Übersichten zum Erkenntnisverfahren (ZPO I) und Zwangsvollstreckungsverfahren (ZPO II) - Ausgewählte Probleme - RA Dr.

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1 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 1 Übersichten zum Erkenntnisverfahren (ZPO I) und Zwangsvollstreckungsverfahren (ZPO II) - Ausgewählte Probleme - RA Dr. Tobias Hermann Arbeitshinweis: Die nachfolgenden Übersichten sollen die Vor- und Nachbereitung des Hauptkurses erleichtern. Stand: 2014

2 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 2 Gliederung Teil 1: Erkenntnisverfahren (ZPO I) Sachurteilsvoraussetzungen.. S. 3 Examensrelevante Probleme des Erkenntnisverfahrens S. 5 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit.. S. 8 Der Einspruch als Klausuraufhänger. S. 10 Das Versäumnisurteil (VU) S. 11 Prüfung des Einspruchs gegen ein VU.. S. 17 Das Mahnverfahren S. 19 Prüfung des Einspruchs gegen einen VSB. S. 20 Einseitige Erledigungserklärung des Klägers. S. 23 Teil 2: Vollstreckungsverfahren (ZPO II) Einleitung S. 27 Pfändung und Vollstreckung.. S. 31 Rechtsbehelfe. S. 35 Drittwiderspruchsklage.. S. 36 Vollstreckungsgegenklage.. S. 42 Vollstreckungserinnerung S. 44 Sofortige Beschwerde. S. 45 Vorzugsklage... S. 46

3 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 3 Übersicht: Sachurteilsvoraussetzungen 1 Wichtig: Vorliegen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; hierbei Unterschied zwischen Prozess- und Sachurteil beachten! I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen 1. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18ff. GVG 2. Zivilgerichtsbarkeit, 13 GVG 3. Statthafte Klageart überwiegend ist eine Leistungsklage zu prüfen, bei Feststellungsklagen an 256 ZPO denken (s.u.), bei Gestaltungsklagen insb. Besonderheiten bei Punkt I. 4b) 4. Zuständigkeit des Gerichts a) Sachliche Zuständigkeit - ergibt sich gemäß 1 ZPO aus dem GVG - Zuständigkeit des Amts- bzw. des Landgerichts gemäß 23, 71 I GVG b) Örtliche Zuständigkeit ( ZPO) - ausschließlicher Gerichtsstand, insb. 802, 24, 29c ZPO - besonderer Gerichtsstand (Wahlrecht nach 35 ZPO) 32 ZPO ist auch bei parallelen Haftungsansprüchen (BGH) anwendbar, z.b. GoA, allgemeiner Gerichtsstand ( 12, 13 ZPO: Wohnsitz des Beklagten), bei juristischen Personen / rechtsfähigen Personengesellschaften: 17 ZPO - Gerichtsstandvereinbarung (Prorogation): ist bei Kaufleuten gemäß 38 I ZPO stets zulässig; bei natürlichen Personen ist 38 III ZPO zu beachten sowie an die Einschränkungen des 40 II 1 ZPO zu denken. - rügeloses Einlassen, 39 S. 1 ZPO (an 39 S. 2 i.v.m. 504 sowie an 40 II 2 ZPO denken) II. Parteibezogene Voraussetzungen 1. Parteifähigkeit = prozessuales Gegenstück zur Rechtsfähigkeit, 50 ZPO 1 Diese Übersicht basiert auf der von Kollege RA Mameghani.

4 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 4 2. Prozessfähigkeit = prozessuales Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit, 51, 52 ZPO 3. Postulationsfähigkeit Ab dem Landgericht bedarf es anwaltlicher Vertretung gemäß 78 I ZPO und vor den Amtsgerichten in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (vgl. 78 ZPO). 4. Prozessführungsbefugnis = wer ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Problematisch sind somit die Fälle, in denen der Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. In diesem Fall muss entweder eine gesetzliche oder eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen: a) gesetzliche Prozessstandschaft z.b S. 1 BGB (Aktivprozesse), 1368 BGB, 265 II ZPO b) gewillkürte Prozessstandschaft Klausurrelevant sind z.b. die Forderungsabtretung (Factoring, verlängerter EV); ferner die Fälle der Drittschadensliquidation bzw. auch der Kommission allgemein (Agenturgeschäfte). Aufgrund der Missbrauchsgefahr muss ein eigenes Interesse des Dritten vorliegen, das Recht dem Dritten zur Einziehung überlassen werden können und die Kostentragung gesichert sein. III. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen ZPO keine entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung III Nr. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache selbst 3. ggf. 256 ZPO z.b. bei einseitiger Erledigungserklärung (Kosteninteresse), Folgeschäden aus Verkehrsunfällen (wg. 322 ZPO und 204 I Nr. 1 BGB); Annahmeverzug (wg. 756 ZPO); Kündigungsschutzklagen 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Gibt es einen schnelleren und einfacheren Weg, um das Klagebegehren zu erreichen?

5 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 5 I. Verfahrensgrundsätze 3 Übersicht: Examensrelevante Probleme des Erkenntnisverfahrens 2 - Dispositionsmaxime Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand (prozessuales Gegenstück zur Privatautonomie) Ausprägung: z.b. 253 II Nr. 2, 308 I, 263, 269 ZPO Gegenteil: Offizialgrundsatz, 152 I StPO (S) Herrschaft des Staates - Verhandlungsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz Aufgabe der Parteien, diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen soll Ausprägung: z.b. 282, 288 I ZPO Ausnahme: ZPO (S) Wahrheitspflicht der Parteien - Beweiserhebung von Amts wegen ( , 448)!!! Gegenteil: Untersuchungsgrundsatz, z.b. 12 FGG, 155 II, 244 II StPO, bei familienrechtlichen Streitigkeiten 616, 640 ZPO Abgrenzen von der Prüfung von Amts wegen - Grundsatz der Mündlichkeit Ausprägung: 128 I ZPO Ausnahmen: II - IV, 495a, 331 III - Vorbereitung durch Schriftsätze, 129, 272 II ZPO aber: Bezugnahme in mdl. Verhandlung, 137 III, 297 II ZPO - Grundsatz der Unmittelbarkeit Verhandlung vor dem erkennenden Gericht; Ausprägung: 128 I, 355 I 1, 309 ZPO - Grundsatz der Öffentlichkeit, 169 S. 1 GVG Ausnahmen: 170 ff. GVG - Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG 2 Diese Übersicht basiert auf der von Kollege RA Dr. Mameghani. 3 Siehe dazu: Schreiber, Jura 2007, 500 ff.

