Erwerb und Verwertung von Darlehenspaketen durch US-amerikanische Finanzinvestoren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Carl-Ludwig Thiele, Hans-Michael Goldmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/2729 Erwerb und Verwertung von Darlehenspaketen durch US-amerikanische Finanzinvestoren Vorbemerkung der Fragesteller ImZusammenhangmitdemVerkaufeinesDarlehenspaketsimNominalwert von3,6mrd.eurodurchdiehyporealestatebankaginmünchenanden US-FinanzinvestorLoneStarmitSitzinDallas (Texas)sollenderzeitrund 1700BürgerinnenundBürgersowieUnternehmenVollstreckungsmaßnahmenundBeitreibungendurchdieInkassogesellschaftderLone-Star-Gruppe HudsonAdvisorsGermanyGmbHausgesetztsein.DerVorgangwarGegenstandmehrererVeröffentlichungen (u.a.derspiegelvom31.juli2006 undsüddeutschezeitungvom10./11.juni2006).dervorgangberührtdie FragederWirksamkeitdesVerkaufsvonDarlehensforderungendurchBanken.EsgehtumdenSchutzdesBankgeheimnisses,denDatenschutz,denVerbraucherschutzsowie 203desStrafgesetzbuches (StGB) (Verletzungvon PrivatgeheimnissendurchAmtsträger).BerührtsinddarüberhinausdieFrage dererlaubnispflichtigkeitvonbankgeschäften,fragendesvollstreckungsundkreditsicherungsrechtssowiediefragederauswirkungenderartiger TransaktionenaufdasAnsehenunddieVertrauenswürdigkeitdesFinanzplatzesDeutschland.BeidemvorgenanntenVorgangsollessichzudemnicht umeinesinguläreerscheinunghandeln.vielmehrsolldaszugrundeliegende UmwandlungsmodellSchulegemachthaben.WeitereDarlehensforderungen sollen auf diesem Weg von Investoren erworben worden sein. 1.IstderBundesregierungbekannt,wievieleKreditnehmervonVertragsgestaltungen der in der Vorbemerkung genannten Art betroffen sind? Nein.InsbesonderebestehtwederfürdieveräußerndenBankennochfürdie InvestorenalsErwerbereinegesetzlicheAnzeige-und/oderMeldepflichtbezüglichsolcherDatengegenüberderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)oderderDeutschenBundesbank.Dementsprechendwerden beiderbankenaufsichtkeinestatistikenhierzugeführt.auchausanderen Quellen sind der Bundesregierung keine Daten bekannt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom10.Oktober 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.IstderBundesregierungbekannt,welcheFinanzierungsvoluminahiervon betroffen sind? Nein.VerkauftundübertragenwerdennebenleistungsgestörtenKrediten (Non- PerformingLoans)auchnichtleistungsgestörteKredite.InderAbgrenzungder BaFinbetrugEnde2004dasVolumenanNon-PerformingLoansbeideutschen Institutenrund211Mrd.Euro (Jahresbericht2005derBaFin,S.124).Branchenkreisegehendavonaus,dassin2005Non-PerformingLoansimVolumen von rund 12 Mrd. Euro gehandelt wurden. 3.IstderBundesregierungbekannt,welchewirtschaftlichenKonsequenzen hiermit für die Betroffenen verbunden waren bzw. verbunden sind? Nein.DieBundesregierungkannEinzelfällemangelsKenntnisderkonkreten Sachverhalte nicht beurteilen. 4.IstderBundesregierungbekannt,inwievielenFälleneszuVollstreckungsmaßnahmen kam? Nein. Der Bundesregierung liegt hierzu kein Zahlenmaterial vor. 5.IstderBundesregierungbekannt,wievieleBetroffenegerichtlichen RechtsschutznachgesuchthabenundwiedieseVerfahren,soweitabgeschlossen, ausgegangen sind? Nein.DerBundesregierungliegthierzuwederZahlenmaterialvornochistihr bekannt, mit welchem Ergebnis etwaige gerichtliche Verfahren endeten. 