Ellen Ashauer-Moll Sonja Rösch. Abgeltungsteuer

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1 Ellen Ashauer-Moll Sonja Rösch Abgeltungsteuer

2 Ellen Ashauer-Moll Sonja Rösch Abgeltungsteuer Kapital schützen Steuern optimieren

3 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < abrufbar.. Auflage 2008 Alle Rechte vorbehalten Gabler GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2008 Lektorat: RA Andreas Funk Gabler ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Druck und buchbinderische Verarbeitung: Krips b.v., Meppel Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in the Netherlands ISBN

4 Vorwort Als Berater und Praktiker stehen Sie bei der Kapitalanlage im Alltag zahlreichen Fragen gegenüber. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum ergeben sich umfangreiche Neuerungen. Nicht zuletzt diese Änderungen führen zu einer komplizierten und nur mühsam überschaubaren Rechtslage. Ziel dieses Buches ist es, Ihnen kompetent und aktuell eine praxisnahe Orientierung zu geben, wie die Abgeltungsteuer systematisch aufgebaut ist, welche Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer tatsächlich betrifft und wie Sie auftretende Probleme lösen können. Durch den Aufbau der Gliederung in Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften wird zum Einen die Besteuerungssystematik näher gebracht, zum Anderen durch Beispiele und zahlreiche Praxishinweise die Umsetzung und Auslegung der ab 2009 geltenden Vorschriften dargestellt. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der verfahrensrechtlichen Seite gewidmet, weil gerade diese dem Vereinfachungsgedanken der Abgeltungsteuer Rechnung tragen soll. Um der breiten Wirkung der Abgeltungsteuer gerecht zu werden, sind auch die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen und die Berührungspunkte des Unternehmers mit der Abgeltungsteuer in Grundzügen dargestellt. Durch eine optisch ansprechende Gliederung soll Ihnen das Studium des Buches erleichtert und das schnelle Auffinden von Lösungen ermöglicht werden. Dadurch wird das Buch zu einem praxis orientierten Begleiter. Danken möchten wir Frau Ulrike Müller und Herrn Werner Schmid für Korrekturlesen und hilfreiche Anregungen sowie Frau Annegret Weber für die Unterstützung in der formalen Umsetzung. Unser Dank gilt auch dem GABLER Verlag und insbesondere Herrn RA Andreas Funk, Teamleiter Lektorat Steuern, Rechnungswesen, Controlling, für die freundliche Unterstützung bei der Fertigstellung des Buches. Ein besonderer Dank geht an unsere Familien, an Thorsten und Michael für die Unterstützung. Ihnen als Anleger, Steuerberater oder Bankberater wünschen wir viel Erfolg bei der täglichen Arbeit. Für Anregungen und Kritik aus dem Leserkreis sind wir dankbar. Regensburg, im Juli 2008 Ellen Ashauer-Moll und Sonja Rösch 5

5 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 2 Bearbeiterverzeichnis 5 Einleitung 7 A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab I. Rechtsfolge vor II. Rechtsfolge ab B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer 2 2 Besteuerung der Ertragsebene 24 A. Allgemeines 24 I. Zurechnung der Kapitalerträge 24 II. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen 24 B. Laufende Erträge aus Kapitalanlagen ( 20 Abs. EStG n. F) 25 I. Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Kapitalgesellschaften ( 20 Abs. Nr. EStG) 25. Art der Kapitalerträge Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Sonstige Bezüge 29 II. Zinserträge aus bestimmten Versicherungen ( 20 Abs. Nr. 6 EStG) 30. Versicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden Versicherungen, die nach dem abgeschlossen wurden 3 III. Zinserträge aus sonstigen Kapitalforderungen ( 20 Abs. Nr. 7 EStG) 32. Erweiterung der erfassten Zinserträge Stückzinsen Finanzinnovationen Belastungsvergleich 34 IV. Stillhalterprämien ( 20 Abs. Nr. EStG) 34 3 Besteuerung der Vermögensebene 37 A. Allgemeines 37 B. Veräußerungstatbestände ( 20 Abs. 2 EStG n. F.) 38 I. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und anderen Anteilen an Körperschaften ( 20 Abs. 2 S. Nr. EStG n. F.) 38 II. Veräußerung von isolierten Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen ( 20 Abs. 2 S. Nr. 2 EStG n. F.) 39 III. Gewinne aus Termingeschäften ( 20 Abs. 2 S. Nr. 3 EStG) 40 IV. Veräußerung von stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen ( 20 Abs. 2 S. Nr. 4 EStG n. F.) 4 V. Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ( 20 Abs. 2 S. Nr. 5 EStG n. F.) 4 7