6 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 6 - Beschleunigungsgrundsatz Ausprägung: 272 I, 139, 282, 296, 330 ff. ZPO (P) Spannungsverhältnis: Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege / rechtsstaatliche Kontrolle II. Klagearten Bestimmung durch den Antrag des Klägers (Klagebegehren) - Leistungsklagen: Durchsetzung von materiell-rechtlichen Ansprüchen (gerichtet auf ein Leistungsurteil, Titel 704, 794 ZPO) ca. 90% aller Klagen - Feststellungsklagen: Gerichtet auf Feststellung des Bestehens (pos. FK) oder des Nichtbestehens (neg. FK) eines streitigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, z.b. Kündigungsschutzklage Merke: (S) Feststellungsinteresse nötig und streng subsidiär - Gestaltungsklage: Gerichtet auf eine Umgestaltung der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung, zulässig nur in den gesetzlich genannten Fällen (z.b BGB, 131 Nr. 4, 133, 161 II HGB, 771, 767 ZPO) III. Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten 1. Prozessaufrechnung 2 Wirkungen materielles Rechtsgeschäft, 387 ff. BGB Prozesshandlung durch Einführung in den Prozess allg. Voraussetzungen müssen vorliegen, z.b. Postulationsfähigkeit (Doppeltatbestand, wenn Aufrechnung erst im Prozess) Beachte: auch Eventualaufrechnung zulässig: 388 BGB steht nicht entgegen, da (S) innerprozessuale Bedingung Beachte: Rechtskrafterstreckung in objektiver Hinsicht über 322 II ZPO (auch das Anspruch nicht mehr besteht) Dazu: Wolf, Die Prozessaufrechnung, JA 2008, 673 ff. (Teil 1)

7 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 7 2. Widerklage (siehe ZPO I Fall 9; L&L 2007, 522 ff.) a) Definition: Eigenständige Klage des Beklagten gegen den Kläger im Rahmen eines rechtshängigen Prozesses. Die Widerklage ist ein Gegenangriff des Beklagten und kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.s.d. 282, 296, 528 ZPO, kann also nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden Merke: keine Präklusion nach 296 II ZPO b) Voraussetzungen aa) Rechtshängigkeit der Hauptklage keine Widerklageerhebung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bb) Parteiidentität zwischen Parteien der Klage cc) Prozessualer Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptklage oder einem Verteidigungsmittel, vgl. 33 I ZPO a.e. a) rechtlicher Zusammenhang b) wirtschaftlicher Zusammenhang (einheitlicher Lebenssachverhalt, Wertung des 273 I BGB) falls: (-), Abtrennung nach 145 II ZPO und Verweisung an das örtlich zuständige Gericht oder Abweisung als unzulässig Str.: Bedeutung des rechtlichen Zusammenhangs (vgl. 33 ZPO) BGH: Zusammenhang ist besondere Zulässigkeitsvoraussetzung h.l.: besonderer Gerichtsstand, arg.: 145 II, I ZPO ( kann anordnen ) c) Vorteile der Widerklage aa) 33 ZPO schafft einen zusätzlichen besonderen örtlichen Gerichtsstand beim Prozessgericht bb) Prozessökonomie Über Klage und Widerklage wird zusammen verhandelt und entschieden Es wird einheitlich und nur einmal Beweis erhoben cc) Kostenökonomie Der Widerkläger muss keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen, 12 II Nr. 1 GKG.

8 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 8 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ( Nebenparteien ) Ausgangspunkt: Rechtskraft ( 705, 322) wirkt nur inter partes Rechtskrafterstreckung ( 68 Hs. 1 ZPO) geht darüber hinaus. I. Nebenintervention ( ZPO) 1. Situation: Dritter (z.b. Bürge) erklärt Beitritt zu einem fremden Rechtsstreit (z.b. des Hauptschuldners) als Nebenintervenient (Streitgehilfe), um eine Partei zu unterstützen und Einfluss auf den (Vor-)Prozess auszuüben, 67, 70 ZPO. 2. Voraussetzungen: a) anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen b) Interventionsgrund = rechtliches Interesse des Nebeninterventienten ( 66 I ZPO) c) wirksamer Beitritt = Prozesshandlung ( 70 ZPO) 3. Stellung des Nebenintervenienten, 67 ZPO Vornahme von Prozesshandlungen zug. d. unterstützten Partei (Tatsachenvortrag, Erhebung von Einreden, Einspruch gg. VU) 4. Interventionswirkung, 68 ZPO Bindung des Nebenintervenienten im Folgeprozess gegen die unterstützte Hauptpartei an das Prozessergebnis bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung (weiter als Rechtskraft). II. Streitverkündung ( ZPO) 1. Situation: förmliche Benachrichtigung ( 73) eines Dritten von einem anhängigen Vorprozess durch eine der beiden Parteien des Rechtsstreits. 2. Beispiel Vorprozess: Käufer und Verkäufer, wobei der Verkäufer dem Lieferanten (= Dritter) im Vorprozess nach 72 ff. ZPO den Streit verkündet. Folgeprozess: Verkäufer und Lieferant, 3. Ziel: Rechtskrafterstreckung ( 74 III, 68 ZPO) auf Folgeprozess und Verjährungshemmung ( 204 I Nr. 6, 209 BGB) zugunsten des Streitverkünders (hier: Verkäufer).

9 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 9 4. Zulässigkeit der Streitverkündung, 72 ZPO (erst im Folgeprozess zu prüfen) - Anspruch der Hauptpartei gegen Streitverkündeten aufgrund des streitigen Rechtsverhältnisses auf Gewährleistung oder Schadloshaltung oder Besorgnis des Anspruchs eines Dritten ( 72 I ZPO) Merke: Sicherung von Ansprüchen der Hauptpartei gegen Dritten (Streitverkündeten) bzw. Abwehr drohender Ansprüche von Dritten, vgl. 72 I ZPO. 5. Wirkung der Streitverkündung a) wenn der Dritte der anderen Partei beitritt es gelten die Regeln der Nebenintervention, 74 I, 68 b) wenn der Dritte gar nicht reagiert Prozess wird regulär fortgesetzt ( 74 II ZPO), aber die Interventionswirkung der 74 III, 68 Hs. 1 ZPO tritt trotzdem ein c) die Voraussetzungen der wirksamen Streitverkündung gem. 72, 73 ZPO werden erst im Folgeprozess zwischen Streitverkündendem und Streitverkündeten geprüft Weitere Beispiele: Vorprozess des Bürgschaftsgläubigers gegen Schuldner; Bürge kann sich im Folgeprozess nicht darauf berufen, dass die Schuld nicht besteht, wenn ihr Bestehen im Vorprozess festgestellt wurde. Oft geht es im Vorprozess auch um das Bestehen der Vertretungsmacht und im Folgeprozess um die Haftung nach 179 BGB. Zur Vertiefung: ZPO I Fall 6, Hemmer/Wüst, ZPO I, Rn Zur Streitgenossenschaft in der Klausur: L&L 2000, 590 ff. Beachte: hohe Relevanz vor allem für 2. Examen!

