Neuzuschnitt der Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen aus der Sicht des Juristen.

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1 Neuzuschnitt der Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen aus der Sicht des Juristen Markus Jones, Master of Business Law & Taxation Leiter der Rechtsabteilung am Universitätsklinikum Heidelberg Administrative Leitung Stiftung Orthopädie Rechtsanwalt Universitätsklinikum Heidelberg 1

2 Verhältnis Arzt - Pflege Altes Verständnis: Arzt wird höchstpersönlich tätig, Pfleger wird unterstützend tätig Entwicklung: Rechtsprechung 1978 Arzt ordnet Injektion an: Anordnungsverantwortung beim Arzt, Durchführungsverantwortung beim Pfleger Heute: unklare Verantwortungsabgrenzung: in der Pflege hohe Standards, Patientenwille dominiert zunehmend Rechtslage Universitätsklinikum Heidelberg 2

3 Verhältnis Arzt - Pflege Medizin zunehmend komplexer Spezialisierung / Weiterbildungen in der Pflege Pflegenotstand Anforderungen aus DRG-System für Ärzte und Pflege Standesverständnis der Ärzte Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (BGBl I, S. 874 ff.) Änderung des AltenpflG/KrankenpflG zum 01. Juli Universitätsklinikum Heidelberg 3

4 Entstehung neuer Berufsfelder Pflegenotstand: häufig genannte Ursachen zunehmende Arbeitsbelastung, schlechte Bezahlung und hohe körperliche Beanspruchung Ausweg Spezialisierung? : Schaffung neuer Berufsfelder bspw. Operationstechnische Assistenten Universitätsklinikum Heidelberg 4

5 Bedeutung für heutige Rechtslage? Großer Graubereich in der Abgrenzung von Pflege und Ärzteschaft (Bsp.: Einwilligungsfähigkeit) Keine klaren rechtsverbindlichen Regelungen Diskussionen in Berufsgruppen sowie zahlreiche Stellungnahmen -> gesetzgeberisch gebilligt Universitätsklinikum Heidelberg 5

6 Problemzone Vergütung Frage der Vergütung: Delegation von Leistungen birgt Risiken in Bezug auf die Höchstpersönliche Leistungserbringung durch Arzt ( in Rufweite ) und damit eine evtl. nicht vorhandene Berechtigung zur Abrechnung Universitätsklinikum Heidelberg 6

7 Problemzonen : Haftung und Strafbarkeit Unklare Rechtslage führt zur Rechtsunsicherheit in Bezug auf eine Haftung bzw. mögliche Strafbarkeit der Mitarbeiter Ausblick in das Haftungsrecht Universitätsklinikum Heidelberg 7

8 Haftungsgefüge Patient Krankenhausträger Arzt / Pfleger Universitätsklinikum Heidelberg 8

9 Zivilrechtliche Haftung 611 BGB: Dienstvertrag zwischen Patient und Krankenhausträger daneben: deliktische Haftung nach 823 BGB trifft den Handelnden persönlich, also u.u. de Pfleger Möglichkeit zur Regressnahme durch Arbeitgeber Universitätsklinikum Heidelberg 9

10 Zivilrechtliche Haftung 823 BGB: Schadensersatzpflicht (2)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. d.h. wenn (= kumulative Voraussetzung) dann gilt. - Handlung und - Rechtsgutsverletzung und - Kausalität und - Rechtswidrigkeit und - Verschulden Schadensersatzpflicht Universitätsklinikum Heidelberg 10

11 Zivilrechtliche Haftung gerichtet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Vertrag (prüfen: wer sind Vertragsparteien?) aus Delikt ( Zufallskontakt ) nach 823 ff. BGB Verjährung jeweils regelmäßig 3 Jahre, 195 BGB. Behandlungsfehler (Oberbegriff) Rechtsprechung umfangreich: es kommt auf die konkreten Einzelfallumstände an Diagnose und Therapiefehler Arbeitsteilung Organisatorische Haftung Organisationsverschulden Universitätsklinikum Heidelberg 11