6 Inhaltsübersicht VI. Veräußerung von Ansprüchen auf Lebensoder Rentenversicherungen ( 20 Abs. 2 S. Nr. 6 EStG n. F.) 4 VII. Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen ( 20 Abs. 2 S. Nr. 7 EStG n. F.) 43. Erfassung von erhaltenen Stückzinsen Anmerkung zu Risikozertifikaten 44 a) Gestaltungsmissbrauch bei Risikozertifikaten 44 b) Risikozertifikate mit Zahlungen während der Laufzeit Finanzinnovationen 46 C. Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften 47 I. Gewinnermittlung bei verdeckter Einlage ( 20 Abs. 4 S. 2 EStG) 49 II. Gewinnermittlung bei Wertpapieren, die vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen werden ( 20 Abs. 4 S. 3 EStG) 50 III. Gewinnermittlung bei Verkauf von Versicherungsansprüchen ( 20 Abs. 4 S. 4 EStG) 52 IV. Gewinnermittlung bei Termingeschäften ( 20 Abs. 4 S. 5 EStG) 53 V. Gewinnermittlung bei unentgeltlichem Erwerb von Wertpapieren VI. ( 20 Abs. 4 S. 6 EStG) 53 Gewinnermittlung bei einer Girosammelverwahrung ( 20 Abs. 4 S. 7 EStG) 54 VII. Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz Gewinnermittlung bei Bezugsrechten Gewinnermittlung bei Aktien- und Umtauschanleihen 58 D. Private Veräußerungsgeschäfte 6 I. Rechtslage bis einschließlich II. Rechtslage ab E. Gegenüberstellung 20 und 23 EStG a. F. vs. 20 und 23 EStG n. F Besteuerung von Investmentfonds 66 A. Allgemeines 66 B. Erträge und Gewinne auf Fondsebene 68 I. Ordentliche Erträge 68 II. Außerordentliche Erträge 69 III. Überblick 7 IV. Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz C. Erträge und Gewinne auf Anlegerebene 72 I. Zwischengewinne 73 II. Kursgewinne 74 5 Werbungskostenabzug 76 6 Verlustverrechnung 78 A. Beschränkte Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen 78 B. Abfolge der Verlustverrechnung 80 7 Gesonderter Steuertarif 89 A. Höhe der Abgeltungsteuer 89 8

7 Inhaltsübersicht B. Berücksichtigung von Kirchensteuer 89 C. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer 90 8 Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer 94 A. Kapitalerträge mit Steuerabzug 95 I. Dividenden 96 II. Zinserträge 97 III. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen 97 IV. Stillhalterprämien 98 V. Veräußerungs- und Einlösungsgewinne 99 B. Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag 99 C. In- und ausländische Kapitalerträge 02 D. Höhe und Bemessung der Kapitalertragsteuer 02 I. Höhe der Kapitalertragsteuer 02 II. Berücksichtigung der Kirchensteuer 03 III. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer 05 IV. Bemessung der Kapitalertragsteuer bei Gewinnen 06 V. Ersatzbemessungsgrundlage 08 VI. Depotübertrag auf fremden Gläubiger 0. Ermittlung der Kapitalertragsteuer seitens des übertragenden Anlegers 0 2. Ermittlung der Kapitalertragsteuer seitens des neuen Gläubigers 0 E. Verlustverrechnungstopf I. Nicht private Konten und Depots 4 II. Verlustverrechnung bei Ehegatten 4 III. Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende 5 F. Entrichtung der Kapitalertragsteuer 44 EStG 7 G. Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung 8 H. Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentfondserträgen 9 I. Kapitalertragsteuer-Abzug ab I. Veranlagungsverfahren trotz Abgeltungsteuer 2 I. Antragsveranlagung zum individuellen Einkommensteuersatz 22 II. Antragsveranlagung zum Abgeltungssatz 22 III. Pflichtveranlagung zum individuellen Einkommensteuersatz 23 IV. Pflichtveranlagung zum Abgeltungssatz 24 9 Anwendungs- und Übergangsregelungen 26 A. Anwendungsregelungen und Bestandsschutz 26 I. Bestandsschutz 26. Zertifikate und Bestandschutz Millionärsfonds und Bestandschutz Überblick über Anwendungsregelungen 29 II. Fragestellungen zu Anwendungsregelungen und Bestandsschutz 30. Finanzinnovationen 30 a) Art der Renditeermittlung 30 b) Bestandsschutz bei Finanzinnovationen 3 9

