Geringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse!

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1 Geringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse! Jürgen Jendral (HMAV) (Stand: Juli 2014) Über die arbeitsrechtliche und mitbestimmungspflichtige Behandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen im Bereich unserer Mitarbeitervertretungen und bei vielen Dienststellenleitungen teilweise falsche Vorstellungen. Geringfügig Beschäftigte dürfen arbeitsrechtlich nicht anders behandelt werden als sonstige Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte. Sie sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dies ist in 2 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich klargestellt. Allerdings bezieht sich diese gesetzliche Klarstellung nur auf die in 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelte Entgeltgeringfügigkeit. Die in 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelte Zeitgeringfügigkeit wird dort nicht erwähnt. Sie wird im Regelfall auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis erbracht werden. In diesem Fall findet das TzBfG im Grundsatz auch auf diese Arbeitsverhältnisse Anwendung. 1 Rechtsgrundlage für geringfügige Beschäftigungen: Die Rechtsgrundlage für geringfügige Beschäftigungen findet sich im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in 8. Geringfügige Beschäftigungen gibt es in zwei Erscheinungsformen: 1. Als regelmäßige Tätigkeit gegen geringes Entgelt ( Entgeltgeringfügigkeit ) gem. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. 1 Meinel/Heyn/Herms, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2, Rdnr. 19 1

2 Entgeltgeringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (seit ) nicht übersteigt. Diese Arbeitsverhältnisse fallen unter den tarifvertraglichen Schutz des TV-EKBO. Einstellung und Eingruppierung unterliegen der Mitbestimmung durch die MAV. 2. Als kurzfristige Tätigkeiten ( Zeitgeringfügigkeit ) im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Zeitgeringfügigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt im Monat 450 Euro übersteigt. Solche Tätigkeiten fallen n i c h t unter den Schutz des TV-EKBO. Die Tarifvertragsparteien haben sie in 1 Abs. 2 Buchstabe g TV- EKBO aus dem Geltungsbereich unseres Tarifvertrags herausgenommen. Derartige Beschäftigungsverhältnisse sind im Bereich der EKBO nach meinen Erkenntnissen eher die Ausnahme. Entgeltgeringfügige Tätigkeiten als Normalfall in unserer Kirche: Der Normalfall in unserer Kirche sind entgeltgeringfügige Tätigkeiten im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ( 450 Euro Jobs ). 2

3 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die solche Tätigkeiten ausüben, werden im folgenden als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Geringfügig Beschäftigten stehen alle gesetzlichen und tariflichen Arbeitnehmerrechte und Arbeitnehmerschutzvorschriften in gleicher Weise zu, wie jedem anderen Beschäftigten auch. Für geringfügig Beschäftigte gelten arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Geringfügig Beschäftigte stehen in einem vollwertigen Teilzeitarbeitsverhältnis. Mitbestimmungspflicht der MAV bei der Einstellung und Eingruppierung: Die Einstellung von geringfügig Beschäftigten und deren Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe unseres TV-EKBO unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung der MAV gemäß 42 Buchst. a (Einstellung) und Buchstabe c (Eingruppierung) in Verbindung mit 38, 41 MVG-EKD. Eingruppierungspflicht: Geringfügig Beschäftigte sind nach den Vorschriften des TV-EKBO und der Entgeltordnung zum TV-EKBO eingruppiert, wie alle andere Arbeitnehmer auch. Auch mit geringfügig Beschäftigten muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden ( 2 Abs. 1 TV-EKBO). Aus ihm muss die Eingruppierung und die sich daraus ergebende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ersichtlich sein. Die Vorschriften des Nachweisgesetzes (NachwG) sind uneingeschränkt anwendbar. Befristete Arbeitsverträge: Die Bestimmungen des 30 TV-EKBO über befristete Arbeitsverträge gelten uneingeschränkt für geringfügig Beschäftigte. 3

