Diplomstudiengang. Elektrotechnik und Informationstechnik

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1 Universität Stuttgart Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Diplomstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik Richtlinien für die praktische Ausbildung von Studierenden für den Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik 2000 Die vorliegenden Richtlinien für die praktische Ausbildung von Studierenden der Elektrotechnik und Informationstechnik wurden vom Fakultätsrat der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik am aufgrund von 8 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Stuttgart vom beschlossen. 1 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit Die Universität Stuttgart verlangt in ihrer Diplom-Prüfungsordnung für Studierende der Elektrotechnik und Informationstechnik den Nachweis einer vom Praktikantenamt der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik anerkannten 26-wöchigen praktischen Tätigkeit (Industriepraxis). Die praktische Tätigkeit ist aufgeteilt in Grund- und Fachpraxis. Das Gewinnen von fachrichtungsbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis dient dem besseren Verständnis des Lehrangebotes, fördert die Motivation für das Studium und erleichtert den Berufsübergang. Daher ist die praktische Tätigkeit eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges. Im Einzelnen dient die praktische Tätigkeit dem Kennenlernen der Be- und Verarbeitung verschiedener Werkstoffe (ohne dass der Erwerb von erheblichen handwerklichen Fähigkeiten im Vordergrund steht), dem Einblick in moderne Verfahren und Einrichtungen der Fertigung elektrotechnischer Komponenten und Systeme, dem Einblick in Betriebsabläufe und -Organisation in der Industrie, dem Erleben der Sozialstruktur in Betrieben (u.a. Teamarbeit, Hierarchie, soziale Situation) unter Berücksichtigung von Termin-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes, sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit.

2 1.1 Tätigkeiten der Grundpraxis Die Grundpraxis soll grundlegende Tätigkeiten umfassen, wie Herstellung und Aufbau elektrotechnischer und informationstechnischer Komponenten und Schaltungen, Messung und Prüfung elektrischer Schaltungen, Sicherheitsvorschriften, Installation, Bedienung, Programmierung, Vernetzung und Betrieb von Rechnern und Netzen, Bedienung, Programmierung und Anwendung von Rechnern für die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Produkten, beispielsweise CAD-Entwurfssysteme, rechnergesteuerte Werkzeugmaschinen sowie Test- und Prüfungseinrichtungen, Umgang mit Werkzeugen und Einsatz von Produktionsanlagen zur Fertigung und Montage von Geräten und Anlagen der Elektrotechnik und Informationstechnik, Arbeitssicherheit, Grundfertigkeiten der manuellen und maschinellen, mechanischen Materialverarbeitung von Metallen, Kunst- und Isolierstoffen. Recycling von Werkstoffen, Energie- und signalführende Verbindungen, wie Löt-, Steck- und Schraubverbindungen. Dabei sollen mindestens 3 der obigen Tätigkeitsgruppen mit etwa dem gleichen zeitlichen Umfang ausgeübt werden. 1.2 Tätigkeiten der Fachpraxis Die Fachpraxis umfasst ingenieurnahe Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik aus den Bereichen Forschung, Entwicklung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Montage, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung, Reine Verwaltungstätigkeiten werden auf die praktische Tätigkeit n i c h t angerechnet. 2 Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit Die anerkannte praktische Tätigkeit muss insgesamt mindestens 26 Wochen (130 Arbeitstage) umfassen, wobei mindestens 8 Wochen (40 Arbeitstage) auf die Grundpraxis und mindestens 13 Wochen (65 Arbeitstage) auf die Fachpraxis entfallen müssen. Es wird empfohlen, die gesamte Grundpraxis vor Studienbeginn abzuleisten. Spätestens zur Meldung zum ersten Teil der Diplom-Hauptprüfung sind 8 Wochen Grundpraxis nachzuweisen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung erst nach Anerkennung der gesamten Grundpraxis ausgestellt werden kann. Die Fachpraxis sollte erst nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung - nach Möglichkeit in der vorlesungsfreien Zeit - durchgeführt werden. Bis zur Beantragung der Zulassung zur Diplomarbeit sind 26 Wochen Industriepraxis nach den vorliegenden Richtlinien nachzuweisen. Bei der Durchführung der Industriepraxis ist zu beachten, dass die Ausbildungszeit in einem Betrieb mindestens zwei zusammenhängende Wochen betragen soll und nicht tageweise abgearbeitet wer- Seite 2

