Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

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1 Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig, dass die PKE unter diesen gesetzlichen Satz geht? Der Mindestumwandlungssatz gilt nur für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Bei umhüllenden Vorsorgelösungen (obligatorische inklusive überobligatorisch) kann der Mindestumwandlungssatz von den gesetzlichen Vorgaben von 6,8% abweichen. Die PKE hat eine solche umhüllende Vorsorgelösung. Wir bieten Leistungen im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich an, welche weit über das BVG-Minimum hinausgehen. Aus diesem Grund kann der Mindestumwandlungssatz von 6,8% über alles betrachtet (obligatorischer und überobligatorischer Teil) unterschritten werden. Die ausbezahlte Altersrente der PKE muss aber in jedem Fall mindestens so hoch sein wie die BVG-Mindestaltersrente. Diese berechnet sich mit dem BVG-Mindestumwandlungssatz multipliziert mit dem BVG-Altersguthaben. 2. Wird den Versicherten durch die Anpassung des technischen Zinssatzes bzw. des Umwandlungssatzes Geld weggenommen? Nein. Die Altersguthaben der Versicherten werden durch die Anpassungen des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes nicht reduziert. Wer seine Altersleistungen als Kapital statt Rente bezieht, hat zum Zeitpunkt des Kapitalbezugs keine Leistungseinbussen. 28. Februar /5

2 3. Reduzieren sich die Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall eines Aktivversicherten? Nein. Die Renten, welche bei Invalidität oder Tod ausgerichtet werden, sind in Prozenten des versicherten Lohnes definiert. Die Reduktion des Umwandlungssatzes hat somit unmittelbar keine Auswirkungen auf diese Renten. Erst wenn eine invalide Person das Rentenalter 65 erreicht, hat der Umwandlungssatz einen Einfluss auf die Höhe der Rente. Die Invalidenrente wird zu diesem Zeitpunkt anhand des vorhandenen Altersguthabens und des dann gültigen Umwandlungssatzes neu berechnet. Im Alter 65 erfolgt mit der Neuberechnung zusätzlich die Aufteilung in einen fixen und eine flexiblen Rententeil. 4. Reduzieren sich die laufenden Renten? Nein. Die laufenden Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten verändern sich nicht. Die PKE richtet sie weiter in gleicher Höhe aus. Zum Zeitpunkt, in welchem der Invalidenrentner das 65. Altersjahr erreicht, wird die Invalidenrente anhand des vorhandenen Altersguthabens und des dann gültigen Umwandlungssatzes neu berechnet. Im Alter 65 erfolgt mit der Neuberechnung zusätzliche die Aufteilung in einen fixen und eine flexiblen Rententeil. Einzige Ausnahme hierbei sind die künftigen Ehegatten-/Lebenspartnerrenten, welche durch den Tod eines Alters- oder Invalidenrentners entstehen. Diese Renten betragen neu 63 % statt 66 2/3% der laufenden Alters- bzw. Invalidenrente. Das ist die einzige Massnahme, mit der die bestehenden Rentner zur finanziellen Sicherung der PKE beigezogen werden. 5. Was können die Versicherten tun, damit das Leistungsniveau gehalten werden kann? Sie können weiterhin freiwillige Einkäufe tätigen. Damit können sie ihr Altersguthaben erhöhen. Ab 2014 erweitert die PKE das Planangebot, damit der Versicherte auf freiwilliger Basis höhere Sparbeiträge einzahlen kann. Diese wiederrum können steuerlich geltend gemacht werden. Der Versicherte kann zwischen drei Beitragsskalen wählen: 1. bisherige Skala oder 2. monatlich zusätzliche Sparbeiträge von 2 % des versicherten Lohnes oder 3. ab Alter 45 monatlich höhere Sparbeiträge von 2 % oder 4 % des versicherten Lohnes. Die Höhe des jeweiligen Sparbeitrages wird durch den Versicherten jährlich individuell angepasst. Die individuelle Anpassung des Sparbeitrages ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Plan anbietet. 28. Februar /5

