Inklusives Studieren und Arbeiten von der Verpflichtung zur Realität

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1 Inklusives Studieren und Arbeiten von der Verpflichtung zur Realität DDr. Ursula Naue Institut für Politikwissenschaft Universität Wien 22. Oktober 2012, Universität für Bodenkultur Wien, Fachsymposium Vielfalt als Chance Inklusive Strategien fu r barrierefreies Studieren und Arbeiten im tertiären Bildungsbereich

2 Überblick über den Vortrag Im Vortrag geht es um die Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Und hierbei vor allem (aber bei weitem nicht nur) um den Artikel 24 der Konvention. Darin geht es um Bildung. 1

3 Feststellung 1 Von der Verpflichtung Es geht nicht darum, OB die Konvention umzusetzen ist. Es geht darum, DASS sie umzusetzen ist. 2

4 Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Ratifikation (rechtlich gültig gemacht) durch Österreich: 2008 Stand : Von 154 Staaten unterschrieben Von 124 Staaten ratifiziert Menschenrechtsansatz: Recht auf Vielfalt/auf Diversität Internationale Verpflichtung 3

5 Die Grundideen der Konvention 1.Respekt der Würde der Person 2.Nicht-Diskriminierung 3.Inklusion in und Partizipation/Teilhabe an der Gesellschaft 4.Anerkennung/Akzeptanz von Vielfalt (Inklusion) 5.Barrierefreiheit (alle Formen von Barrieren umfassend) 6.Gleichheit von Männern und Frauen 7.Kinder haben die gleichen Rechte 4

6 Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 1 der Konvention (Purpose): The purpose of the present Convention is to promote, protect and ensure the full and equal enjoyment of all human rights and fundamental freedoms by all persons with disabilities, and to promote respect for their inherent dignity. Persons with disabilities include those who have long-term physical, mental, intellectual or sensory impairments which in interaction with various barriers may hinder their full and effective participation in society on an equal basis with others. [Hervorhebungen Ursula Naue] 5

7 Was sagt Artikel 1 der Konvention? Artikel 1 der Konvention besagt: Alle Menschenrechte und Rechte gelten für alle Menschen mit Behinderungen. Diese Rechte und Menschenrechte dürfen Menschen mit Behinderungen nicht vorenthalten werden. Es geht um den Schutz und die Sicherstellung der Menschenrechte und Rechte von Menschen mit Behinderungen. 6

8 Was sagt Artikel 1 der Konvention außerdem? Behinderung wird nicht definiert. Sondern es wird gesagt: Menschen mit Behinderungen umfassen eine sich ständig ändernde Gruppe von Menschen mit unterschiedlichen Funktionsbeeinträchtigungen. Wichtig dabei: Aus der Interaktion (dem Zusammenspiel) von Barrieren und Funktionsbeeinträchtigungen werden Menschen behindert. Sie können dann nicht ungehindert an der Gesellschaft teilhaben (soziales Modell). Diese Barrieren müssen alle abgebaut werden. 7

9 Artikel 24 der Konvention: Education (1) 1. States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and lifelong learning directed to: In realizing this right, States Parties shall ensure that: d) Persons with disabilities receive the support required, within the general education system, to facilitate their effective education; (e) Effective individualized support measures are provided in environments that maximize academic and social development, consistent withthe goal of full inclusion. [Hervorhebungen Ursula Naue] 8

10 Artikel 24 der Konvention: Education (2) 5. States Parties shall ensure that persons with disabilities are able to access general tertiary education, vocational training, adult education and lifelong learning without discrimination and on an equal basis with others. To this end, States Parties shall ensure that reasonable accommodation is provided to persons with disabilities. [Hervorhebungen Ursula Naue] 9

11 Was sagt Artikel 24 der Konvention? In Artikel 24 der Konvention ist das Recht auf inklusive Bildung festgeschrieben. Menschen mit Behinderungen dürfen aus dem allgemeinen Schul- und Bildungssystem nicht ausgeschlossen werden. Ganz im Gegenteil: Es müssen Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden und vorhanden sein (zb Persönliche Assistenz). All das ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen im tertiären Bildungssektor (zb Universitäten, Fachhochschulen) gleiche Chancen wie alle anderen Menschen auch haben (studierend, 10 arbeitend).

