Verordnungen und Massnahmen für den Unterrichtsbetrieb der beruflichen Grundbildung

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1 Ziegelstrasse 4 Postfach Trimbach Telefon Telefax info@bz-gs.so.ch Verordnungen und Massnahmen für den Unterrichtsbetrieb der beruflichen Grundbildung für Lernende und Lehrpersonen Erstellt: Ch.Knoll Datum: 01.08,2013 Freigegeben Ch.knoll Datum: Version: 1.2 Überarbeitet: FS ABU Datum: Seite 1 von 5

2 1 Aspekte, die zum Gelingen beitragen, Grundhaltung Alle am Unterricht Beteiligten sind dafür mitverantwortlich, dass der Unterricht unter den bestmöglichen Voraussetzungen zum Lernen und Lehren stattfinden kann. Der vorliegende Leitfaden stützt sich auf die Schulordnung des BBZ Olten sowie die Leitsätze des BZ- GS ab, welche gemeinsame Werte, Prinzipien und Verhaltensweisen am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales beschreiben. Zwei der BZ-GS Leitsätze werden in diesem Zusammenhang im Folgenden besonders erwähnt: Wirksame Ausbildung An unserer Schule erwerben die Lernenden die Kompetenzen, berufliche Situationen professionell zu bewältigen, indem wir Unterricht als ein verbindliches Zusammenspiel aller Beteiligter verstehen und gestalten. Kultur der Wertschätzung und Würdigung aller Wir gehen wertschätzend miteinander um, indem - wir uns die Zeit nehmen, uns miteinander auseinanderzusetzen. - wir in unserem professionellen Handeln unsere Grenzen und die der anderen beachten. - wir Konflikte wahrnehmen, angehen und nach Möglichkeit lösen. 2 Zweck Der vorliegende Leitfaden dient Lernenden und Lehrpersonen zur Orientierung über die Verordnungen und Massnahmen bezüglich Disziplin und Absenzen im Unterricht. Weiterführende Absprachen zwischen Lehrpersonen und einzelnen Klassen / Lernenden stehen im Ermessen der jeweiligen Lehrperson. 3 Information - Kenntnisnahme Der Leitfaden wird bei Ausbildungsbeginn allen Lernenden abgegeben und durch das Rektorat/Lehrperson erläutert. Die Lernenden - und bei noch nicht volljährigen Lernenden auch deren Erziehungsberechtigten - bestätigen die Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift. 2

3 4 Verhalten Verhalten Erläuterungen Vorgehen Sanktion Essen im Schulzimmer und bei den schulinternen Computern Gemäss Schulordnung BBZ Olten nicht erlaubt trägt Verwarnung im Klassenbuch ein. Verwarnung 1 Natel- und Tablets- Benutzung im Schulzimmer Benutzung privater Laptops Benutzung von stationären Informatiksysteme im Unterrichtsraum Beeinträchtigung des Schulbetriebs Störung des Unterrichts Keine gemeinsame Rückreise nach Exkursionen Hausaufgaben nicht gemacht Natels bleiben während des Unterrichts ausgeschaltet in der Tasche/Rucksack. Ausnahmen in bestimmten Situationen und andere Massnahmen liegen im Ermessen der jeweiligen Lehrperson Private Laptops sind während des Unterrichts nur mit expliziter Erlaubnis der Lehrperson zu benutzen. Die Benützung der stationären Computer in den Unterrichtsräumen ist nicht erlaubt, ausser auf Anweisung der Lehrpersonen/ Dozenten Verhaltensweisen, welche den Unterricht stören sind untersagt, (z.b. Zwischengespräche, usw.) Die Lernenden haben sich an die Anordnung der Lehrperson/ des Dozenten zu halten.. Lernende wollen nach einer gemeinsamen Exkursion vor Ort bleiben Lernende haben Hausaufgaben nicht gemacht. Klassenbuchbuch ein. Absenzenbuch ein. Klassenbuchbuch ein. Lernende darauf aufmerksam und trifft Massnahmen Für noch nicht Volljährige ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig; dieses ist der Exkursionsleitung vorzulegen und dem Schulsekretariat zur Ablage weiterzuleiten Die Art und Weise des Nachholens der Hausaufgaben liegt im Ermessen der Lehrperson Verwarnung 2 Verwarnung 3 Verwarnung 4 Verwarnung 5 Liegt ein solches Einverständnis nicht schriftlich vor, reist der/die Lernende mit der Gruppe an den Ausgangspunkt zurück. Verwarnung. Schulmaterial nicht Lernende haben das Schulmaterial Verwarnung dabei zu Beginn der Lektion nicht dabei Aufenthaltszonen Regelung in einem separaten Papier Busse Verlust von Absenzenheft, Schülerausweis oder Zeugnisse Lernende haben Ausweis, ein Absenzenheft oder Zeugnis verloren Im Büro 116 (Berufliche Grundbildung) Ersatz holen. 5.- CHF Gebühr pro neuem Ausweis, Absenzenheft oder Zeugniskopie

