Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis

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1 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz / Lösungshinweise Untreue Fall 1 A. 266 Abs. 1 Alt. 1 gegenüber Otto durch die Überweisung I. Objektiver Tatbestand - Missbrauchstatbestand 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis a. Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis bzgl. fremden Vermögens hier: Verfügungsbefugnis über Mietkaution? Str. Vor.: Rechtsmacht des T, den O nach außen rechtlich wirksam zu binden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen steht heute eine solche ausdrückliche Befugnis zugunsten des Vermieters drin. Nach außen, also gegenüber der Sparkasse, kann der T rechtswirksam verfügen. Als (Allein)Geschäftsführer der Gunther-GmbH hatte der T auch das Recht, diese Verfügungsbefugnis auszuüben. Verfügungsbefugnis (+) b. Missbrauch Überschreiten des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens durch rechtsgeschäftliches Handeln T ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gunther-GmbH, 35, 36 GmbHG, so dass er eine (Aus)Zahlung der Sparkasse an die Gunther-GmbH rechtswirksam bewirken konnte. Im internen Verhältnis des Otto zur Gunther-GmbH überschritt Theobald ( 14 Abs. 1 Nr. 1) das rechtliche Dürfen, da die Mietkaution lediglich zur Sicherung der aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen diente. Der Sicherungsfall war aber nicht eingetreten. 2. Treueverhältnis Vermögensbetreuungspflicht Problem: verlangt auch die Alt. 1 (Missbrauchstatbestand) eine Vermögensbetreuungspflicht? e.a.: Verletzung der Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis ist für die Erfüllung von 266 Abs. 1 Alt. 1 ausreichend, da der Missbrauch allein einen so weitgehender Verstoß gegen die eingeräumte Rechtsmacht darstellt, dass eine weitere Einschrän

2 kung des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Der Einschränkung durch die Vermögensbetreuungspflicht bedarf lediglich die Alt. 2 (Treubruchtatbestand). h.m.: auch bei Alt. 1 ist Vermögensbetreuungspflicht erforderlich, da es sonst in der Alt. 1 Fallgestaltungen gäbe, deren Unwertgehalt weit geringer als der der Alt. 2 sei. Wortlaut: und dadurch dem, dessen Vermögen er zu betreuen hat.. bezieht sich auf beide Alternativen; auch kann die speziellere Form der Untreue (MissbrauchsTB) keine geringeren Anforderungen haben als die allgemeinere (TreubruchTB) Hier: Vermögensbetreuungspflicht zwischen Mieter und Vermieter zweifelhaft. Generelle Voraussetzungen an die Vermögensbetreuungspflicht: Treueverhältnis muss von Fremdnützigkeit geprägt sein. Auch muss die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Hauptpflicht des Rechtsverhältnisses sein, also den typischen und wesentlichen Inhalt desselben darstellen. Darüber hinaus ist eine gewisse Erheblichkeit erforderlich, Kriterien: o Art und Umfang der Tätigkeiten o Dauer des Treueverhältnisses o Grad der Selbstständigkeit Hier besteht eine unabdingbare zivilrechtliche Anlagepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, wobei das Geld vom Vermögen des Vermieter separiert sein muss. e.a.: keine Vermögensbetreuungspflicht, da es an fremdnütziger Hauptpflicht fehlt, weil das Verhältnis gerade durch die widerstreitenden Interessen der Parteien geprägt ist. Auch ist es alleiniger Sinn der Mietkaution, die Ansprüche des Vermieters also seine Interessen zu sichern. Die Anlagepflicht stellt somit lediglich eine Nebenpflicht des Mietverhältnisses dar. Auch fehlt es an der Erheblichkeit, da sich der Inhalt der Pflicht auf die Auswahl einer Bank beschränkt h.m.: Vermögensbetreuungspflicht liegt vor. im Gegensatz zur bloßen Bankkaution, dient die Mietkaution auch den Interessen des Mieters (beachte die besondere zivilrechtliche Ausgestaltung der Anlagepflicht); dass es sich im Zivilrecht lediglich um eine Nebenpflicht handelt, spielt für das Strafrecht keine Rolle; zwar bestehen zwischen Mieter und Vermieter weit mehr Pflichten als die (gesetzliche [!])Anlagepflicht, aber diese - 2 -