8 Inhaltsübersicht 2. Glattstellungsgeschäfte 32 B. Alt-Verluste 33 I. Voraussetzungen für die Verrechnung von Alt-Verlusten 34. Art der Alt-Verluste Übergangsregelung Gesonderte Feststellung der Alt-Verluste Verrechnungsmöglichkeiten 36 II. Alt-Verluste aus Glattstellungsgeschäften 37 0 Nichtanwendung und Versagung der Abgeltungsteuer 39 A. Nichtanwendung der Abgeltungsteuer 39 I. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft 39 II. Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen 40 III. Einkünfte aus Rentenversicherungen 40. Altersrenten, Rürup-Rente Private Renten 4 3. Riester-Verträge 42 IV. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 43 V. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften 43 B. Versagung der Abgeltungsteuer 43 I. Erträge aus Kapitalforderungen und stillen Gesellschaften 43. Nahe stehende Personen Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaft Back-to-back-Finanzierungen Gestaltungsideen 49 II. Erträge aus Lebensversicherungen 50 III. Versagung der Abgeltungsteuer auf Antrag 50 Informationsbeschaffung des Fiskus 52 A. Inland 52 I. Steuererklärung 52 II. Jahresbescheinigung 52 III. Kontenabruf 53. Festsetzung von Steuern gem. 32 d Abs. 6 EStG Einbeziehung von Kapitalerträgen gem. 2 Abs. 5 b S. 2 EStG Kapitalerträge vor Erhebung von Steuern Zustimmung des Steuerpflichtigen Kontenabruf für außersteuerliche Zwecke Vorheriges Auskunftsersuchen Information des Steuerpflichtigen Dokumentationspflichten 56 IV. Steuerbescheinigung 56 V. Außenprüfungen und Steuerfahndung 57 B. Ausland 58 0

9 Inhaltsübersicht 2 Kapitalanlagen im Betriebsvermögen 60 A. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften 60 I. Belastungsvergleich von Erträgen aus Kapitalforderungen im Betriebs- und Privatvermögen 6 II. Belastungsvergleich von Dividendenerträgen im Betriebs- und Privatvermögen 64 III. Belastungsvergleich von Kursgewinnen im Betriebs- und Privatvermögen 66 IV. Berücksichtigung der Thesaurierung bei Personengesellschaften 67 B. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften 68 I. Belastungsvergleich von Erträgen aus Kapitalforderungen im Betriebs- und Privatvermögen 69 II. Belastungsvergleich von Dividendenerträgen III. im Betriebs- und Privatvermögen 73 Wiederanlage von begünstigten Kapitalerträgen in der Kapitalgesellschaft 76 IV. Prägung von Kapitalanlagen als Betriebsvermögen 80. Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen 8 3. Gewerblich geprägte Personengesellschaft Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft 82 3 Unternehmer und Abgeltungsteuer 83 A. Ausschüttungspolitik 84 B. Finanzierungspolitik 85 Anlagen 87 Anlage Eckpunkte der Abgeltungsteuer 87 Anlage 2 Gegenüberstellung der Gesamtsteuerbelastung bei Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften an die Anteilseigner 89 Anlage 3 Überblick über die Besteuerung von Versicherungsleistungen 9 Anlage 4 Marktrendite vs. Unterschiedsbetrag bei Finanzinnovationen 9 Anlage 5 Anwendung der Abgeltungsteuer 93 Anlage 6 Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Produktklassen 94 Anlage 7 Steuerliche Gestaltungsideen 97 Anlage 8 Checkliste für Einkünfte aus Kapitalvermögen 203 Stichwortverzeichnis 207