3 6. Wieso sind freiwillige höhere Beiträge nicht bei allen Unternehmen möglich? Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge an die Pensionskasse übernimmt. Diese Regelung muss auch eingehalten werden, wenn der Versicherte freiwillig höhere Beiträge einzahlt. Das heisst, dass der Arbeitgeber im bestehenden Plan mehr als die Hälfte der Beiträge zahlen muss, damit freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers möglich sind. Im Weiteren muss der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge auf seinem Salärsystem verwalten können, damit die richtigen Beiträge vom Lohn abgezogen werden. Deshalb muss der Arbeitgeber sein Einverständnis für die freiwilligen Beiträge geben. Die Einführung von freiwilligen Beiträgen im Vorsorgeplan des Arbeitgebers kann auf den 1. Januar 2014 erfolgen oder später jeweils auf einen 1. Januar. 7. Wie muss ich vorgehen, wenn ich höhere freiwillige Beiträge bezahlen will? Klären Sie bei Ihrem Arbeitgeber ab, ob Sie freiwillige Beiträge bei der PKE einzahlen können. Wenn ja, melden Sie uns Ihren Wunsch. Das Formular dazu steht ab Ende August 2013 auf unsere Internetseite in der Rubrik Beiträge unter "Aktivversicherte" zur Verfügung. Dieses Formular muss bis 31. Oktober eines Jahres bei uns eintreffen. Die gewünschten Beiträge werden ab dem 1. Januar des Folgejahres erhoben. Wir informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Wahl, damit er den gewählten Beitrag vom Ihrem Lohn abziehen kann. Die Höhe des freiwilligen Betrages (+2% oder +4%) bleibt so lange bestehen, bis Sie uns eine Mitteilung machen. Möchten Sie die Höhe des freiwilligen Beitrags ändern? Dann füllen Sie das Formular aus und senden es uns bis spätestens am 31. Oktober zu. Die Änderung erfolgt dann ab dem folgenden 1. Januar. 8. Ist es sinnvoll, sich vor dem 1. Januar 2014 pensionieren zu lassen, damit noch von den bisherigen Umwandlungssätzen profitiert werden kann? Durch die Reduktion der Umwandlungssätze erfolgt grundsätzlich eine Reduktion der zukünftigen Altersrenten. Allerdings erfolgt die Reduktion schrittweise über vier Jahre. Die erste Reduktion findet bei Pensionierungen per Ende Januar 2014 statt, bei denen die Rente ab dem 1. Februar 2014 zu laufen beginnt. Die Reduktion ist in dieser Übergangsphase so ausgestaltet, dass der Umwandlungssatz für einen Versicherten, der das Alter 60 erreicht hat und weiterarbeitet, unverändert bleibt. Seine Altersrente erhöht sich durch die Beiträge und Zinsen, die bis zur Pensionierung angespart werden. In der Regel ist die Zielaltersrente im Zeitpunkt der Pensionierung nach 2014 höher als die Altersrente bei der Pensionierung noch vor Inkrafttreten der Massnahmen (1. Januar 2014). Die neuen Renten bei Pensionierungen ab Januar 2014 (d.h. Rentenbeginn ab 1. Februar 2014) werden zweiteilig gewährt. 90% der Rente sind garantiert und werden immer ausbezahlt (Grundrente). Die restlichen 10% sind variabel und hängen vom Deckungsgrad der PKE ab. Die Summe des fixen und variablen Teils nennt sich Zielaltersrente. Die Pensionierung vor dem 1. Januar 2014 macht nur Sinn, wenn man Wert darauf legt, keine zweiteilige Rente zu erhalten. 28. Februar /5