6.IstderBundesregierungbekannt,wodieFondsgesellschaften,diesichan denindervorbemerkungbeschriebenengeschäftsmodellenbeteiligen, ihren Sitz haben? Nein.DerBundesregierungsinddieDatennichtbekannt.Nachaktuellem KenntnisstandderBundesregierunghabendiejenigenFondsgesellschaften,die bisherindeutschlandandenindervorbemerkungbeschriebenenoderähnlichengeschäftsmodellenbeteiligtwaren,ihrenwirtschaftlichenhintergrund überwiegendindenusa.dabeiwerdenoftmalsgesellschafteninsogenanntensteueroasenzwischengeschaltet.alsgesellschaftenmitsitzindeutschlandsindüberwiegendabhängigegesellschafteneingebunden,dieimrahmen derverwaltungunddesinkassosderangekauftendarlehensforderungentätig werden. 7.Triffteszu,dassvieleFondsgesellschafteninsog.Steueroasen (z.b. Singapur,Bahamas)residieren,undwiebeurteiltdieBundesregierungdies imhinblickaufdiemöglichkeit,dieherkunftdergelderzukontrollieren und die Einschleusung nicht deklarierter Geldvermögen zu verhindern? Auf die Beantwortung der Frage 6 wird verwiesen. WasdiegenerelleFragenachderKontrollederHerkunftvonGeldernunddie EinschleusungnichtdeklarierterGeldvermögenanbelangt,gibteskeineAnzeichendafür,dasseinesolchespezielleKontrollebezüglichderregelmäßig zwischengeschaltetengesellschaftenerforderlichwäre.alleinderumstand, dassdersitzderzwischengeschaltetengesellschafteninsog.steueroasenliegt,

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2927 impliziertnichtzwangsläufigeinhöheresgefährdungspotential.imübrigen beteiligtsichdiebundesregierungbereitsseitjahrenandenallgemeineninternationaleninitiativenzurbekämpfungdergeldwäscheundderterrorismusfinanzierung,dieinsbesonderevonderfinancialactiontaskforceonmoney Laundering (FATF) koordiniert werden. 8.KannesdurchdenGläubigerwechselzueinerÄnderungdesInhaltsder Forderungkommen,insbesondereimHinblickaufdieVerpflichtung, demkreditnehmerbeiablaufderzinsbindungeinneuesangebotzu marktüblichen Bedingungen zu unterbreiten? Nein.EinGläubigerwechselkanngrundsätzlichdurchAbtretungnach 398ff. desbürgerlichengesetzbuchs (BGB),durchVertragsübernahmeoderauf GrundgesetzlicherAnordnungderRechtsnachfolgeeintreten.InkeinemFall wirdderinhaltderübertragenenforderunggeändert.nach 404BGBbleiben demschuldnerzudemalleeinredenundeinwendungen,dieergegenüberdem bisherigengläubigergeltendmachenkonnte,auchgegenüberdemneugläubigererhalten.dievorschriftgiltindirekteranwendungfürdieabtretung,nach 412BGBfürdengesetzlichenForderungsübergangundanalogauchfürdie Vertragsübernahme.EinegesetzlicheVerpflichtung,demKreditnehmernach AblaufderZinsbindungeinneuesAngebotzumarktüblichenBedingungenzu unterbreiten,bestehtnicht.dieskannjedochimvertragzwischenkreditnehmerundkreditgeberausdrücklichvereinbartsein.diesevertraglicheverpflichtungbliebeauchbeimgläubigerwechselgrundsätzlichbestehen.imfalle einerabtretung,beiderlediglichdieforderung (Rückzahlungsanspruch)übertragenwird,bestehtdasderForderungzugrundeliegendeVertragsverhältnis allerdingszwischendemschuldnerunddembisherigengläubigerfort,sodass gegebenenfallsderbisherigegläubigernachablaufderzinsbindungverpflichtetbleibt,einneuesvertragsangebotvorzulegen.erfolgtdergläubigerwechsel durchvertragsübernahmeoderaufgrundgesetzlichangeordneterrechtsnachfolge,übernimmtderneugläubigergegebenenfallsauchdieimvertragenthaltene Verpflichtung, dem Schuldner ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten. 9.Wennja,siehtdieBundesregierunginsoweitgesetzgeberischenHandlungsbedarf,z.B.durcheinedem 566desBürgerlichenGesetzbuches (BGB)nachgebildeteVorschrift,umsicherzustellen,dassderneueGläubigeranstelledesaltenindiesichausdemDarlehensvertragergebenden