Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen -

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1 Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Dr. Claire Feldhusen 1

2 Widerrufsrecht Vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn ein Verbrauchervertrag (Vertrag zw. Verbraucher 13 BGB und Unternehmer 14 BGB) vorliegt und entweder eine besondere Vertragssituation besteht (zb Haustürgeschäft) oder der Vertrag einen besonderen Gegenstand (zb Darlehensvertrag) betrifft 2

3 gesetzliche Widerrufsrechte Haustürgeschäft ( 312 BGB) Fernabsatzvertrag ( 312d BGB) Teilzeit-Wohnrechtevertrag ( 485 BGB) Verbraucherdarlehensvertrag ( 495 BGB) Ratenlieferungsvertrag ( 510 BGB) Fernunterrichtsvertrag ( 4 FernunterrichtsschutzG) Versicherungsvertrag (VersicherungsvertragsG) 3

4 Widerrufsrecht 495 Abs. 1 BGB Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. 4

5 Ausnahme ( 495 Abs. 3 BGB) Umschuldungsdarlehen notariell beurkundete Darlehensverträge vereinbarte Überziehungskredite, mit max. 3-monatiger Laufzeit oder jederzeitigem Kündigungsrecht geduldeter Überziehungskredite 5

6 Widerrufsrecht isd 355 BGB = einseitiges Vertragslösungsrecht Zweck: Ausgleich für Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke in besonderen Vertragssituationen oder bei besonderen Vertragsgegenständen Überrumplungsgefahr abmildern (durch Einräumung einer Überlegungsfrist) 6

7 Wo prüfe ich das? 1. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, es besteht aber ein Widerrufsrecht Rechtsfolge Vertrag ist schwebend wirksam Widerruf 355 ff BGB 2. Anspruch nicht erloschen/untergegangen Widerruf 355 ff BGB 3. Anspruch durchsetzbar 7

8 Widerruf Voraussetzungen 1. Widerrufsrecht 2. Widerrufserklärung 3. innerhalb der Widerrufsfrist 8

9 Widerrufserklärung 355 Abs. 1 BGB Inhalt: Form: der Wille des Verbrauchers muss erkennbar sein, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte Textform ( 126b BGB) = schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger» keine eigenhändige Unterschrift erforderlich (Fax möglich)» keine Begründung erforderlich» der Begriff Widerruf muss nicht genannt werden» bei Verträgen über die Lieferung von Waren genügt die Rücksendung der Ware 9

10 Widerrufsfrist ( 355 BGB) 14 Tage ordnungsgemäße Belehrung vor Vertragsschluss (Abs. 2 S. 1) 1 Monat ordnungsgemäße Belehrung nach Vertragsschluss (Abs. 2 S. 2) unbefristet nicht ordnungsgemäße Belehrung (Abs. 4 S. 3) 10

11 Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen bzgl. Widerrufsfrist ( 495 Abs. 2) Die 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten, 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a) vor Vertragsschluss (nicht Abgabe WE des DN oder Auszahlung) und b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 erhält, und 11

12 Widerrufsfrist 14 Tage bei ordnungsgemäßer Belehrung Erfüllung der Pflichtangaben nach Artikel II EGBGB und bei schriftlichen Verträgen bei Erhalt einer Abschrift der Verträge und Erhalt der Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 vor Vertragsschluss (Beginn: nach Vertragsschluss!!!) 355 Abs. 3 BGB: Aushändigung Widerrufsbelehrung in Textform 12

13 Widerrufsfrist 1 Monat bei ordnungsgemäßer Belehrung Erfüllung der Pflichtangaben nach Artikel II EGBGB und bei schriftlichen Verträgen bei Erhalt einer Abschrift der Verträge und Erhalt der Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 nach Vertragsschluss 13

14 Widerrufsrecht unbefristet bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung Erfüllung der Pflichtangaben nach Artikel II EGBGB und wenn Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 nicht erhalten 14

15 Pflichtangaben gem. Art Abs. 2 EGBGB Besteht ein Widerrufsrecht nach 495 BGB, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 (Gesetzesrang!) entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen. 15

16 Pflichtangaben gem. 6 Abs. 2 Frist andere Umständen für die Erklärung des Widerrufs Hinweis auf Rückzahlungsverpflichtung Hinweis auf Verzinsungspflicht + pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag 16

17 Wiederholung: Pflichten bei Vertragsschluss Angabepflichten ( 492 Abs. 2 BGB ivm Art bis 13 EGBGB) Vertragsabschrift ( 492 Abs. 3 S. 1 BGB) Tilgungsplan isd Art EGBGB ( 492 Abs. 3 S. 2 BGB) Charts Nr. 2 17