10 Abkürzungsverzeichnis a.a.o. AbgSt Abs. abzgl. ADR a.f. AltEinkG AG Anlage AUS Anlage KAP Anlage KSO Anlage SO AStG AO Aufl. BFH BFH/NV BGBl BGH BMF BStBl. BT-Drucks. BVerfG bzw. d.h. DBA Drucks. DStR DStZ EFG entspr. ErbStG ESt EStG EStR etc. EU EUR EUREX evtl. am anderen Ort Abgeltungsteuer Absatz abzüglich American Depositary Receipt alte Fassung Alterseinkünftegesetz Aktiengesellschaft Anlage ausländische Einkünfte Anlage Kapitalvermögen Anlage Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte Anlage sonstige Einkünfte Aussensteuergesetz Abgabenordnung Auflage Bundesfinanzhof nicht veröffentlichtes BFH-Urteil Bundesgesetzblatt Bundesgerichtshof Bundesministerium der Finanzen Bundessteuerblatt Bundestagsdrucksache Bundesverfassungsgericht beziehungsweise das heißt Doppelbesteuerungsabkommen Drucksache Deutsches Steuerrecht Deutsche Steuer-Zeitung Entscheidungen der Finanzgerichte entspricht Erbschaftsteuergesetz Einkommensteuer Einkommensteuergesetz Einkommensteuerrichtlinien et cetera Europäische Union Euro European Exchange eventuell 2

11 Abkürzungsverzeichnis EWR Europäischer Wirtschaftsraum f. folgende ff. fortfolgende FG Finanzgericht FIFO First In First Out GbR gem. GewSt GG ggf. GmbH H HGB HS i.d.r. inkl. i.s.des (i.s.d.) i.s.von (i.s.v.) i.v.m. InvStG ISIN KAG KESt KiSt KSt KStG KWG LV mind. m.w.n. n.f. Nr. NV OFD o.g. OGAW pers. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Gewerbesteuer Grundgesetz gegebenenfalls Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hinweis Handelsgesetzbuch Hebesatz in der Regel inklusive im Sinne des im Sinne von in Verbindung mit Investmentsteuergesetz International Securities Identification Number Kapitalanlagegesellschaft Kapitalertragsteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Körperschaftsteuergesetz Kreditwesengesetz Lebensversicherung Mindestens mit weiteren Nachweisen neue Fassung Nummer Nichtveranlagung Oberfinanzdirektion oben genannt Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren persönlich/e/er 3

12 Abkürzungsverzeichnis REIT s Rn. Rz. Real Estate Investment Trusts Randnummer Randziffer S. Seite SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannte SolZ Solidaritätszuschlag StÄndG Steueränderungsgesetz StB Steuerberater Stck. Stück SZ Süddeutsche Zeitung u.a. u.e. USA USD usw. u.u. v.a. vgl. vs. WK WKN WM WphG z.b. ZIV zzgl. unter anderem unseres Erachtens United States of America, Vereinigte Staaten von Amerika US-Dollar und so weiter unter Umständen vor allem vergleiche versus Werbungskosten Wertpapierkennnummer Wertpapiermitteilung Wertpapierhandelsgesetz zum Beispiel Zinsinformations-Verordnung zuzüglich 4

