DE Sonderbericht EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF. Nr.

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1 DE 2014 Nr. 09 Sonderbericht Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine? EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF

2 EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF 12, rue Alcide De Gasperi 1615 Luxembourg LUXEMBURG Tel E mail: eca info@eca.europa.eu Internet: YouTube: EUAuditorsECA Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa ( Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2014 ISBN doi: /67890 Europäische Union, 2014 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Printed in Luxembourg

3 DE 2014 Nr. 09 Sonderbericht Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine? (gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)

4 Inhalt 02 Ziffer Abkürzungen Glossar I IX Zusammenfassung 1 11 Einleitung 1 11 Der Weinsektor in der EU Prüfungsumfang und Prüfungsansatz Bemerkungen Teil I Wurde die Investitionsmaßnahme im Rahmen der GMO für Wein angemessen konzipiert und unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit umgesetzt? Die Notwendigkeit zusätzlicher Investitionsmaßnahmen im Rahmen der GMO für Wein ist nicht nachgewiesen und die Durchführung von Investitionen im Rahmen der GMO für Wein war in einigen Mitgliedstaaten verzögert oder eingeschränkt Die besuchten Mitgliedstaaten stellen nur eingeschränkt sicher, dass lediglich finanziell lebensfähige Projekte unterstützt werden, und bewerten nicht systematisch die Plausibilität der Projektkosten Teil II Wurde die Absatzförderungsmaßnahme angemessen konzipiert und auf effiziente Art und Weise umgesetzt? Die Unterstützung für die Absatzförderung wird auch großen Unternehmen gewährt, die bereits über einen etablierten Ruf und lange Exporttradition verfügen und die Maßnahmen zur Absatzförderung wahrscheinlich auch ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durchgeführt hätten (Mitnahmeeffekt) Unklare Definition zuschussfähiger Ausgaben bis 2013

5 Inhalt Die Mitgliedstaaten kontrollieren nicht immer, ob vorschriftswidrige Doppelfinanzierungen vorliegen Das Fehlen eines ausreichenden Prüfpfads untergräbt die Wirksamkeit der Kontrollen der besuchten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Existenz und die Förderfähigkeit von Absatzförderungsmaßnahmen Teil III Werden die Auswirkungen der Maßnahmen angemessen nachgewiesen? Bei der Begleitung und Bewertung der Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf dem Output und der finanziellen Durchführung, doch stehen noch nicht genügend Informationen über die erreichten Ergebnisse zur Verfügung Die Auswirkungen der GMO-Investitionen lassen sich nicht ohne Weiteres von den Auswirkungen der Investitionen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums abgrenzen, Die Weinausfuhren der Mitgliedstaaten in Drittländer sind gestiegen, doch ist es schwierig festzustellen, inwieweit dies direkt auf die Absatzförderungsmaßnahme zurückzuführen ist Schlussfolgerungen und Empfehlungen Anhang I Versorgungsbilanz auf der Ebene der EU-27 (Hauptposten) Anhang II Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates Antworten der Kommission

6 Abkürzungen 04 EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EGFL: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft ELER: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EU: Europäische Union EU-27: Europäische Union der 27 Mitgliedstaaten g.g.a.: geschützte geografische Angabe g.u.: geschützte Ursprungsbezeichnung GMO für Wein: Gemeinsame Marktorganisation für Wein ha: Hektar hl: Hektoliter NSP: Nationales Stützungsprogramm USD: US Dollar

7 Glossar 05 Absatzförderungsmaßnahme: Unterstützung für Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine. Die Maßnahmen betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und können nur Folgendes umfassen: a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, b) Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von internationaler Bedeutung, c) Informationskampagnen, d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten und e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen. Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben (Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Ausfuhrerstattungen: Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik legt die Europäische Union Mindestpreisniveaus für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse fest. Diese Mindestpreisniveaus sind in vielen Fällen höher als das Weltmarktpreisniveau für dieselben Erzeugnisse. Wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländer (= außerhalb der EU) ausgeführt werden sollen, muss der Preisunterschied zwischen dem EU Preisniveau und dem Weltmarktpreisniveau überbrückt werden. Dies geschieht durch die Auszahlung von Ausfuhrerstattungen an den Ausführer. Die Ausfuhrerstattungen sind je nach Zeitpunkt, Erzeugungssektor und den davon erzeugten Erzeugnissen unterschiedlich. Betriebsprämienregelung: Beihilferegelung, die den Großteil der früheren Direktzahlungen ersetzt und im Rahmen derer die betreffenden Zahlungen nicht mit einer Erzeugungsverpflichtung verbunden sind. Vielmehr setzt die Auszahlung des vollen Beihilfebetrags voraus, dass die Betriebsinhaber ihr Land in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) halten und die Grundanforderungen an die Betriebsführung die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) einhalten. Die Mitgliedstaaten können Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne von Kapitel 3 von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O der Verordnung zuteilen. Dringlichkeitsdestillation: Bis zum 31. Juli 2012 gewährte Unterstützung für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll. Ernteversicherungsmaßnahme: Unterstützung zur Sicherung der Erzeugereinkommen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden. Investitionsmaßnahme: Unterstützung für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein, die die Gesamtleistung des Betriebes verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen: a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb. Konzentrierter Traubenmost: Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird. Maßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen: Unterstützung für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (Traubentrester und Weintrub), die unter den in Anhang XVb Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Bedingungen durchgeführt wird. Maßnahme zur Destillation von Trinkalkohol: Bis 31. Juli 2012 gewährte Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar zugunsten der Erzeuger für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird.

