Demenz & Soziales Aktualisierungen 2015
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- Erica Alexa Lehmann
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1 Demenz & Soziales Aktualisierungen 2015 S. 24 Pflegeversicherung Zusätzliche Leistungen bei Demenz (Stand: ) Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z. B. bei Demenz, schweren Psychosen, anhaltenden Folgen eines Schlaganfalls) und ohne Pflegestufe bekommen seit folgende Leistungen der Pflegeversicherung zusätzlich: Pflegegeld 123, e monatlich Pflegesachleistungen bis zu 231, e monatlich Kombinationsleistung Ersatzpflege Pflegehilfsmittel Häusliche Betreuung S. 26 Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf Betreuungsbetrag Der Betreuungsbetrag ist zweistufig und beträgt minimal 104, e oder maximal 208, e monatlich: Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter wenigstens in 2 Bereichen (siehe S. 25), davon mindestens einmal aus den Bereichen 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. In diesem Fall erhält der Betroffene den Grundbetrag: maximal 104, e monatlich. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn der Gutachter wenigstens in 2 Bereichen (siehe S. 25), davon mindestens einmal aus den Bereichen 1. bis 9. und zusätzlich in mindestens einem der Bereiche 1 bis 5, 9 oder 11 dauer - hafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. In diesem Fall erhält der Betroffene den erhöhten Betrag: maximal 208, e monatlich. Zweckgebundene Verwendung Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf erhalten zusätzlich folgende Leistungen: Pflegegeld: 123, e monatlich oder Pflegesachleistungen bis zu 231, e monatlich oder Kombinationsleistung aus den beiden ersten Punkten. Anspruch auf Ersatzpflege. Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
2 Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf haben in Pflegestufe 1 und 2 erhöhte Ansprüche auf Pflegegeld und Pflegesachleistung: Pflegegeld bei Pflegestufe 1: 316, e Pflegegeld bei Pflegestufe 2: 545, e Pflegesachleistung bei Pflegestufe 1: bis zu 689, e Pflegesachleistung bei Pflegestufe 2: bis zu 1.298, e S. 32 ff. Pflegestufen (ab ) Pflegestufe I E Pflegegeld monatlich 244, Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich 316, Pflegesachleistungen monatlich bis zu 468, Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich bis zu 689, Kombinationsleistung anteilig Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich bis zu 468, Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich bis zu 689, Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Vollstationäre Pflege monatlich 1.064, Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer bis zu 244, Pflegestufe II E Pflegegeld monatlich 458, Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich 545, Pflegesachleistungen monatlich bis zu 1.144, Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich bis zu 1.298, Kombinationsleistung anteilig Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich bis zu 1.144, Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich bis zu 1.298, Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Vollstationäre Pflege monatlich 1.330, Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer bis zu 458,
3 Pflegestufe III E Pflegegeld monatlich 728, Pflegesachleistungen monatlich 1.612, Kombinationsleistung anteilig Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich bis zu 1.612, Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Vollstationäre Pflege monatlich 1.612, Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.612, Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer bis zu 728, Härtefall Die Leistung bei Pflegesachleistungen bzw. bei vollstationärer Pflege im Härtefall beträgt monatlich bis zu 1.995, e. S. 40 ff. Pflegehilfsmittel Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt Kosten dieser Sachleistung ab bis zu 40, e im Monat. Der Versicherte muss den Betrag, der 40, e monatlich übersteigt, beim Leistungserbringer zahlen. S. 46 ff. Tages- und Nachtpflege Höhe (Stand: ) Pflegestufe normale Pflegebedürftigkeit Bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 0 bis zu 231, e 1 bis zu 468, e bis zu 689, e 2 bis zu 1.144, e bis zu 1.298, e 3 bis zu 1.612, e S. 47 ff. Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege Seit dem sind Tages- oder Nachtpflege, Pflegegeld, Pflegeleistungen und Kombinationsleistungen ohne Abzüge miteinander kombinierbar.
4 S. 49 Kurzzeitpflege Umfang Kurzzeitpflege wird ab bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612, e im Jahr bezahlt, ohne Differenzierung nach der Pflegestufe, einheitlich für alle Pflegebedürftigen. S. 51 Ersatzpflege Dauer und Kosten Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (sogenannte Urlaubsvertretung). Übernimmt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege sind seit bis zu 6 Wochen im Jahr möglich. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen seit dabei 1.612, e im Kalenderjahr nicht überschreiten. Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegelds (244, /316, e [Pflegestufe I], 458, /545, e [Pflegestufe II], 728, e [Pflegestufe III]), nicht überschreiten. Soweit diesen mit dem Pflegebedürftigen verwandten bzw. verschwägerten Personen notwendige Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall entstehen, können diese Kosten auf Nachweis von der Pflegekasse bis zu maximal 1.612, e übernommen werden. Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z. B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612, e im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Praxistipp! Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege im selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden. Das bedeutet, dass von der Pflegeversicherung zweimal im Jahr die Leistung in Höhe von 1.612, e zur Betreuung des Demenzkranken in Anspruch genommen werden kann.