13 Bearbeiterverzeichnis Es wurden bearbeitet von Ashauer-Moll, Ellen 5-3 Rösch, Sonja -4 5

14 Einleitung Das vorliegende Werk zeigt die Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Einführung der Abgeltungsteuer auf. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen grundlegend geändert. Hintergrund für diese Neuregelung ist das Anliegen des Gesetzgebers, der Kapitalflucht ins Ausland entgegen zu wirken und die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland zu sichern. Das bisher im Ausland angelegte Geld soll durch die Vorteile der neuen Kapitalertragsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz wieder nach Deutschland zurückgeholt werden. Ein Blick über die deutschen Grenzen hinweg zeigt, dass bereits einige EU-Mitgliedsstaaten eine Abgeltungsteuer wenn auch in verschiedensten Ausführungen auf Kapitalerträge erheben. 2 Die neue deutsche Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen kann, nach Auffassung der Bundesregierung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands erheblich verbessern. 3 Ob sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer der Wettbewerbsstandort Deutschland tatsächlich positiv verändert, bleibt abzuwarten. Den angekündigten Vereinfachungen für den steuerpflichtigen Anleger stehen eine Reihe von Sonderregelungen und Ausnahmefällen entgegen, die der normale Bürger wohl nur schwer überblicken kann. Auch die Gesamtbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen von knapp 28 % inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer scheint doch recht hoch gegriffen, zumal ein Abzug der in Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehenden Werbungskosten gänzlich versagt wird. Nicht zuletzt muss der Anleger durch die künftige Besteuerung der Veräußerungsgewinne ohne Jahresfrist eine bittere Pille schlucken. Unter einer privaten Kapitalanlage kann neben der Anlage in Wertpapiere, sonstige Kapitalforderungen sowie Termingeschäfte auch die Investition in geschlossene Fonds und in Immobilien gesehen werden. Aufgrund der Vielfältigkeit privater Kapitalanlagen wird auf eine vollumfängliche Darstellung aller möglichen Steuertatbestände verzichtet. Ziel dieses Buches ist es, dem Anleger überschaubare Informationen zur Besteuerung gängiger Wertpapieranlagen unter der Abgeltungsteuer zu geben. Das vorliegende Buch erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Buch wird in Kapitel 2 zuerst dargestellt, welche Änderungen sich ab 2009 für bestimmte laufenden Kapitalerträge ergeben. Anschließend wird die Ausdehnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die Veräußerungs- und Einlösungsgewinne in Kapitel 3 erläutert. Den Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Investmentfonds ist ein eigenes Kapitel 4 gewidmet. Welche Berücksichtigung Werbungskosten ab 2009 finden, und wie Verluste verrechnet werden können, wird in den Kapiteln 5 und 6 dargestellt. Der gesonderte Steuertarif wird in Kapitel 7 erläutert, die Verfahrensvorschriften findet der Leser in Kapitel 8. Ab welchem Zeitpunkt die Abgeltungsteuer greift und welche Übergangsregelungen anzuwenden sind, ist Kapitel 9 zu entnehmen. Ein besonderes Augenmerk ist in Zukunft auf all diejenigen Fälle zu richten, in denen der Gesetzgeber die Anwendung der Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitalerträge versagt oder die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung kommt. In welchen Fällen dies von Vorteil sein kann 2 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , Bundesrat Drucks. 384/07. 2 z. B. Frankreich, Finnland, Italien, Österreich, Schweden oder Tschechien, wobei sich die Bemessungsgrundlagen für die Abgeltungsteuer sowie die Steuersätze von Land zu Land teilweise gravierend unterscheiden. 3 BT-Drucks. 6/474 vom

