Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 12 U 193/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 237/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des M Z, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägers und Berufungsklägers, g e g e n P E - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagten und Berufungsbeklagten, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 12 U 193/ den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 237/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die zulässige, insbesondere gem. den 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.417,33 aus 634 Nr. 4 i.v.m. 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates nicht fest, dass der Beklagte durch eine mangelhafte Durchführung der Kfz- Inspektion an dem Fahrzeug des Klägers seine Pflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, der eingetretene Motorschaden sei auf einen Lagerschaden an der Kühlwasserpumpe zurückzuführen, aufgrund dessen die korrekte Führung des Zahnriemens nicht mehr gewährleistet gewesen sei, und die Kühlwasserpumpe sei bereits über einen längeren Zeitraum undicht gewesen und könne zum Zeitpunkt der Durchführung der Inspektion nicht in einem technisch einwandfreien Zustand gewesen sein, so dass der Beklagte bei der durchgeführten Inspektion neben der Erneuerung des Zahnriemens auch die Kühlwasserpumpe habe austauschen müssen, hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. W zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass es möglich und auch wahrscheinlich ist, dass der aufgetretene Motorschaden durch einen Schaden an der Kühlwasserpumpe verursacht worden ist, weil die Lagerung der Pumpe mit einem zu großen Spiel behaftet gewesen ist (Bl. 166 GA). Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen im Streitfall zugunsten des Klägers von einem Anscheinsbeweis

3 12 U 193/ dahingehend auszugehen ist, dass der Motorschaden durch eine defekte Kühlwasserpumpe verursacht worden ist. Nach den von den Parteien insoweit nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen W bestand jedoch bei der Durchführung der Inspektion im August 2005 noch keine Pflicht des Beklagten zum Austausch der Wasserpumpe, da der im Jahre 2006 offensichtliche Schaden an der Wasserpumpe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zwingend von außen erkennbar war. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen es technisch möglich und auch wahrscheinlich, dass der Schaden an dem Lager der Wasserpumpe für einen Monteur bei der Prüfung im Rahmen des Zahnriemenwechsels nicht zwingend hätte bemerkbar sein müssen, sondern auch ein vorzeitiges Bauteilversagen innerhalb der seit der Durchführung der Inspektion erfolgten Laufleistung des Fahrzeuges von ca km eingetreten sein kann (Bl. 165 GA). Ein Wechsel der Wasserpumpe anlässlich des durchgeführten Wechsels des Zahnriemens wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Wasserpumpe bereits zum damaligen Zeitpunkt vorbeschädigt gewesen war, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Unstreitig sahen auch weder die Vorgaben des Kfz-Herstellers einen entsprechenden Austausch der Wasserpumpe vor, noch lagen Anhaltspunkte für eine vorzeitiges Bauteilversagen innerhalb der Zeit bis zur Durchführung der nächsten Inspektion vor. Substanziierte Einwendungen gegen diese gutachterlichen Feststellungen hat der Kläger auch mit seiner Berufung letztlich nicht erhoben. Seine von ihm in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, dass sich das Landgericht nicht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Wi auseinander gesetzt habe und seinem Beweisantritt auf Vernehmung des Gutachters Wi als sachverständigen Zeugen nicht nachgegangen sei, greift nicht durch. Der Sachverständige W ist bei seiner Beurteilung von dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi und den darin enthaltenen Fotos als Basis für seine eigenen Feststellungen ausgegangen, da die beschädigte Wasserpumpe im Original nicht mehr verfügbar war. Auch ergeben sich aus dem DEKRA-Gutachten keine zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen W im Widerspruch stehenden Äußerungen, die eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi erforderlich machen würden. Auch der Gutachter Wi hat in seinem Schadensgutachten, das im Übrigen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen ist, lediglich ausgeführt, dass es durch die Erneuerung des Zahnriemens zur Beschädigung des Lagers der Wasserpumpe kommen kann, und damit ebenfalls nur die abstrakte Möglichkeit eines solchen Schadensverlaufes angesprochen und anderweitige Schadensursachen wie z. B. ein Bauteilversagen gerade nicht ausgeschlossen. Im Üb-