10 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 10 Bitte zwischen folgenden Klausuraufhängern differenzieren: EINSPRUCH als Rechtsbehelf des Säumigen im Versäumnisverfahren im Mahnverfahren Einspruch gegen echtes VU Einspruch gegen VSB ( 338, 341 ZPO) ( 700 I, 338 ZPO) Grobes Prüfungsschema: I. Zulässigkeit des Einspruchs Wenn ja: Einspruchstermin, 341a ZPO Restitutionswirkung, 342 ZPO II. Zulässigkeit der Ausgangsklage III. Begründetheit der Ausgangsklage IV. Rechtsfolgen 1. Aufrechterhaltung des VU ( 343 I 1 ZPO)/ VSB ( 700 I) 2. Aufhebung des VU ( 343 I 2)/ VSB ( 700 I) und Klageabweisung im Übrigen 3. Teils-Teils-Kombination Zur Vertiefung zum Versäumnisverfahren: Reiter, JA 2005, 129 ff.; ZPO I Fall 15

11 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 11 Arten und Voraussetzungen des Versäumnisurteils (VU), Rechtsbehelfe Ausgangspunkt: Die Möglichkeit des VU ist Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung, vgl. 273, 230 ff., 296, 330 ff. ZPO, der in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs steht. Grenze: Verschulden der Partei, vgl. 337, 296, 233 ZPO I. Arten des VU 1. Echtes VU, das auf der Säumnis beruht ( 330 ff. ZPO) a) gegen den Kläger: 330, 313 b ZPO b) gegen den Beklagten: 331, 313 b ZPO 2. Unechtes VU, das auf a) dem Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung oder b) der Unschlüssigkeit der Klage beruht Richterlicher Hinweis nach 139 ZPO (materielle Prozessleitung) klageabweisendes Prozess-, 341 ZPO (a) oder (b) Sachurteil, 331 II Hs. 2, 313 ZPO 4 c) bei fehlender schuldhafter Säumnis: Zurückweisung des VU-Antrags durch Beschluss ( 336 ZPO), Vertagung ( 335 II, 337 ZPO) 3. Klage ist teilweise schlüssig a) VU (Teilurteil) b) Klageabweisung im Übrigen (Teilurteil) 4 Beim klageabweisenden Prozessurteil beschränkt sich die Rechtskraft auf den konkreten Zulässigkeitsmangel, die Rechtskraft eines klageabweisenden Sachurteils würde dagegen auch die Begründetheit der Klage umfassen.

12 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite Zweites VU = (erneute) Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 341 a, 345, 708 Nr. 3 ZPO a) Prozessantrag auf Erlass eines (weiteren) VU b) Zulässiger Einspruch der Gegenseite, ZPO c) Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin d) Problem: Rechtmäßigkeit des ersten VU nach h.m. nicht erforderlich e) Rechtsfolge: Verwerfung des Einspruchs ( 345 ZPO) Wichtig: Gegen das 2. VU ist statthaftes Rechtsmittel nicht der Einspruch, sondern die Berufung. Beispiel: Der Richter ist auf dem Weg zur mündlichen Verhandlung, die um 9 Uhr beginnt. Der Beklagte, der gegen das VU Einspruch eingelegt hat, ruft um kurz vor 9 bei ihm an und sagt, er könne nicht kommen, weil er a) kein Auto habe und b) ihm schlecht sei. Was macht der Richter, wenn der Beklagte um 9:15h immer noch nicht da ist? Erlass eines 2. VU, es sei denn, es liegt ein erheblicher Grund für eine Terminänderung nach 227 ZPO vor. Dagegen Berufung nach 514 II ZPO möglich mit der Rüge, dass im Einspruchstermin gar keine schuldhafte Säumnis vorgelegen hat. Gesetzmäßigkeit des 1. VU bzw. des Vollstreckungsbescheides (VSB) nur bei 2. VU nach VSB ( 700 I ZPO) erforderlich, nicht bei 2. VU nach 1. VU ( 330, 331 ZPO)

13 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 13 II. Voraussetzungen des VU 1.) VU gegen den Kläger ( 330 ZPO, selten!) a) Prozessantrag des Beklagten auf Erlass eines VU (neben dem Sachantrag) b) Zulässigkeit der Klage c) Schuldhafte Säumnis des Klägers aa) Nichterscheinen ( 332 ZPO) oder Nichtverhandeln ( 333, 78) bb) trotz ordnungsgemäßer Ladung und Einhaltung der Ladungsfrist ( 335 I Nr. 2) Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung nach 335 ZPO! Ausnahme: verkündeter Fortsetzungstermin ( 218 ZPO) cc) verschuldet ( 337 S. 1 ZPO) 2.) VU gegen den Beklagten ( 331 ZPO) a) Prozessantrag des Klägers auf Erlass eines VU und Sachantrag b) Zulässigkeit der Klage c) Schlüssigkeit der Klage auf Grundlage des Klägervortrages ( 331 I 1, II ZPO) (S) Geständnisfiktion d) Schuldhafte Säumnis des Beklagten oder Nichtverhandeln ( 333 ZPO) aa) ordnungsgemäße Ladung und Einhaltung der Ladungsfrist ( 335 I ZPO) bb) Einhaltung der Einlassungsfrist ( 274 III ZPO) cc) Verschulden der säumigen Partei ( 337 S. 1 ZPO) Frage für Ausgeschlafene: Warum muss nur bei dem VU gegen den Beklagten die Schlüssigkeit der Klage geprüft werden? Beim säumigen Kläger wird fingiert, dass er auf den eingeklagten Anspruch unabhängig von seiner Schlüssigkeit verzichtet.

14 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 14 3.) VU im schriftlichen Vorverfahren ( 331 III ZPO) a) Voraussetzungen aa) Antrag des Klägers ( 331 I 1 ZPO), auch schon im Voraus 331 III 2 ZPO bb) Zulässigkeit der Klage cc) Schlüssigkeit der Klage ( 331 I 1, II ZPO) (S) Geständnisfiktion dd) keine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des 276 I 1 ZPO trotz Belehrung nach 276 II ZPO ee) keine Nachholung der Verteidigungsanzeige vor Übergabe des unterschriebenen Urteils an Geschäftsstelle ( 331 III 2 ZPO) b) Besonderheiten beim VU im schriftlichen Vorverfahren aa) Einspruchsfrist beginnt erst mit Zustellung an beide Seiten, weil VU erst dann als verkündet gilt ( 310 III ZPO) bb) unechtes VU gegen den Kläger ausgeschlossen (str.) 4.) Rechtsfolgen der Säumnis (Rechtswirkungen eines echten VUs) a) VU auf Antrag oder Entscheidung nach Aktenlage ( 331a ZPO) b) Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne SL, 708 Ziff. 2 ZPO c) Kostenregelung in 344 ZPO d) Uneingeschränkte Rechtskraft eines VUs gegen den Kläger e) Tatbestand und Entscheidungsgründe für Gericht entbehrlich, 313 b

