NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES

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1 NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES vom 03. Juni 1985 (in der Fassung der Änderung vom ) 1. Allgemeines Das Alte Rathaus der Stadt Göttingen nimmt wegen seiner Geschichte, seiner Lage und Ausgestaltung einen besonderen Platz unter den historischen Gebäuden in der Stadt Göttingen ein. Es wird entsprechend seiner Ausstattung und seinem Rang grundsätzlich für besondere Veranstaltungen der Stadt genutzt. Es soll ein Zentrum für kulturelle und repräsentative Aktivitäten in der Stadt sein, die dem stadtgeschichtlichen Rang des Alten Rathauses angemessen sind. Veranstaltungen von politischen Parteien und Interessenverbänden sowie kommerzielle Veranstaltungen sind nicht zulässig. 2. Zweckbestimmungen der Räume 2.1 Das ehemalige Pedellenzimmer, das Zimmer 2, der ehemalige kleine Sitzungssaal und das ehemalige Vorzimmer des Oberstadtdirektors bleiben dem Fremdenverkehrsamt und dem Fremdenverkehrsverein Göttingen e. V. ausschließlich zur ständigen Nutzung überlassen. 2.2 Große Rathaushalle und historische Dorntze Die große Rathaushalle und die historische Dorntze werden genutzt für Empfänge der Stadt einschließlich ihrer Eigengesellschaften und der juristischen Personen, bei denen die Stadt als Gewährträger oder in vergleichbarer Stellung beteiligt ist Die große Rathaushalle kann daneben a) für Theater- und Musikaufführungen und vergleichbare kulturelle Veranstaltungen mit größerem Platzbedarf, b) für stadtgeschichtliche und städtepartnerschaftliche Veranstaltungen sowie c) für einzelne Veranstaltungen von besonderer Bedeutung in der Trägerschaft von Organisationen mit humanitären oder gemeinnützigen Zielsetzungen und von traditionell mit der Stadt verbundenen Vereinigungen und Institutionen genutzt werden Veranstaltungen mit kommerzieller oder parteipolitischer Zielsetzung sind nicht zugelassen. 2.3 Räume des Obergeschosses Sämtliche Räume des Obergeschosses sollen für Ausstellungen, musikalische Darbietungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Sitzungen und vergleichbare Anlässe genutzt werden. 3. Vergabe 02/96-1 -

2 3.1 Große Rathaushalle und historische Dorntze Soweit die Stadt Träger der in Ziffer 2.2 genannten Veranstaltungen ist, wird die große Rathaushalle und die historische Dorntze vom Oberstadtdirektor im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vergeben Eine Nutzung durch Dritte ohne Beteiligung der Stadt bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß. *) 3. 2 Räume im Obergeschoß Soweit die Stadt Träger der in Ziffer 2.3 genannten Veranstaltungen ist, werden die Räume vom Oberstadtdirektor vergeben Eine Nutzung durch Dritte ohne Beteiligung der Stadt bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß. 4. Hausverwaltung Die Hausverwaltung des Alten Rathauses obliegt der Stadt Göttingen - Hauptamt -, im folgenden kurz "Hausverwaltung genannt. Die Hausverwaltung führt für die Vergabe der Räume einen Belegungsnachweis (Terminkalender). 5.1 Nutzung für Veranstaltungen der Stadt 5. Nutzungsbedingungen Wenn städtische Ämter das Alte Rathaus für eigene Veranstaltungen nutzen wollen, haben sie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung so rechtzeitig der Hausverwaltung bekanntzugeben, daß die für die Veranstaltung notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können. 5.2 Nutzung durch Dritte Eine Nutzung des Alten Rathauses im Rahmen dieser Nutzungsordnung durch Dritte für eigene Veranstaltungen ist grundsätzlich schriftlich bei der Hausverwaltung zu beantragen. Diese bemüht sich um die notwendigen Beschlüsse. Im Falle einer Terminzusage schließt die Hausverwaltung mit dem Nutzer einen Nutzungsvertrag für jede Veranstaltung, 5.3 Nutzungsvertrag Das Verhältnis zwischen der Hausverwaltung und dem Nutzer wird durch einen Nutzungsvertrag geregelt. Bestandteil des Nutzungsvertrages ist diese Nutzungsordnung für das Alte Rathaus. * ) Der Verwaltungsausschuß hat am die abschließende Bearbeitung der unter Ziff a) und b) fallenden Veranstaltungen im Regelfall abweichend von Ziff auf die Verwaltung übertragen Will der Nutzer für seine Veranstaltung Einrichtungen und Leistungen in Anspruch nehmen, die im Nutzungsvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er vor der /96