8 Glossar 06 Maßnahme zur Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit: Fonds auf Gegenseitigkeit unterstützen Weinbauern, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen. Die Unterstützung der Gemeinschaft für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden. Diese Maßnahme wurde von keinem der Mitgliedstaaten gewählt. Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen: Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten umfassen: a) Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, b) Umbepflanzung von Rebflächen, c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken. Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen gilt nicht als Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme. Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen: a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme, b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese: Grüne Weinlese bedeutet die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird. Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Mitnahmeeffekt: Der Sachverhalt, dass ein gefördertes Projekt ganz oder teilweise auch ohne die Finanzhilfe durchgeführt worden wäre. Nationales Stützungsprogramm/Nationaler Finanzrahmen: Die Wein erzeugenden Mitgliedstaaten verwenden die EU Mittel der GMO für Wein im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen, um besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors zu finanzieren (Artikel 103i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission Stützungsprogramme mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, die Maßnahmen im Einklang mit den für den Weinsektor geltenden Regelungen enthalten (Artikel 103k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums: Ein Dokument zur Planung der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, das vom Mitgliedstaat oder der Region erarbeitet und von der Kommission genehmigt wird. Programmplanungszeitraum: Die nationalen Stützungsprogramme werden für einen Zeitraum von fünf Jahren erstellt. Der Programmplanungszeitraum ist der erste, der zweite läuft von Rebsortenweine: Weine ohne geografische Angabe, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen die Keltertraubensorte angegeben werden darf. Diese Weine sind im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme förderfähig. Rodungsprämie: Unterstützung, die Betriebsinhabern für die endgültige Aufgabe aller Rebflächen einer Parzelle oder des Betriebs gewährt wird.

9 Glossar 07 Sonstige Weine: Weine, die im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahmen nicht förderfähig sind, zum Beispiel Tafelweine ohne Angabe der Keltertraubensorte. Sparsamkeit: Der Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, dass ein bestimmtes Ausmaß an Output oder Ergebnissen zum geringstmöglichen Kostenaufwand erreicht wird. Weinwirtschaftsjahr: Wirtschaftsjahr für Weinerzeugnisse (gemäß Auflistung in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Es beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Wirksamkeit: Der Grundsatz der Wirksamkeit bedeutet, dass die spezifischen festgelegten Ziele und die gewünschten Ergebnisse erreicht werden. Wirtschaftlichkeit (Effizienz): Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Ressourcen und den erreichten Outputs oder erzielten Ergebnissen besteht. Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Gemäß Artikel 27 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( Haushaltsordnung (ABl. L 248 vom )) umfasst der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

