Sozialgericht Freiburg Habsburger Strasse Freiburg. Klage

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1 SCHÜTZE & HARTMANN - Kaiserstraße Dortmund Sozialgericht Freiburg Habsburger Strasse Freiburg Schütze & Hartmann Aktiengesellschaft Rechtsanwälte / Fachanwälte Kaiserstraße Dortmund Telefon 0231 / Fax 0231 / info@schuetze-hartmann.de Sachbearbeiter: RA Schütze Sekretariat: Frau Sarnowski Durchwahl: 0231 / Unser Zeichen: Schü/ sa Klage 1. der Firma Ormed GmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin, die Fa. Empi-Europe GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Rüdiger Hausherr, Merzhauser Strasse 112, Freiburg; 2. der Firma S & U Medizintechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner Seibel, Am Neuen Graben 15, Zotzenheim; 3. der Firma Sanitax GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ingeborg Fitterer, Ziehltenbühndweg 35, Oberkirch; 4. der Firma Reha-Technik Poppe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Poppe, Tiergartenweg 7, Königheim-Brehmen und 5. des Verbandes CPM-Therapie e. V., vertreten durch den Vorstand, Eigenheimstrasse 1, Löhne, Rainer Schütze Rechtsanwalt Vorstand Peter Hartmann Rechtsanwalt Vorstand Fachanwalt für Arbeits- u. Sozialrecht Dr. Heike Bennemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Sigrid Cloosters Rechtsanwältin Jörg Hackstein Rechtsanwalt Thomas Wilczek Rechtsanwalt - Klägerinnen - Verfahrensbevollmächtigte: Schütze & Hartmann Rechtsanwälte AG, Kaiserstr. 67, Dortmund gegen die Spitzenverbände der Krankenkassen, nämlich Deutsche Bank AG BLZ Stadtsparkasse Dortmund Konto BLZ Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund HRB Steuernummer:

2 Schütze & Hartmann Rechtsanwälte AG Seite 2 von 2 1. den IKK-Bundesverband, Friedrich-Ebert-Straße (Technologie Park), Bergisch Gladbach; 2. den AOK-Bundesverband, Kortrijker Str. 1, Bonn; 3. den BKK-Bundesverband, Kronprinzenstr. 6, Essen; 4. die See-Krankenkasse, Reimerstwiete 2, Hamburg; 5. den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Weißensteinstr , Kassel; 6. die Bundesknappschaft Bochum, Pieperstr , Bochum; 7. den Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Str. 84, Siegburg; 8. den Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Frankfurter Str. 84, Siegburg - Beklagte wegen: Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses vom , veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 147 am Vorläufig geschätzter Gegenstandswert: Euro. Kraft beiliegender fünf Originalvollmachten wird Namens und in Vollmacht aller Klägerinnen beantragt, 1. Die Entscheidung der Spitzenverbände über die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses vom , veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 147 am , wird aufgehoben; 2. es wird festgestellt, dass die Anhörung der Klägerin zu 5., die in der Zeit bis zum gem. 128 SGB V von dem federführend tätigen IKK Bundesverband (Beklagter Spitzenverband zu 1) durchgeführt worden ist, rechtswidrig war. Hilfsweise wird beantragt, 3. Die Beklagten werden dazu verpflichtet, die Produktuntergruppen und Produktarten zu den fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen (CPM Schienen) sowie die ergänzenden Erläuterungen zu den Indikationen in der Form, in der sie bis zur Veröffentlichung der Änderung am Inhalt des Hilfsmittelverzeichnisses waren, wieder in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

