Fit im Ehrenamt. Rechtsfragen der Vereinsarbeit Impulsreferat. Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau)

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1 Fit im Ehrenamt Rechtsfragen der Vereinsarbeit Impulsreferat Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau)

2 Unsere Themen: Finanzen Haftung und Haftungsrisiken Datenschutz Internetauftritt

3 LINKVERZEICHNIS: m.de e

4 buergergesellschaft.de

5

6 FINANZEN Pflichten im Steuerrecht

7 Aufzeichnungspflichten ( 146 AO) Buchungen / Aufzeichnungen müssen vollständig richtig zeitgerecht geordnet sein.

8 Aufbewahrungspflichten ( 147 AO) Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, GUV- Rechnungen, Briefe, Belege und alle bedeutsamen Unterlagen 10 Jahre Datei ( USB-Stick, CD) oder Papier

9 Haftung und Haftungsrisiken

10 Aus der Rechtsprechung des BGH: Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muß... für die Kenntnisse einstehen, die die übernommene Geschäftsführungsaufgabe erfordert ( BGH NJW 1957,832; BGH WPM 1971,1548)

11 Haftung aus Vertrag ( 662 ff. BGB) bei Pflichtverletzungen und Schlechtleistungen ( 280 BGB) Haftung aus Delikt ( 823 ff. BGB ) bei Rechtsgutsverletzungen

12 Neuregelung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände (BR- Drs. 692/09, s.a.

13 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

14 Was kommen wird: 31 b BGB!!! ( BR- Drs: 041/11 vom ) Quelle: 0041_2D11B)

15 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern (1) Ein Vereinsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Ist ein Vereinsmitglied nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

16 DATENSCHUTZ

17 Zentrale Norm: 28 BDSG REGEL: Verarbeitung und Nutzung von Daten sind verboten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift oder der Betroffene erlauben sie. AUSNAHME: - Erlaubnis gem. 28 BDSG ( Katalog prüfen) Erlaubnis (schriftlich) durch Betroffenen

18 MUSTER: Datenschutzklausel in einer Vereinssatzung

19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und d es Zwecks des Vereins personen bezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitg lieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung Bearbeitung Verarbeitung Übermittlung Ihrer personenbezog enen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. (3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten Berichtigung seiner gespeiche rten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung seiner Daten Löschung seiner Daten (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print - und Telemedie n sowie elektronischen Medien zu.

20 Internetauftritt Urheberrechtliche Probleme

21 Pflicht zur Anbieterkennzeichnung 5 TMG (Information:

22 ANBIETERKENNZEICHNUNG 5,6 TMG: umfassende Offenlegung der Anbieterdaten Praktische Hilfe zur Erstellung :

23 Verletzung von Rechten am eigenen Bild ( 22 ff. KunstUrhG) TIPP: Untersagen der Veröffentlichung und Weitergabe Ggf. besteht sogar ein Schadenersatz-, und Schmerzengeldanspruch

24 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts TIPP: Achten auf eigene Formulierungen, keine Beleidigungen und Beschimpfungen in Gästebüchern!!!

25 Verletzung geistigen Eigentums (u.a. Patente und Marken) TIPP: Aufpassen bei Hochladen von Profilbildern, Signets, Comicfiguren, Fotos etc. Hier gibt es massenhafte Rechtsverstöße

26 INFORMIEREN: Hilfen im Netz:

27 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit und Viel Erfolg und Spaß im Ehrenamt Ihr Malte Jörg Uffeln

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:

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