10 Zusammenfassung 08 I Die Europäische Union (EU) ist der größte Weinerzeuger weltweit. Im Jahr 2008 leitete der Rat eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein in die Wege, die im Wesentlichen auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU und angesichts des dauerhaften strukturellen Angebotsüberschusses gegenüber der Nachfrage auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor abzielte. Zu den wichtigsten finanziellen Instrumenten dieser Reform gehören die befristete Regelung über die Rodungsprämien und die Einführung nationaler Stützungsprogramme, bei denen die Mitgliedstaaten aus elf verfügbaren Maßnahmen diejenigen wählen können, die ihrer Situation am besten entsprechen. II Der Hof hat bei einer früheren Prüfung 1 die Regelung über das Roden von Rebflächen untersucht, die in erster Linie auf die Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage abzielte. Im Zuge der aktuellen Prüfung ging der Hof der Frage nach, ob die Unterstützung für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet wird und die Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit von EU Weinen nachgewiesen sind. Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass sich in den Anfangsjahren, auf die sich die Prüfung bezieht, die in diesem Bericht aufgezeigten Konzeptionsund Umsetzungsmängel negativ auf die Verwaltung der Unterstützung für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor auswirkten und Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von EU Weinen nicht immer nachgewiesen werden konnten. III Die Notwendigkeit einer zusätzlichen, spezifisch auf den Weinsektor ausgerichteten Investitionsmaßnahme ist nicht nachgewiesen, da diese Maßnahme bereits im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums existierte. Diese zusätzliche Maßnahme verkompliziert die Lage, ist Ursache für administrative Hürden und führte in einigen Mitgliedstaaten dazu, dass sich die Umsetzung der Maßnahme verzögerte oder die Reichweite der förderfähigen Investitionen übermäßig stark eingeschränkt wurde. Zum Zeitpunkt der Prüfung musste ein erheblicher Anteil der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen anfänglichen Mittelzuweisungen zugunsten der Investitionsmaßnahme auf andere Maßnahmen nationaler Stützungsprogramme umgeschichtet werden. 1 Sonderbericht Nr. 7/2012 Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein: bisher erzielte Fortschritte (htpp://eca.europa.eu). IV Bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme wurde zudem der Grundsatz der Sparsamkeit nicht gebührend berücksichtigt. Die meisten geprüften Mitgliedstaaten stellten nicht sicher, dass nur lebensfähige Projekte gefördert werden, und es besteht das Risiko, dass überhöhte Beihilfen gewährt wurden, da die Plausibilität der Projektkosten nicht systematisch bewertet wurde. V Die Absatzförderungsmaßnahmen dienen häufig zur Konsolidierung von Märkten anstatt zur Erschließung neuer oder Rückeroberung alter Märkte. Obwohl vorrangig KMU unterstützt werden sollen, wurden auch große Unternehmen gefördert. VI Die Mitgliedstaaten gingen bei der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme nicht selektiv genug vor. So wurden eindeutige Fälle aufgedeckt, in denen die Begünstigten ohne EU Unterstützung die Kosten der Absatzförderungsmaßnahmen selbst getragen hätten. Außerdem wurden die Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen, die Gemeinkosten und die Kosten der Durchführungsstellen nicht ausreichend untermauert, da die betreffenden Unterlagen unzulänglich waren oder fehlten. Dies untergräbt die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Aktenprüfungen im Hinblick auf die Existenz und die Förderfähigkeit von Absatzförderungsmaßnahmen. VII Die von den Mitgliedstaaten für die Absatzförderungsmaßnahme vorgesehenen Mittel haben sich für den Programmplanungszeitraum im Vergleich zu den im vorangehenden Programmplanungszeitraum ausgegebenen Mitteln mehr als verdoppelt 2. Angesichts der Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten, die ursprünglich im Zeitraum für Absatzförderungsmaßnahmen vorgesehenen Haushaltsmittel auszuschöpfen, besteht das Risiko, dass der Finanzrahmen für zu hoch angesetzt wurde, was die Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung gefährden könnte. 2 Im Programmplanungszeitraum wurden im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme 522 Millionen Euro verausgabt. Für den Programmplanungszeitraum wiesen die Mitgliedstaaten (EU-27) der Absatzförderungsmaßnahme Millionen Euro zu. Dies bedeutet einen Zuwachs von 121 % gegenüber den im vorangegangenen Zeitraum ausgegebenen Mitteln.