4 12 U 193/ rigen ergibt sich auch aus dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi nicht, dass bereits bei der Durchführung der Inspektion ein Defekt der Kühlwasserpumpe für den Beklagten bzw. seine Mitarbeiter erkennbar war. Es bestand daher auch keine Veranlassung, den DEK- RA-Gutachter Wi als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Als sachverständiger Zeuge hätte der Gutachter lediglich über seine selbst sachkundig wahrgenommenen Tatsachenkenntnisse befragt werden können, d. h. über den Zustand des Motors und der Kühlwasserpumpe zum Zeitpunkt der Besichtigung durch ihn im Mai 2006, der unstreitig ist und keines Beweises bedarf. Soweit es um die Ursache der Schadensentstehung geht, der DEKRA-Gutachter somit entsprechende Schlussfolgerungen aus dem Zustand der Wasserpumpe im Mai 2006 auf deren Zustand zum Zeitpunkt der Durchführung der Inspektion im August 2005 hätte tätigen sollen, wäre nur eine Befragung als Sachverständiger in Betracht gekommen. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens fehlt es jedoch an den Voraussetzungen des 412 Abs. 1 ZPO, da nicht ersichtlich ist, dass das Gutachten des Sachverständigen W fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich ist oder der DEKRA-Gutachter W über neuere oder bessere Erkenntnismöglichkeiten als der gerichtliche Sachverständige verfügt. Dem Beklagten ist auch keine Nebenpflichtverletzung vorzuwerfen, indem er anlässlich der Durchführung der Inspektion den Kläger nicht zum vorsorglichen Austausch der Wasserpumpe geraten hat. Das Landgericht hat zutreffend eine dahingehende Hinweispflicht des Beklagten verneint. Eine solche Hinweispflicht besteht allenfalls dann, wenn es sich bei der Wasserpumpe um ein derart schadensträchtiges Teil des Motors handelt, dass der Defekt vor dem nächsten Wechselintervall zu erwarten ist, der Wechsel bereits im August 2005 aus technischer Sicht notwendig war und dies auch von den beteiligten Fachkreises seinerzeit so beurteilt wurde (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 311, 312). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Bei der Wasserpumpe handelt es sich nicht um ein derart schadensträchtiges Motorteil, dass ihr Defekt vor dem nächsten Wechselintervall zwingend zu erwarten war. Zwar hat der Sachverständige W ausgeführt, dass ein von der Herstellerfirma Opel im Übrigen nicht zwingend vorgeschriebener vorsorglicher Austausch der Wasserpumpe aufgrund der Häufigkeit vergleichbarer Schadensfälle nicht ungewöhnlich sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit eines Eintritts eines vorzeitigen Verschleißes der Kühlwasserpumpe vor Ablauf einer Laufleistung von rd km beträgt nach den Angaben des Sachverständigen jedoch lediglich ca % (Bl. 166 GA). Das bedeutet, dass in über 2/3 der Fälle die Kühlwasserpumpe eine Laufleistung von mehr als km erreicht, ohne dass ein vorzeitiger Austausch erforderlich wird. Unter diesem Gesichtspunkt kann man nicht davon ausgehen,

5 12 U 193/ dass es sich bei der Kühlwasserpumpe um ein derart schadensträchtiges Verschleißteil handelt, dessen Defekt vor dem Ablauf des nächsten Wechselintervalls zwingend zu erwarten war, zumal auch die Herstellervorgaben der Fa. Opel unstreitig eine Verpflichtung zum gleichzeitigen Wechsel der Wasserpumpe beim Austausch des Zahnriemens nicht vorsehen und es zunächst Sache des Herstellers ist, seine Vertragswerkstätten entsprechend anzuweisen, wenn es sich tatsächlich um ein derart häufig auftretendes Problem handelt. Würde man im Streitfall eine allgemeine Pflicht des Werkstätteninhabers annehmen, den Kunden auf einen theoretisch möglichen Verschleiß der Wasserpumpe bis zur nächsten Inspektion nach einem Jahr oder einer Laufleistung von km (vgl. Bl. 17 GA) hinzuweisen und ihm vorsorglich den Austausch dieses Teils anzuraten, würde dies dazu führen, dass eine generelle Hinweispflicht darauf bestünde, jedes dem normalen Verschleiß unterliegende Motorteil vorsorglich auszuwechseln, solange nur theoretisch die Möglichkeit besteht, dass es tatsächlich zu einem Ausfall bis zur Durchführung der nächsten Inspektion kommen kann. Eine solche weitgehende Hinweispflicht ist jedoch praktisch kaum durchführbar. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi ergibt sich ebenfalls nicht, dass der vorzeitige Austausch der Wasserpumpe zwingend erforderlich war, weil mit einem vorzeitigen Ausfall der Wasserpumpe bis zum nächsten Inspektionszeitpunkt aus technischer Sicht zu rechnen war. Der DEKRA-Gutachter spricht auf Seite 11 seines Gutachtens lediglich davon, dass es sich um ein Bauteil handelt, welches einem erhöhten Lagerverschleiß unterliegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch aus Sicht des Gutachters Wi zwingend damit zu rechnen war, dass die Kühlwasserpumpe den nächsten Wechselintervall des Zahnriemens nicht mehr erreichen würde. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht dabei insbesondere nicht von der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm ab, da die Entscheidung des OLG Hamm ebenfalls einen Einzelfall betraf, wobei es in dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Sachver-

6 12 U 193/ halt nicht wie hier um die Kühlwasserpumpe, sondern um ein anderes Motorteil, die Umlenkrolle, ging. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. 3 ZPO i.v.m. 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 5.417,33 festgesetzt. Pastewski Funder van den Bosch

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