Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

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1 GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung

2 A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5 Gleitzeit... 6 Sollzeit... 7 Öffnungszeiten... 8 Abgrenzungszeit... 9 Überzeit... 0 Arbeitszeit ausserhalb der Rahmenzeit... Mittagspause... Abweichungen von der Gleitzeit... C. Gleitzeitsaldo... Begriff... 4 Maximaler Gleitzeitsaldo... 5 Kompensation... 4 D. Absenzen Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs AUFGEHOBEN Arzt- und Therapiebesuche, Blutspenden AUFGEHOBEN Unbezahlte Absenzen Fort- und Weiterbildung Dienstgänge... 4 Dienstreisen... 5 E. Zeiterfassung... 5 Zeiterfassungsgerät... 5 F. Teilzeitbeschäftigte... 5 Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum über 75 % Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum unter 75 % Zeitplan... 5 G. Austritte Austritt... 6 H. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten... 6

3 Der Gemeinderat der Gemeinde Birsfelden, gestützt auf 0 des Verwaltungs- und Organisationsreglement der Gemeinde Birsfelden, beschliesst: A. Geltungsbereich Gemeindeverwaltung Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Birsfelden mit Arbeitsplatz an der Hardstrasse (Büro). Der Gemeinderat entscheidet über Ausnahmen im Einzelfall. Aussendienst Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Aussendienst gelten die gleichen Soll-Arbeitszeiten. Die Arbeitszeiten werden nach betrieblichem Bedürfnis festgelegt. B. Zeitbegriffe Rahmenzeit Die Rahmenzeit ist die Zeitspanne zwischen dem frühesten Arbeitsbeginn und dem spätesten Arbeitsende, d.h. von bis 9.00 Uhr. 4 Blockzeit A Die Blockzeit ist die Zeitspanne innerhalb welcher die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend sein müssen. Es gelten folgende Blockzeiten: Vormittag: 08:0 bis :00 Uhr Nachmittag: 4:00 bis 6:0 Uhr Die Abteilungsleitung ist dafür verantwortlich, dass zu den im 7 definierten Öffnungszeiten (Schalter und Telefon) eine geeignete Anzahl Mitarbeitende anwesend ist. Ausnahmeregelungen obliegen der Geschäftsleitung 5 Gleitzeit Die Gleitzeit ist die Zeitspanne innerhalb welcher die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende frei wählen können. Es gelten folgende Gleitzeiten: Morgen: bis 08.0 Uhr Mittag:.0 bis 4.00 Uhr Abend: 6.0 bis 9.00 Uhr A Änderung gem. GRB Nr. 44 vom..04

4 6 Sollzeit B Die Sollzeit ist die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchschnittlich pro Tag zu erbringende Arbeitszeit. Die Sollzeit beträgt 4 Stunden pro Woche bzw. 8.4 Stunden pro Tag bei einem 00%-Pensum. An Tagen vor hohen Feiertagen ( C Neujahr, Karfreitag, Weihnachten) beträgt die Sollzeit 4. Stunden pro Tag bei einem 00%-Pensum. An den Tagen vor den übrigen Feiertagen (. Mai, Auffahrt,. August) beträgt die Sollzeit 7 Stunden pro Tag bei einem 00%-Pensum. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Teilzeitpensum reduziert sich die wöchentliche Sollzeit im gleichen Verhältnis wie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im 00%-Pensum. D 7 Öffnungszeiten A Erreichbarkeit Schalter Die Schalter des Stadtbüros, der Abteilung Finanzen und Steuern, der Abteilung Soziales und der Gemeindepolizei sind zu folgenden Zeiten garantiert für die Kundschaft geöffnet: Montag: :00 7:00 Mittwoch: 07:0 :00 und :00 8:00 Donnerstag: :00 7:00 Die Abteilungen UVE und BGE haben leicht reduziert, jedoch zusätzlich nach Terminvereinbarung, geöffnet: Montag: 4:00 6:00 Mittwoch: 09:00 :00 und 4:00 7:00 Donnerstag: 4:00 6:00 Erreichbarkeit Telefon Zu folgenden Zeiten gilt eine garantierte Erreichbarkeit: Montag: 09:00 :00 Dienstag: 09:00 :00 und 4:00 6:00 Donnerstag: 09:00 :00 Freitag: 09:00 :00 und 4:00 6:00 8 Abgrenzungszeit Die Abgrenzungszeit ist die Grundlage zur Festlegung von Arbeitsbeginn und -ende bei nicht arbeitsbedingten Absenzen (bspw. Arztbesuch) und wenn der Arbeitsbeginn oder der Arbeitsschluss nicht am Arbeitsplatz ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsbeginn und -ende unregelmässig sind, gelten folgende Abgrenzungszeiten: Morgen: Mittag:.00 und.00 Uhr Abend: 7.00 Uhr (auch Mittwoch). B Änderung vom 6. November 00, GRB Nr. 458 C Änderung vom 4. Februar 006, GRB Nr. 5 D Änderung vom 6. November 00, GRB Nr. 458