11 Zusammenfassung 09 VIII Die Kommission und die geprüften Mitgliedstaaten liefern noch nicht genügend relevante Informationen, um die direkt auf die Maßnahmen zurückzuführenden Ergebnisse aufzuzeigen. Im Fall der Investitionsmaßnahme lassen sich die Auswirkungen der Investitionen im Rahmen der GMO nicht ohne Weiteres von den Investitionen zur Entwicklung des ländlichen Raums trennen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahme umfassen die Ergebnisindikatoren zahlreiche von den Absatzförderungsprojekten unabhängige Variablen. Daher wurden die Ergebnisse der Maßnahmen bislang nicht nachgewiesen. IX Auf der Grundlage dieser Feststellungen formuliert der Hof die nachfolgenden Empfehlungen: In Bezug auf die Investitionsmaßnahme: a) Um die Beihilferegelung rationaler zu gestalten, sollte die Kommission die Mittelausschöpfung überwachen, den Bedarf in Bezug auf die Maßnahme analysieren und bewerten, ob im Vergleich zu anderen Agrarsektoren für den Weinsektor zusätzliche Investitionsbeihilfen erforderlich sind. b) Die Mitgliedstaaten sollten durch eine systematische Bewertung der Plausibilität der Projektkosten und der finanziellen Lebensfähigkeit der Antragsteller das Risiko bezüglich der Sparsamkeit mindern. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten hinreichend dokumentiert werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten diese Kontrollen wirksam durchführen. In Bezug auf die Absatzförderungsmaßnahme: a) In der maßgeblichen Verordnung sollte die Möglichkeit eingeschränkt sein, dass ein einzelner Begünstigter in jedem Programmplanungszeitraum ein Absatzförderungsprogramm für dieselben Zielländer vorlegt. Ferner sollte sie die Möglichkeit einschränken, die Maßnahme für Zwecke der Markenwerbung in Anspruch zu nehmen, und mehr Gewicht auf die Förderung des Zugangs von KMU zur Absatzförderungsmaßnahme legen. b) Um das Risiko von Mitnahmeeffekten so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Auswahlverfahren es den Begünstigten zur Auflage machen, ihren Bedarf an EU Unterstützung eindeutig nachzuweisen, und dass die laufenden Betriebskosten nicht aus dem EU Haushalt finanziert werden. c) Die Kommission sollte sicherstellen, dass Nebenkosten, wie etwa die Kosten der Durchführungsstellen und Gemeinkosten, angemessen untermauert werden und auf einen maximalen Prozentsatz der Gesamtkosten beschränkt sind. d) Die Mitgliedstaaten sollten für einen ausreichenden Prüfpfad sorgen, bei dem jede Absatzförderungsbeihilfe mit spezifischen und angemessen dokumentierten Maßnahmen verknüpft wird. e) Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten verlangen, die Ergebnisse der Absatzförderungsprojekte detailliert zu bewerten. Insbesondere sollten die Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen auf der Ebene der Begünstigten und nicht auf der Ebene des gesamten EU Weinsektors bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die von den Begünstigten bei Beendigung der Absatzförderungsmaßnahmen erstellten Berichte besser auswerten, indem sie deren Ergebnisse bewerten und konsolidieren. f) Nach Ablauf einer ausreichend langen Zeit sollte die Kommission analysieren, inwieweit der Finanzrahmen, der für den Zeitraum für die NSP veranschlagt wurde, dem Bedarf des EU Weinsektors und der Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten entspricht. Auf der Grundlage dieser Analyse sollte die Kommission den Finanzrahmen gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass er für die Mitgliedstaaten einen Anreiz bietet, bei der Anwendung der Maßnahmen effizienter vorzugehen.

12 Einleitung 10 Der Weinsektor in der EU 01 Die Europäische Union ist der größte Weinerzeuger der Welt. Auf einer Rebfläche von ca. 3 Millionen ha erzeugt die EU im Durchschnitt etwa 158 Millionen hl Wein pro Jahr. Der durchschnittliche Jahreskonsum innerhalb der EU beläuft sich auf ungefähr 127 Millionen hl 3. Während des Weinwirtschaftsjahrs 2011/12 wurden rund 23 Millionen hl Wein in Drittländer ausgeführt und 14 Millionen hl Wein eingeführt, was einem Marktwert von 8,6 Milliarden Euro bzw. 2,4 Milliarden Euro 4 entspricht (siehe Weinversorgungsbilanz in Anhang I). 02 Im Jahr 2005, als die Kommission mit der Vorbereitung einer Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein begann, belief sich der strukturelle Überschuss bei der Weinerzeugung auf schätzungsweise 18,5 Millionen hl. 03 In einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament 5 bezeichnete die Kommission das wachsende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage als Hauptgrund für die Reform der GMO. Im Jahr 2007 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung 6, in der die Situation im EU Weinsektor bewertet wurde. Diese Folgenabschätzung bestätigte das Vorhandensein eines untragbaren Marktungleichgewichts und eines Verlusts bei der Wettbewerbsfähigkeit von EU Weinen gegenüber Weinen aus Drittländern. 04 Im Jahr 2008 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 7 die gemeinsame Marktordnung für Wein reformiert. Gemäß der Folgenabschätzung hatte die Reform der GMO für Wein zwei Hauptziele: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der in Europa erzeugten Weine und Sicherstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage. 05 Ab dem 1. August 2008 wurden Marktinterventionsmaßnahmen wie Destillationsbeihilfen, Ausfuhrerstattungen und Lagerhaltungsmaßnahmen schrittweise reduziert, und am 31. Juli 2012 liefen diese Maßnahmen aus 8. Die Ausgaben für Marktinterventionen sanken von 364 Millionen Euro jährlich vor der Umsetzung der Reform der GMO für Wein (2007/2008) auf null (2012/2013). 3 Eurostat Versorgungsbilanz für Wein Durchschnitt der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre (2007/ /12). 4 Datenquellen: Eurostat, COMEXT Datenbank, Datenextraktion vom 24. Juli KOM(2006) 319 endgültig vom SEK(2007) 893 endgültig vom Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom , S. 1). Diese Verordnung wurde im August 2009 aufgehoben, und die GMO für Wein wurde in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom , S. 1) geschaffene einzige GMO einbezogen. 8 Lediglich die Destillation von Nebenprodukten wurde beibehalten, da damit eine qualitativ hochwertige und umweltfreundliche Weinerzeugung sicherstellt werden soll.

