Vereinbarung. zwischen. der Gemeinde. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung... Flur..

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1 Anlage 8 Mustervereinbarung Gemeinde und Land Vereinbarung zwischen der Gemeinde.. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung... Flur.. Flurst. Nr.. wegen der Führung eines Wander-, Reit- oder Radweges bzw. einer Mountainbike-Strecke oder einer Loipe über diese Grundstücke einschließlich der Kennzeichnung und Ausschilderung der Wege. Vorbemerkung Die Gemeinde beabsichtigt eine Intensivierung des Fremdenverkehrs durch Ausweisung und Kennzeichnung eines umfangreichen Wegenetzes für Freizeitaktivitäten, wozu insbesondere Wandern, Radfahren und der Mountainbike-Sport zählt. Dem Land Baden-Württemberg, als Eigentümer der genutzten Grundstücke, obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das ausgewiesene Wegenetz, wodurch erhöhte Aufwendungen und das Risiko von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Baden-Württemberg entstehen. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Verkehrssicherungspflicht für das Wegenetz auf die Gemeinde zu übertragen und das Land Baden-Württemberg von Schadenersatzan-

2 sprüchen Dritter freizustellen, die durch die erhöhte touristische Nutzung der im Eigentum des Landes stehenden Flächen entstehen können, weil die Initiative für die Intensivierung des Fremdenverkehrs durch Ausweisung und Kennzeichnung des Wegenetzes für Freizeitaktivitäten von der Gemeinde ausgeht. Im Gegenzug gestattet das Land Baden-Württemberg die Nutzung seiner Grundstücke. Dabei ist von folgenden zwingenden Vorgaben auszugehen: a) Versicherungsschutz durch BGV/WGV kann nur gewährt werden, wenn ein kommunales Interesse und eine kommunale Verantwortung für Anlage und Betrieb besteht. b) Die Verantwortung kann auf 2 Säulen aufgeteilt werden: - Die Betreibergemeinde ist für die Verkehrssicherungspflicht der Einrichtung verantwortlich und definiert in Abstimmung mit dem Waldbesitzer entsprechend dem Zweck der Anlage die notwendigen Standards und Anforderungen. - Der Revierleiter kontrolliert im Auftrag der Betreibergemeinde die Strecke oder Anlagen auf Auffälligkeiten und stellt etwaigen Handlungsbedarf fest. Für die Kontrolltätigkeit der Revierleiter entstehen der Gemeinde keine Mehrkosten. Die für notwendig erachteten und einvernehmlich festgelegten Maßnahmen werden vom Land auf Kosten der Gemeinde durchgeführt. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien nachfolgende Vereinbarung: 1 Gestattung (1) Das Land Baden-Württemberg gestattet die Benutzung der im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke für die Führung des Wegenetzes, soweit die Gemeinde nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Verkehrssicherungspflicht für das Wegenetz sowie dessen Unterhaltung auf eigene Kosten übernimmt. (2) Die Gestattung beschränkt sich auf die Benutzung zum Zweck der Erholung und der Sportausübung. 2