RechteundPflichteneintritt,insbesondereverpflichtetist,demKreditnehmerbeiAblaufderZinsbindungeinneuesAngebotzumarktüblichen Bedingungen zu unterbreiten? Siehe Antwort auf Frage WarendieinderVorbemerkungerwähnteTransaktionundähnlicheGeschäftsvorgängemitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)abgestimmt,undwennja,warbzw.istdieBAFinderAuffassung,dassderSchutzdesBankgeheimnisseshinreichendgewährleistet ist? DieinderVorbemerkungerwähnteTransaktionbzw.vergleichbareGeschäftsvorgängeunterliegenwedernachdemKreditwesengesetz (KWG)nochnach anderenbankaufsichtsrechtlichennormeneinergesetzlichenanzeige-oder Abstimmungspflicht.Obwohlbankaufsichtsrechtlichdamitnichterforderlich, wurdediebafinvonderbeabsichtigtentransaktiondurchdasveräußerndeinstitutinformiert.diebafinalsaufsichtsbehördehatkeinebefugnis,dieüber-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tragungvonforderungen,dieimwegederteilbetriebsausgliederungnachdem UmwandlungsgesetzaufeineneueGesellschafterfolgt,bankaufsichtlichzu untersagen.nachdemkreditwesengesetzstelltnurdieoriginärebegründung desjeweiligenkreditverhältnisseszwischenkreditinstitutundkreditnehmer einerlaubnispflichtigesbankgeschäftdar.demgegenübersinddieveräußerung bzw.dererwerb,dieverwaltung,dasinkassooderanderemitderabwicklung eineslaufendendarlehensinzusammenhangstehendetätigkeitenebenso wenigerlaubnis-undaufsichtspflichtig,wie innerhalbdergrenzendes 12 Abs.1KWG dererwerbderanteileaneinernachteilbetriebsausgliederung neu entstandenen Gesellschaft durch ein beaufsichtigtes Institut. ZurFragederhinreichendenGewährleistungdesSchutzesdesBankgeheimnissesverweistdieBaFindarauf,dassdieseinezivilrechtlicheFragesei,deren EntscheidungalleindenhierfürzuständigenGerichtenobliege.Esgebebislang verschiedenegerichtlicheentscheidungen,diediefrageeinesverstoßesgegen dasbankgeheimnisfürdenfalldesverkaufsvondarlehenverneinthaben, einehöchstrichterlicheentscheidungzudieseraktuellinrechtsprechungund FachliteraturbehandeltenRechtsfrageliege soweiterkennbar bislangnicht vor.imübrigenteiltdiebafindieinderbeantwortungderfrage14niedergelegte Auffassung der Bundesregierung. 11.BeabsichtigtdieBAFin,fürzukünftigeTransaktionendieserArt ggf. zusammenmitderdeutschenkreditwirtschaft einevertragsgestaltung zuvereinbaren,diedembankgeheimnisunddemdatenschutzrechnung trägt; wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Nein.DieVereinbarungsolcherVertragsgestaltungenmitderKreditwirtschaft gehörtnichtzudengesetzlichenaufgabenderbafinimbereichderbankaufsicht (vgl. 6 ff. KWG). Auf die Beantwortung der Frage 10 wird verwiesen. 12.WarderBAFinbekannt,dassfürdieHypoRealEstateBanknachdem AusscheidenausdemKonzernverbundderHypoVereinsbankAGim Jahre2003eineexistenzgefährdendeSituationbestandenhabenundsie bei der Rating-agentur Moody s mit D+ bewertet worden sein soll? 13.Wennja,welcheMaßnahmenhatdieBAFininderdamaligenSituation getroffen bzw. eingeleitet? Die Fragen 12 und 13 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet: NachErkenntnissenderBaFinbefandsichdieBankzumdamaligenZeitpunkt nichtineinerexistenzgefährdendensituation;auchdahingehendeanhaltspunktebestandennicht.einendahingehendenschlusshättemanallenfalls ziehenkönnen,wenndassog.long-termdebtratingschlechtausgefallenwäre, was nicht der Fall war. VonRatingagenturenwerdenbzgl.derVerbindlichkeiteneinerBankjenach KlasseunterschiedlicheRatingsvergeben.DasvonMoody svergebeneteilrating D+ bezogsichnuraufdie financialstrength derhyporealestate BankAG.DasfürdieungedeckteRefinanzierungmaßgebendeLangfristrating derbanklagdamalsbeimoody s wieauchbeidenratingagenturenstandard & Poors und FitchRatings im investment grade -Bereich.