13 Einleitung Die wichtigsten Finanzinstrumente der reformierten GMO für Wein für den Programmplanungszeitraum sind Folgende: a) Freiwillige Rodung von Rebflächen mit dem Ziel, einen an die Marktverhältnisse angepassten Weinsektor zu schaffen, indem weniger wettbewerbsfähige Rebflächen dauerhaft beseitigt werden. Diese Regelung lief mit dem Weinwirtschaftsjahr 2010/11 aus. Im Zuge dieser Regelung wurden insgesamt ha Rebflächen gerodet. Die dafür bereitgestellten EU Mittel beliefen sich auf rund Millionen Euro. b) Nationale Stützungsprogramme (NSP), auch als nationale Finanzrahmen bekannt: Den Mitgliedstaaten wird ein spezifisches Budget für ein fünfjähriges Stützungsprogramm zur Verfügung gestellt, das sich aus verschiedenen Maßnahmen zusammensetzt, die aus elf verfügbaren Maßnahmen auszuwählen sind 9. Die Stützungsprogramme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. 18 Mitgliedstaaten nehmen einen jährlichen Finanzrahmen für ihr nationales Stützungsprogramm in Anspruch. Die Gesamtmittel für den ersten fünfjährigen Programmplanungszeitraum belaufen sich auf 5,3 Milliarden Euro. Anhang II enthält eine Übersicht über die entsprechenden jährlichen Finanzrahmen pro Mitgliedstaat. c) Übertragung von Beträgen 10 auf bestehende Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Wein erzeugenden Regionen zu erhöhen. 07 Abgesehen von der Betriebsprämienregelung 11 waren die finanziell wichtigsten Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in ihren NSP für den Programmplanungszeitraum eingeführt wurden, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (43 % des für die NSP verfügbaren Finanzrahmens, d. h. über 2 Milliarden Euro über den Fünfjahreszeitraum), die Absatzförderung und die Investitionen (auf diese beiden Maßnahmen entfallen jeweils 10 % des für die NSP verfügbaren Finanzrahmens, d. h. je 522 Millionen Euro und 518 Millionen Euro) (siehe Abbildung 1). Diese drei Maßnahmen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors zu stärken und spiegeln die mit der neuen GMO für Wein verfolgte Absicht wider, von Marktinterventionsmaßnahmen auf marktorientierte Maßnahmen überzugehen. 9 Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen: Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, grüne Weinlese, Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit, Ernteversicherung, Betriebsprämienregelung, Absatzförderung, Investitionen, Destillation von Nebenerzeugnissen sowie drei befristete Maßnahmen (Destillation von Trinkalkohol, Dringlichkeitsdestillation und Verwendung von konzentriertem Traubenmost), die am 31. Juli 2012 ausliefen. 10 In Artikel 190a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Beträge, basierend auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom , S. 1) für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S. 1). 11 Die Betriebsprämienregelung ist eine der im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme verfügbaren Maßnahmen; sie trägt jedoch nicht direkt zur Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors bei. Die im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum gewährte Unterstützung beläuft sich auf 510 Millionen Euro.

14 Einleitung 12 Abbildung 1 Anteil der wichtigsten Maßnahmen innerhalb der nationalen Stützungsprogramme (Programmplanungszeitraum ) Eingestellte Maßnahmen ** 13 % Sonstige * 14 % Umstrukturierung 43 % Betriebsprämienregelung 10 % Investitionen 10 % Absatzförderung 10 % * Destillation von Nebenerzeugnissen, Ernteversicherung, grüne Weinlese, laufende Pläne gemäß Verordnung Nr. 1493/1999. ** Seit dem Weinwirtschaftsjahr 2012/13 ausgelaufene Maßnahmen: Destillation von Trinkalkohol und Dringlichkeitsdestillation, Traubenmostkonzentratbeihilfe. Quelle: Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelte Finanzübersicht, Oktober Die Investitionsmaßnahme umfasst Unterstützung für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein. Ziel dieser Beihilfe ist es, die Gesamtleistung des Betriebes zu verbessern 12. Die zuschussfähigen Investitionsvorhaben werden von den Mitgliedstaaten bestimmt. Der Beihilfehöchstsatz liegt bei 40 % 13 der zuschussfähigen Investitionskosten. Bei den vom Hof ausgewählten Projekten bewegten sich diese zuschussfähigen Investitionskosten zwischen Euro für einen neuen Schraubverschließer und 10,3 Millionen Euro für die Errichtung und Ausstattung einer neuen Genossenschaft, in der verschiedene bestehende Genossenschaften zusammengelegt sind. 12 Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/ Sonstige Beihilfesätze: 50 % für Konvergenzregionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom , S. 25); 75 % für Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom , S. 1) bzw. 65 % für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom , S. 1).