18 Wiederholung: Angabepflichten Art EGBGB 1. Aufklärungspflichten gem. Art Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB 2. Name und Anschrift des DN 3. Aufsichtsbehörde 4. Hinweis bzgl. Anspruch auf Tilgungsplan 5. Verfahren zur Kündigung (insbes. Vorfälligkeitsentschädigung) 6. Sonst. Vertragsbedingungen 7. Widerrufsbelehrung (Abs.2) Charts Nr. 2 18

19 Folgen fehlender/fehlerhafter Widerrufsbelehrung Vor Darlehensauszahlung Darlehnsvertrag nichtig ( 494 Abs. 1 BGB) Nach Darlehensauszahlung Heilung des Darlehensvertrages ( 494 Abs. 2 BGB) + unbefristet Widerrufsrecht Nach Darlehensauszahlung und Nachholung der Belehrung Heilung des Darlehensvertrages ( 494 Abs. 2 BGB) + Widerrufsfrist 1 Monat ab Belehrung 19

20 Haustürgeschäfte Voraussetzungen ( 312 BGB) Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine entgeltliche Leistung Existenzgründer Verbraucher (BGHZ 162, 253) Bestimmung zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz / in Privatwohnung anlässlich einer Freizeitveranstaltung im Anschluss an überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss Beweislast für Haustürsituation und deren Kausalität für den Vertragsschluss trägt der Verbraucher Mitursächlichkeit ist ausreichend erste Kontaktaufnahme muss nicht die entscheidende Ursache darstellen, aber bei mehreren vorbereitenden Gesprächen über einen längeren Zeitraum kann die Kausalität (Überrumpelung) fehlen Indizwirkung, aber bei zunehmendem zeitlichen Abstand entfällt diese 20

21 Haustürgeschäfte Ausnahmen ( 312 Abs. 3 BGB) Bestellung durch den Verbraucher unmittelbarer Leistungsaustausch bis 40 Euro notarielle Beurkundung der Willenserklärung 21

22 Willenserklärung gegenüber Vermittler in Haustürsituation objektives Bestehen der Haustürsituation reicht EuGHE I 2005, 9273 = NJW 2005, 3555 Crailsheimer Volksbank: Wortlaut der Richtlinie bietet für zusätzliches Erfordernis keine Grundlage; vgl. auch BGH NJW 2006, 497; NJW 2006, 1340 keine Zurechnung ggü. der Bank, wenn der Vermittler im Lager des Verbrauchers steht (z.b. langjähriger Steuerberater; BGH ZIP 2008, 1865) keine Zurechnung, wenn die konkrete Bank auf Wunsch des Verbrauchers um die Finanzierung gebeten wurde (BGH ZIP 2008, 2211) 22

23 Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Rechtsfolgen - Dr. Claire Feldhusen 23

24 Rechtsfolgen des Widerrufs Für die Rechtsfolgen verweist 357 Abs. 1 BGB auf die entsprechende Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts ( 346 ff BGB). 24

25 Rücktrittsfolgen Grundregel 346 Abs. 1 BGB Rückgewähr der empfangenen Leistungen Herausgabe der gezogenen Nutzungen 25

26 Rücktrittsfolgen Ausnahme: Wertersatz für die empfangenen Leistungen ( 346 Abs. 2 BGB) Rückgewähr ist nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen (Nr. 1) Gegenstand ist verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet (Nr. 2) Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen (Nr. 3) 26

27 Widerrufsfolgen (= Rücktrittsfolgen) Zusammenfassung 1. Primärleistungspflichten erlöschen (Umkehrschluss aus der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) 346 Abs. 1 ivm 357 Abs Rückgewähr der empfangenen Leistungen + Herausgabe der Nutzungen 346 Abs. 1 ivm 357 Abs. 1 wenn Rückgewähr nicht möglich: Wertersatz (= beim DV: Zinsen) 346 Abs. 2 ivm 357 Abs Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen (= beim DV: Zinsen) 347 Abs. 1 S. 1 ivm 357 Abs. 1 27

28 Rechtsfolgen des Widerrufs Verbraucher Zins- und Tilgungsleistungen + Verzinsung Darlehensvaluta + Verzinsung Bank 28

29 Modifikation der Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen 495 Abs. 2 BGB: Die 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 3. der Darlehensnehmer abweichend von 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. 29

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