Universität Würzburg Referat Studienangelegenheiten Sanderring Würzburg
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- Wilhelm Lorenz
- vor 8 Jahren
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1 Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon-Nr. Universität Würzburg Referat Studienangelegenheiten Sanderring Würzburg Eingangsstempel: Nicht ausfüllen! Dieser Antrag muss für das WS 2010/11 spätestens am 15. Juli 2010 vollständig bei der Universität Würzburg eingegangen sein DN Antrag auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) als beruflich Qualifizierte/r ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zum Wintersemester 2010/11 Hiermit bewerbe ich mich als beruflich Qualifizierte/r für den Studiengang Psychologie (Bachelor of Science). Bitte kreuzen Sie an, zu welcher Fallgruppe Sie gehören! (Nähere Informationen finden Sie im Hinweisblatt.) 1. Ich bin beruflich Qualifizierte/r mit einer abgeschlossenen beruflichen Fortbildungsprüfung und erfülle die Voraussetzungen für den allgemeinen Hochschulzugang. Bitte fügen Sie ihrer Bewerbung unbedingt folgende Nachweise bei: lückenloser tabellarischer Lebenslauf Abschlusszeugnis der Fortbildungsprüfung (einfache Kopie) Nachweis über das absolvierte Beratungsgespräch (einfache Kopie) 2. Ich bin beruflich Qualifizierte/r mit einer mind. zweijährigen Berufsausbildung und anschließender mind. dreijähriger hauptberuflicher Berufstätigkeit in einem zum Studiengang fachlich verwandten Bereich (sofern Sie ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten, genügt eine zweijährige Berufspraxis). Eine berufliche Fortbildungsprüfung habe ich nicht abgeschlossen. Ich bewerbe mich für das Probestudium im Studiengang Psychologie um nach dem erfolgreich absolvierten Probestudium den fachgebundenen Hochschulzugang zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) zu erhalten. Bitte fügen Sie ihrer Bewerbung unbedingt folgende Nachweise bei: lückenloser tabellarischer Lebenslauf Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule (einfache Kopie) Abschlussprüfungszeugnis der Berufsausbildung (einfache Kopie) Nachweis über Berufstätigkeit(en) (einfache Kopie) Nachweis über das absolvierte Beratungsgespräch (einfache Kopie)
2 Das Beratungsgespräch für den Hochschulzugang als beruflich Qualifizierte/r zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) habe ich bereits an der Universität Würzburg oder an einer anderen bayerischen Hochschule absolviert. Den Nachweis füge ich in Kopie bei. Erklärung Die Hinweise zur Bewerbung als beruflich Qualifizierte/r im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) habe ich zur Kenntnis genommen und beachtet. Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ein erteilter Zulassungsbescheid unwirksam wird, wenn er auf unrichtigen oder falschen Angaben beruht, die für die Zulassung erheblich waren. Die notwendigen Unterlagen habe ich der Bewerbung beigefügt. Ort, Datum Unterschrift Rechtsgrundlage für Datenerhebung Die im Bewerbungsformular erhobenen Daten benötigt die Universität Würzburg im Rahmen des Vollzugs der Hochschulvergabeverordnung. Die Verpflichtung zur Angabe der geforderten Daten ergibt sich aus Art. 42 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Soweit eine Zulassung zum Studium erfolgen kann, werden die gespeicherten Daten zum Zwecke der Immatrikulation in das Studentenverwaltungssystem übernommen. Alle Bewerberdaten werden unabhängig davon im Zulassungssystem nach Ablauf eines Semesters gelöscht. Eingereichte Unterlagen werden 6 Monate nach Ende des Vergabeverfahrens vernichtet.