15 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 15 III. Rechtsbehelfe gegen VU und VSB 1. Rechtsbehelf des Einspruchs ( 338 ff. ZPO) gegen echtes VU, der bei dem Gericht einzulegen ist, welches das VU erlassen hat ( 340 I ZPO) a) Besonderheit: Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs 5 von Amts wegen, 341 ZPO (ähnlich wie bei der Berufung, siehe 522 ZPO) b) Fristbeginn einen Tag nach der Zustellung des VU an die unterlegene Partei ( 187 I BGB analog, 317 I ZPO), zum Fristende siehe 188 II BGB 2. Bei erneuter Säumnis des Verurteilten nach zulässigem Einspruch ergeht ein 2. VU nach 345 ZPO (s.o.) Zur Wiederholung: Wie kann sich die verurteilte Partei gegen das 2. VU wehren? S.o. 3. Gegen den Vollstreckungsbescheid ( 700 ZPO) ist ebenfalls der Einspruch statthaft. Frage für Ausgeschlafene: Was macht das Gericht, wenn der Einspruch zu spät ( 339) eingelegt wurde, es also an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt? Hinweis nach 139 ZPO an den Beklagten und Gelegenheit zur Stellungnahme; der Beklagte hat jetzt innerhalb der ihm eingeräumten Frist Gelegenheit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 233 ff. ZPO glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies, weil er die Einspruchsfrist schuldlos versäumt hat, gilt der Einspruch im Nachhinein als rechtzeitig eingelegt. 6 5 Die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ist nicht zu verwechseln mit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage. 6 Merke: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt also immer dann in Betracht, wenn eine Notfrist wie hier die Einspruchsfrist nach 339 ZPO schuldlos versäumt wurde. Anderenfalls Präklusion nach 340 III 3, 296 ZPO, soweit der Rechtsstreit verzögert werden würde (neuer Termin erforderlich?)

16 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 16 Versäumnisurteil (grobes Muster) Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des... gesetzlich vertreten durch... Prozessbevollmächtigte: gegen... hat das Amtsgericht Cuxhaven auf Grund der mündlichen Verhandlung vom (ohne mündliche Verhandlung, 331 III) auf Antrag der klagenden Partei gem. 331 I, II, 276 I ZPO am... durch die Direktorin des Amtsgerichts Meier für Recht erkannt: 1. Hauptsacheentscheidung 2. Kosten des Rechtsstreits 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ( 708 Nr. 2 ZPO) 4. Keine Abwendungsbefugnis des Schuldners! Später nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides zum Mahnbescheid und zulässigem Einspruch gegen den VSB: 1. Das VU des AG HH, Az. XY, vom wird aufrechterhalten 7 (aufgehoben). 2. Die beklagte Partei trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits 3. Das Urteil ist, ggf. gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar. Unterschrift: Richter 7 Sog. bestätigendes Schlussurteil, vgl. 343 ZPO. Grund: Es soll nur einen Vollstreckungstitel geben.

17 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 17 Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil A. Zulässigkeit des Einspruchs, 341 I 1 ZPO (Prüfung von Amts wegen) I. Statthaftigkeit, 338 ZPO a) gegen (echte erste) Versäumnisurteile, 338 ZPO b) gegen Vollstreckungsbescheide, 700 I ZPO (Gleichstellung des VSB mit der Wirkung eines 1. VU nach 700 I ZPO) II. Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des VU, 338, 339 ZPO 8 (P) verspätet eingelegter Widerspruch = Einspruch, 694 II ZPO III. Form, 340 I, II ZPO (Einspruchsschrift mit Pflichtangaben) 9 IV. Folge des zulässigen Einspruchs 1. Das gesamte Verfahren wird in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt, so dass das Gericht nunmehr die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage zu prüfen hat, vgl. 341, 342 ZPO. Keinesfalls darf die Begründetheit des Einspruchs geprüft werden, weil es eine solche nach dem Gesetz nicht gibt. 2. Einspruch hemmt die Rechtskraft des VUs ( 705 S. 2), Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU nach 719, 707 ZPO B. Zulässigkeit der Ausgangsklage I. Zuständigkeit des Prozessgerichts (s.o.) II. Sachliche Zuständigkeit 1. streitwertabhängig, 23 Nr. 1, 71 I GVG (Grenze: Euro) 2. streitwertunabhängig, 23 Nr. 2 GVG (z.b. Streit über Wohnraum, lit. a) 8 Die Widerspruchsfrist des 692 I Nr. 3 ZPO von 2 Wochen ist dagegen keine echte Ausschlussfrist im Sinne einer Notfrist. Beachte aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Notfrist. 9 Die Begründung des Einspruchs nach 340 III ZPO ist kein Zulässigkeitserfordernis, beachte aber 296 ZPO.

18 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 18 III. Örtliche Zuständigkeit 1. Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen, 12, 17 ZPO 2. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes, 29 ZPO abzustellen ist auf die Vornahme der Leistungshandlung nach 269 I BGB IV. Instanzielle Zuständigkeit 1. Amtsgericht: Einzelrichter ( 22 GVG) 2. Landgericht: Einzelrichter oder Kammer ( 348 ff. ZPO) V. Partei- und Postulationsfähigkeit, 50 ( 124 f. HGB für OHG beachten), 78 I 1 ZPO C. Begründetheit der Ausgangsklage (NICHT: des Einspruchs, vgl. 342 ZPO!)

19 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 19 Ablauf des Mahnverfahrens ( ), wenn Antragsgegner sich verteidigt Ausgangspunkt: Das Mahnverfahren ist ein Schnellverfahren mit stark eingeschränkter Schlüssigkeitsprüfung ( 692 I Nr. 2, siehe auch 688 II Nr. 1 ZPO) zur Erlangung eines Titels für Zahlungsansprüche ( 688 I ZPO) gegen die der Gläubiger keine Verteidigung erwartet. Differenzieren: Rechtsbehelf gegen Mahnbescheid Versäumnisurteil 11 und ( 692 ZPO) Vollstreckungsbescheid ( 794 I Nr. 4) 12 Widerspruch Einspruch bis zur Verfügung des VSB ab Verfügung des VSB ( 694 ZPO) ( 700 I, 338 ZPO) Fragen für Ausgeschlafene: 1. Kann ein Gläubiger im Wege des Mahnverfahrens auch unberechtigte Ansprüche durchsetzen, wenn der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch einlegt (vgl. 692 I Nr. 2 ZPO)? 13 Der Rechtspfleger prüft vor Erlass des Mahnbescheides ja nur, ob die formellen Voraussetzungen des 688 ZPO vorliegen. 2. Was passiert mit der Zwangsvollstreckung, wenn der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat? Siehe 719, 707 ZPO. 10 Art, Grund und Höhe des Anspruchs, die der Mahnantrag enthalten muss, bestimmen dann den Umfang der Rechtskraft des 1. VUs bzw. des Vollstreckungsbescheides, 690 I Nr. 3 ZPO. 11 Nur gegen das echte VU gegen den Säumigen auf Grund der Säumnis ist der Einspruch nach 338 ZPO stathaft. Gegen ein unechtes VU (z.b. Klage ist unbegründet) kann nach 514 II ZPO Berufung eingelegt werden. 12 Der VSB ergeht auf der Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. 13 Der Mahnantrag wird jedenfalls dann zurückgewiesen, wenn es sich um einen evident unbegründeten oder undurchsetzbaren Anspruch handelt, vgl. Zöller, 691 Rn. 1.