3 (3) Über den Erholungszweck hinausgehende Benutzungen, insbesondere gewerblicher Art sowie kommerzielle und/oder organisierte Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Genehmigung, für die ggf. ein gesondertes Entgelt erhoben wird. (4) Die Gemeinde verpflichtet sich, vor der Kennzeichnung ( 37 Abs. 5 LWaldG) und für eventuelle organisierte Großveranstaltungen ( 37 Abs. 2 LWaldG) die Zustimmung des Eigentümers sowie die erforderliche Genehmigung einzuholen. 2 Übertragung der Verkehrssicherungspflicht (1) Das Land Baden-Württemberg überträgt der Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für denjenigen Teil des Wegenetzes der auf den oben angeführten Flurstücken verläuft, die im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehen. (2) Die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen, Dokumentation, Feststellung eines Handlungsbedarfs) hat sich an Benutzungsart und intensität sowie an den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu orientieren. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die gekennzeichneten Wege, das Lichtraumprofil sowie die an die Wege angrenzenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese die bestimmungsgemäße Benutzung des Wegenetzes beeinträchtigen können. (4) Soweit die Wahrnehmung der Verkehrssicherung aus Sicht der Gemeinde eine Veränderung am Grundstück oder die Beseitigung von Bäumen erforderlich macht, ist dies nur mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg möglich. Wird kein Einvernehmen erzielt und kommt es zu einem Schadensfall, kann die Gemeinde in Absprache mit dem Haftpflichtversicherer und dem Einvernehmen mit dem Land Baden-Württemberg die Schadenangelegenheit durch Vergleich regeln. (5) Die Gemeinde trägt die Verantwortung für die Eignung der gekennzeichneten Wege und Pfade. 3

4 3 Unterhaltung (1) Die Gemeinde trägt die Unterhaltungslast für das Wegenetz. (2) Die Gemeinde stellt die dauerhafte Kennzeichnung und Ausschilderung des Wegenetzes sicher und ersetzt gegebenenfalls Schilder. (3) Die Unterhaltungslast für das Wegenetz und eine daraus resultierende Kostentragungspflicht der Gemeinde betrifft nur solche Maßnahmen, die über den forstbetrieblichen Standard hinausgehen. Schlaglöcher sind in jedem Fall auszubessern. Im Übrigen gilt 6. 4 Kennzeichnung des Wegenetzes Die Gemeinde übernimmt die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Kennzeichnung des Wegenetzes. Die Anbringung darf nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. 5 Haftungsfreistellung (1) Die Gemeinde stellt das Land Baden-Württemberg von allen Ansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge der Bewirtschaftung der an die gekennzeichneten Strecken angrenzenden Grundstücke und der zweckentsprechenden Benutzung der Strecken durch den Eigentümer selbst frei, es sei denn, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Beauftragten des Landes verursacht wurden. (2) Die für die Durchführung von Maßnahmen nach dieser Vereinbarung zuständigen Revierleiter gelten als mitversicherte Personen im Rahmen der kommunalen Haftpflicht- Versicherung der Gemeinde. (3) Ein Rückgriff im Schadenfall gegen die Revierleiter findet nicht statt, sofern keine vorsätzliche Schadenverursachung vorliegt. 4

5 6 Kostenübernahme (1) Die Gemeinde übernimmt die Mehrkosten, die auf Grund der gewünschten Zweckbestimmung Ausweisung und Kennzeichnung eines umfangreichen Wegenetzes für Freizeitaktivitäten für das Land Baden-Württemberg anfallen. (2) Darüber hinaus übernimmt sie bei einer aus betrieblichen Gründen erforderlichen Sperrung von Wegabschnitten die Pflicht, nach rechtzeitiger Anzeige Umleitungsstrecken auszuschildern. (3) Die Durchführung der einvernehmlich für notwendig erachteten Maßnahmen, die sich aus der Kontrolltätigkeit der Revierleiter ergeben und über den forstbetrieblichen Standard hinausgehen ( 3 Abs. 3), erfolgt durch das Land Baden-Württemberg. Die Kosten der Maßnahmen sind von der Gemeinde zu tragen, soweit ein Betrag von EUR 500,00 pro Maßnahme überschritten wird. (4) Die Gemeinde trägt die Kosten der laufenden Unterhaltung des Wegenetzes, insbesondere die Kosten, die sich aus der Widmung zu sportlichen Zwecken ergeben. 7 Laufzeit der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vereinbarung ist für beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. 8 Schlussbestimmungen (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder nach Vereinbarungschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragspartner mit der 5

6 unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Dies auch für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. Ort, Datum (Unterschrift Gemeinde) Ort, Datum (Unterschrift Eigentümer) 6

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