3 Schütze & Hartmann Rechtsanwälte AG Seite 3 von 3 Zunächst wird beantragt, den Klägerinnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht kann erfolgen durch Übersendung der vollständigen Verfahrensakten, die sich bei der Beklagten zu 1 als federführendem Spitzenverband befinden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 57 Abs. 1 SGG. Anmerkung vorab zu den Parteien und zum Streitgegenstand: Es geht um eine Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses. Das Hilfsmittelverzeichnis ist gem. 128 SGB V von den Antragsgegnern (den Spitzenverbänden der Krankenkassen) zu erstellen und fortzuschreiben. Die hier angegriffene Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses ist von den Beklagten am beschlossen und am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Eine Kopie des entsprechenden Blattes des Bundesanzeigers ist zur Information und Klarstellung beigefügt. Angegriffen werden mit dieser Klage sämtliche Änderungen. Die Änderungen betreffen inhaltlich die Verordnungsfähigkeit so genannter CPM-Motorbewegungsschienen. CPM-Motorbewegungsschienen sind komplexe Medizinprodukte, die sowohl im klinischen Bereich stationär als auch ambulant in der Häuslichkeit der Versicherten verwendet werden. Die andauernde passive Bewegung (continuous passive motion) von Gelenken ist medizinisch dringend notwendig, um bei vorübergehend ruhig gestellten oder bewegungs-eingeschränkten Gelenken Gewebeveränderungen und dadurch bedingte Gelenkversteifungen zu verhindern. Für den ambulanten Bereich ist im Jahr 2003 etwa mal der Einsatz von CPM-Motorbewegungsschienen vertragsärztlich verordnet worden. Die Anwendung von Motorbewegungsschienen kommt am Knie, am Sprunggelenk, an der Schulter, der Hüfte und am Ellenbogen in Betracht. Die Nachbehandlung mit der Motorbewegungsschiene hat aus medizinischen Gründen unmittelbar postoperativ zu beginnen und dauert in der Regel ca. vier Wochen. Es handelt sich um ein seit vielen Jahren bewährtes und anerkanntes Verfahren, das weltweit in dem beschriebenen Zusammenhang angewendet wird.

4 Schütze & Hartmann Rechtsanwälte AG Seite 4 von 4 Die Klägerin zu 1. ist ein Unternehmen, das sowohl als Hersteller von CPM- Schienen einen erheblichen Teil des bundesweiten Marktes bedient, als auch als zugelassene Leistungserbringerin zahlreiche ambulante Versorgungen durchführt. Die Klägerin zu 2 ist ebenfalls Herstellerin von CPM-Schienen und zugleich Leistungserbringerin mit Spezialisierung auf die ambulante Lieferung von CPM- Schienen. Die Klägerin zu 3 ist als zugelassene Leistungserbringerin ausschließlich mit der Lieferung verordneter CPM-Schienen für den ambulanten Bereich befasst. Dasselbe gilt für die Klägerin zu 4. Die Klägerin zu 5. ist der Verband, der die in diesem Bereich zugelassenen Leistungserbringer repräsentiert. Der Verband hat derzeit 31 Mitglieder (Firmen, die sich entweder überwiegend oder ausschließlich mit der Lieferung verordneter CPM-Schienen an gesetzlich versicherte Patienten befassen). Zwar gibt es noch weitere Verbände, die auch Mitglieder aus diesem Bereich haben, die Klägerin zu 5. ist jedoch der einzige Verband, der nur Mitglieder hat, die diese fachliche Spezialisierung aufweisen. Die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln außerhalb des stationären klinischen Bereichs regelt das Hilfsmittelverzeichnis; es spielt rechtlich und praktisch die zentrale Rolle bei der Verordnung und Genehmigung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagten sind die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, denen in 128 SGB V die Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses überantwortet worden ist. Bei der mit dieser Klage angegriffenen Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses haben die Beklagten beschlossen, dass in weiten Bereichen das CPM- Verfahren nicht mehr für gesetzlich Versicherte verordnet und angewendet werden darf. Obwohl auch die Beklagten einräumen, dass es sich um ein in der Klinik seit vielen Jahren anerkanntes und bewährtes Verfahren handelt, soll die Verordnungsfähigkeit im ambulanten Bereich wegfallen. Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird diese Entscheidung der Beklagten aktuell bereits vollzogen. Gegen die Entscheidung der Beklagten haben die Klägerinnen am Widersprüche eingelegt und beantragen in ebenfalls gleichzeitig geführten Eilverfahren bei verschiedenen Sozialgerichten die Rückgängigmachung der Folgen der Vollziehung. Eine umfassende Begründung der Klage erfolgt nach Akteneinsicht. Schütze & Hartmann AG durch

5 Schütze & Hartmann Rechtsanwälte AG Seite 5 von 5 Schütze, RA

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