20 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 20 Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ausgangspunkt (orientiert an Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003): 1. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch im Mahnverfahren statthaft, weil der Vollstreckungsbescheid (Titelfunktion nach 794 I Nr. 4 ZPO) nach 700 I ZPO mit der Wirkung eines 1. Versäumnisurteils gleichgestellt wird. Der VSB steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten (echten) Versäumnisurteil gleich. 2. Situation: Antragsgegner hat im Mahnverfahren keinen oder verspätet Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, 699 I 1 ZPO. Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen VSB. 3. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den VSB ein, gibt der Rechtspfleger (vgl. 20 Nr. 1 RPflG) des Gerichts, das den VSB erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (= Prozessgericht, 696 I 1) ab, 700 III 1 ZPO. Der Mahnbescheid soll das Prozessgericht im allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners angeben, die Angabe kann freilich falsch sein. Der Rechtspfleger prüft die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht; er korrigiert nur offensichtliche Fehler. Deshalb verweist er den Rechtsstreit nicht, sondern gibt ihn nur ab; die Verweisung würde binden ( 281 II 4), die Abgabe bindet nicht ( 696 V ZPO). Das Prozessgericht prüft seine Zuständigkeit selbst. Fehlt sie, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ( 281 ZPO). Mit Eingang der Akten beim Prozessgericht endet das Mahnverfahren und wird der Rechtsstreit beim Prozessgericht anhängig, 700 III 2, 696 I 4 ZPO. Das Prozessgericht entscheidet nach den Regeln, die das Gesetz für den Einspruch gegen das VU aufstellt, 700 I, ZPO.

21 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 21 I. Zulässigkeit des Einspruchs, 341 I 1 ZPO (Prüfung von Amts wegen) 1. Statthaftigkeit, 700 I, 338 ZPO 2. Notfrist von 2 Wochen, 700 I, 338, 339 ZPO 14 (P) verspätet eingelegter Widerspruch = Einspruch, 694 II ZPO 3. Form, 340 I, II ZPO Begründen muss der Schuldner den Einspruch nicht, weil der Gläubiger seinen Anspruch ebenfalls noch nicht begründet hat ( 700 III 3 schließt 340 III ZPO aus). Zur Rechtskraft des VSB im Hinblick auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen siehe: 796 II ZPO 4. Folgen des Einspruchs a) Folge des unzulässigen Einspruchs: 700 I, 341 I 2, II ZPO Verwerfung durch Endurteil und VSB wird rechtskräftig b) Folge des zulässigen Einspruchs: 700 I, 342 ZPO aa) Übergang vom Mahn- zum Streitverfahren, vgl. 700 III 2 ZPO bb) Hemmung der Rechtskraft des VSB ( 705 S. 2 ZPO) 15 II. Zulässigkeit der Ausgangsklage 1. Zuständigkeit des Prozessgerichts (s.o.) 2. Sachliche Zuständigkeit a) streitwertabhängig, 23 Nr. 1, 71 I GVG (Grenze: Euro) b) streitwertunabhängig, 23 Nr. 2 GVG (z.b. Streit über Wohnraum, lit. a) 3. Örtliche Zuständigkeit 4. Instanzielle Zuständigkeit a) Amtsgericht: Einzelrichter ( 22 GVG) b) Landgericht: Einzelrichter oder Kammer 5. Parteifähigkeit, 50 ZPO ( 13 I GmbHG beachten) 14 Die Widerspruchsfrist des 692 I Nr. 3 ZPO von 2 Wochen ist dagegen keine echte Ausschlussfrist im Sinne einer Notfrist. Beachte aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Notfrist. 15 Daneben kann der Schuldner beantragen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, 719 ZPO.

22 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 22 III. Begründetheit der Ausgangsklage (nicht: Begründetheit des Einspruchs) Aufrechterhaltung des VSB ( 343 S. 1 ZPO) oder 2. Aufhebung des VSB ( 343 S. 2 ZPO) und Klageabweisung Anspruchsbegründung ( 697 I 1 ZPO) entspricht Klageschrift, vgl. 700 IV 1 3. Teils-Teils-Kombination Was passiert, wenn der Beklagte im Einspruchstermin ( 341 a ZPO) säumig ist? Dann verwirft das Prozessgericht den Einspruch auf Antrag des Klägers durch 2. VU ( 345 ZPO); der VSB gilt als erstes VU. 700 VI stellt jedoch entgegen der Situation nach Erlass eines 1. VU - klar, dass die Klage zulässig und schlüssig sein muss. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass weder bei Erlass des Mahnbescheids ( 692 ZPO) noch bei Erlass des VSB ( 699 ZPO) eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt. Durch 700 VI ZPO soll sichergestellt werden, dass vor Erlass eines zweiten VU eine gerichtliche Kontrolle stattfindet. 16 Der zulässige Einspruch führt nach 342 ZPO dazu, dass der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt wird.

23 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 23 Übersicht zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers A. Prozessuale Ausgangssituation Die ursprüngliche Leistungsklage wird auf eine Feststellungsklage umgestellt, weil die Leistungsklage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit ( 261, 253 I, 167 ZPO) 17 unzulässig oder unbegründet geworden ist, regelmäßig durch Zahlung oder Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung nach Klageerhebung. 91 a ZPO regelt nur die Kostenfolge für die übereinstimmende Erledigungserklärung. 18 Bitte folgende Stadien differenzieren: 1. Eingang der Klage bei Gericht Anhängigkeit der Klage ( 253 I) 2. Zustellung der Klage an den Beklagten Rechtshängigkeit der Klage und ( Erhebung der Klage, 261 I, 271 I ZPO) Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses Erledigung der Hauptsache Tatsächliches Ereignis, das die Hauptsache erledigt - Erfüllung des Beklagten ( 362) - Aufrechnungserklärung ( 387 BGB) - Untergang der herausverlangten Sache - außergerichtlicher Vergleich - Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner 4. Erklärung der Parteien, dass die Hauptsache erledigt sei (= Prozesshandlung) - Literaturhinweis: JA 2004, 122 ff Zur Rechtslage bei Erledigung vor Rechtshängigkeit, z.b. durch Zahlung des Beklagten siehe 269 III 3 ZPO. 18 Der Kläger könnte alternativ seinen ursprünglichen Klageantrag aufrechterhalten, auf den geltend gemachten Anspruch verzichten ( 306 ZPO) oder die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen ( 269 III 2 ZPO). Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers erscheint jedoch ungerecht, wenn die ursprüngliche Klage Erfolg gehabt hätte. 19 Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bestehen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses fort. Zu den prozessrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit siehe 261 ff., 852 ZPO.

