Neufassung des 312g BGB

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1 Neufassung des 312g BGB Neue Probleme bei Online-Bestellungen Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann

2 Der neue 312g BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Seit 1. August 2012: Button-Lösung Bestell-Button muss Zahlungspflicht klar erkennen lassen Zusätzlich: Informationspflichten unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung (hervorgehoben) Wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung Ggf. Mindestlaufzeit Gesamtpreis incl. Steuern Ggf. Zusatzkosten Folie 2 von 20 Matthias Bergt

3 Problem: Gestaltung der Bestell-Übersicht Im Wesentlichen nur Pflicht-Informationen unmittelbar vor der Bestellung Keine trennenden Elemente zwischen Pflicht-Informationen nach Abs. 2 und Bestell-Button Keine sonstigen Pflicht-Informationen Kein Hinweis auf Widerrufsrecht, AGB Alle vorvertraglichen Pflicht-Informationen über den Bestell- Button! Keinesfalls Bestell-Button fixieren oder mehrfach einbinden Pflicht-Information ist auch Zustandekommen des Vertrags neue Button-Beschriftung berücksichtigt? Folie 3 von 20 Matthias Bergt

4 Problem: Kombination mit datenschutzrechtlicher Einwilligung 4a Abs. 1 S. 4 BDSG verlangt Hervorhebung Auch bei 4a BDSG: nur Einwilligung hervorheben Gleicher Exklusivitätsanspruch wie 312g Abs. 2 BGB Zwei-Klick-Modell erforderlich? Anerkannt, dass Einwilligung auch zusammen mit Kauf erfolgen kann Also: Datenschutz-Einwilligung hervorheben, gefolgt von sichtbarer Trennung und hervorgehobenen Pflicht-Informationen Sicherer: Nicht aktivierte Checkbox für Datenschutz-Einwilligung (Zwei- Klick-Modell) (Vollständige) Hervorhebung nur für Pflicht-Informationen Folie 4 von 20 Matthias Bergt

5 Verbesserungsvorschlag Folie 5 von 20 Matthias Bergt

6 Problem: Wesentliche Merkmale 312g Abs. 2 BGB i.v.m. Art Abs. 1 Nr. 4 EGBGB Grundsätzlich nicht neu Aber unmittelbar vor Bestellung im Wesentlichen keine sonstigen Informationen Reine Auflistung der Artikel-Bezeichnungen nicht mehr zulässig Meist neues Datenfeld im Shop erforderlich Wesentliche Merkmale = ohne Weitschweifigkeit, aber mit für Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmalen Allgemeine Produktbeschreibung? Zu viel Werbeprosa Zu lang = Bestellübersicht unübersichtlich Folie 6 von 20 Matthias Bergt

7 Problem: Begriff wesentliche Merkmale bleibt unklar Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich Völlig subjektiv = unbrauchbar Abstellen auf Pflichtangaben? Unternehmer muss weiten Beurteilungsspielraum haben! Verstoß nur wenn evident Bereich des Zulässigen verlassen Folie 7 von 20 Matthias Bergt

8 Problem: Zur Verfügung stellen Bisherige Auslegung des Art EGBGB: Link genügt Gleicher Wortlaut in 312g Abs. 2 BGB n.f.: Link genügt nicht! Europarechtlich zwingend, vgl. Erwägungsgrund 39 VerbraucherRRL Fraglich, ob jetzt auch sämtliche anderen Pflicht-Informationen nicht mehr verlinkt werden dürfen Art. 6 Abs. 1 (allgemeine vorvertragliche Info-Pflicht): informiert Art. 8 Abs. 2 (unmittelbar vor Bestellung): weist hin Folie 8 von 20 Matthias Bergt

