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1 Foto: DB AG/Claus Weber 6 Deine Bahn 6/2014

2 Gesetzliche Grundlagen Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Ralf Schweinsberg, Vizepräsident des Eisenbahn-Bundesamtes, Bonn Ausgangspunkt für die Errichtung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) ist die RL 2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) vom 29. April In Erwägungsgrund r. 23 der Richtlinie wird das Erfordernis der Eisenbahnunfalluntersuchung damit begründet, dass schwere Eisenbahnunglücke zwar selten geschehen, sie jedoch verheerende Folgen haben und in der Öffentlichkeit zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Eisenbahnsystems führen können. Deshalb sollten alle derartigen Unfälle unter dem Sicherheitsaspekt untersucht werden, um erneute Unfälle zu vermeiden; und die Untersuchungsergebnisse sollen veröffentlicht werden. Andere Unfälle und Störungen könnten erste wichtige Anzeichen für schwere Unfälle sein und sollten bei Bedarf ebenfalls Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung sein. Deine Bahn 6/2014 7

3 Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten daher, unabhängige ständige Untersuchungsstellen für die Untersuchung bestimmter gefährlicher Ereignisse einzurichten. Die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ist in Kapitel V der RL 2004/49/EG in den Art geregelt. eben der Untersuchung soll zwischen den Untersuchungsstellen auf europäischer Ebene ein aktiver Meinungs- und Erfahrungsaustausch zur Entwicklung gemeinsamer Untersuchungsmethoden, zur Begleitung und Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen sowie zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt stattfinden. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit dem fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 5. uli 2007 umgesetzt und hat die Unfalluntersuchung insbesondere in folgenden Regelwerken etabliert: n Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), n Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV), n Organisationserlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Einrichtung der EUB vom 26. September 2008, n Allgemeinverfügung der EUB zum Melden von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb. Organisation Artikel 21 RL 2004/49/EG verlangt, dass die Untersuchungsstelle organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und benannten Stellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig ist. Sie muss darüber hinaus von der Sicherheitsbehörde und von den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor funktionell unabhängig sein. Die Funktionsweise der Stelle ist gemäß Erwägungsgrund r. 24 RL 2004/49/EG so zu gestalten, dass jeglicher Interessenskonflikt und jede mögliche Verwicklung in die Ursachen der untersuchten Ereignisse vermieden wird. In Deutschland obliegt gemäß 5 Absatz 1f AEG dem Bund die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Der Bund nimmt diese Aufgabe durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) als Untersuchungsbehörde wahr. Damit ist dem BMVI als Leitung der EUB gesetzlich die Aufgabe zugewiesen, Unfälle nach Kapitel V der RL 2004/49/EG zu untersuchen. Das BMVI kann dabei jederzeit widerruflich das Eisenbahn- Bundesamt (EBA) mit Untersuchungshandlungen beauftragen. Aufgrund dieser Befugnis wurde zur Durchführung von Eisenbahnunfalluntersuchungen gemäß dem Organisationserlass des damaligen BMVBS zur Einrichtung der EUB vom 26. September 2008 eine Untersuchungszentrale (UZ) beim EBA eingerichtet, die in die Leitung der UZ und die vier e Essen, Berlin, Karlsruhe und München aufgeteilt ist. Die für die Unfalluntersuchung zuständigen Mitarbeiter der EUB beim EBA nehmen nur Aufgaben der Unfalluntersuchung wahr, wobei sie fachlich ausschließlich und unmittelbar dem Leiter der EUB im BMVI und dienstrechtlich dem Präsidenten des EBA unterstehen. Der Dienstvorgesetzte darf in fachliche Belange der Eisenbahnunfalluntersuchung nicht eingreifen und Personalentscheidungen bezüglich der Leitung der UZ jeweils nur im Einvernehmen mit dem Leiter der EUB treffen. eder der vier e ist personell grundsätzlich mit fünf Sachbearbeitern ausgestattet. Den Standort für den Bezirk Berlin findet man in der Außenstelle Schwerin. Die Standorte für den Bezirk Essen befinden sich in den Außenstellen des EBA in Essen und Hannover, für den Bezirk Karlsruhe befinden sie sich in den Außenstellen Frankfurt am Main und Stuttgart, für den Bezirk München sind sie in der Außenstelle in ürnberg angesiedelt. Die Existenz von en und deren Untergliederung in Standorte ist dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen von Unfalluntersuchungen objektive Beweisaufnahmen, Zeugenbefragungen, Inaugenscheinnahmen und andere Ermittlungen vor Ort durchgeführt werden müssen. Um Untersuchungen effizient und zügig abschließen zu können, Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) Leiter EUB (BMVI) Untersuchungszentrale (UZ); Sitz: EBA Leiter UZ Administration Unfalldatenbank Organisation der EUB Quelle der Grafiken EBA Berlin Essen Karlsruhe München 8 Deine Bahn 6/2014