24 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 24 B. Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung I. Auslegung des Antrags, 133, 157 BGB analog II. Klageänderung, 264 Nr. 2 ZPO Bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich um einen Fall der zulässigen Klageänderung nach 264 Nr. 2 ZPO in Form der Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes 20 (Klageänderungstheorie). 21 Der Kläger lässt den alten Klageantrag fallen und beantragt nur noch die Feststellung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Dadurch ändert er den Streitgegenstand. III. Feststellungsinteresse, 256 I ZPO Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass es keine andere Möglichkeit für ihn gibt, die Kostentragungspflicht auf den Beklagten abzuwälzen. Wenn der Kläger, dessen Leistungsklage durch das erledigende Ereignis nach Rechtshändigkeit unbegründet geworden ist, seine Klage nicht umstellen würde, würde er den Rechtsstreit verlieren und müsste die Kosten tragen. Wenn der Beklagte aber seinerseits zu Unrecht der Erledigung widersprochen hat (die beidseitige Erledigungserklärung ist ja gesetzlich in 91 a ZPO geregelt), trägt er nach 91 ZPO die Kosten. IV. Zuständigkeit, 261 III Nr. 2 ZPO Auf die Zuständigkeit hat die Klageänderung keinen Einfluss, 261 III Nr. 2 ZPO (sog. perpetuatio fori als prozessrechtliche Wirkung der Rechtshängigkeit, s.o.). C. Begründetheit der (Erledigungs-)Feststellungsklage Die einseitige (Erledigungs-) Feststellungsklage ist begründet, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des behaupteten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und zudem überhaupt ein erledigendes Ereignis vorliegt, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. 20 Eine Änderung des Klagegrundes liegt dann vor, wenn sich der zur Begründung des gestellten Antrags vorgebrachte Lebenssachverhalt ändert. 21 Die Überschrift des 264 ZPO Keine Klageänderung ist insoweit unpräzise. 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO stellen stets einen Fall der zulässigen Klageänderung dar. Nr. 1 stellt dagegen keinen Fall der Klageänderung dar.

25 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 25 Prüfungsschema für die Erledigungsfeststellungsklage A. Zulässigkeit I. Auslegung des Antrags, 133, 157 BGB analog II. Klageänderung, 264 Nr. 2 ZPO III. Feststellungsinteresse, 256 I ZPO IV. Zuständigkeit, 261 III Nr. 2 ZPO B. Begründetheit I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses II. Begründetheit der ursprünglichen Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses III. Darstellung des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit (z.b. Erfüllung oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch den Beklagten, Untergang der Sache) IV. Rechtsfolge Sachurteil und Kostenentscheidung nach 91 ZPO Wiederholungsfragen für Ausgeschlafene: 1. Wie ist die Rechtslage bei Erledigung vor Rechtshängigkeit? 2. Welche Möglichkeiten der Prozessbeendigung gibt es noch? Klagerücknahme nach 269 III 2, 3 ZPO (nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten möglich, vgl. 269 I ZPO) und Klageverzicht in der mündlichen Verhandlung gem. 306, 91 ZPO.

26 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 26 Erledigendes Ereignis bei Aufrechnungslage vor Zustellung der Klage Unstreitig muss das erledigende Ereignis nach Zustellung der Klage liegen, weil vorher noch gar kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Fraglich ist, worin das erledigende Ereignis liegt, wenn die Aufrechnungslage schon vor Zustellung der Klage bestand. Die MM. stellt für den Zeitpunkt der Erledigung auf 389 BGB ab der Kläger muss nämlich mit einer Aufrechnungsmöglichkeit rechnen. Die h.m. (BGH L&L 2003, Heft 11) geht davon aus, dass das bloße Vorliegen einer Aufrechnungslage noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führt, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt wird. Dieser Erfolg tritt erst durch Erklärung der Aufrechnung nach 388 BGB ein, so dass die Leistungsklage bis dahin zulässig und begründet war. Die materielle Rückwirkungsfiktion des 389 BGB tritt gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. 389 BGB steht damit der Auffassung der h.m., dass prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht schon die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstellt, nicht entgegen.

27 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 27 Überblick: Zwangsvollstreckung (ZPO II) Gliederung A. Allgemeines (z.b. die beteiligten Personen und Organe) B. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine: Antrag Titel Klausel - Zustellung C. Arten der Zwangsvollstreckung (Fall 1 ZPO II) D. Vollstreckung wegen Geldforderungen E. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung (F ) Insbesondere: 767, 771 ZPO F. Ausgleichsansprüche bei der Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache (Fall 4 ZPO II) I. Ansprüche gegen den Ersteigerer auf Rückgabe des Versteigerungsgegenstandes II. Ansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger Probleme der Pfändung und des Bereicherungsgegenstandes Zum Ganzen: hemmer/wüst, ZPO II, 9. Auflage 2009

28 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 28 Hinweis für die Klausur Vollstreckungsrecht kann als exotischer Aufhänger für eine ganz normale BGB-Klausur dienen ZPO als Aufhänger für ganz normale Schuldrechtsklausur ZPO als Aufhänger für ganz normale Sachenrechtsklausur Also keine Angst vor der ZPO! Wie heißen die Personen im ZVR? Vollstreckungsgläubiger V-Schuldner Titel ( 767 ZPO) Materielle Einwendung Nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ( 767 II) Dritter ( 771 ZPO) Interventionsrecht?

29 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite Erkenntnisverfahren Titel ( 704, 794 ZPO) 2. Klauselverfahren Schutz des Schuldners vor Doppelvollstreckung Formalisierung für GV, der Titel als gegeben hinnehmen und nur den Gewahrsam des Schuldners überprüfen muss ( 808 I ZPO) Ausnahme: evidentes Dritteigentum (Pfändung eines PKW in der Werkstatt) 3. Vollstreckungsverfahren Titel Klausel Zustellung ( 709, 714) ( 724 ff.) ( 750) 767 ZPO 731 ZPO (materielle Einwendungen) Pfändung Versteigerung Auskehr des ( 803) ( 808, 816, 817 I) Erlöses an V-Gl. 766 ZPO Eingriffskondiktion (formelle Fehler)

30 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 30 Prozessuale Gestaltungsklagen Rechtsbehelfe wegen materiell-rechtlichen Einwendungen Art der Einwendung Statthafte Klageart Klageberech tigte Klageziel Gegen den im Titel festgestellten Anspruch Eingriff in Rechtskreis eines Dritten Drittem steht vorrangiges Pfand- oder VerwR zu 767 ZPO 771 ZPO 805 ZPO 766 ZPO Nur der Schuldner Einstellung der ZwV (weil titulierter Anspruch nicht mehr besteht) Dritte Dritte Vollstr-Glund V-schu; Dritte, wenn drittschützend e Norm Einstellung der ZwV in einen bestimmten Gegenstand Vorzugsweise Befriedigung Einwendunge n gegen ZwVmaßnahmen ZwV- Maßnahme soll für unzulässig erklärt und evtl. aufgehoben werden Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs - Zahlung 803 ff. - Herausgabe einer Sache 883 ff. ZPO - Vertretbare Handlung 887 ZPO - Unvertretbare Handlung 888 ZPO - Unterlassung 890 ZPO - Willenserklärung 894 ZPO

31 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 31 Übersicht zur Pfändung und Vollstreckung in bewegliche Sachen (Fall 4 ZPO II) A. Die einzelnen Verfahrensstadien Erkenntnisverfahren Titel Klauselerteilung Vollstreckungsverfahren Erlösverteilung aus der Zwangsvollstreckung (siehe bereits oben S. 30) B. Grobe Vorüberlegung: Wer vollstreckt und worein? Gerichtsvollzieher ( 753) in bewegliche Sachen ( 808 ff. ZPO) Vollstreckungsgericht ( 764) wegen Geldforderungen ( 828 ff. ZPO) Grundbuchamt in unbewegliche Sachen ( 864 ff. ZPO, ZVG) Pfändung beweglicher Sachen 808 I ZPO 808 II ZPO GV nimmt Sachen in Besitz GV lässt Sachen im Gewahrsam des 1. Geld Schuldners 2. Kostbarkeiten 3. Wertpapiere Anlegen des rosa Pfandsiegels gutgläubiger Erwerb (-) C. Prüfungsschema für die Vollstreckung in bewegliche Sachen I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers 2. Titel: Urteil ( 704, 709), VSB, Vergleich, Urkunde ( 794 ZPO) 23 wenn (-): Nichtigkeit der Pfändung 23 Bei Schäden aus der unberechtigten Vollstreckung eines Urteils enthält die ZPO eine eigene AGL für SchE des Beklagten in 717 II. Vor.: ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil wird aufgehoben oder abgeändert.