15 Einleitung Die Absatzförderungsmaßnahme umfasst die Unterstützung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen 14. Diese Maßnahme umfasst Folgendes: Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der EU Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben, Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von internationaler Bedeutung, Informationskampagnen, insbesondere über die EU Systeme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung, Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen Der Beihilfehöchstsatz für Absatzförderungsmaßnahmen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Bei den vom Hof ausgewählten Projekten bewegten sich diese Ausgaben zwischen Euro für Öffentlichkeitsarbeit und 32,6 Millionen Euro für das Gesamtpaket der oben genannten Absatzförderungsmaßnahmen. 11 Die im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme durchgeführten Investitions- und Absatzförderungsmaßnahmen unterliegen der geteilten Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Maßnahmen bei der Kommission liegt, während die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung betraut sind. Für die Umsetzung der Investitions- und Absatzförderungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kontrollsysteme sind also weitgehend die Mitgliedstaaten zuständig 16. Die Endbegünstigten dieser Maßnahmen müssen die von der EU und in den nationalen/regionalen Gesetzen vorgegebenen Bedingungen beachten. 14 Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom , S. 1) kann die Kommission für Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem zur Weinklassifizierung Direktbeihilfen gewähren. Solche Informationskampagnen mit allgemeinem Charakter unterscheiden sich von den in diesem Bericht behandelten spezifischen Fördermaßnahmen. Am 21. November 2013 schlug die Kommission vor, die Verordnung Nr. 3/2008 aufzuheben und zu ersetzen. Gemäß diesem Vorschlag sollten Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügbar sein, die Wein mit anderen Agrarerzeugnissen verknüpfen, sofern keine Beihilfen im Rahmen anderer EU Maßnahmen gewährt werden. 15 Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/ Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom , S. 1) zur Umsetzung der grundlegenden Verordnung des Rates zur Gemeinsamen Marktordnung für Wein legt Folgendes fest: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

16 Prüfungsumfang und Prüfungsansatz Der letzte Sonderbericht des Hofes zur GMO für Wein wurde im Jahr 2012 veröffentlicht 17. Der Bericht betraf die beiden finanziell bedeutsamsten Beihilferegelungen, die mit der Reform der GMO für Wein verbunden waren, nämlich die Rodung von Rebflächen und die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, und untersuchte insbesondere die Frage, welchen Beitrag diese Regelungen zur Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EU Weinmarkt, eine der zwei Hauptzielsetzungen der Reform (siehe Ziffer 4), geleistet haben. Um seine Prüfung der Reform der GMO für Wein zu vervollständigen, prüfte der Hof nunmehr die wichtigsten auf die Wettbewerbsfähigkeit abzielenden Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Stützungsprogrammen ausgewählt wurden; nämlich Investitionen und Absatzförderung. Ziel der Prüfung war es, folgende Frage zu beantworten: Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU Weine? 13 Ziel der Prüfung war es zu bewerten, ob die Investitions- und Absatzförderungsmaßnahmen angemessen konzipiert wurden. Der Hof prüfte ferner die verfügbaren Überwachungs- und Bewertungsdaten, um zu beurteilen, ob die Kommission und die Mitgliedstaaten die angestrebten Ergebnisse auf effiziente Art und Weise erreichten haben. In Bezug auf die Investitionsmaßnahme ist hervorzuheben, dass der Hof bereits die Effizienz ähnlicher, im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführter Investitionsmaßnahmen geprüft hat 18. Daher konzentrierte er sich nunmehr auf Aspekte im Zusammenhang mit der Sparsamkeit dieser Maßnahme, wozu beispielsweise die Aspekte der finanziellen Lebensfähigkeit und der Plausibilität der Kosten für die geförderten Investitionen gehören. Der Prüfungsumfang wird durch die folgenden wichtigsten Fragestellungen abgedeckt: a) Wurde die Investitionsmaßnahme im Rahmen der GMO für Wein angemessen konzipiert und unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit umgesetzt? b) Wurde die Absatzförderungsmaßnahme angemessen konzipiert und auf effiziente Art und Weise umgesetzt? c) Werden die Auswirkungen der Maßnahmen angemessen nachgewiesen? 14 Der Fokus der Prüfung lag auf Projekten, die zwischen den Weinwirtschaftsjahren 2008/09 und 2010/11 finanziert wurden, d. h., die Prüfung deckte die ersten drei Jahre der Umsetzung der Reform ab. Der Hof besuchte die betroffenen Kommissionsdienststellen sowie die folgenden Mitgliedstaaten und Regionen: Spanien die Region Katalonien; Frankreich die Regionen Aquitanien und Languedoc Roussillon; Italien die Regionen Latium und Venetien sowie Österreich und Portugal. Auf die fünf besuchten Mitgliedstaaten entfallen 95 % der Ausgaben für Absatzförderungsmaßnahmen bzw. 82 % der Ausgaben für Investitionsmaßnahmen im ersten Programmplanungszeitraum ( ). 17 Sonderbericht Nr. 7/2012 ( 18 Sonderberichte Nr. 8/2012, 1/2013 und 6/2013 (

