Verein Statute der Kindertagesstätte Villa Regenbogen. Vereins-Statute Der Kindertagesstätte. Villa Regenbogen

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1 Vereins-Statute Der Kindertagesstätte Villa Regenbogen 1

2 Statuten Verein, Kindertagesstätte Villa Regenbogen Günsberg 1 Name, Sitz..3 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze.3 3 Mitgliedschaft Finanzen Haftung.5 6 Organe des Vereins..5 7 Mitgliederversammlung 5 8 Einberufung der Mitgliederversammlung.6 9 Der Vereinsvorstand Die Kontrollstelle.8 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 8 2

3 1 Name, Sitz Unter dem Namen Villa Regenbogen besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Günsberg. Der Verein ist politisch unabhängig, konfessionell neutral und verfolgt keine bestimmte psychologische Richtung. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Der Zweck des Vereins ist die Führung einer Kindertagesstätte in Günsberg. Die Kindertagestätte ermöglicht Kinder ab 3 Monaten bis 8 Jahre, eine pädagogische gute, familienergänzende Betreuung während des Tages. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Er kann Liegenschaften mieten, erwerben, halten, veräussern und belasten und ferner jegliche Tätigkeiten ausüben, welche geeignet sind, das Erreichen der Vereinzwecke direkt oder indirekt zu fördern Er ist politisch unabhängig Die Kinderbetreuung strebt folgende Ziele an: Erziehungsgedanken der abwesenden Eltern aufnehmen und weitertragen. Gezielte Vorbereitung der Kinder, in Ergänzung der Eltern, auf die kommenden Kindergarten- und Schuljahre (sprachliche und soziale Integration). Die Kinder lernen mit verschiedenen Kulturen zu leben und umzugehen. Die Kindertagestätte steht allen Kindern offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Konfession, Nationalität und Einkommensverhältnissen. Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leitung der Kindertagesstätte. 3Mitgliedschaft Voraussetzung Mitglieder der KiTa können natürliche und juristische Personen werden, die sich über die massgebenden Vereinsregeln informiert haben und sich mit dem Auftrag der KiTa einverstanden erklären. Sie unterstützen die Vereinszwecke. Juristische Personen bestimmen eine Vertretung. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Personen, welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. 3

4 Aufnahme Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Anmeldung an den Vereinsvorstand. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Durch die Aufnahme erwirbt das Mitglied ein persönliches, nicht übertragbares Stimm- und Wahlrecht. Austritt Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand jederzeit den sofortigen Austritt erklären. Bereits entrichtete Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft erlischt bei: a) Austritt b) Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung c) Ausschluss d) Tod Ausschluss Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Grundsätze des Vereins nicht unterstützt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ausschlüsse können auch ohne Grundangabe erfolgen. 4 Finanzen Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch: Beiträge der Erziehungsberechtigten Eine einmalige Eintrittsgebühr für Aktivmitglieder von Fr je Kind, das in der KiTa Villa Regenbogen betreut wird Mitgliederbeiträge (Aktivmitglieder und Passivmitglieder bezahlen unterschiedliche Mitgliederbeiträge), der maximale Beitrag beträgt Fr chf(jeweils per 10 Januar fällig) Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen Gönnerbeiträge Subventionen Zinsfreie Dahrlehen, Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen Erträge des Vereinsvermögen 4

5 Allfällige Gewinne werden in den Verein reininvestiert z.b. Personal,-Weiterbildungen, Inventar, Unterstützung von finanziellen schwächeren Erziehungsberechtigten Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung (MV) Der Vereinsvorstand (VV) Die Kontrollstelle (KS) 7 Mitgliederversammlung (MV) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide. Insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen: * Abnahme der Jahresrechnung * Abnahme des Budget * Entlastung der Organe * Wahl des Vereinsvorstandes und der Kontrollstelle * Änderung der Statuten * Behandlung und Beschlussfassung aller übrigen Geschäfte die ihr vom Vereinsvorstand unterbreitet werden * Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand und eine Präsidentin. Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstands. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins; er führt die ordentlichen Geschäfte und hat insbesondere die Kompetenz zum Abschluss von Personal-Anstellungsverträgen. 5

6 8 Einberufung der Mitgliederversammlung Die MV wird mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich mindestens 21 Tage im Voraus. Die MV kann nur über Anträge beschliessen, welche 14 Tage vor der MV dem Vereinsvorstand schriftlich eingereicht und von diesem auf die Traktandenliste gesetzt worden sind. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine ausserordentliche MV einberufen. Der Vereinsvorstand muss eine ausserordentliche MV einberufen, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder verlangt wird. In der Vereinsversammlung sollten einmal jährlich folgende Punkte aufgeführt werden: a. Geschäftsbericht der Präsidentin über das vergangene Jahr, b. Jahresrechnung des Kassiers, c. Bericht des Revisors, d. Wahl der Vorstandsmitglieder, e. Plan und Budget für das nächste Jahr. Vorsitz und Protokoll Die MV wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches an der nächsten MV zu genehmigen ist. Beschluss und Mehrheit Jede Ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig (Ausnahme Absatz Auflösung ). Die Beschlüsse der MV bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer einfachen Mehrheit der stimm- und wahlberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder. Für Statutenänderungen und Vereinsauflösung wird die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmund wahlberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder. 6

7 9 Der Vereinsvorstand (VV) Zusammensetzung Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsidium, Buchhaltung, Aktuariat) bzw. maximal sechs Personen. Der Vorstand kann bis zwei Beisitzer ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Die Leitung der Kindertagesstätte kann beratend im Vorstand Einsitz nehmen. Aufgaben und Kompetenzen Dem Vereinsvorstand kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu: a) Verwaltung der Finanzen b) Führen des Mitgliederverzeichnisses c) Administration des Personalwesens d) Umsetzung der MV-Beschlüsse e) Vertretung der KiTa nach aussen Diese Kompetenzen kann der Vorstand zum Teil an die Kindertagesstätten Leitung übertragen. Konstituierung und Beschlussfassung Der Vereinsvorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident/die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Zeichnungsberechtigung Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind kollektiv zu zweien für die KiTa zeichnungsberechtigt. Bei Ehepartnern und Familienangehörigen ist nur eine Person zeichnungsberechtigt. 7

8 10 Die Kontrollstelle (KS) Zusammensetzung Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht gleichzeitig dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden. Wahl und Abwahl Die Kontrollstelle wird von der MV für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die MV kann die Kontrollstelle jederzeit abwählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Aufgaben Die Kontrollstelle prüft jährlich die von der Buchhaltung vorgelegte Vereinsrechnung und erstattet der MV darüber schriftlich Bericht. Im Übrigen sind die Kontrollstelle bzw. deren Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Danach fällt das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche sich mit der Kinderbetreuung befasst. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden. Mit Genehmigung durch die Gründungsmitglieder treten diese Statuten in Kraft. Günsberg, Vereinspräsidentin KiTa Leitung 8

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