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstdieBundesregierungderAnsicht,dassderVerkaufvonDarlehensforderungendurchBankengegendasBankgeheimnisverstößt,undwie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? DieseFrageistdifferenziertnachderfürdieDarlehensübertragunggewählten rechtlichen Gestaltung zu beantworten: BeiVertragsübernahmen,diemitZustimmungdesSchuldnerserfolgen,stellt sich die Frage nicht. BeiForderungsabtretungenbegründenjedenfallsbeiNon-PerformingLoans nachinzwischenüberwiegenderauffassunginrechtsprechungundliteratur auchderbankvertrag,selbstbeibezugnahmeaufdasindenagbenthaltene Bankgeheimnis,unddasBundesdatenschutzgesetz (BDSG)keinAbtretungsverboti.S.d. 399BGB,weilhierdasschutzwürdigeInteressederkreditgebendenBankanderwirtschaftlichenVerwertungleistungsgestörterKredite besonderszuberücksichtigenist (zuletztetwaolgköln,urteilvom15.september2005 8U21/05,ZIP2005,1773;a.A.allerdingsOLGFrankfurt, Urteilvom25.Mai2004 8U84/04,ZIP2004,1449,daszumindestfürVerbraucherverträgeausdemBankgeheimniseinAbtretungsverbotableitet).Eine höchstrichterlicheklärungdieserrechtsfrageistallerdingsbishernichtherbeigeführtworden.beinichtleistungsgestörtendarlehenwirddemgegenüber inderliteraturzumeistvertreten,dasmitdem (Privat-)KundenvertraglichvereinbarteoderalsNebenpflichtzumBankvertraggeltendeBankgeheimnisbzw. dasbundesdatenschutzgesetzhinderediebankanderweitergabevon (personenbezogenen)datenausdemkreditverhältnisohnezustimmungdesschuldnersunddamiteigentlichamverkaufundderabtretungderkreditforderung, weilindieserkonstellationkeinbesondersschutzwürdigesinteressederbank anderforderungsverwertungbestehe.wegendermöglichenrechtsfolgen wird auf die Beantwortung der Frage 18 verwiesen. DieseRechtsfrageistdurchdiehöchstrichterlicheRechtsprechungaberbisher soweit ersichtlich nicht entschieden worden. AuchinFällenderAusgliederungvonDarlehensportfoliosnachdemUmwandlungsgesetzsinddieRechtsfragenzumVerstoßgegendasBankgeheimnisoder das Datenschutzrecht strittig und bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Auf die Beantwortung der Frage 14 wird verwiesen. 15.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassderVerkaufvonDarlehensforderungendurchBankenjedenfallsdanngegendasBankgeheimnis verstößt,wennderdarlehensnehmerseinevertraglichenverpflichtungen eingehaltenhatunddierechtlichenvoraussetzungenfüreinekündigung desdarlehensvertragszumzeitpunktdesverkaufsderdarlehensforderungnichtvorlagen,undwiebegründetsieihrediesbezüglicheauffassung? 16.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassderVerkaufvonDarlehensforderungendurchBankengegendasDatenschutzrechtverstößt,undwie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? Auf die Beantwortung der Frage 14 wird verwiesen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderVerkaufvonDarlehensforderungendurchöffentlich-rechtlicheKreditinstitutedenTatbestand derverletzungvonprivatgeheimnissendurchamtsträgergemäß 203 StGBerfüllenkann,undwiebegründetsieihrediesbezüglicheAuffassung? 