12 Zivilrechtliche Haftung Beweislast im Zivilrecht an sich beim Patienten, aber zugunsten des Patienten: Beweiserleichterungen (Anscheinsbeweis z.b. bei Organisationsfehlern) und Beweislastumkehr (z.b. bei Dokumentationsfehler und grobem Behandlungsfehler) Arbeitsteilung Organisatorische Haftung Organisationsverschulden Universitätsklinikum Heidelberg 12

13 Strafrechtliche Haftung Körperverletzung Tötungsdelikte Unterlassene Hilfeleistung Abrechnungsbetrug Universitätsklinikum Heidelberg 13

14 Bedeutung Zusatzqualifikationen bzw. Weiterbildungen bilden Anhaltspunkte sowohl für Pflege als für Arzt Höchstpersönlichkeit der Behandlung durch Arzt: wenn mit Fachwissen beherrschbar und Arzt in Rufweite Universitätsklinikum Heidelberg 14

15 Höchstpersönlichkeit des Arztes Anamnese Indikation Untersuchung inkl. invasiver Leistungen Stellen der Diagnose Aufklärung und Beratung Entscheidung über Therapie Durchführung invasiver Therapie (Quelle Bundesärztekammer) Universitätsklinikum Heidelberg 15

16 Gefährlichkeit / Risiko Faustregel: je höher das Risiko für den Patienten, desto eher liegt die Aufgabe im ärztlichen Verantwortungsbereich (gilt für Haftung und Abrechnungsfragen) Universitätsklinikum Heidelberg 16

17 Fallgruppen Fallgruppe 1: subkutane und intramuskuläre Injektion Dekubitusbehandlung Verabreichung von AM Maßnahme durch Pflege zulässig Universitätsklinikum Heidelberg 17

18 Fallgruppen Fallgruppe 2: Gabe von Zytostatika, Blutentnahmen, Ex-/ Intubationen nicht durch Pflege zulässig Universitätsklinikum Heidelberg 18

19 Anforderungen an Delegation Verantwortlichkeiten Auswahl Anleitung Überwachung Faustregel: Rufweite des Arztes Universitätsklinikum Heidelberg 19

20 Fallgruppen und Haftung in der Rechtsprechung Durch Haftungsentscheidungen wird das Ergebnis bewertet (=Reaktion) und damit die Abgrenzung anhand von Einzelfallentscheidungen etwas erleichtert. Gleiches gilt für Entscheidungen zu Vergütungsfragen. retrospektive Betrachtung Universitätsklinikum Heidelberg 20

21 Bedeutung Parallelzuständigkeit von Ärzteschaft und Pflege aufgrund von Abgrenzungsproblemen Erfordernis klarer Absprachen Organisation muss flexibel reagieren Universitätsklinikum Heidelberg 21

22 Fallbeispiel: Patientenaufnahme über Behandlung bis zur Entlassung Schritt 1: Aufnahme erfolgt durch Patientenverwaltung / Pflege Schritt 2: Kommunikation wie Aufklärung erfolgt durch Arzt Schritt 3: Therapie erfolgt durch Ärzteschaft unter Einbindung der Pflege Schritt 4: Entlassung, Dokumentation, Nachverfolgung: Ärzteschaft unter Einbindung der Pflege Universitätsklinikum Heidelberg 22

23 Case Management Verlagerung auf Pflege? Case Management = Planung, Koordination, Steuerung und Evaluation der Behandlung über Sektorengrenzen Universitätsklinikum Heidelberg 23

24 Fazit Zunehmende Komplexität führt zu Spezialisierungen, die Verantwortlichkeiten für die Pflege mit sich bringen Zunehmende Dokumentationserfordernisse führen zu einer faktischen Verlagerung von Aufgaben von Ärzte auf Pflege Zunehmende Anforderungen an Organisation und Kommunikation Universitätsklinikum Heidelberg 24

25 in der Praxis Klare Verantwortungsabgrenzung zwischen Ärzteschaft und Pflege Offene Kommunikation in der Pflege Dienstanweisung: Unterzeichnung durch Mitarbeiter Unterzeichnung bei Neuanstellung Risiko liegt primär bei Geschäftsleitung Universitätsklinikum Heidelberg 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Universitätsklinikum Heidelberg 26

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