17 Prüfungsumfang und Prüfungsansatz Insgesamt wurden 37 Begünstigte vor Ort besucht, davon 23 im Zusammenhang mit Absatzförderungsprojekten, elf im Zusammenhang mit Investitionsprojekten und drei im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Investitionsprojekten. Zusätzlich wurden 73 Projekte zur Untersuchung im Wege der Aktenprüfung ausgewählt. Insgesamt wurden 113 Projekte untersucht (davon 79 im Zusammenhang mit der Absatzförderung und 34 im Zusammenhang mit Investitionen) 19. Die Auswahl der Stichprobe beruhte auf der finanziellen Bedeutung der Projekte und der Art der Begünstigten, um eine Bandbreite an Projekten, die für die in den betroffenen Mitgliedstaaten finanzierten Projekte repräsentativ sind, auszuwählen. 19 Es wurden mehr Absatzförderungsprojekte als Investitionsmaßnahmen analysiert, weil sich in zwei Mitgliedstaaten die Umsetzung der ausgewählten Investitionsmaßnahme verzögerte und ein Mitgliedstaat beschloss, diese Maßnahme nicht umzusetzen.

18 Bemerkungen 16 Teil I Wurde die Investitionsmaßnahme im Rahmen der GMO für Wein angemessen konzipiert und unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit umgesetzt? 16 Eine gute Konzeption ist wesentliche Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Im Fall der Investitionsmaßnahme wird den Arten von Unternehmen, die auch EU Mittel im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit eingeräumt, Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Die Maßnahme im Rahmen der GMO für Wein ist dann gut konzipiert, wenn sie einem bestehenden klar definierten Bedarf entspricht, der nicht durch bereits bestehende Maßnahmen gedeckt wird. Außerdem sollte sie keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Durchführungsbehörden mit sich bringen. 17 Damit sichergestellt wird, dass die Investitionsmaßnahmen unter gebührender Beachtung des Grundsatzes Sparsamkeit umgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen und Verfahren einrichten, die gewährleisten, dass a) finanziell lebensfähige Projekte gefördert werden; die Mitgliedstaaten sollten die Robustheit der finanziellen Lage der Antragsteller anhand angemessener Rentabilitätskontrollen untersuchen und diese Untersuchungen dokumentieren, damit öffentliche Finanzmittel nicht für Projekte verschwendet werden, die vorzeitig scheitern; b) die von den Begünstigten geltend gemachten Projektkosten plausibel sind; die Plausibilität der Kosten sollte anhand eines geeigneten Bewertungssystems untersucht werden, z. B. anhand von Referenzkosten, eines Vergleichs verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss. Die Notwendigkeit zusätzlicher Investitionsmaßnahmen im Rahmen der GMO für Wein ist nicht nachgewiesen 18 Auch wenn die Investitionsmaßnahme im Rahmen der GMO für Wein spezifisch im Weinsektor Anwendung findet (und nicht allgemein Anwendung in allen Agrarsektoren), hat sie dieselbe Tragweite wie die im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums bestehenden Investitionsmaßnahmen 121 ( Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe ) und 123 ( Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ). Außerdem verfolgt die Maßnahme der GMO für Wein dasselbe Ziel wie die beiden Investitionsmaßnahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (siehe Kasten 1). 19 Mit der neuen GMO für Wein wird den Wein erzeugenden Regionen mehr Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung gestellt, indem die Haushaltsmittel für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in den betreffenden Regionen aufgestockt werden. Gemäß Anhang Xc der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich diese Aufstockung ab 2011 auf 121,4 Millionen Euro 20 jährlich. 20 In den Jahren 2009 bzw wurden Haushaltsmittel in Höhe von 40,5 bzw. 80,9 Millionen Euro übertragen.