3 den darf. Prüfungs-, Krankheits- und Urlaubstage müssen nachgeholt werden. 3 Betriebe für die praktische Tätigkeit Die in der Industriepraxis zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können in kleinen, mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden. Handwerksbetriebe scheiden in der Regel aus. Wegen der Kürze der Ausbildungszeit können Tätigkeiten nicht in allen Bereichen, in denen Ingenieure tätig sind, angerechnet werden. Dieses gilt in der Regel für Hochschul- und Forschungsinstitute sowie für den öffentlichen Dienst. Ferner scheiden Betriebe von Verwandten (z.b. eigener oder elterlicher Betrieb) aus. Das Praktikantenamt der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik vermittelt k e i n e Praktikantenstellen, es berät bezüglich der Eignung von Ausbildungsstellen. Zum Nachweis von Praktikantenstellen kann sich der Bewerber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen. Der Bewerber ist selbstverantwortlich für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinien. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird empfohlen. 4 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen Werkstudententätigkeiten, andere Ausbildungszeiten (z.b. Lehren), berufliche Tätigkeiten, Industriepraxis von Absolventen der Fachhochschulen werden insoweit angerechnet, als sie Zweck und Art der praktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien (Abschnitt 1) entsprechen und ein Berichtsheft geführt wurde. Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an Instituten der Universität Stuttgart können, soweit es sich nicht um reine Verwaltungstätigkeiten handelt, mit maximal 240 Stunden, entsprechend 6 Wochen, auf die Fachpraxis angerechnet werden. Über die Anerkennung von Wehr- und Zivildienstzeiten in technischen Werkstätten/technischen Einheiten entscheidet das Praktikantenamt auf Antrag von Fall zu Fall. Wenn die gesamte, gesetzlich vorgesehene Dienstzeit in einer technischen Werkstatt oder Einheit abgeleistet wurde, können maximal 8 Wochen vorwiegend auf die Grundpraxis angerechnet werden. Körperbehinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikantenamt vereinbaren. 5 Technisches Gymnasium Die Anrechnung der praktischen Tätigkeiten am Technischen Gymnasium (bzw. Technischem Gymnasium mit Schwerpunkt Elektrotechnik) des Landes Baden-Württemberg auf die Vorpraxis ist möglich: Nach Vorlage des Abschlusszeugnisses eines solchen Gymnasiums werden pauschal 8 Wochen auf die Grundpraxis angerechnet. 6 Praktische Tätigkeit im Ausland Praktische Tätigkeiten im Ausland werden gerne gesehen und anerkannt, wenn sie diesen Richtlinien entsprechen. Das Berichtsheft muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen als den angegebenen Sprachen ausgestellt wurde. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedür- Seite 3

4 fen der vorherigen Rücksprache beim Praktikantenamt. 7 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit Der Praktikant / die Praktikantin hat während der gesamten Dauer der praktischen Tätigkeit ein Berichtsheft zu führen. Die Berichte dienen dem Erlernen der Darstellung technischer Sachverhalte. Sie müssen daher selbst verfasst sein. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten. Der Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefasst sein. Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder usw. ersparen häufig einen langen Text. Auf die Verwendung von Photokopien oder Prospekten (Fremdmaterial) sollte verzichtet werden. Die Berichte sollen einen Umfang von mindestens zwei DIN-A4-Seiten inklusive Skizzen pro Woche haben. Während der Grundpraxis muss wöchentlich ein Bericht verfasst werden, während der Fachpraxis können auch umfassendere Berichte für jeden Tätigkeitsabschnitt mit entsprechendem Umfang erstellt werden. Neben diesen Berichten muss das Berichtsheft eine Wochenübersicht beinhalten, in der die täglich ausgeführten Arbeiten unter Angabe der Arbeitszeit benannt werden. Diese Wochenübersicht ist sowohl für die Grundpraxis als auch für die Fachpraxis zu erstellen. Die Berichte sowie die Wochenübersichten müssen vom Betreuer im Betrieb abgezeichnet werden. 8 Zeugnis über die praktische Tätigkeit Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ist neben den Berichten ein Zeugnis des Betriebes im Original vorzulegen. Falls für das Praktikantenzeugnis nicht das hierfür vorgesehene Formular verwendet wird, ist darauf zu achten, dass das Zeugnis folgende Angaben enthält: Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort), Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort, Ausbildungsarten und ihre Dauer, Fehl- und Urlaubstage, auch wenn keine Fehl- bzw. Urlaubstage angefallen sind. Das Zeugnis sollte auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit enthalten. 9 Anerkennung der praktischen Tätigkeit Die Berichtshefte und die Zeugnisse der Firmen in Urschrift müssen dem Praktikantenamt für Elektrotechnik und Informationstechnik eingereicht werden, und zwar bei der Hochschule bzw. Universität, an der Sie zugelassen wurden und sich einschreiben wollen oder an der Sie schon studieren. Das Praktikantenamt prüft, ob die Richtlinien für die praktische Ausbildung eingehalten wurden und bestätigt die abgeleistete Wochenzahl auf dem Originalzeugnis. Die von anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland auf die zum Studium der Elektro- Seite 4

5 technik und Informationstechnik erforderliche Industriepraxis angerechneten Tätigkeiten werden bei Studienortwechsel anerkannt, auch wenn die örtlichen Praktikantenrichtlinien von den vorliegenden Richtlinien im Detail abweichen. 10 Auskünfte über die praktische Tätigkeit Das Praktikantenamt erteilt Auskünfte zu Fragen der praktischen Ausbildung, insbesondere wenn Unklarheiten bestehen, ob die vorgesehene Ausbildung vom Praktikantenamt anerkannt wird. Die Anschrift des Praktikantenamtes lautet: Universität Stuttgart Praktikantenamt Elektrotechnik und Informationstechnik Pfaffenwaldring 47, Zimmer 0.306, Eingang ETI II Stuttgart (Vaihingen) Tel.: (0711) Sprechstunden: Montag und Donnerstag bis Uhr Homepage der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik: Seite 5

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