Besteuerung von Investmentfonds. Thomas Wilhelm, Partner Head of Asset Management Tax

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1 Besteuerung von Investmentfonds Thomas Wilhelm, Partner Head of Asset Management Tax

2 Grundlagen Investmentfonds werden weiterhin nach dem Transparenzprinzip besteuert ausschüttungsgleiche Erträge Man blickt durch die Fondshülle durch und erzielt als Anleger anteilige Erträge aus Zinsen, Dividenden bzw Substanzgewinnen die entweder bei effektiver Ausschüttung oder im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ag Erträge zu versteuern sind Die steuerpflichtigen Erträge von Meldefonds werden durch einen steuerlichen Vertreter ermittelt und über die OeKB den Banken zugänglich gemacht, die diese Daten für den KESt-Abzug heranziehen Bei Inlandsfonds erfolgt der Steuerabzug direkt aus dem Fondsvermögen, bei Auslandsfonds durch Belastung des Verrechnungskontos des Anlegers! Seite 2

3 Altbestandsschutz Vor dem erworbene Fondsanteile können auch künftig steuerfrei veräußert werden Ausmaß der jährlichen Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge steigt jedoch auch beim Altbestand an (siehe später) Keine Ertragsabgrenzung mehr bei unterjährigem Verkauf letzte Periode ist bei richtigem Timing daher völlig steuerfrei Bestandsschutz gilt auch bei späterer Vererbung und Schenkung Meldepflichten beachten bei Depotübertrag (nur Frist von 1 Monat!) anderenfalls droht ggf Verlust des Bestandsschutzes Gilt sowohl bei Depotübertrag ohne Wechsel des Depotinhabers als auch bei einem Übertrag auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen (zb bei einer Schenkung) Seite 3

4 Kein Abzug von Aufwendungen Aufgrund der Flat Tax von 25% (KESt oder Veranlagung) dürfen Aufwendungen (Depotgebühren, Fremdkapitalzinsen etc) generell nicht abgezogen werden Bei allen Wertpapieren dürfen im Privatvermögen keine Anschaffungsnebenkosten bzw Transaktionskosten angesetzt werden (dh kein Einfluss auf allfällige Substanzgewinne/-verluste) Darunter fällt auch der Ausgabeaufschlag bei Investmentfonds Effektive Steuerbelastung liegt daher über 25% (gilt jedoch in ähnlichem Maße auch für andere Wertpapiere) Seite 4

5 Neuregelung im Detail Ausschüttungen Ausschüttungen werden aktuell noch nach der bisherigen Logik besteuert (dh zt steuerfrei) Ausschüttungen aus Geschäftsjahren, die ab dem beginnen, sind grundsätzlich voll steuerpflichtig (weiterhin steuerfrei bleiben insb Substanzausschüttungen) Vor allem bei Altanteilen sind thesaurierende Fonds daher im Vorteil (siehe unten) Thesaurierung (ausschüttungsgleiche Erträge) Ordentliche Erträge (Dividenden, Zinsen) wie bisher voll steuerpflichtig mit 25% Realisierte Substanzgewinne (schrittweise Anhebung von 20% auf 60% unter gleichzeitiger Ausweitung der erfassten Wertpapiere (dh Steuerbelastung 5-15%)) Verlustverrechnung und -vortrag im Investmentfonds (auch der Altverluste) bleibt NEU: ab FGJ 2013 auch Ausgleich mit ordentlichen Erträgen (Dividenden, Zinsen)!!! Zusätzliche Neuregelung für Anschaffungen ab Wertveränderung des Fondsanteils selbst wird unabhängig von der Behaltedauer steuerpflichtig Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erhöhen bereits besteuerte ag Erträge die Anschaffungskosten, steuerfreie Ausschüttungen reduzieren diese Seite 5

6 Übergangsregelungung im Detail Stufenweise Anhebung der steuerpflichtigen Substanzgewinne Beginn des Fondsgeschäftsjahres vor % auf Aktien bzw Aktienderivate (wie bisher) ab % auf Aktien bzw Aktienderivate ab % auf Aktien bzw Aktienderivate ab % auf sämtliche Wertpapiere (also neu auch auf Renten) ab % auf sämtliche Wertpapiere Hinweise für die Praxis 60% (dh 15% Steuerbelastung) werden erst im Jahr 2015 schlagend (KESt-Abzug erfolgt jeweils erst 4 bis 7 Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres) Mögliche Optimierung für Anbieter: Realisierung von Buchgewinnen vor Erreichen der jeweiligen Grenzen (insb für Rentenfonds per ) Seite 6

7 Besteuerungsbeispiel 1 Anleger kauft 2011 einen Fondsanteil um 100 (bzw 103 inkl AA) Anleger besteuert ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von jeweils 2 in den Jahren 2012 bis 2016 (5 x 2 = 10 x 25% = 2,5) Verkauf der Fondsanteile im Jahr 2016 um 120 Lösung: Anschaffungskosten ihv 100 (kein Abzug des Ausgabeaufschlags!) Die besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 10 (5 Jahre mal 2) werden hinzugezählt steuerlich relevante Anschaffungskosten daher 110 Bei Veräußerung unterliegen die übrigen 10 (120 minus 110) der KESt ihv 2,5 (10 mal 25%) der Anleger erhält 117,5 Gesamt hat der Anleger 2,5 + 2,5 = 5 versteuert also 25% des Gewinns von 20 Unter Berücksichtigung des AA beträgt die Steuerbelastung jedoch fast 30%! Bei Altanteilen würde die Steuerbelastung nur 2,5 bzw knapp 15% betragen Seite 7