15 Einleitung und was dabei zu beachten ist, wird in Kapitel 0 dargestellt. Die Änderungen zu den Informationsmöglichkeiten der deutschen Finanzverwaltung wird im Kapitel aufgezeigt. Obwohl die Abgeltungsteuer grundsätzlich nur auf Kapitalanlagen im Privatvermögen Anwendung findet, greift Kapitel 2 die Vorteile auf, die eine Verlagerung der Kapitalanlagen ins Betriebsvermögen haben kann. Zu guter Letzt zeigt Kapitel 3, wie auch Unternehmer ab 2009 von der Abgeltungsteuer berührt sein können. A. A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 I. Rechtslage vor Nach der Rechtslage bis einschließlich 2008 erfolgt eine strikte Trennung zwischen Erträgen aus der Kapitalanlage die sog. Ertragsebene und Vermögensveränderungen die sog. Vermögensebene. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren ist; grundsätzlich wirken sich Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des 20 EStG nicht aus (...). 4 So unterliegen Vermögensveränderungen im Privatvermögen nur dann der Besteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Kapitalanlagen ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten liegt (sog. Spekulationsfrist). Veräußerungsgewinne, die außerhalb dieser Jahresfrist erzielt werden, können steuerfrei realisiert werden. Nur ausnahmsweise können sich aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i. S. von 20 EStG ergeben, wenn und soweit in ihnen Nutzungen enthalten sind (...). 5 Dies ist bei der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Finanzinnovationen der Fall. Diese innovativen Anlageprodukte sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Kapitalertrag in der Kurssteigerung enthalten ist. Derartige Wertpapiere sind häufig so konzipiert, dass sie zusätzlich zu Zinsen oder ähnlichen Erträgen Kursgewinne als Entgelt beinhalten. 6 Speziell für Finanzinnovationen hat sich die Besteuerung seit 994 erheblich verschärft. Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung derartiger Wertpapiere unterliegen, unabhängig von der Jahresfrist, der Besteuerung. 4 BFH vom , VIII R 62/04, BFH/NV 2007, BFH vom , VIII R 62/04, a.a.o. 6 Daher werden sie auch als Kursdifferenzpapiere bezeichnet. 8

16 A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 So wird immer wieder versucht, über die Gestaltung von Kapitalanlagen steuerpflichtige Erträge in steuerfreie Kursgewinne zu wandeln. Ertragesebene Vermögensebene Einkünfte aus Kapitalvermögen, klassischer Tatbestand grundsätzlich steuerfreie Sphäre, Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. 4 Einkünfte aus:. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb (z. B. Einzelunternehmer, Gewinn- Kommanditist eines Medienfonds oder Leasingfonds ) einkünfte 3. selbständiger Arbeit (z. B. Steuerberater, Arzt) 4. nichtselbständiger Arbeit (z. B. Lohn, Gehalt) 5. Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Stückzinsen, 20 EStG Erträge aus Investmentfonds, auch offene Immobilienfonds) 6. Vermietung und Verpachtung (z. B. Vermietung Überschussvon Immobilien, Mieteinnahmen aus einkünfte geschlossenen Immobilienfonds) 7. sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Einkünfte aus 23 EStG privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Wertpapiere und Immobilien) Die Trennung von Ertrags- und Vermögensebene erfolgt bei den Überschußeinkünften. Dementsprechend unterliegen die Erträge aus Wertpapieranlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen immer der Besteuerung. Dagegen werden Vermögensveränderungen aus Wertpapieranlagen ausnahmsweise nur innerhalb der Jahresfrist als sonstige Einkünfte erfasst. 9

17 Einleitung 5 II. Rechtslage ab 2009 Mit Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt ein Bruch dieses Systems der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene von Kapitalanlagen im Privatvermögen. Die laufenden Erträge sowie Veräußerungs- und Einlösungsgewinne unterliegen ab 2009 einer einheitlichen Besteuerungsvorschrift: Sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig von einer Haltedauer, der Besteuerung unterworfen. Ertragsebene + Vermögensebene Einkünfte aus Kapitalvermögen: laufende Erträge sowie Veräußerungs- und Einlösungsgewinne unabhängig von einer Haltedauer Auch mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 bleiben die sieben verschiedenen Einkunftsarten des deutschen Steuerrechts erhalten. Es erfolgt jedoch eine Umqualifizierung der privaten Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei schreibt das Subsidiaritätsprinzip vor, dass Kapitaleinnahmen, die im Rahmen der Gewinneinkunftsarten oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, auch diesen Einkunftsarten zuzurechnen sind. 7 Einkünfte aus Kapitalvermögen können daher nur vorliegen, wenn sie aus Wertpapieranlagen des Privatvermögens stammen und keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Allein die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind subsidiär zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus:. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb (z. B. Einzelunternehmer, Gewinn- Kommanditist eines Medienfonds oder Leasingfonds ) einkünfte 3. selbständiger Arbeit (z. B. Steuerberater, Arzt) 7 20 Abs. 8 EStG. 20