32 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite Klausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung, 724 ff. ZPO a) Sinn: Verhinderung einer Doppelvollstreckung; Prüfung, ob Rechtskraft eingetreten ist und ob die Sicherheitsleistung geleistet wurde b) wenn (-): Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, 766 ZPO 4. Zustellung des Urteils an Vollstreckungsschuldner, 750 ZPO wenn (-): Erinnerung nach 766 ZPO Pfändung wegen Geldforderungen nach 803, 808 ZPO II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen - in der rechten Weise, 808 ZPO (Inbesitznahme oder Siegelanbringung) - am rechten Ort, 808, 809 ZPO (beim Schuldner oder zur Herausgabe bereiten Dritten) - zur rechten Zeit, 758a IV ZPO (grundsätzlich nicht zur Nachtzeit u. an Sonn- u. Feiertagen) - im richtigen Umfang, 803 I 2 ZPO (zur Befriedigung des Gläubigers und der Deckung der Kosten der ZwV erforderlich ) III. Verwertung 1. Versteigerung körperlicher Sachen, 814 ZPO - Eigentumsübergang an versteigerter Sache durch Hoheitsakt (= Ablieferung isd 817 II ZPO) - dingliche Surrogation am Erlös, 1247 S.2 BGB analog Frage für Ausgeschlafene: Was bedeutet dingliche Surrogation? - Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlös und Zuweisung des Erlöses dem Gläubiger als Eigentum kraft Hoheitsakt - Übergabe des restlichen Erlöses an Schuldner 2. Ablieferung des gepfändeten Geldes, 815 ZPO

33 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 33 IV. Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung 1. Verstrickung der gepfändeten Sache a) ö-r. Beschlagnahme der Sache (oder des Grundstücks) 136 StGB b) relatives behördliches Verfügungsverbot zug. des V-Gl. ( 135 I, 136 BGB) - Gerichtsvollzieher = Behörde c) Überwindung der Verstrickung über 135 II, 932 ff. BGB (Gutgläubigkeit bzgl. Verfügungsbefugnis des Veräußerers) d) Verstrickung auch bei rechtswidriger Pfändung ( 43 VwVfG) in diesem Fall nur Erinnerung nach 766 ZPO möglich (V-Schuldner ist nicht namentlich bezeichnet, V-klausel fehlt) 2. Pfändungspfandrecht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ( 804 ZPO) a) Verwertungsrecht und Erlöszuweisung b) Überwindung nach 804 II ZPO, 1227, 936 BGB analog (PPR = Recht eines Dritten), PPR erlischt natürlich nicht bei Entfernung des Pfandsiegels, gutgl. Erwerb? S.u. Umstritten ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Pfändungspfandrecht entsteht. In der Tabelle unten wird nur die herrschende gemischte Pfändungstheorie dargestellt.

34 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 34 Trennung der Entstehung von Verstrickung und PPR nach h.m. Gemischte Theorie Verstrickung PPR 24 ö-r. pr. Folge der Verstrickung 43 ff. VwVfG 804 II ZPO ö-r. Beschlagnahme der materielles Befriedigungsrecht verstrickten Sache durch und Rechtsgrund für das GV Behaltendürfen des Erlöses 25 Grundlage der Verwertung kein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsgeschäfts (Pfändung kraft Gesetzes) Übersicht zur Wirksamkeit der Verstrickung Grundsatz: Auch die rechtswidrige Pfändung ist wirksam, 43 II VwVfG. Auch schuldnerfremde Sachen können verstrickt werden, 808 ZPO. Ausnahmen: Vollstreckungsakt nichtig, wenn gravierender Verfahrensverstoß - falsches Vollstreckungsorgan handelt - Vollstreckungsklausel oder Titel fehlt - Verstoß gegen 808 I, II 2 ZPO 24 Legende: PPR = Pfändungspfandrecht, GV = Gerichtsvollzieher, ö-r. = öffentlich-rechtlich, pr. = privatrechtlich. 25 Hier ggf. Anspruch aus Eingriffskondiktion prüfen, falls das Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, weil z.b. eine schuldnerfremde Sache gepfändet wurde.

35 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 35 Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung im Überblick I. Rechtsbehelfe im Klauselerteilungsverfahren (der ZwV vorgeschaltet) 1. Für den Schuldner: 732, 768 ZPO (Rechtsbehelf gegen die erteilte Klausel) 2. Für den Gläubiger: 573, 731 ZPO (Rechtsbehelf gegen die verweigerte Klausel) II. Rechtsbehelfe aus materiellem Recht 1. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO (siehe unten) Ich wehre mich als Dritter materiell gegen eine konkrete Vollstr.maßnahme. 2. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO Ich möchte als Dritter (regelmäßig als besitzloser Pfandgläubiger) die Auskehrung des Erlöses, weil ich die Sache selbst nicht herausverlangen kann. 3. Vollstreckungsgegenklage, 767 ZPO Ich wehre mich als V-Schuldner gegen den titulierten Anspruch. III. Rechtsbehelfe wegen formeller Einwendungen 1. Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO Ich wehre mich als V-Schuldner formell gegen die Art und Weise der ZV. 2. Klauselerinnerung, 732 ZPO Ich wehre mich formell gegen die Erteilung der Klausel. 3. Sofortige Beschwerde, 793 ZPO Ich wehre mich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und zwar gegen einen Verfahrensfehler bei einer Entscheidung oder gegen eine sachlich unzutreffende Entscheidung. Sonderfall: Grundbuchbeschwerde: 71 GBO. Siehe dazu: ZPO II Fall 7

36 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 36 Übersicht zur Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage) I. Allgemeines 1. Die Drittwiderspruchsklage soll die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen 26 abwehren, weil dieses nicht für die Forderung des Vollstreckungsschuldners haftet. Der Vollstreckungsgläubiger darf nur in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners vollstrecken. Dogmatisch handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage, weil eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen braucht der Dritte ein Urteil, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, 775 Nr. 1, 776 ZPO. Differenzieren: Vollstreckungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Vollstreckungsorgan Pfändung schuldnerfremder Sachen ist zulässig und wirksam, 808 I ZPO. Privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Vollstreckungsgläubiger Pfändung schuldnerfremder Sachen ist zivilrechtswidrig 771 ZPO. 2. Während des Vollstreckungsverfahrens lex specialis zu 985 BGB, 766 ZPO (formelle Einwendungen) neben 771 ZPO (materielle Einwendungen) möglich. 3. Abgrenzung von der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO, die auch eine prozessuale Gestaltungsklage ist und die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt (nicht aber den Vollstreckungstitel selbst, also keine Durchbrechung der Rechtskraft). Zeitliche Grenze: 767 bezieht sich auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein müssen ( 767 II ZPO), weil dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtskraft ist. Versäumnisse im Erkenntnisverfahren sollen nicht über 767 ZPO quasi geheilt werden können. 26 Die Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen ist möglich, weil der GV nur prüfen kann, ob der Vollstreckungsschuldner Gewahrsam an der zu pfändenden Sache hat. Die Eigentumslage kann er anhand der äußeren Verhältnisse nicht beurteilen.

