Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 8 a Sozialgesetzbuch VIII und 3 Abs. 10 Hessisches Schulgesetz

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1 Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 8 a Sozialgesetzbuch VIII und 3 Abs. 10 Hessisches Schulgesetz zwischen der Schule: und - nachfolgend Schule genannt - dem Landkreis Offenbach, vertreten durch den Leiter des Fachdienstes Jugend, Familie und Soziales, Werner-Hilpert-Str-. 1, Dietzenbach und - nachfolgend Jugendamt genannt dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main, Stadthof 13, Offenbach am Main - nachfolgend Schulamt genannt. Präambel Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Jugendamt und Schule sowie dem Schulamt bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers gemäß 8 a SGB VIII und 3 Abs. 10 HSchG (siehe Anlage). Die Sicherung des Wohls und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler kann nur auf der Basis einer kooperativen Zusammenarbeit von Jugendamt, Schulamt und Schule gelingen. 1 Allgemeiner Schutzauftrag des Jugendamtes (1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuchs Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dazu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. 2 Aufgabe der Schule und des Schulamts (1) Die Schule handelt gemäß dem in der Landesverfassung verankerten Erziehungsund Bildungsauftrag und den im 1 des Hess. Schulgesetzes genannten Grundsätzen. Bei der Feststellung von Anhaltspunkten für eine Gefährdung eines Schülers / einer Schülerin unterrichtet die Schule gemäß 3 Abs. 10 des Hess. Schulgesetzes das Jugendamt. 1

2 (2) Das Schulamt überprüft als Schulaufsichtsbehörde die Realisierung des Bildungsund Erziehungsauftrages in den Schulen und unterstützt sie dabei. Es achtet auf die Erfüllung des Auftrags gemäß 3 Abs 10 HSchG und koordiniert die Bestimmungen dieser Vereinbarung regional mit dem Jugendamt. Schulaufsichtsbeamte und Schulpsychologinnen sowie Schulpsychologen beraten Schulen bei Bedarf bei der Umsetzung. 3 Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung (1)Nimmt eine Lehrerin oder ein Lehrer Anhaltspunkte wahr, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, teilt sie/ er diese der Schulleitung mit. Als Kindeswohlgefährdungen sind in der Regel Missbrauch und Misshandlung, aber auch Vernachlässigung und schwerwiegende Pflegemängel anzusehen. (2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die Aufgabe, die Bedeutung dieser Mitteilung zu gewichten und das Gefährdungsrisiko zu prüfen. Diese Prüfung kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen einer gemeinsamen Fallbesprechung mit den betroffenen Lehrkräften durchführen. Zu dieser Fallbesprechung können - falls erforderlich - der zuständige Schulpsychologe (die zuständige Schulpsychologin), die zugeordnete Lehrkraft des BFZ (Beratungs- und Förderzentrums) sowie die / der zuständige Mitarbeiter/in des Jugendamtes (Allgemeiner Sozialer Dienst ASD) hinzugezogen werden. (3)Unbeschadet weiter gehender interner Regelungen verpflichtet sich die Schule die Dokumentation aller Handlungsschritte sicherzustellen. Die Dokumentation beinhaltet jeweils mindestens: beteiligte Lehrer und gegebenenfalls sozialpädagogische Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, getroffene Entscheidungen. (4) Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vor, informiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Jugendamt und das Staatliche Schulamt (den zuständigen schulfachlichen Dezernenten bzw. die zuständige Dezernentin) schriftlich (mittels Formblatt A) auf dem Postweg oder per Fax unter Nennung von Name, Geburtsdatum, Geschlecht und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, Namen und Anschrift der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, soweit diese vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes abweicht, der Beschreibung der Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, ggfs. des Ergebnisses der Fallbesprechung. (5) Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind auch die Erziehungsberechtigten von der Tatsache der Meldung an das Jugendamt zu informieren, sofern nicht diese Information das Gefährdungsrisiko für das Kind erhöht. (6) Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts bestätigt der Schule unverzüglich schriftlich (unter Verwendung des Formblatts B) den Eingang der vorgenannten Mitteilung. Er informiert die Schule unter Wahrung 2

3 der datenschutzrechtlichen Vorgaben über den weiteren Verlauf der gem. 3, 5 und 6 gemeldeten Fälle. 4 Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (1) Hält das Jugendamt zur Abwendung des Gefährdungsrisikos Hilfen für erforderlich, wirkt es bei den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hin. Den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten werden durch das Jugendamt Wege und Möglichkeiten zu deren Inanspruchnahme aufgezeigt. Im Übrigen gilt 8a Abs. 4 SGB VIII entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten informiert das Jugendamt die Schule über die eingeleiteten Hilfen und Maßnahmen. Verweigern die Eltern die Schweigepflichtsentbindung, wird die Schule informiert. 5 Weitere Abstimmung zwischen der Schule und dem Jugendamt (1) Die Schule prüft im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ob durch die eingeleiteten Maßnahmen und Hilfen der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet wird. (2) Erscheinen der Schule die Hilfen als nicht ausreichend oder kann sich die Schule keine Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit dem Jugendamt vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden konnte, so informiert der Schulleiter das Jugendamt und benachrichtigt darüber ggfs. die Erziehungsberechtigten des Kindes. 6 Verfahren bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes (1) Ist die Gefährdung so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Kindeswohls vor. Von einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls kann in den Fällen ausgegangen werden, in denen sich die Schülerin oder der Schüler der Schule anvertraut und mitteilt, dass sie / er nicht in das Elternaus zurückkehren oder dort verbleiben wollen. (2) In diesen Fällen ist das Jugendamt (und nachrichtlich das Schulamt) unverzüglich über die Hotline des Jugendamtes (Montag bis Freitag 8 16 Uhr ) zu informieren. Weitere Verfahrensschritte sind mit dem Jugendamt abzustimmen. Die schriftliche Meldung über die Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung ist zeitnah nachzureichen. 7 Datenschutz 3