8 Besteuerungsbeispiel 2 (Auslandsfonds) Annahmen: Fondsgeschäftsjahresende , jährliche steuerpflichtige Substanzgewinne 100 Auslandsfonds Gesamt Anschaffungskosten 1.000, ,0 Ausschüttungsgleiche Erträge 20,0 40,0 50,0 60,0 25 % Steuer (jährlich) -5,0-10,0-12,5-15,0 Steuerliche Anschaffungskosten 1.020, , , ,0 Verkaufspreis 1.400, ,0 Steuerlicher Veräußerungserlös 230,0 400,0 25 % Steuer (bei Verkauf) -57,5 Steuer gesamt -5,0-10,0-12,5-72,5-100,0 Seite 8

9 Besteuerungsbeispiel 3 (Inlandsfonds) Inlandsfonds Gesamt Anschaffungskosten 1.000, ,0 Ausschüttungsgleiche Erträge 20,0 40,0 50,0 60,0 25 % Steuer (jährlich) -5,0-10,0-12,5-15,0 42,5 Steuerliche Anschaffungskosten *) 1.015, , , ,5 Verkaufspreis 1.357, ,5 Steuerlicher Veräußerungserlös 230,0 400,0 25 % Steuer (bei Verkauf) -57,5 Steuer gesamt -5,0-10,0-12,5-72,5-100,0 *) Da bei Inlandsfonds die Steuer vom Fonds bezahlt wird und sich jährlich der Anteilswert um diesen Betrag reduziert, muss die KESt auch bei der Fortschreibung der steuerlichen Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Der Verkaufspreis vor Abzug der jährlichen KESt wäre daher wie beim Auslandsfonds und die Steuerbelastung ist mit 100 bzw 25% des Vorsteuergewinns gleich hoch. Die Steuerbelastung für bestandsgeschützte Altanteile würde sowohl für In- als auch Auslandsfonds nur bei gut 10% liegen (42,5 KESt von 400 Gewinn). Seite 9

10 Fazit und Steuertipps Investmentfonds wie bisher grundsätzlich endbesteuert Nur eingeschränkter Altbestandsschutz durch stufenweise Erhöhung Vor allem alte Fondsanteile bieten dennoch zahlreiche Vorteile Voller Aufwandsabzug (Transaktionskosten und Management Fees etc) Nur teilweise Steuerpflicht von Substanzgewinnen (Steuerquote 5-15%) Unbegrenzter Verlustvortrag (+ Verlustverrechnung mit ordentlichen Erträgen) Bei Anschaffung ab sind Wertzuwächse des Fondsanteils jedenfalls steuerpflichtig, aber auch Verluste sind abzugsfähig Tipps: Altanteile halten (sofern Verkauf nicht aus anderen Gründen sinnvoll) Auf Ausschüttungspolitik des Fonds achten (weil A steuerlich benachteiligt) Bestehende (Dach)fondshüllen für gemischte Veranlagung nützen Seite 10

11 Verlustverrechnung (I) Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden Im betrieblichen Bereich Ausgleich möglich (zu 50%) Begrenzung auf mehrere Töpfe kein topfübergreifender Ausgleich 25% Flat Tax besteuerte Einkünfte Mit progressivem Steuersatz besteuerte Einkünfte (zb nicht verbrieftes Derivat) Spekulationsgeschäfte (inklusive spätere Veräußerung von sonstigen Kapitalanlagen, die zwischen und erworben wurden) Steuerbare(!) Verluste aus der Veräußerung von Fonds dürfen zb auch mit Dividenden bzw Anleihezinsen verrechnet werden Nur Bankzinsen (und Anleihen des Altbestands) dürfen nicht um Verluste gekürzt werden Seite 11

12 Verlustverrechnung (II) Verlustausgleich erfolgt in erster Linie über die Bank Bank führt depotübergreifenden Verlustausgleich durch Gemeinschaftsdepots: Verrechnung innerhalb des Depots aber nicht depotübergreifend Keine Einbeziehung von Depots, wenn der Anleger das Depot als betrieblich bekannt gibt bzw offengelegte Treuhand In zweiter Linie Verlustausgleich über die Veranlagung Bankübergreifender Verlustausgleich Verlustausgleich für Auslandsdepots Seite 12

13 Verlustverrechnung (III) Aber kein Verlustvortrag auf eine spätere Veranlagung! Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung? Daher in positiven wie auch negativen Jahren Optimierung notwendig! Am Jahresende stets gezielt Gewinne oder Verluste realisieren (1) Verluste um Besteuerung gering zu halten (2) Gewinne damit Verluste nicht verloren gehen Kein Missbrauch, wenn Wertpapier verkauft und kurze Zeit später wieder gekauft wird so lange der Anleger (zumindest für ein gewisses Zeitfenster) ein Kursrisiko übernimmt Seite 13

14 Thomas Wilhelm Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner Tel: Fax: thomas.wilhelm@at.ey.com Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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