4 9. Welcher Umwandlungssatz ist für mich gültig, wenn ich im Laufe der Übergangsfrist, d.h. zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017, in Pension gehe? Der Umwandlungssatz sinkt ab Januar 2014 monatlich um %. Nach Ablauf der Übergangsfrist (ab Dezember 2017) liegt er damit 0.6 % tiefer. Im Jahr 2018 beträgt der Umwandlungssatz im Alter % statt wie bisher 6.25 %. Den für Sie gültigen Umwandlungssatz in den Pensionierungsaltern können Sie auf der PKE Internetseite unter "Rentenberechnung" in der Rubrik "Aktivversicherte" abfragen. Gültig ist immer der Umwandlungssatz des Monats, in dem Sie das entsprechende Alter erreichen. Der Anspruch auf die Altersente besteht ab dem 1. Tag des Folgemonats. Beispiel: Geburtsdatum: 11. August 1952 Altersguthaben am 31. August 2015 CHF Pensionierung mit 63 Konkret: 31. August 2015 Gültiger Umwandlungssatz per August 2015: 5,7% Rentenbeginn: 1. September 2015 Jährliche Rentenhöhe: CHF (5,7% x CHF ) Erste Rentenzahlung: 20. September 2015 Betrag: CHF Wer ist von der zweiteiligen Altersrente betroffen? Die zweiteilige Altersrente gilt nur für Rentner, die sich nach dem 1. Januar 2014 pensionieren lassen. Das heisst, Pensionierungen per Ende Dezember 2013 erfolgen noch ohne zweiteilige Altersrente. Ebenfalls betroffen von der zweiteiligen Rente sind laufende Invalidenrenten, wenn der Invalide das 65. Altersjahr nach dem 1. Januar 2014 erreicht. Ehegatten- und Lebenspartnerrenten, die aus zweiteiligen Renten fällig werden, sind ebenfalls zweiteilig ausgestaltet. 11. Sind Einkäufe vor dem 1. Januar 2014 für die Versicherten noch sinnvoll? Ja. Es spielt keine Rolle, ob Einkäufe vor oder nach dem Inkrafttreten der Massnahmen erfolgen. Sie erhöhen in jedem Fall das Altersguthaben und damit die Altersleistungen. Es gelten die üblichen Vor- und Nachteile bezüglich der Einkäufe. Die Vorteile sind: die Verbesserung der Altersvorsorge. Diese findet auch mit reduzierten Umwandlungssätzen statt. die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Reduktion des steuerbaren Privatvermögens. Nachteile sind: beschränkte Rückzugsmöglichkeit der einbezahlten Gelder. Die Auszahlung von Geldern der beruflichen Vorsorge ist im Normalfall erst im Pensionierungsfall möglich. Falls in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung Einkäufe erfolgt sind, ist in der Regel kein Kapitalbezug mehr möglich.. Diese Regelung gilt nicht für freiwillige Zusatzbeiträge. Sie gelten nicht als Einkäufe, sondern als periodische Beiträge. 28. Februar /5

5 12. Sind die aktuellen Vorsorgeausweise hinsichtlich Altersleistungen noch massgebend? Nein. Auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis ist Ihre Altersrente immer noch mit dem heute gültigen Umwandlungssätzen berechnet, auch wenn sie sich auf einen Projektionszeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 bezieht. Sie können aber den für Sie gültigen Umwandlungssatz einfach auf der PKE Internetseite unter "Rentenberechnung" in der Rubrik "Aktivversicherte" abfragen. Der dort berechnete Umwandlungssatz erlaubt es Ihnen, Ihr Altersguthaben, das Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis sehen, in Ihre neue Altersrente umzurechnen. Das auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesene Altersguthaben verändert sich mit der Senkung des Umwandlungssatzes nicht. 13. Kann die PKE bereits Pensionierungsberechnungen für Pensionierungen nach dem 1. Januar 2014 erstellen? Ab dem 1. April 2013 erstellen wir für Sie entsprechende Berechnungen. Damit sie korrekt sind, müssen wir aber die Massnahmen kennen, die die einzelnen Arbeitgeber allenfalls treffen. Dies können Anpassungen des Vorsorgeplans oder Einlagen sein. Solche Massnahmen haben allenfalls einen Einfluss auf Ihre zukünftige Rente. 28. Februar /5

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