4 (1) Die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt ist regelmäßig zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden. (2) Die Schule verpflichtet sich, nach erfolgter Meldung an das Jugendamt die einschlägigen Datenschutzbestimmungen und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu beachten und sicherzustellen. Sowohl schulintern als auch in den Kontakten nach außen (ausgenommen Jugendamt und Schulamt) dürfen nur diejenigen Personen durch den Schulleiter informiert werden, die direkten Kontakt zu dem Kind bzw. seinen Erziehungsberechtigten haben und die das Gefährdungsrisiko für das Kind minimieren helfen und die mit seiner Erziehung befasst sind. 8 Qualitätssicherung (1) Sowohl die Schule als auch das Jugendamt stellen die sachgerechte Unterrichtung ihrer Lehrerinnen und Lehrer bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die sich aus 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz und 8a SGB VIII ergebenden Verpflichtungen sowie über die Inhalte dieser Vereinbarung bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung sicher. (2) Die Kooperationspartner gewährleisten durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Verfahrensschritte gem. der 3 bis 8 dieser Vereinbarung. 9 Evaluation (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung zwischen den Schulen und dem Jugendamt wird regelmäßig durch das Jugendamt und das Staatliche Schulamt evaluiert. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Überprüfung und ggf. Fortschreibung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse. Gleiches gilt für den Fall gesetzlicher Änderungen des dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden 8 a SGB VIII und 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz. 10 Inkrafttreten und Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. (2) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4

5 (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame oder nichtige Bestimmungen umdeuten oder durch rechtlich zulässige Bestimmungen ergänzen, die dem Zweck des Vertrages bei verständiger Würdigung der diesem zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen des 8a SGB VIII und des 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz, sowie den Interessen beider Vertragspartner am nächsten kommen. Für die Schließung von Regelungslücken gilt Gleiches entsprechend. Dietzenbach, den Schulleiter(in) der Schule: G. Horcher, Leiter des Fachdienstes Jugend-Soziales, Kreis Offenbach Dr. Bieniussa Komm. Amtsleiter Staatl. Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 5

6 ANLAGE Formblatt A) Meldeformular für einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Briefkopf Schule Fachdienst Jugend und Soziales Amtsleitung Werner-Hilpert-Str Dietzenbach Datum Meldung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung der/des Schülerin/s XX nach 8aSGBVIII Grundlage: Vereinbarung im Kreis Offenbach zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 8a SGB VIII und 3 Abs. 10 HSchG Name des Kindes: Vorname: geb.: Anschrift: Name/Vorname der Eltern oder Sorgeberechtigten: Vater: Anschrift/Tel: Mutter: Anschrift/Tel: Ausgangslage: Schüler/in der -Schule seit, Klasse, Klassenlehrkraft:, ggfs.: Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt, Förderlehrkraft:, sonstige Beteiligte: Beschreibung der Anhaltspunkte: Datum, Sachverhalt, Fakten, Dokumentation (ggfs. auf Anlage/n verweisen) Risikoeinschätzung Fallbesprechung, mit wem?, Gefährdungsbeurteilung Einschätzung Es handelt sich nach unserer Einschätzung um eine Kindeswohlgefährdung nach 8 a SGB VIII. Information der Eltern Die Eltern / Sorgeberechtigten wurden am von der Meldung einer Kindeswohlgefährdung informiert. 6

7 Oder: Wichtiger Hinweis Die Eltern werden von der Schule über die Meldung einer Kindeswohlgefährdung nicht informiert, da sich nach unserer Einschätzung dadurch das Gefährdungsrisiko des Kindes erhöht. Unterschrift Name Schulleitung In Kopie zur Information an: Zuständige/r Dezernent/in des SSA OF 7

8 Formblatt b) Eingangsbestätigung des Jugendamts Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach Fachdienst Jugend, Familie und Soziales Allgemeiner Sozialer Dienst Werner-Hilpert-Straße Dietzenbach Dietzenbach, AN Adresse der Schule Empfangsbestätigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes Sehr geehrte Ihre schriftliche Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung für das Kind/Jugendliche/n.. (Name und Adresse) ist am.. bei uns eingegangen. Zuständige/r Sachbearbeiter/in ist. Tel.: 06074/8180/ Mail:. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 8

9 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 3 Hessisches Schulgesetz (10) Schule arbeitet mit den Jugendämtern zusammen. Sie soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt werden. Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft. 9

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