4 Präsident Vizepräsident Stabsstelle 5 Fahrgastrechte, Tarifaufsicht Stabsstelle 91 Leitungsstab BMVI Abteilung 2 Infrastruktur Referat 21 Bauaufsicht, Zulassung und Überwachung IOH- Anlagen, LEA (bt und Geschäftsstelle Abteilung 3 Fahrzeuge, Betrieb Referat 31 Zulassung von Fz des P- und G-Verkehrs, Triebfahrzeugen und ebenfahrzeugen, Sachverständige, Prüfstellen Abteilung 4 Finanzierung Referat 41 Antrags- und Verwendungsprüfung Fachaufsicht durch BMVI Untersuchungszentrale der EUB 1) Benannte Stelle Interoperabilität Bahnsysteme EBC 2) 1) Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) mit Unterbezirken in Berlin, Essen, Karlsruhe und München 2) Eisenbahn-Cert Auszug aus dem Organigramm des EBA ist es unabdingbar, das operative Geschäft in e mit unterschiedlichen Standorten aufzuteilen so wird die Präsenz der EUB vor Ort sichergestellt. Aufgaben Die Aufgaben der EUB ergeben sich aus den im AEG sowie in der EUV normierten Anforderungen. vor bei einer Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf schwer Verletzten oder bei einem beträchtlichen Schaden für Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie bei sonstigen vergleichbaren Unfällen mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement (vgl. Art. 3 Ziffer l) RL 2004/49/EG). Unfalluntersuchung ( 2 EUV) Der Zweck der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb besteht nicht darin, Verschuldens- oder Haftungsfragen zu klären, Strafbarkeiten zu ermitteln oder die Basis für Ordnungswidrigkeitsverfahren zu bereiten. Die Untersuchung wird zudem unabhängig von jeder gerichtlichen Untersuchung durchgeführt. Vielmehr dient sie der Ermittlung der Ursachen von Unfällen mit dem Ziel, zukünftig gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. Berlin Damit die EUB ihre Aufgaben und Funktionen erfüllen kann, müssen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) alle gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb melden, und alle an gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen müssen ihr sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies kann zum Beispiel geschehen mittels Befragung des beteiligten Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen, durch Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, die sich im Besitz des Fahrwegbetreibers oder der beteiligten Eisenbahnunternehmen befinden, oder durch Zugang zum Inhalt von bordgestützten Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems erfassen, sowie dessen Auswertung (vgl. Art. 20 RIL 2004/49/EG). Essen Karlsruhe München Hervorzuheben ist jedoch, dass die EUB nur nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb zur Durchführung von Untersuchungen verpflichtet ist. Ein schwerer Unfall liegt zum Beispiel Die e in Deutschland Deine Bahn 6/2014 9