4 5 Absenzen Verhalten Erläuterungen Vorgehen Konsequenzen / Sanktion Absenzen allg. siehe Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen vom 1. August 2010 unentschuldigte Absenzen Absenz wird nicht oder zu spät entschuldigt Erste unentschuldigte Absenz: schriftl. Verwarnung inkl. Brief an Betrieb Arztbesuche während der Unterrichtszeit Verpassen von Prüfungen Werden grundsätzlich nach der Schule oder wenn wirklich nicht anders möglich an Randstunden vereinbart! Ein Lernender/eine Lernende verpasst eine Prüfung. Die Bussengelder werden für Schulanlässe und Projekte, die den Lernenden des BZ-GS zu Gute kommen, verwendet. Lehrperson: Eintrag ins Absenzenbuch, um so eine Übersicht der Fehlzeiten und Arztbesuche zu erhalten. Die Prüfung wird nachgeholt. Form und Zeit entscheidet die verantwortliche Lehrperson Weitere unentsch. Absenzen im gleichen Schuljahr: Vewarnungen und Bussen bei Häufungen: Gespräch zwischen Klassenverantwortlicher/m und Lernender/m, bei Wiederholungen schriftliche Mitteilung an Lehrbetrieb.. 6 Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Hausaufgaben 6.1 Prüfungen/Leistungsnachweise Prüfungen und Leistungsnachweise stellen Standortbestimmungen und Rückmeldungen in einem Lernprozess dar und sichern die Zielerreichung von Ausbildungen. Diese beziehen sich generell auf die Richtziele und die entsprechenden Lehrpläne. Wir betrachten Lernzielkontrollen als Teil des Lernens und prüfen und bewerten transparent und konsequent. 4

5 Benützung unerlaubter Hilfsmittel oder Vorkehrungen Werden Lernende bei Spickversuchen erwischt, wird folgendermassen vorgegangen: - Wird ein Lernender/eine Lernende zum ersten Mal erwischt, wird der entsprechende Test mit der Note 1 bewertet. Der Lehrbetrieb wird schriftlich über den Vorfall informiert. - Wird ein Lernender/eine Lernende zum zweiten Mal erwischt, wird der Test als ungültig gewertet, der Lehrbetrieb wird schriftlich über den Vorfall informiert und die verpasste Leistungsbeurteilung im Bildungsbericht am Ende des entsprechenden Semesters mit "ungültig, gespickt" eingetragen. - Der Entscheid, ob ein Verhalten als Spicken gewertet wird oder nicht, bleibt der jeweiligen Aufsichts-/Lehrperson überlassen. Lernende, welche in der Folge eines Spickversuchs von einer Prüfung ausgeschlossen wurden, können diese nicht wiederholen. Prüfungen werden in der Regel vorangekündigt. Es liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Lehrperson zu entscheiden, ob eine Prüfung ausnahmsweise nicht angekündigt wird! Reicht ein/e Lernende/r gegen eine Zeugnisnoten Beschwerde ein, muss sie/er auch die nötigen Beweise beilegen, d.h. Prüfungen sollen von den Lernenden aufbewahrt werden. 6.2 Schriftliche Arbeiten und Hausaufgaben Nebst den Prüfungen können auch schriftliche Aufträge, Heftführung und Hausaufgaben bewertet werden. Falls Heftführung und Erledigung der Hausaufgaben bei der Berechnung der Zeugnisnote mitberücksichtigt werden, so werden die Lernenden zu Beginn des Semesters von der Lehrperson darauf aufmerksam gemacht. Wird ein schriftlicher Auftrag bewertet, wird dies den Lernenden bereits beim Erteilen des Auftrags zusammen mit dem Abgabetermin bekannt gegeben. Nicht Einhalten von Abgabeterminen Wird eine schriftliche Aufgabe nicht termingerecht abgegeben, wird eine Note abgezogen. Wird die Arbeit nach mehr als 1 Woche oder überhaupt nicht abgegeben, erfolgt ein Eintrag mit der Note 1. Fällt bei einem Gruppenauftrag ein Gruppenmitglied krankheitshalber aus, so sind die übrigen Gruppenmitglieder für das Fertigstellen der Arbeit und die Einhaltung des Abgabetermins verantwortlich. Die Lehrperson kann bei Unklarheiten zur Unterstützung beigezogen werden. 7 Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen behalten sich vor, bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Verordnung oder bei schulischen Problemen weitergehende Massnahmen zu prüfen (s. Kantonale Absenzen- und Disziplinarordnung). Verwarnungen Die im Absenzenbuch eingetragenen Verwarnungen werden den Lernenden zur Unterschrift vorgelegt. Nach drei Verwarnungen wird der Lehrbetrieb durch das Rektorat schriftlich informiert. Es erfolgt eine Zielvereinbarung zwischen der/dem Lernenden und der Klassenverantwortlichen. Rektorat BZ-GS Christoph Knoll Olten, 1. August

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