4 Urlaub: Geringfügig Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf die Urlaubsansprüche, die sich für sie aus 26 TV-EKBO ergeben. Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub ( 125 SBG IX). Jahressonderzahlung: Auf die Jahressonderzahlung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die sonstigen in 20 TV-EKBO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kinderzuschlag: Bei Erfüllung der in 19 TV-EKBO beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Gewährung des Kinderzuschlags. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Geringfügig Beschäftigte haben, wie alle anderen Beschäftigten auch, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß 22 TV- EKBO. Entgeltfortzahlung bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall: Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten wie allen anderen Arbeitnehmern auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Die Anspruchsvoraussetzung des feiertagsbedingten Arbeitsausfalls ist erfüllt, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmässig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, für ihn infolge eines Feiertages die Arbeit ausfällt. 4

5 Kündigungsschutz: Für geringfügig Beschäftigte gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), bei Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit ( 1 Abs. 1 KSchG), sowie der in 23 KSchG festgeschriebenen Schwellenwerte. Die MAV hat bei der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht ( 42 Buchstabe b in Verbindung mit 38, 41 Abs. 2 MVG-EKD). Bei der ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit und der außerordentlichen Kündigung besteht ein Mitberatungsrecht der MAV ( 46 Buchstaben b, c in Verbindung mit 45 MVG-EKD). Kündigungsfristen: Die Kündigungsfristen des 34 TV-EKBO gelten uneingeschränkt für geringfügig Beschäftigte. Sonderkündigungsschutz: Gesetzliche Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz, beispielsweise für Schwerbehinderte, bei Elternzeit, bei Schwangerschaft und Entbindung gelten uneingeschränkt. Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsschutzvorschriften, Beschäftigungsverbote: Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Arbeitsschutzvorschriften und gesetzliche Beschäftigungsverbote gelten uneingeschränkt für geringfügig Beschäftigte! Schwangere Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles gegen den Arbeitgeber. 5

6 Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur MAV: Geringfügig Beschäftigte sind Mitarbeiter im Sinne des 2 MVG-EKD. 2 Sie sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der 9, 10 MVG- EKD erfüllen, bei den MAV-Wahlen wahlberechtigt und wählbar. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Die Vorschriften des 84 Abs. 2 SGB IX gelten auch für geringfügig Beschäftigte. Gesetzliche Rentenversicherung für Beschäftigungsverhältnisse nach dem : Arbeitnehmer, deren geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach dem begonnen hat, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht seit dem 1. Januar 2013 bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag, der vom Arbeitgeber zu zahlen ist und dem Mindestbeitrag selbst bezahlen muss. Beschäftigte haben jedoch die Möglichkeit, von ihrem Befreiungsrecht Gebrauch machen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geschieht über einen Antrag in Form einer schriftlichen Erklärung, die der Arbeitnehmer eigenhändig unterschreiben muss.die Minijob-Zentrale 3 hat dazu ein Formblatt aufgelegt. Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist beim Arbeitgeber (nicht bei der Rentenversicherung) abzugeben. Dieser veranlasst alles Weitere. Solange geringfügig Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben, stehen sie hinsichtlich ihrer gesetzlichen Alterssicherung nicht anders da als die nicht geringfügig Beschäftigten. 4 2 Fey/Rehren, MVG-EKD, Kommentar, 2, Rdnr Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, 8 SGB IV, Rdnr. 5 6

7 Hinweis: Die 14. Auflage des Erfurter Kommentars zum Arbeitsrecht enthält einen sehr übersichtlichen tabellarischen Überblick über typische Fallkonstellationen geringfügiger Beschäftigung und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherung und Einkommenssteuer für Personen, die ihre geringfügige Beschäftigung nach dem aufgenommen haben (S ff). Gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung: Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Fragerecht des Arbeitgebers und Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers: Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, ist im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Meldepflichten berechtigt, den Arbeitnehmer danach zu befragen, ob er in weiteren geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen steht. 5 Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat nach 28 o Abs. 1 SGB IV die gesetzliche Verpflichtung, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Beratung bei Zweifelsfragen: Hier empfehlen wir die Minijob-Zentrale unter in Anspruch zu nehmen. Weitere Hinweise: Der Arbeitsrechtsreferent unserer Landeskirche, Herr Dr. Markus Kapischke, hat mit Datum vom (Ref. 7.2 Az ) ein Rundschreiben mit dem Titel Änderungen bei den sog. Minijobs zum 1. Januar 2013 herausgegeben. Besuchen Sie uns auch unter hmav.ekbo.de 5 Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage, 44, Rdnr. 40 7

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