37 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite Abzugrenzen von der Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO): Prozessuale Gestaltungsklage mit welcher der Kläger ein Urteil begehrt, durch das er das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös einer gepfändeten Sache in Höhe seiner Forderung vor dem Gläubiger, der die Sache gepfändet hat, erhalten kann. Nur statthaft bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen. Die Vorzugsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein Pfandrecht zusteht, das dem Recht des Vollstreckungsgläubigers im Rang vorgeht und diesem keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen. II. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage 1. Örtliche Zuständigkeit Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet ( 771 I, 802 ZPO) 2. Sachliche Zuständigkeit ( 23, 71 GVG) Für den Streitwert gilt der Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird, 6 ZPO. 3. Rechtsschutzbedürfnis des Dritten (+) wenn ZV begonnen hat und noch nicht beendet ist (nach Beendigung: 812 I 1 Var. 2 BGB auf Herausgabe des Erlöses) (+) auch bei nichtigen Vollstreckungsakten zur Beseitigung des Rechtsscheins einer wirksamen Pfändung (-), wenn Vollstreckungserinnerung zum Erfolg führen würde III. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage 1. Interventionsrecht des Dritten Der Dritte muss in seiner Klageschrift nach 253 ZPO anführen, dass ihm möglicherweise ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, 771 ZPO. Der Gesetzeswortlaut ist dabei missverständlich, da nicht einmal das Eigentum als stärkste dingliche Rechtsposition die Veräußerung hindert, da insoweit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

38 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 38 Gemeint ist vielmehr, dass die Vollstreckungshandlung in den Zuweisungsgehalt eines Drittrechts eingreift. Ein solches Recht liegt dann vor, wenn die Veräußerung des in der Klageschrift hinreichend konkretisierten Vollstreckungsgegenstandes durch den Vollstreckungsschuldner (= Beklagter) selbst oder den Vollstreckungsgläubiger zivilrechtswidrig wäre, weil sie in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Merke: Dritter ist derjenige, bei dem nicht vollstreckt wird. Frage für Ausgeschlafene: Woher kommt Ihnen diese Definition bekannt vor? Zu den einzelnen Interventionsrechten siehe nächste Seite. 2. Einwendungen des Beklagten (= Vollstreckungsgläubiger) a) Einrede des 9 AnfG - Kläger (Dritter) muss ZVS dulden, da sein Rechtserwerb anfechtbar ist (vgl. 11 AnfG) b) Verstoß gegen 242 BGB Kläger ist bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten zur Duldung der ZwV verpflichtet. - insbes. wenn Kläger (Dritter) selbst für die titulierte Forderung des Beklagten mithaftet

39 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite 39 Beispiele für Interventionsrechte des Dritten 1. Eigentum und Vorbehaltseigentum Dritter könnte sich gegen Veräußerung nach 985, 1004 BGB wehren. Gläubiger kann aber auf das AWR des Vorbehaltskäufers zugreifen. 2. Sicherungseigentum (Sicherungsabtretung) a) Sicherungsgeber, wenn Gl. des SN in den Sicherungsgegenstand vollstrecken: (+), bis zum Eintritt der Verwertungsreife. Obwohl der SG nicht mehr Eigentümer der Sache ist, gehört diese doch wirtschaftlich zum Vermögen des SG. SG soll Verwertung nur aufgrund der gesicherten Forderung dulden müssen. Erst mit Eintritt der Verwertungsreife steht die Sache wirtschaftlich auch dem SN zu. b) Sicherungsnehmer, wenn Gl. des SG in den Sicherungsgegenstand vollstrecken: h.m.: 771 (+), SN ist juristisch gesehen Eigentümer der Sache, der allerdings nur zur Verwertung der Sache berechtigt ist, nicht zur Nutzung MM: Sicherungseigentum gewährt dem Sicherungsnehmer nur die Vorzugsklage nach 805 ZPO, da Sicherungseigentum insoweit einem besitzlosen Pfandrecht gleichstehe Konsequenz für die Sicherungsübereignung: rechtliche Unpfändbarkeit des Sicherungsgegenstandes, da sich sowohl SG als auch SN nach 771 gegen die Vollstreckung wehren können. 3. Anwartschaftsrecht AWR-Berechtigter ist nicht etwa schon über 161 I 2 BGB geschützt, der nur rechtsgeschäftliche Verfügungen während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung betrifft (vgl. 897, 894, 883). Ersteher erwirbt aber kraft staatlichem Hoheitsakt endgültiges und nicht nur auflösend bedingtes Eigentum.

40 RA Dr. Tobias Hermann - ZPO im Überblick Seite Besitz an beweglichen Sachen Widerspruchsrecht nach 809 ZPO, bei dessen Verletzung Erinnerung nach 766 ZPO. 5. Obligatorische Herausgabeansprüche 27 aus 556 I (Miete), 604 I (Leihe), 695 (Verwahrung), 667 (Auftrag) 6. Beschränkt dingliche Rechte Bei der Pfändung von Grundstückszubehör: Grundpfandrechtsgläubiger kann schriftlich ( 569 II, III ZPO analog) beim Vollstreckungsgericht (= AG, in dessen Bezirk vollstreckt wird) Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO 28 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen oder wegen 1120 BGB nach 771 ZPO vorgehen. 7. Pfandrechte a) Besitzpfandrechte: 771 ZPO b) Besitzlose Pfandrechte ( 233, 562, 592, 704 BGB): Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO Beispielsfälle: L&L 2007, 237 ff. Miteigentum an einem Gegenstand als ein die Veräußerung hinderndes Recht; L&L 2004, 387 ff. Rechtsschutzbedürfnis bei 771 ZPO nach erfolglosem Pfändungsversuch ZPO greift dagegen nicht bei Verschaffungsansprüchen, wie z.b. aus 433 I BGB, weil der Gegenstand in diesem Fall noch zum Vermögen des Schuldners (Verkäufers) gehört und noch nicht zum Vermögen des Dritten. 28 Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel und hat keinen Devolutiveffekt. Es findet nur eine Überprüfung formeller Einwendungen statt, keine Überprüfung des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs statt. Auch wird nicht etwa das Urteil aufgehoben. Dieses kann nur über Rechtsbehelfe angegriffen werden.

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