203Abs.2Nr.1desStrafgesetzbuchs (StGB)stelltdasunbefugteOffenbaren einesfremdengeheimnisses,namentlicheineszumpersönlichenlebensbereichgehörendengeheimnissesodereinesbetriebs-odergeschäftsgeheimnissesdurcheinenamtsträger ( 11Abs.1Nr.2StGB)unterStrafe,dasihmin diesereigenschaftanvertrautodersonstbekanntgewordenist.alsamtsträger kommenauchdiemitgliedervonorganeneinerjuristischenpersoninbetracht,dieaufgabenderöffentlichenverwaltungwahrnimmt,etwaeineranstaltdesöffentlichenrechts.auchvorstandsmitgliedervonöffentlich-rechtlichenkreditinstituten,etwavonsparkassen,dieeinenaufdaseinsvorsorge gerichtetenöffentlichenauftragwahrzunehmenhaben,sindalsamtsträger anzusehen. ObderVerkaufunddieÜbertragungvonDarlehensforderungenalsunbefugte OffenbarungeinesGeheimnissesimSinnedes 203StGBinBetracht kommen,kannjedochnichtabstraktbeantwortetwerden.dasmerkmal unbefugt,dessenstrafrechtlichergehaltsichausdergesamtrechtsordnungergibt, kanndurchoffenbarungspflichtenoder-befugnisseausgeschlossensein,die sichetwaausdemzivilrecht,auchausvertraglichenabreden,ergebenkönnen. DieAnwendungvonStrafnormenaufeinenkonkretenSachverhaltobliegtin jedemfallalleindenstrafverfolgungsbehördenunddenunabhängigengerichten. 18.WelcheRechtsfolgenergebensichauseinemVerstoßgegendasBankgeheimnis, den Datenschutz oder den 203 StGB? ZudenmöglichenRechtsfolgen,diesichauseinemeventuellenVerstoßgegen dasbankgeheimnisoderdendatenschutzergebenkönnten,gehört nebenden datenschutzrechtlichenbußgeld-undstrafvorschriften ( 43,44BDSG) insbesonderediezivilrechtlicheschadensersatzpflichtunddasrechtzuraußerordentlichenkündigungdeskreditvertrages (instruktivzumganzen:nobbe, Bankgeheimnis,DatenschutzundAbtretungvonDarlehensforderungen, WM2005,1537ff.).WelcheRechtsfolgensichimEinzelfalltatsächlichergeben,kannnichtabstraktbeantwortetwerden.DerAusgangderanhängigenGerichtsverfahren bleibt im Übrigen auch insoweit abzuwarten. 203 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 19.ErgibtsicheineandereBeurteilungfürdenFall,dassderartigeTransaktionennichtalsdinglicheAbtretung,sondernalsUnterbeteiligungoder unter Anwendung des Umwandlungsgesetzes konzipiert werden? DiereinwirtschaftlicheUnterbeteiligungimInnenverhältniszwischenBank undunterbeteiligtembleibtfürdas (Außen-)RechtsverhältnisderBankzum Kreditnehmer ohne Auswirkungen. EineBankkannKreditverträgejedochauchausihremGesamtvermögenin einemeigenenbetriebsteilzusammenfassen.dieservermögensteilkanndann nachdenvorschriftendesumwandlungsgesetzes (UmwG)aufeinendadurch neugegründetenrechtsträgerübertragenwerden (sog.ausgliederungzurneugründunggem. 123Abs.3Nr.2,135ff.UmwG).Derneugegründete RechtsträgerwirdimWegedergesetzlichangeordnetenpartiellenGesamt-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2927 rechtsnachfolgeneuevertragsparteiderkreditverträge mitallenrechtenund Pflichten.DieAnteileanderimRahmendieserUmwandlungneugegründeten GesellschafterhältzunächstdieBankalsübertragenderRechtsträger.Verkauft undüberträgtsiedieanteilesodannaneinendritten,kannderdrittealsneuer GesellschafterüberdenVermögensteilverfügen.DerZustimmungdesDarlehensschuldners zu einer solchen Ausgliederung bedarf es nicht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 14 verwiesen. 20.ErgibtsicheineandereBewertungfürdenFall,dassdieÜbertragungauf eine Nichtbank erfolgt? Nein. Siehe im Übrigen die Beantwortung zu Frage WiestellensichzudenvorgenanntenFragenundFallkonstellationendie Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur dar? DerStandderRechtsprechungundLiteraturergebensichausallgemeinzugänglichenQuellen.DerBundesregierungliegenkeinedarüberhinausgehenden Erkenntnisse vor. 22.