5 9 Überzeit Überzeit ist die Arbeitszeit, die über den maximalen Gleitzeitsaldo hinausgeht sowie Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und an Werktagen zwischen 0.00 Uhr und Uhr. Überzeit zwischen 9.00 Uhr und 0.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt. Überzeit muss im Voraus vom Gemeindeverwalter bzw. der Gemeindeverwalterin bewilligt oder angeordnet werden. 0 Arbeitszeit ausserhalb der Rahmenzeit Ist der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende ausserhalb der Rahmenzeit, wird dies wie Überzeit ohne Zeitzuschlag behandelt. Arbeitszeit ausserhalb der Rahmenzeit kann nur in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Arbeitsbeginn oder der Arbeitschluss nicht am Arbeitsplatz ist, gutgeschrieben werden. Im Übrigen gilt die Gemeinderatsverordnung über die Überzeitarbeit und den Pikettdienst vom 5. August 989. Mittagspause Die Mittagspause dauert mindestens 45 Minuten. Abweichungen von der Gleitzeit Das Recht der Mitarbeitenden auf die tägliche individuelle Bestimmung von Arbeitsbeginn, Dauer der Mittagspause und Arbeitsende kann eingeschränkt werden durch: ausdrückliche abteilungsinterne Regelung im Einzelfall ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten. Auszubildende haben im. Lehrjahr feste Arbeitszeiten. In der Regel gelten ab dem. Lehrjahr die Bestimmungen des vorliegenden Reglements. C. Gleitzeitsaldo Begriff Abweichungen von der monatlichen Soll-Arbeitszeit sind möglich und werden als Gleitzeitsaldo bezeichnet. 4 Maximaler Gleitzeitsaldo Der Gleitzeitsaldo darf am Monatsende maximal ein Minus von 0 Stunden oder ein Plus von 0 Stunden aufweisen. Ein Gleitzeitsaldo in diesem Bereich wird auf den Folgemonat übertragen. Bei Abweichungen von mehr als minus 0 Stunden wird die betroffene Person gemahnt. Besteht das Zeitmanko am Ende des folgenden Monates weiter, erfolgt ein entsprechender Abzug am Ferienguthaben oder am Lohn. Abweichungen von mehr als plus 0 Stunden Ende Monat verfallen ohne Entschädigung.

6 4 5 Kompensation Die Kompensation des Gleitzeitsaldos muss in der Regel innerhalb der Gleitzeit erfolgen. Ein Gleitzeitsaldo von plus 8.4 Stunden kann innerhalb eines Monats als Freizeit ausgeglichen werden, sofern dies betrieblich möglich ist. Die Kompensation beträgt in der Regel entweder zweimal 4. Std. ( x ½ Tag) oder einmal 8.4 Std. ( x Tag) pro Monat. Mit der Kompensation darf der Gleitzeitsaldo nicht negativ werden. E Teilzeitbeschäftigte können ein Gleitzeitsaldo entsprechend dem Verhältnis ihres Arbeitspensums zu einem 00 %-Pensum innerhalb eines Monats als Freizeit ausgleichen, sofern dies betrieblich möglich ist. Mit der Kompensation darf der Gleitzeitsaldo nicht negativ werden. F D. Absenzen 6 Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs G 7 Arzt- und Therapiebesuche, Blutspenden H 8 Unbezahlte Absenzen Die gleitende Arbeitszeit gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genügend Spielraum (morgens, mittags und abends), um die privaten Angelegenheiten ausserhalb der Blockzeit zu regeln. In ausserordentlich Situationen kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Einverständnis mit der vorgesetzten Person während der Blockzeit die Arbeit zur Erledigung einer unaufschiebbaren privaten Verpflichtung unterbrechen. Diese Absenzen gelten nicht als Arbeitszeit. 9 Fort- und Weiterbildung Bei Fort- und Weiterbildung werden für einen halben Tag 4. Stunden und für einen ganzen Tag 8.4 Stunden gutgeschrieben. Die Reisezeit wird nicht angerechnet. 0 Dienstgänge Dienstgänge sind betriebliche Abwesenheiten innerhalb der Region (U-Abo Gebiet), die maximal einen Tag dauern. Bei Dienstgängen muss im Zeiterfassungsgerät nicht ausgestempelt werden. Dienstgänge müssen mit dem direkten Vorgesetzen bzw. der direkten Vorgesetzen abgesprochen werden. Es wird die effektive Abwesenheitszeit als Arbeitszeit angerechnet. E Änderung vom 6. November 00, GRB Nr. 458 F Änderung vom 7. Januar 00, GRB Nr. G Wird aufgehoben gemäss GRB Nr. 458 vom 6. November 00 (siehe b Verordnung zum Personalreglement) H Wird aufgehoben gemäss GRB Nr. 458 vom 6. November 00 (siehe c Verordnung zum Personalreglement)