5 S. 52 ff. Pflegezeit und Familienpflegezeit Zu den nahen Angehörigen zählen seit auch Kinder und Adoptiv-/Pflege kinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemein schaften und Schwägerinnen/ Schwäger. Pflegeunterstützungsgeld Seit kann der Pflegende während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (maximal 10 Tage) Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Voraussetzung: Er erhält keinen Lohn vom Arbeitgeber und kein Kinderpflege-Krankengeld. Die Berechnung der Höhe entspricht dem Kinderkrankengeld, es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt (maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze: 2015 bei 96,25 e täglich). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts werden aber Einmalzahlungen nicht hinzugezählt. Der Pflegende erhält auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Rentenversicherung, jeweils über die Hälfte des Pflichtbetrags (= 80 % des laufenden Arbeitsentgelts). In der Pflegeversicherung besteht während der Arbeitsverhinderung Beitragsbefreiung, zur Arbeitslosenversicherung zahlt der Kostenträger Beiträge für den Pflegenden. Zinsloses Darlehen Während der Pflegezeit kann vom Arbeitnehmer beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden um Lohnausfälle zu überbrücken. Familienpflegezeit Seit dem besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ab einer Betriebsgröße von 25 Mitarbeitern. Die Freistellungsphase der Familienpflegezeit kann maximal 24 Monate betragen. Werden Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert müssen sie seit dem direkt aneinander anschließen und können zusammen maximal 24 Monate dauern. Eine Familienpflegezeitversicherung ist nicht mehr nötig, der Arbeitnehmer genießt während der Freistellung Kündigungsschutz.
6 S. 60 ff. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze Freibetrag Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen (Stand: ): Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (z. B. Ehegatte): 5.103, e (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). Für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 3.402, e (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße) gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte. Für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 7.008, e* als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.504, e* ( 32 Abs. 6 EStG). Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 5.103, e (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 7.008, e*. Keine Einnahmen zum Lebensunterhalt sind u. a.: Elterngeld bis zur Höhe des Sockelbetrags von 300, e bzw. 150, e (bis Juni 2015 bei doppeltem Bezugszeitraum), Landeserziehungsgeld. Ab Juli 2015 wird der doppelte Bezugszeitraum durch flexiblere Regelungen des ElterngeldPlus abgelöst. Vorsorge und therapiegerechtes Verhalten Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozialhilfeempfängern ist die Regelbedarfsstufe 1 der Sozialhilfe, das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt je nach Bundesland im Jahr max. 95,76 e zu, ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger max. 47,88 e (Stand: ). Diese Zahlen gelten auch für die Vorabüberweisung des Zuzahlungsbetrages für Sozialhilfeempfänger im Heim. * Eine rückwirkende Erhöhung auf 7.152, e bzw , e für ein Kind beider Ehegatten war angekündigt, aber zum Redaktionsschluss (Januar 2015) noch nicht beschlossen.
7 S. 88 ff. Testament Aufbewahrung Seit 2012 gibt es in Deutschland auch das Zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt und verzeichnet sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar errichtet wurden oder bei Gericht verwahrt werden. Das Register wird in jedem Sterbefall angefragt. Die Registrierung kostet einmalig 15, oder 18,. Näheres unter S. 106 ff. Wohnumfeldverbesserung Höhe Die Pflegekasse leistet maximal 4.000, e Zuschuss je Maßnahme. Es werden alle baulichen Veränderungen, die das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessern, zusammen als eine Maßnahme betrachtet. Ändert sich die Pflegesituation, können weitere Maßnahmen beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen seit die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 4.000, e je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf , e begrenzt. Bei mehr als 4 Pflegebedürftigen werden die , e anteilig auf die Versicherungsträger der Pflegebedürftigen aufgeteilt (Stand ). S. 111 ff. Stationäre Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten bei Demenz Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegestufe (siehe Seite 31) bis zu 1.612, im Monat, das reicht aber nicht für die Finanzierung des Heimplatzes. Unterhaltspflichtige (auch Kinder) müssen je nach Einkommen und Vermögen einen Teil der Kosten übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen.
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