3 dient gerade dem Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters und dem Schutzbedürfnis des Mieters gegen die Unerheblichkeit spricht, dass die Anlagepflicht während des gesamten Mietverhältnisses andauert; zwar besteht nur enger Entscheidungsspielraum für Vermieter, aber die Treuepflicht wird auch bei Notaren und Anwälten bejaht, die für ihre Mandanten Geld empfangen und es an diese auszahlen Bejaht man die Vermögensbetreuungspflicht, so wurde diese auch verletzt. 3. Taterfolg Vermögensnachteil Vermögensschaden bei 263 hier: Verlust der besonderen gesetzlichen Sicherung und damit jedenfalls Vermögensgefährdung II. Subjektiver Tatbestand (+) III. RW und S (+) IV. Ergebnis: 266 Abs. 1 Alt. 1 (+) B. 266 Abs. 1 Alt. 2 gegenüber Otto durch Überweisung des Geldes I. Vermögensbetreuungspflicht: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht hier: Überweisung auf das Konto der Gunther- GmbH widerspricht der gesetzlichen Anlagepflicht (+) II. Subj. TB (+) III. RW und S (+) IV. Ergebnis: 266 Abs. 1 Alt. 2 (+) C. 266 Abs. 1 Alt. 1 gegenüber der Gunther-GmbH I. T beging Vertragsverletzung gegenüber M durch die Überweisung des Geldes auf das Konto der Gunther-GmbH; diese Verfügung ist auch im Außenverhältnis wirksam (Gunther-GmbH Sparkasse), im Innenverhältnis hingegen verboten; diese interne Verbotswidrigkeit führt aber nicht zur Bejahung des MissbrauchsTB, sondern allenfalls des TreubruchTB Gleiches gilt für Auszahlung des Geldes bzw. den Verbrauch

4 II. Ergebnis: 266 Abs. 1 Alt 1 (-) D. 266 Abs. 1 Alt. 2 gegenüber der Gunther GmbH I. Überweisung, Auszahlung und Verbrauch stellen intern verbotene Vermögensverfügungen dar Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (+) Problem: Vermögensnachteil: - Bei Überweisung: kein Nachteil, da das Konto auch der Gunther-GmbH gehörte - Bei Auszahlung: kein Nachteil, da nicht T, sondern die GmbH Eigentum erwirbt, da T lediglich als ihr Vertreter nach außen hin auftritt; evtl. Gefährdung - Bei Verbrauch: Nachteil (+) II. Subj. TB; RW und S (+) III. Ergebnis: 266 Abs. 1 Alt. 2 (+) E. 242 Abs. 1 zulasten der Gunther-GmbH Übereignung an die GmbH durch die Auszahlung fremde, bewegliche Sachen (+) Wegnahme: wirksame Besitzübertragung Sparkasse T (-) Ausgeben des Geldes als Bruch ohne den Willen? T ist alleiniger Geschäftsführer und damit berechtigtes Organ mit Willen der Gunther- GmbH Ergebnis: 242 Abs. 1 (-) F. 246 Abs. 1 und 2 (+) G. 263 Abs. 1 gegenüber der Sparkasse zulasten des Otto Problem 1: Täuschung durch Vorlage des Sparbuchs über die Berechtigung? - Zweifelhaft - 4 -

5 Problem 2: Irrtum über diese fehlende Berechtigung? Im Verhältnis zur Bank genügt die Vorlage des Sparbuches (-) H. 263 Abs. 1 gegenüber der Sparkasse zulasten der Gunther-GmbH, mangels Irrtum (-) - 5 -

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