5 Meldung gefährlicher Ereignisse Ereignis meldepflichtig? Ende Untersuchung nach Art. 19 Abs. 2 Zugkollision (nur Zusammenstoß)/ Zugentgleisung? Folge ( 1 Toter oder 5 schwer Verletzte oder 2 Mio. Euro Schaden (?) Zugkollision/ Zugentgleisung? Untersuchung nach Art. 19 Abs. 1 Fahrzeug in Bewegung und Folge 1 schwer Verletzter oder Euro Schaden? Hätte das Ereignis unter leicht geänderten Bedingungen zu einem schweren Unfall führen können? Informationssammlung zur Klärung, ob offensichtliche Auswirkungen auf Regelungen der Eisenbahnsicherheit oder des SMS vorliegen! Regelungen der Eisenbahnsicherheit? Eintritt in Regelungen Unfalluntersuchung? des SMS? Keine unmittelbare Untersuchung, sondern lediglich Aufnahme in Datenbank. Einstufung und Untersuchung von gefährlichen Ereignissen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 RL 2004/49/EG In anderen Fällen, das heißt wenn ein schwerer Unfall nicht vorliegt, kann die EUB Untersuchungen durchführen, es besteht also ein Handlungsermessen. Untersuchungen werden in der Regel dann durchgeführt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gefährliches Ereignis zu einem schweren Unfall hätte führen können. Die Einstufung und Aufnahme von Untersuchungen ist in dem Flussdiagramm oben prinzipiell dargestellt. Welche Aktivitäten die EUB im Rahmen einer Untersuchung entfalten muss, indiziert die Definition des Begriffes Untersuchung in Art. 3 Ziffer n) RIL 2004/49/EG. Diese versteht darunter ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen. Es umfasst die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen. Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefährlichen Ereignis in Deutschland beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der EUB zu unterrichten und ihr ist die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen. Führt die EUB eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) innerhalb einer Woche nach Beginn der Untersuchung mit. Sicherheitsempfehlung ( 6 EUV) Im Rahmen der Ursachenermittlung kann die EUB jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. Diese sind als Endergebnis einer Untersuchung zu betrachten und enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung schwerer Unfälle gewonnenen Erkenntnissen zur Verbesserung der 10 Deine Bahn 6/2014

6 Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind. Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. Auf diese sicherheitsrelevanten Erkenntnisse müssen alle Beteiligten entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unverzüglich reagieren. Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen beachtet und, wenn nötig, umgesetzt werden. Bis zum 31. August jeden ahres müssen die inländischen Adressaten von Sicherheitsempfehlungen der EUB über die aufgrund der Sicherheitsempfehlungen im Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen berichten. Die Zustellung von Sicherheitsempfehlungen an die zuvor genannten Adressaten bewirkt jedoch nicht, dass die Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen von ihrer Sicherheitsverantwortung entbunden werden. Untersuchungsbericht ( 5 EUV) Die EUB unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können. Zudem erstellt die EUB Untersuchungsberichte, mit dem die Untersuchung eines Unfalls abgeschlossen wird. Ob ein Untersuchungsbericht erstellt wird oder nicht, hängt jedoch von der Einstufung des gefährlichen Ereignisses gemäß dem Flussdiagramm auf Seite 10 ab. Der Untersuchungsbericht muss die formellen und inhaltlichen Vorgaben nach Anhang V der RL 2004/49/EG einhalten und die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen enthalten. Der Untersuchungsbericht soll innerhalb eines ahres nach dem gefährlichen Ereignis fertiggestellt und der Europäischen Eisenbahnagentur zugeleitet werden. Begriffsbestimmungen Beträchtlicher Schaden Beträchtlicher Schaden bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 2 Millionen Euro veranschlagt werden. Unfall Ein Unfall ist ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben. Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Brände und sonstige Unfälle. Untersuchung Eine Untersuchung ist ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst. Ursache Ursachen sind Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben. Schwerer Unfall Ein schwerer Unfall ist eine Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf schwer Verletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement. Störung Eine Störung ist ein anderes Ereignis als ein Unfall oder schwerer Unfall, das mit dem Betrieb eines Zuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt. Die Untersuchungsberichte werden auf der Internetseite der EUB publiziert. ahresbericht ( 7 EUV) edes ahr veröffentlicht die EUB bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen. Der ERA übermittelt sie jährlich ein Exemplar des ahresberichtes, die ahresberichte werden zudem auf der Internetseite der EUB publiziert. n Deine Bahn 6/

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