GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at
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- Astrid Hausler
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1 GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge Dr. Karl Staudinger politiktraining.at
2 FMA Bescheide vom Straferkenntnis 2000 Euro Verwaltungsstrafe Anordnung:... binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder, zu unterlassen.
3 Rechtsgrundlagen 1 Abs.1 Z.1 Bankwesengesetz: Ein Kreditinstitut ist, wer... berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
4 Gewerblichkeit Nach Auffassung der FMA liegt dem BWG der Gewerblichkeitsbegriff des Umsatzsteuergesetzes zugrunde* Selbständige Tätigkeit Nachhaltige Ausübung Absicht, Einnahmen zu erzielen * umstritten: Brandl/Klausegger fordern die Anwendung eines aufsichtsbehördlichen Gewerblichkeitsbegriffs, Göth...
5 Strittige Aspekte der Gewerblichkeit Nachhaltigkeit: Entgegennahme von Kundendarlehen nur bei besonderen Anlassen (Ankauf ERGEE-Halle, Sanierung der Halle), kein eigenes Geschäftsfeld GEA erzielt keine Einnahmen mit Kundendarlehen Keine Verwaltungsgebühren Keine Verrechnung von Zinsen für Warenkredite Einnahmen ausschließlich aus Schuhproduktion und Handel
6 Besonderheit des Einlagengeschäfts Im Gegensatz zu allen anderen in 1 Abs.1 Bankwesengesetz aufgezählten Geschäften ist die Erzielung von Einnahmen beim Einlagengeschäft nur in Kombination mit anderen Geschäften möglich Klassisch: Verwendung von Einlagen für das Kreditgeschäft: Bank erzielt Einnahmen durch die im Verhältnis zu den Sparzinsen höheren Kreditzinsen
7 Auslegungsstreit FMA: Einlagengeschäft ist bereits dann gewerblich, wenn es mittelbar und sei es auch durch realwirtschaftliche Tätigkeiten zu Einnahmen führt GEA: Gewerblichkeitsbegriff des Bankwesengesetzes zieht Grenze zwischen Finanzsektor und Realwirtschaft Einlagengeschäft gewerblich NUR, wenn Einnahmen durch weiteres Bankgeschäft Verweis auf VwGH 2000/17/0134 verfehlt (Verfahrensgegenstand war kein Einlagengeschäft)
8 Absurdes Ergebnis Auch die Inanspruchnahme eines Bank- Kreditrahmens durch einen Gewerbebetrieb ist eine Entgegennahme fremder Gelder, die im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit nachhaltig und mit der Absicht, indirekt durch die mittels des Kreditrahmens finanzierten realwirtschaftlichen Tätigkeiten Einnahmen Absurde Konsequenz: Kreditaufnahme würde auf seiten des Kreditnehmers (!) einer Bankenkonzession bedürfen
9 EU-Kreditinstituts-Richtlinie Artikel 4: Ein Kreditinstitut ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren Artikel 5/1: gewerbliche Entgegennahme rückzahlbarer Gelder muss untersagt werden Artikel 5/2: Regelung von Ausnahmen ist zulässig, sofern Regelungen und Kontrollen zum Schutz von AnlegerInnen getroffen werden
10 Vorschläge für gesetzliche Regelungen betr. Darlehensverträge Schriftlicher Vertragsabschluss Hinweis auf fehlende staatliche Einlagensicherung Darstellung der Werte, die als Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung dienen (bei Liegenschaften einschl. Grundbuchsstand) Jährlich: Übermittlung Bilanzkennzahlen, Lagebericht, Info über Veränderungen bei Sicherheiten Kündigungsrecht im Fall wirtsch. Notlage
11 Kapitalmarktgesetz/1 Öffentliches Angebot liegt nicht vor, wenn ein abschließend definierter Personenkreis vom Angebot informiert wird (Mitglieder einer juristischen Person, Stammkunden eines Unternehmens) Keine Prospektpflicht für Wertpapiere und Veranlagungen < Euro
12 Kapitalmarktgesetz/2 Keine Prospektpflicht für Wertpapiere und Veranlagungen < Euro, wenn vertragliche Zusicherung bzw. Hinweis Auf Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Auf Vorzeitiges Kündigungsrecht nichtunternehmerischer Anleger bei wirtsch. Notlage Jährliche Rechnungsabschlüsse Jährliche AnlegerInnen-Versammlung Darstellung der besichernden Werte Hinweis auf fehlende staatliche Einlagensicherung
13 Ausgangslage für gesetzliche Änderungen Die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Tätigkeiten, die nicht im Katalog der Bankgeschäfte in 1 BWG aufgezählt sind, ist kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft Für Darlehensverträge dieser Art besteht Regelungsbedarf aus der Sicht des Anlegerschutzes
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