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassderHandelmitbestehenden DarlehensverträgeneinerlaubnispflichtigesBankgeschäftnach 1 Abs.2Nr.2desKreditwesengesetzes (KWG)darstellt,undwiebegründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? Nein.NachdemKreditwesengesetzstelltnurdieoriginäreBegründungdes jeweiligenkreditverhältnisseszwischenkreditinstitutundkreditnehmerein erlaubnispflichtigesbankgeschäftnach 1Abs.1Satz2Nr.2KWGdar;demgegenübersinddieVeräußerungbzw.derErwerb,dieVerwaltung,dasInkasso sowieweiteremitderabwicklungeineslaufendendarlehensinzusammenhangstehende Neben -Tätigkeitennichterlaubnis-undaufsichtspflichtig. DieErlaubnispflichtentstehtnur,wenneigene (weitergehende)ausreichungspflichten übernommen werden. 23.WiebeurteiltdieBundesregierungdierechtlicheZulässigkeitderinder VorbemerkungbeschriebenenGeschäftsmodelleimHinblickaufdieAnforderungen,dieandieAuslagerungvonBankgeschäften (sog.work-out) zu stellen sind? SofernderDarlehensverkaufrechtlichsogestaltetist,dassdieverkaufende BankimkonkretenFallinsoweitweiterhinKreditgeschäftebetreibt (z.b.erwerbdeswirtschaftlichenrisikosdurcheineunterbeteiligungdeserwerbers), sowärederdarlehensverkaufauchandenanforderungenfürdieauslagerung vonbankgeschäftenzumessen,wennmitihm (wesentlicheteilakte)desbankgeschäfts ausgelagert werden. BeiderÜbertragungvonForderungenimWegederTeilbetriebsausgliederung aufeineneuegesellschaftsowiediedarananschließendeveräußerungder GesellschaftsanteilederneuenGesellschaftandenErwerber,handeltessich umkeinenbankaufsichtsrechtlichnach 25Abs.2und3KWG (Auslagerung) zubeurteilendensachverhalt.betreibtdiebankinsofernzukünftigkeinkreditgeschäftmehr,bestehendieanforderungenaneineauslagerungnicht.die BundesregierungsiehtauchkeineVeranlassungzueinerentsprechendenAn-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wendungdes 25Abs.2und3KWG,daderVerkaufvonDarlehensforderungen letztlich eine geschäftspolitische Entscheidung des Instituts ist. 24.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassdasGrundschuld-Besicherungsrecht,daseinevondemBestandderDarlehensforderungvölliglosgelöste, jederzeitigevollstreckungsmöglichkeitausdergrundschuldsowiedem regelmäßigzusätzlichvereinbartenabstraktenschuldanerkenntnisermöglicht,denwegfürformalnichtangreifbare,willkürlichevollstreckungsmaßnahmeneröffnet,undwiebegründetsieihrediesbezüglicheauffassung? Nein.DieGrundschuldinderFormderinderPraxisüblichenSicherungsgrundschuldunddasbeiihrerBestellungnichtseltenmitabgegebeneabstrakte SchuldversprechensindanerkannteMittelderKreditsicherung.SieermöglichendemSchuldnerdieAufnahmeeinesDarlehens,soweitderGläubigerentsprechendeSicherheitenverlangt.DemGläubigereröffnensieimFalldernicht fristgerechtenrückzahlungdeskreditszeitnahdiemöglichkeiteinervollstreckungindiedurchdiegrundschuldbelasteteimmobiliesowiegegebenenfallsaufgrundeinesentsprechendabgefasstenschuldanerkenntnissesindas sonstigevermögendesschuldners.diedergrundschuldbestellungunddem SchuldanerkenntniszugrundeliegendeSicherungsabredesowiediegesetzlichenVorschriften (vgl.die 404,1157BGB)gewährleisten,dassder SchuldnergenerellundauchimFallderÜbertragungderGrundschuldundder AbtretungdesRückzahlungsanspruchsausdemDarlehensvertraganeinen DrittenkeinenRechtsnachteilerleidet,insbesonderevorVollstreckungsmaßnahmenhinreichendgeschütztist,soweiterseinerVerpflichtungzurVerzinsungundTilgungdesDarlehensnachkommt.DenSchutzvorvertrags-oder treuwidrigenvollstreckungsmaßnahmenkannerebensowiedieeinhaltungder VoraussetzungenundGrenzenderZwangsvollstreckungallgemein ( 704ff. ZPO) gerichtlich geltend machen. 