3 Inanspruchnahme die Zustimmung der Hausverwaltung einzuholen; diese zusätzliche Vereinbarung wird ebenfalls Bestandteil des Nutzungsvertrages Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Nutzer Rechte irgendwelchen Art nicht herleiten. 4 III 7 6. Allgemeine Nutzerpflichten 6.1 Der Nutzer darf die Räume und Einrichtungen einschließlich Zubehör des Alten Rathauses nur zu der im Nutzungsvertrag genannten Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet. 6.2 Der Nutzer hat auf die besonderen Gegebenheiten im Alten Rathaus, die historische Bausubstanz, Wandbemalungen, Holzteile etc. ganz besondere Rücksicht zu nehmen. Veränderungen in den Räumlichkeiten des Alten Rathauses sind in jedem Falle unzulässig. 7. Besondere Bestimmungen für Nutzungen durch Dritte 7.1 Der Nutzer muß spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung der Hausverwaltung das Programm der Veranstaltung vorlegen. Ergibt sich nach dem vorgelegten Programm und der nach dem Nutzungsvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung, kann die Hausverwaltung vom Nutzungsvertrag zurücktreten. 7.2 Der Nutzer hat eine beabsichtigte Änderung der Hausverwaltung umgehend mitzuteilen. 7.3 Der Nutzer hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle ggf. notwendig werdenden gesetzlichen Anmeldungen vorzunehmen, Genehmigungen einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. 7.4 Der Nutzer hat spätestens eine Woche vor der Veranstaltung deren Verlauf mit der Hausverwaltung genau abzusprechen. 7.5 Der Nutzer hat sämtliche Sicherheitsvorschriften zu beachten und dafür zu sorgen, daß alle Anweisungen der Hausverwaltung und ggf. anderer Stellen (Feuerwehr) sofort befolgt werden. 7.6 Soweit vorhanden, dürfen technische Anlagen nur von den beauftragten Mitarbeitern der Hausverwaltung bedient werden. 7.7 Der Nutzer darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Hausverwaltung in das Alte Rathaus einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Hausverwaltung keinerlei Haftung, 7.8 Jede Art von Werbung innerhalb des Alten Rathauses, an den Außenwänden bzw. im unmittelbaren Eingangsbereich bedarf der besonderen Erlaubnis der Hausverwaltung. 8. Hausrecht 02/96-3 -

4 Die von der Hausverwaltung beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Nutzer und neben diesem gegenüber den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Nutzers nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt davon unberührt. 9. Haftung 9.1 Für Versagen technischer Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Hausverwaltung dem Nutzer nur dann, wem ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 9.2 Der Nutzer haftet der Hausverwaltung für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten den Mitarbeitern der Hausverwaltung zugefügt oder an den Räumen, Einrichtungen usw. des Alten Rathauses verursacht werden. Der Nutzer ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Hausverwaltung anzuzeigen. 9.3 Der Nutzer hat die Hausverwaltung von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen die Stadt aus Anlaß der Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vorbereitungen usw., erhoben werden, freizustellen. 9.4 In besonderen Einzelfällen kann die Hausverwaltung verlangen, daß der Nutzer zur Abdeckung der Verpflichtungen, die sich aus den Ziffern ergeben, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese eine Woche vor der Veranstaltung der Hausverwaltung nachweist. 9.5 Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Alten Rathauses sowie seiner Einrichtungen besteht, ist die Hausverwaltung berechtigt, die Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung muß in Geld oder in Form einer Bankbürgschaft in der von der Hausverwaltung festgesetzten Höhe erbracht werden. Die Sicherheitsleistung soll in der Regel 5.000,-- DM nicht übersteigen. 10. Kostenersatz Der Nutzer des Alten Rathauses ist der Hausverwaltung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung der Mitarbeiter der Hausverwaltung im Alten Rathaus anfallen. Darüber hinaus kann die Hausverwaltung im Nutzungsvertrag eine angemessene Kostenbeteiligung an den übrigen durch die Veranstaltung entstehenden Kosten festschreiben. Eine Miete wird in keinem Fall erhoben. 11. Rücktritt Die Hausverwaltung kann in folgenden Fällen vom Nutzungsvertrag zurücktreten: a) wenn eine angemessene Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, b) wenn der Nachweis der erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen usw. nicht vorliegt, c) wenn infolge höherer Gewalt das Alte Rathaus nicht zur Verfügung gestellt werden kann, d) wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen /96

5 12. Schlußbestimmungen Diese Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die bisherige Nutzungsordnung vom wird hiermit aufgehoben. 02/96-5 -

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