9 Rechtsfolgen von Verstößen gegen 312g Abs. 2 BGB Bzgl. Vertrag: Keine besonderen Regelungen Keine automatischen Auswirkungen auf Vertrag Anders als 312g Abs. 1 keine Auswirkungen auf Widerrufsfrist Allerdings zu prüfen: Vertrag überhaupt zustande gekommen? Anfechtbar? Schadensersatzanspruch? Ggf. auf Vertragsaufhebung Folie 9 von 20 Matthias Bergt

10 Lauterkeitsrechtliche Folgen von Verstößen gegen 312g Abs. 2 BGB Verbraucherschützende Informationspflicht Marktverhaltensregelung, 4 Nr. 11 UWG Abmahnung durch Verbände und Wettbewerber, 8 UWG, 2 UKlaG Bagatellverstoß i.s.v. 3 Abs. 1 UWG i.d.r. ausgeschlossen Es sei denn, Unternehmer hat keinen Beurteilungsspielraum, welche Merkmale wesentlich sind Bei nicht evidenter Falschbewertung der Wesentlichkeit eines Merkmals fehlt i.d.r. die Spürbarkeit des Verstoßes Folie 10 von 20 Matthias Bergt

11 Probleme bei der Button-Lösung (Abs. 3) Bei Buttons: vorgeschriebene Beschriftung Gesetz: zahlungspflichtig bestellen Erlaubt auch z.b.: kaufen Nichts anderes! Keine Entwertung durch optische Gestaltung Nicht zulässig: bzgl. Kostenpflicht unklare Formulierungen Bestellen, Anmelden, Weiter Folie 11 von 20 Matthias Bergt

12 Rechtsfolgen von Verstößen gegen 312g Abs. 3 BGB 312g Abs. 4 BGB: Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Dogmatisch unklar Regelungsgehalt? Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 VerbraucherRRL: Verbraucher nicht Vertrag oder Bestellung gebunden Europarechtswidrig, wenn auch Unternehmer nicht gebunden Folie 12 von 20 Matthias Bergt

13 Lauterkeitsrechtliche Folgen von Verstößen gegen 312g Abs. 3 BGB Verbraucherschutzvorschrift und Marktverhaltensregelung 8 UWG, 2 UKlaG Nach Abmahnung: Button korrekt beschriften genügt Erfüllung als unbestellte Leistung? Nach Abmahnung: Sicherstellen, dass auch sonst keine unbestellten Leistungen, incl. Betrug durch Beauftragte! Verbraucher darf unbestellt gelieferte Ware/erbrachte Dienstleistung entschädigungslos behalten, 241a Abs. 1 BGB! Zu unterscheiden zwischen Lieferung und Zahlungsverlangen Folie 13 von 20 Matthias Bergt

14 Unlauterkeit der Lieferung an sich? Nr. 29 Anh. zu 3 Abs. 3 UWG? Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen 7 Abs. 1 UWG (unzumutbare Belästigung), 4 Nr. 1 UWG (unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit)? Voraussetzung: unbestellt = nicht angefordert Nicht erforderlich für Bestellung: zivilrechtlich wirksamer Vertrag Verbraucher wollte diesen Vertrag! Folie 14 von 20 Matthias Bergt

15 Unlauterkeit des Zahlungsverlangens Irreführung 5 Abs. 1 UWG Zahlungsverlangen = Erwecken des Eindrucks, es bestehe Zahlungsverpflichtung Falsch, 312g Abs. 4 BGB Folie 15 von 20 Matthias Bergt

16 Bewusstsein schaffen für Änderungsbedarf überhaupt Anforderungen der Button-Lösung Alte Anforderungen des 312g Abs. 1 BGB Folie 16 von 20 Matthias Bergt

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann Telefon 030/ Folie 17 von 20 Matthias Bergt

18 312g Abs. 2 BGB Informationen in der Bestellübersicht Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. (...) Folie 18 von 20 Matthias Bergt

19 Art Abs. 1 EGBGB 4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (...), 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, Folie 19 von 20 Matthias Bergt

20 312g Abs. 3, 4 BGB Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Folie 20 von 20 Matthias Bergt

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