25.SiehtdieBundesregierungindeninderVorbemerkungerwähntenVorgängeneinRisikofürdasAnsehenunddieVertrauenswürdigkeitdes FinanzplatzesDeutschland,undwiebegründetsieihrediesbezügliche Auffassung? DieBundesregierungsiehtderzeitkeineVeranlassung,gegendenVerkaufund allgemeindieübertragungvonimmobilienkreditengesetzgeberischtätigzu werden.aussichtderfinanzmarktentwicklungistdiefreieübertragbarkeit vonkreditforderungendurchauspositiv;sieermöglichtdieoptimierungder KapitalallokationunddiemarktgetriebeneVerteilungvonRisikeninnerhalb des Finanzsystems und dient damit der Finanzmarktstabilität insgesamt. 26.SiehtdieBundesregierungdieGefahrdesEntstehensparallelerbzw. grauerfinanzmärkte,undwiebegründetsieihrediesbezüglicheauffassung? DieBundesregierungistnichtderAnsicht,dasshierbeidieGefahrderSchaffung parallelerfinanzmärkte bzw. grauerfinanzmärkte besteht.imgegenteilwerdendurchdieinvestitionendritterinkreditforderungenderfinanzwirtschaftwiederliquidemittelzugeführt.derbegriff grauerkapitalmarkt istnichteinheitlichdefiniert.unter grauemkapitalmarkt istwohlein Kapitalmarktzuverstehen,aufdemWertegehandeltwerden,dienichtaufdem organisiertenkapitalmarktvertretensind.eshandeltsichbeidiesengeschäfteninderregelumkreditbeziehungenzwischenunternehmenundprivat-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2927 haushaltenohnebeteiligungvongeldinstituten.dasseinestaatlicheregulierungundaufsichtineinzelnenteilmärktennichtbesteht,bedeutetnicht zwangsläufigeingesellschaftlichesoderjuristischesunwerturteilüberdenbetriebs-undvolkswirtschaftlichennutzenderdortstattfindendentransaktionen. 27.SiehtdieBundesregierungrechtspolitischenHandlungsbedarfimHinblickaufdasGrundschuld-Besicherungsrecht,z.B.dahin,dassdie TilgungsleistungsowohlaufdieDarlehensschuldalsauchdieGrundschuldzuverrechnenist,vereinbarteGrundschuldzinsennurfürZinsforderungenausdemDarlehensvertraghaftensowiedieVereinbarung einervollstreckungsunterwerfunggemäß 800derZivilprozessordnung nichtig ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? Nein.AnhaltspunktefürgesetzgeberischeMaßnahmenzurÄnderungdes sachenrechtlichen Kreditsicherungsrechts haben sich bisher nicht ergeben. 28.SiehtdieBundesregierungggf.beiVerbraucherkreditengesetzgeberischen Handlungsbedarf im Grundschuld-Besicherungsrecht? Nein. Auf die Beantwortung der Frage 27 wird verwiesen. 29.SiehtdieBundesregierungrechtspolitischenHandlungsbedarfindatenschutz-undverbraucherschutzrechtlicherHinsicht,undwiebegründetsie ihre diesbezügliche Auffassung? DieBundesregierungbeobachtetdieaktuelleEntwicklungbeimVerkaufvon Darlehensforderungen,insbesondereimHinblickaufdiesichvertragstreuverhaltendenDarlehensschuldner,sehrgenauundkritisch.DieBundesregierung gehtdavonaus,dassdiederzeitgeltendenregelungenausreichendsind (siehe auchdiebeantwortungderfragen8,14,27und28).imübrigenwurden bereitsverschiedenezivilprozesseangestrengt,derenergebniszunächstabzuwartenbleibt.obdanachrechtspolitischerhandlungsbedarfindatenschutzundverbraucherschutzrechtlicherhinsichtbesteht,mussdieweitereprüfung zeigen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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