18 B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer 4. nichtselbständiger Arbeit (z. B. Lohn, Gehalt) 5. Kapitalvermögen 20 EStG = (Kapitalerträge = laufende Entgelte sowie ins- Abgeltungbesondere Veräußerungs- und Einlösungsgewinne steuer aus Wertpapieren und Termingeschäften) Überschuss- 6. Vermietung und Verpachtung einkünfte (z. B. Vermietung von Immobilien, Mieteinnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds) 7. sonstigen Einkünften 23 EStG (z. B. Renten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Immobilien) Der Systembruch mag im ersten Augenblick eine Vermengung von Ertrags- und Vermögensebene darstellen. Dennoch ist eine Unterscheidung zwischen den laufenden Erträgen und den Veräußerungs- und Einlösungsgewinnen innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen weiterhin notwendig: z. B. Alt-Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ab 2009 nur mit Gewinnen, nicht jedoch mit laufenden Erträgen verrechnet werden 8, Anschaffungskosten können erst bei Veräußerung der Kapitalanlagen steuermindernd geltend gemacht werden negative Einnahmen dagegen bereits bei Abfluss (z. B. gezahlte Stückzinsen). B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer Der folgende Überblick zeigt in Kürze die wichtigsten Änderungen für den privaten Kapitalanleger 9 : Erträge und Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen werden ab 2009 mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Damit ist die Einkommensteuer des Anlegers auf seine Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgegolten. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge fließen nicht mehr progressionserhöhend in den persönlichen Steuersatz ein. Steuerpflichtigen Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter dem pauschalen 25-%igen Abgeltungsteuersatz liegt, können die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem geringeren, persönlichen Steuersatz beantragen. Das Finanzamt führt in diesen Fällen eine Günstigerprüfung durch. Der Einbehalt der Abgeltungsteuer erfolgt direkt an der Quelle, ähnlich dem bisherigen Abzugsverfahren der Zinsabschlagsteuer. Optional kann der Anleger den Einbehalt der Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer beantragen. B Abs. 6 S. EStG. 9 Siehe auch Anlage. 2

19 Einleitung 22 Wird die Abgeltungsteuer nicht abgezogen (z. B. bei einem Depot im Ausland), sind diese Kapitalerträge mit dem 25-%igen Abgeltungsteuersatz im Rahmen zur Veranlagung zur Einkommensteuer im entsprechenden Veranlagungszeitraum zu versteuern. Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfällt das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden im Privatvermögen. Ab 2009 unterliegt die Dividende in voller Höhe beim privaten Anleger der 25-%igen Abgeltungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Wertpapiere angeschafft worden sind. Die Besteuerungstatbestände bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden insbesondere um Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus Kapitalanlagen erweitert. Das führt unter anderem dazu, dass die einjährige Haltedauer (sog. Spekulationsfrist) für diejenigen Wertpapiere entfällt, die nach dem angeschafft werden. Durch diesen Systembruch unterliegen ab 2009 sämtliche Wertentwicklungen unabhängig von einer Haltedauer bei Verkauf oder Einlösung der Abgeltungsteuer. Die tatsächlich entrichteten Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können ab 2009 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Die Kapitalerträge werden künftig nur noch durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 80 Euro bzw..602 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) gemindert. Darüber hinausgehende Werbungskosten (z. B. Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen usw.) finden ab 2009 auf privater Ebene keine Berücksichtigung mehr. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den bis einschließlich 2008 gültigen Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag. Negative Kapitalerträge (Verluste) können ab 2009 nur noch mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkunftsarten, z. B. mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit, ist dann nicht mehr möglich. Verluste, die nicht mit anderen Einnahmen aus Kapitalanlagen verrechnet werden können, dürfen in die kommenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dann entsprechend geltend gemacht werden. Ein Verlustrücktrag ist ab 2009 nicht mehr möglich. Ab 2009 können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Diese beschränkte Verlustverrechnung betrifft alle Aktien, die nach dem angeschafft werden. Eine Verrechnung von bestehenden Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. 23 EStG a. F. (sog. Alt-Verluste) ist bis einschließlich 203 mit neuen Wertpapiergewinnen möglich. Danach gehen diese Verluste aber nicht verloren, sondern können innerhalb der neuen privaten Veräußerungsgeschäfte gem. 23 EStG n. F. auch nach 203 verrechnet werden (z. B. mit Immobiliengewinnen). Kapitalerträge, die im betrieblichen Bereich eines Einzelunternehmens oder Personenunternehmens (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) entstehen, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden ab 2009 weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz des Unternehmers besteuert. Das Halbeinkünfteverfahren für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie Gewinnen aus der Veräußerung dieser Beteiligungen wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Die Erträge unterliegen dann zu 60 % der Besteuerung; Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehen, können im Gegensatz zur privaten Ebene ebenfalls zu 60 % steuermindernd angesetzt werden.