12 Artikel 27 der Konvention: Work and employment 1. States Parties recognize the right of persons with disabilities to work, on an equal basis with others; this includes the right to the opportunity to gain a living by work freely chosen or accepted in a labour market and work environment that is open, inclusive and accessible to persons with disabilities. States Parties shall safeguard and promote the realization of the right to work, including for those who acquire a disability during the course of employment, by taking appropriate steps, including through legislation,... [Hervorhebungen Ursula Naue] 11

13 Was sagt Artikel 27 der Konvention? Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Arbeit. Voraussetzung dafür ist ein inklusiver Arbeitsmarkt und ein inklusives Arbeitsumfeld. Inklusiv bedeutet: Frei von Vorurteilen, gleiche Chancen und Rechte für alle, zugänglich und barrierefrei (in jeder Hinsicht). Staaten müssen das gewährleisten (zb durch Gesetze), aber wir alle (!!) sind dazu angehalten, das auch wirklich umzusetzen (gilt für die gesamte Konvention!). 12

14 Einige Anforderungen nach Artikel 27 Keine Diskriminierung und Benachteiligung wegen einer Behinderung. Förderung der Weiterentwicklung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich. Das setzt natürlich voraus: Bildung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen müssen sich in Österreich grundlegend ändern. 13

15 Feststellung 2 zur Realität Was gibt die europäische Ebene vor? Was steht im NAP Behinderung? Wie sieht es derzeit im tertiären Bereich in Österreich aus? 14

16 EU-Behindertenstrategie Acht Aktionsbereiche, einer davon ist Allgemeine und berufliche Bildung: Menschen mit Behinderungen, vor allem Kinder, mu ssen in angemessener Weise in das allgemeine Bildungssystem integriert und individuell unterstu tzt werden, wobei das Wohl des Kindes zu beru cksichtigen ist.... europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, unterstu tzen, die darauf abstellen, rechtliche und organisatorische Hindernisse zu beseitigen, die fu r Menschen mit Behinderungen in den Systemen der allgemeinen Bildung und des lebenslangen Lernens bestehen;... (KOM(2010) 636 endgültig, S. 9) [Hervorhebungen Ursula Naue] 15

17 NAP Behinderung ( ) (1) 4.4 Universitäten/Fachhochschulen: dass es die Aufgabe der Universitäten ist, den Bedürfnissen Studierender mit Behinderungen Rechnung zu tragen. (S. 69) Die Inklusion behinderter Studierender soll im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten und den Begleitgesprächen zu ihren Umsetzungen verstärkt als bildungspolitisches Ziel thematisiert werden. (S. 70) 16

18 NAP Behinderung ( ) (2) weiter Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die Schaffung des Bewusstseins für die Inklusion behinderter Studierender. (S. 70) Maßnahme 147: Schaffung von Bewusstsein für Inklusion Maßnahme 150: Vernetzung existierender Unterstützungsleistungen 17

19 Zwischen Einschätzung und Verpflichtung Studierendenanwaltschaft (Hg.) (2011), Stichwort? Studieren mit Behinderung! Eine Praxis-Broschüre, S. 4: Studierende mit ko rperlichen, physischen, psychischen oder sinnesbedingten Einschra nkungen ihrer ko rperlichen Funktionen fanden lange Zeit an Universita ten und Hochschulen eher schwierige Bedingungen vor oder tun dies bisweilen auch heute noch. Viel wurde in den letzten Jahren in die Beseitigung von Barrieren im Bereich der Lehre und Forschung sowie in die Reduzierung von allfa lligen Hindernissen in Hochschulgeba uden investiert. Es ist fu r denerwa hnten Personenkreis nunmehr um vieles leichter und damit auch selbstversta ndlicher geworden, an Universita ten, Fachhochschulen oder Pa dagogischen Hochschulen zu studieren. 18

20 Wie sieht es derzeit aus? Erhebungen zum Status Quo, der jedoch nicht konventionskonform ist. Es geht nicht nur um Studierende, die bereits studieren, sondern um all jene, denen ein Studium verwehrt ist. Barrierefreiheit muss in all ihren Aspekten umgesetzt werden. Studierende mit Behinderungen haben Rechte, und es kann nicht angehen, dass sie dafür betteln gehen müssen, dass diese eingehalten werden....um vieles leichter und damit auch selbstverstandlicher geworden, zu studieren : Das entspricht der Konvention NICHT! 19

21 Feststellung 3 Österreich hat die UN Konvention ratifiziert. Dh, wir müssen sie auch umsetzen. Zur Erinnerung: Artikel 26 der EAM (1948) 20

22 Einige notwendige Maßnahmen Bewusstseinsbildung (Lehrende, Studierende). Inklusive Bildung für alle Menschen (dabei geht der NAP nicht weit genug). Daten sammeln (vergleichbare Daten, konventionskonform). Indikatoren entwickeln. Barrierefreiheit (in allen Belangen) im gesamten Bildungs- und Schulbereich und im gesamten Leben. Persönliche Assistenz für alle Lebensbereiche. Erstellung individueller und passender Unterstützungspläne. Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 21

23 Fazit Derzeit entspricht das österreichische Schul-, Bildungs- und Ausbildungssytsem nicht dem Standard des Artikels 24 der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es gilt, die Konvention UMZUSETZEN! 22

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Goethe) 23

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