19 Bemerkungen 17 Kasten 1 Die Investitionsmaßnahme im Rahmen der GMO für Wein verfolgt dasselbe Ziel wie die im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums a) Investitionsmaßnahme gemäß der GMO für Wein (Artikel 103u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007): Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebes verbessern ( ) b) Maßnahme 121 im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/ ): Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i wird für materielle und/oder immaterielle Investitionen mit folgenden Zielsetzungen gewährt: a) Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs ( ) c) Maßnahme 123 im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005): Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii wird für materielle und/oder nichtmaterielle Investitionen gewährt, die: a) die Gesamtleistung der Betriebe verbessern ( ) 21 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom , S. 1). 20 Für den Zeitraum nahmen neun Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich und die Slowakei) die Investitionsmaßnahme in ihre nationalen Stützungsprogramme auf, während dies bei neun anderen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien und Vereinigtes Königreich) nicht der Fall war 22. Portugal beschloss, die Investitionsmaßnahme nicht in sein nationales Stützungsprogramm aufzunehmen, da seiner Ansicht nach bereits genügend Unterstützung aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stand: Tatsächlich waren im Programmplanungszeitraum für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums 13,5 % der Mittel, die für die beiden Investitionsmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt zur Verfügung standen, für den portugiesischen Weinsektor vorgesehen. 21 Nach Auffassung des Hofes ist nicht klar erkennbar, warum spezifisch für den Weinsektor zusätzliche Investitionsbeihilfen erforderlich waren, da im Zusammenhang mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bereits für alle Agrarsektoren entsprechende Mittel zur Verfügung standen, und die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Haushaltsmittel für die Wein erzeugenden Regionen aufgestockt wurden (siehe Ziffer 19). Die Entscheidung, zusätzliche Unterstützung bereitzustellen, wurde durch keine Studie oder Analyse untermauert. 22 Litauen verwendete seinen gesamten nationalen Finanzrahmen für die Absatzförderung. Luxemburg (seit 2009/2010), Malta und das Vereinigte Königreich verwendeten ihren gesamten nationalen Finanzrahmen für die Betriebsprämienregelung.

20 Bemerkungen 18 und die Durchführung von Investitionen im Rahmen der GMO für Wein war in einigen Mitgliedstaaten verzögert oder eingeschränkt 22 Da seit dem Weinwirtschaftsjahr 2008/09 die Investitionsmaßnahmen im Rahmen der GMO für Wein und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums parallel existierten, musste das Risiko einer Doppelfinanzierung so gering wie möglich gehalten werden. Die Mitgliedstaaten waren daher gehalten, im Rahmen der GMO Maßnahmen andere Vorhaben zu finanzieren als aus den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 23. Durch die Notwendigkeit, eine Trennlinie zwischen sehr ähnlichen Maßnahmen (insbesondere zwischen der Maßnahme 123 zur Entwicklung des ländlichen Raums und den Investitionen im Rahmen der Wein GMO) zu ziehen und die Beachtung dieser Trennlinie sicherzustellen, erhöhte sich der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, da sie ihre bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums abändern mussten, bevor sie die Investitionsmaßnahme der Wein GMO umsetzen konnten. 23 In Italien und Spanien führte die Notwendigkeit, eine entsprechende Trennlinie zu ziehen, dazu, dass sich die Umsetzung der Investitionsmaßnahme im Rahmen der Wein GMO erheblich verzögerte 24. In diesen Mitgliedstaaten werden die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene verwaltet, weshalb die Trennlinie von jeder einzelnen Region gezogen werden musste. Dadurch verzögerte sich die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen der Wein GMO um drei Jahre. In Italien wurden nur 44 % des ursprünglich veranschlagten Betrags verwendet. 24 In Spanien führte die Trennlinie zwischen den im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen förderfähigen Vorhaben dazu, dass die Tragweite der GMO Maßnahme übermäßig eingeschränkt wurde. Während die Inhalte der Investitionsmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unverändert blieben, kamen für die Unterstützung im Rahmen der Wein GMO ausschließlich von spanischen Begünstigten innerhalb der EU, aber außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets getätigte Investitionen infrage. Dies hatte zur Folge, dass Spanien nur Euro für das einzige eingereichte Projekt ausgab, obwohl ursprünglich für den gesamten Zeitraum Ausgaben in Höhe von 148 Millionen Euro veranschlagt worden waren. 25 In Frankreich und Österreich wurde die Trennlinie auf zentraler Ebene gezogen, und die Investitionsmaßnahme wurde bereits im Weinwirtschaftsjahr 2008/09 ohne Verzögerungen umgesetzt. Die besuchten Mitgliedstaaten stellen nur eingeschränkt sicher, dass lediglich finanziell lebensfähige Projekte unterstützt werden, 26 In Artikel 103u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 heißt es: Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht. 25 Allerdings könnte auch eine instabile Finanzlage eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuften Unternehmens die Lebensfähigkeit eines von ihm vorgelegten Projekts beeinträchtigen. Gemäß den aktuellen Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, vor Gewährung der Unterstützung Lebensfähigkeitsprüfungen durchzuführen. 23 Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008: Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird. 24 In Abschnitt 4.3 des Dokuments COM(2012) 737 final vom 10. Dezember 2012 heißt es: Probleme mit der Abgrenzung gegenüber ähnlichen Ausgaben im Rahmen von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums hatten vor allem in Spanien und Italien Verzögerungen bei der Durchführung dieser Maßnahme zur Folge. 25 In den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten heißt es, dass ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

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