3 Hinweise zur Bewerbung als beruflich Qualifizierte/r im zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) Die Universität Würzburg ist nicht verpflichtet, bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt auch für den Fall, dass sich noch Unterlagen aus einem früheren Bewerbungsverfahren bei der Universität befinden. Lesen Sie bitte alle Erläuterungen in diesem Hinweisblatt sorgfältig durch. I) Allgemeine Hinweise 1. Diese Bewerbung muss bis spätestens Donnerstag, den 15. Juli 2010, Uhr * (Ausschlussfrist) bei der Zentralverwaltung der Universität, Referat 2.2, Sanderring 2, Würzburg, eingegangen sein. Es ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag des Eingangs bei der Universität maßgebend. Sie können Ihren Antrag auch bis spätestens 15. Juli 2010, Uhr * (Zeitschaltuhr), in den Briefkasten der Zentralverwaltung an der Rückseite des Gebäudes Neue Universität, Sanderring 2, einwerfen. Geht Ihr Antrag verspätet oder nicht formgerecht ein, können Sie nur dann berücksichtigt werden, wenn alle form- und fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge berücksichtigt wurden und noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Um sicher zu gehen, dass Ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist, empfiehlt es sich, dem Antrag eine frankierte und rückadressierte Postkarte beizufügen; diese wird nach Eingang Ihres Antrages bei der Universität an Sie zurückgesandt. * Abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verlängert sich die Frist nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgeseztes BayVwVfG) 2. Eine Zulassung zum Studium der Psychologie kann mit diesem Antrag nur von beruflich Qualifizierten beantragt werden, die bis zum Bewerbungsschluss (s. 1.) keine schulische Hochschulzugangsberechtigung, die einen direkten Zugang zum gewünschten Studiengang ermöglichen würde, besitzen (Allgemeine Informationen zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte). 3. Die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide werden ab Anfang Februar 2010 versandt. Nehmen nicht alle Bewerber den zugewiesenen Studienplatz an, werden Plätze im Nachrückverfahren frühestens ab Ende Februar vergeben. Alle Bewerber, die im Hauptverfahren eine Absage erhalten haben, werden automatisch an den evtl. durchzuführenden Nachrückverfahren beteiligt. Eine erneute Bewerbung für das Nachrückverfahren ist daher nicht mehr erforderlich. II) Hinweise für beruflich Qualifizierte mit einer beruflichen Fortbildungsprüfung Beruflich Qualifizierte mit einer beruflichen Fortbildungsprüfung weisen den allgemeinen Hochschulzugang nach durch ein erworbenes 1. Zeugnis über die bestandene Meisterprüfung (nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung ) oder 2. Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung (nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung) oder 3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie Zudem muss an einer bayerischen Hochschule ein Beratungsgespräch für den gewünschten Studiengang absolviert werden (Anmeldeformular zum Beratungsgespräch).
4 III) Hinweise für beruflich Qualifizierte ohne Fortbildungsprüfung, die sich für das Probestudium bewerben Beruflich Qualifizierten ohne berufliche Fortbildungsprüfung nach II) wird der fachgebundene Hochschulzugang an der Universität eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und 2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche* Berufspraxis (zweijährige bei Erhalt eines Aufstiegsstipendiums des Bundes) in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und 3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll und 4. erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern. * Teilzeibeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeibeschäftigten zählt noch als hauptberufliche Berufspraxis Welche Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne von Nrn. 1 und 2 als fachlich verwandt zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) gelten, prüft die Universität im Rahmen der Anmeldung zum Beratungsgespräch. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen diesbezüglich rechtzeitig bei der Universität ein (Anmeldeformular zum Beratungsgespräch). Da der Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zulassungsbeschränkt ist, kann auch die Aufnahme in das Probestudium nur mit einer Zulassung erfolgen. Sofern Sie bereits ein Probestudium im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) nicht bestanden haben, können Sie kein erneutes Probestudium an der Universität Würzburg absolvieren. Ist das Probestudium erfolgreich absolviert, erhalten Sie die fachgebundene Hochschulreife für diesen Studiengang und können das Studium ohne weitere Bewerbung fortsetzen. Wird das Probestudium nicht bestanden, ist die Fortsetzung des Studiums nicht möglich und Sie werden exmatrikuliert. Die Detailregelungen zum Probestudium enthält die Hochschulzugangssatzung der Universität, die unter abrufbar ist. IV) Vergabeverfahren Im Zulassungsverfahren gibt es eine gesonderte Quote für die Zulassung von beruflich Qualifizierten Bewerbern (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG). Der Anteil dieser Quote beträgt an der Universität Würzburg 1 Prozent der festgesetzen Studienplätze, mindestens jedoch ein Platz. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Qualifikation. Die Rangfolge der Bewerber wird hierbei durch die ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote für das Zulassungsverfahren gelten folgende Richtlinien: Bewerber mit beruflicher Fortbildungsprüfung (Fallgruppe 1) 1. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die durch die Meisterprüfung sowie die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gleichgestellten Fortbildungsprüfungen und die Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule erworben sind, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile zugrunde gelegt. 2. Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien wird die Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses zugrunde gelegt.
5 Bewerber ohne berufliche Fortbildungsprüfung (Fallgruppe 2) 1. Bei Bewerbern mit Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie in nichtakademischen Heilberufen wird das arithmetische Mittel aus der jeweiligen Gesamtnote oder Durchschnittsnote der Berufsausbildungsabschlussprüfung und der Gesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder Berufsfachschule für die Auswahl herangezogen. 2. Bei Bewerbern mit Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zählt die Gesamtnote der Abschlussprüfung. 3. Bei Bewerbern mit mindestens zweijähriger schulischer Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung zählt die Prüfungsgesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule. Bei Ranggleichheit einzelner Bewerber entscheidet das Los.
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