20 B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer Auch Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (insbesondere Aktien oder GmbH-Anteile) i. S. d. 7 EStG werden ab 2009 im Privatvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Für Kapitalerträge im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft bleibt es bei den bisherigen Regelungen (weitgehende Steuerbefreiung von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. 8 b KStG). Aufgrund der abgeltenden Wirkung entfällt ab 2009 die erst im Jahr 2004 eingeführte Verpflichtung der Kreditinstitute, für jeden Anleger eine Jahresbescheinigung für Kapitalerträge zu erstellen. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist aufgrund des Kapitalertragsteuerabzugs an der Quelle der Kontenabruf nicht mehr notwendig. Er bleibt aber aus anderen Gründen erhalten. Die Voraussetzungen des Abrufs werden gesetzlich genauer definiert. 23

21 2 2 Besteuerung der Ertragsebene 2 A A. Allgemeines Die Besteuerung der laufenden Erträge aus Kapitalvermögen erfolgt nach den Besteuerungsvorschriften des 20 Abs. EStG. Sie stellen die Früchte aus den Wertpapieranlagen dar und sind bereits nach der Rechtslage bis einschließlich 2008 mit Zufluss beim Anleger steuerpflichtig. I. 24 Zurechnung der Kapitalerträge Die Kapitalerträge werden grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der sie erzielt. Dies ist in der Regel der Inhaber der Kapitalanlage, z. B. der Wertpapierinhaber, der Anteilseigner bei Dividenden, der Darlehensgeber oder der stille Gesellschafter. Bei Gemeinschaftskonten (Und- / Oder- Konten) sind diese je zur Hälfte den Ehegatten zuzurechnen, unabhängig von der Herkunft der Mittel. Dies gilt, sofern nicht anderslautende vertragliche (schriftliche, im Voraus vereinbarte) Regelungen bestehen. Der Besteuerungszeitraum in der Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Um die positiven und negativen Einnahmen dem jeweiligen Kalenderjahr zuordnen zu können, gilt das Zufluss-Abfluss -Prinzip. 2 Das bedeutet, dass positive Einnahmen dann steuerlich erfasst werden, wenn sie zugeflossen sind; negative Einnahmen können im Zeitpunkt ihres Abflusses geltend gemacht werden. II. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen seit 994 verfassungsgemäß ist. 3 In dem Urteil führt der BFH aus, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. 20 Abs. Nr. 7 EStG (Zinsbesteuerung) gegeben ist. Vor allem die in der Zwischenzeit geschaffenen Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung - wie z. B. die Mitteilungspflicht bestimmter Daten an das Bundeszentralamt für Steuern 4, Jahresbescheinigung ab oder das Kontenabrufverfahren sprechen nach Meinung des BFH gegen die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung. Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das vorgenannte BFH- Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, da der Entscheidung keine grundsätzliche, verfassungsmäßige Bedeutung zukomme. 6 Vielmehr vertritt das BVerfG die Auffassung, der BFH sei zutreffend davon ausgegangen, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit gegeben ist. FG München vom , 4 K 3240/02, EFG 2004, 258; Hessisches FG vom , K 265/00, EFG 2002, EStG. 3 BFH vom , VIII R 90/04, BStBl II, d EStG c EStG. 6 BVerfG, 2 BvR 2077/05, WM , Beschluss vom

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