7 5 Dienstreisen Dienstreisen sind betriebliche Abwesenheiten ausserhalb der Region (U-Abo Gebiet) oder betriebliche Abwesenheiten innerhalb des Kantonsgebietes, die mehr als einen Tag dauern. Dienstreisen müssen dem Gemeindeverwalter bzw. der Gemeindeverwalterin gemeldet werden. Es wird die tatsächliche Arbeitszeit sowie die Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet. E. Zeiterfassung Zeiterfassungsgerät Arbeitsbeginn und -ende werden mit einem Zeiterfassungsgerät erfasst. Die Zeiterfassung muss persönlich, unmittelbar vor Arbeitsaufnahme und unmittelbar nach Arbeitsende, vorgenommen werden. Alle Absenzen exkl. Dienstgänge müssen im Zeiterfassungsgerät erfasst werden. Das Zeiterfassungsgerät darf nur persönlich bedient werden. F. Teilzeitbeschäftigte Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum über 75 % Der Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum über 75 % darf am Monatsende maximal ein Minus von 0 Stunden oder ein Plus von 0 Stunden aufweisen. Ein Gleitzeitsaldo in diesem Bereich wird auf den Folgemonat übertragen. Bei Abweichungen von mehr als minus 0 Stunden wird die betroffene Person gemahnt. Besteht das Zeitmanko am Ende des folgenden Monates weiter, erfolgt ein entsprechender Abzug am Ferienguthaben oder am Lohn. Abweichungen von mehr als plus 0 Stunden Ende Monat verfallen ohne Entschädigung. 4 Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum unter 75 % Der Gleitzeitsaldo von Teilzeitbeschäftigten mit Pensum unter 75 % darf am Monatsende maximal ein Minus von 5 Stunden oder ein Plus von 0 Stunden aufweisen. Ein Gleitzeitsaldo in diesem Bereich wird auf den Folgemonat übertragen. Bei Abweichungen von mehr als minus 5 Stunden wird die betroffene Person gemahnt. Besteht das Zeitmanko am Ende des folgenden Monates weiter, erfolgt ein entsprechender Abzug am Ferienguthaben oder am Lohn. Abweichungen von mehr als plus 0 Stunden Ende Monat verfallen ohne Entschädigung. 5 Zeitplan Teilzeitbeschäftigte arbeiten nach einem zum Voraus festgelegten Zeitplan.

8 6 Die auf Anordnung des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten über die festgelegte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit wird ohne Zuschlag entschädigt oder durch Freizeit kompensiert. G. Austritte 6 Austritt Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin den Gleitzeitsaldo auf null abzutragen. Kann ein positiver Gleitzeitsaldo aus arbeitstechnischen Gründen nicht abgetragen werden, werden die verbleibenden Stunden vergütet. Ein negativer Gleitzeitsaldo führt zu einer entsprechenden Gehaltskürzung. H. Schlussbestimmungen 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gemeinderatsverordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung vom 5. August 989 wird aufgehoben. GRB 888 vom 4. Dezember 990 betr. Gleitzeitübertrag und -einzug von Teilzeitbeschäftigten wird aufgehoben. 8 Inkrafttreten Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung tritt auf den. Juli 00 /. Juli 0 /. Januar 05 in Kraft. Birsfelden,. Juni 00, GRB Nr. 554 / 6. November 00, GRB Nr. 458 /. November 04, GRB Nr. 44. GEMEINDERAT BIRSFELDEN Der Präsident: Der Verwalter: Ch. Hiltmann M. Schürmann

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