Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz

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1 Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz Beteiligungsmöglichkeiten in Verfahren zur Windkraftplanung und Genehmigung Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 1

2 Gliederung Zulässigkeit von WEA Rechtslage in BaWü Beteiligung im Verfahren der Regionalplanung Beteiligung im FNP-Verfahren Beteiligung im Genehmigungsverfahren Beteiligung bei Änderung einer SchutzgebietsVO Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 2

3 Voraussetzungen für Errichtung von Windenergieanlagen planungsrechtliche Ebene (Raumordnung, Bauleitplanung) zulassungsrechtliche (v. a. BImSchG, UVPG) Merke: Beide Ebenen sind durch 35 BauGB rechtlich untrennbar miteinander verwoben Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 3

4 Was sagt 35 BauGB? WEA ist i. d. R. Außenbereichsvorhaben Privilegierung der Windkraftnutzung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegen stehen (daneben muss auch Erschließung gesichert sein) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 4

5 Wann stehen öffentliche Belange entgegen? dazu gibt 35 Abs. 3 BauGB Auskunft: wenn das Vorhaben den Darstellungen des FNPl widerspricht (S. 1 Nr. 1) wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (S. 1 Nr. 3) wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege... oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (S. 1 Nr. 5) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 5

6 Wann stehen öffentliche Belange entgegen? dazu gibt 35 Abs. 3 BauGB Auskunft: wenn das Vorhaben den Darstellungen des FNPl widerspricht (S. 1 Nr. 1) wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (S. 1 Nr. 3) wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege... oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (S. 1 Nr. 5) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 6

7 und weiter 35 Abs. 3 S. 2 BauGB raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind öffentliche Belange stehen einem raumbedeutsamen Vorhaben i. d. R. dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im FNPl oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgte Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 7

8 Was bedeutet dies nun? sowohl auf Ebene der Regionalplanung als auch auf Ebene der nachgelagerten kommunalen Bauleitplanung können die Standort von WEA maßgeblich gesteuert werden (aufgrund Änderung des LPlG keine Ausschlussgebiete mehr möglich, sondern nur noch Vorranggebiete) es muss ein ausgewogenes Planungskonzept vorliegen, das sachlich begründet und ausreichend abgewogen ist, das gesamte Gemeindegebiet einbezieht und der Windenergie substantiellen Raum verschafft (BVerwG, Urt. v ; keine Verhinderungsplanung) die Festlegung von Ausschlussgebieten in einem FNPl setzt nach der Rspr. des BVerwG einen entsprechenden Planungswillen der Kommune voraus Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 8

9 Zwischenfragen? Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 9

10 Beteiligung in Verfahren der Regionalplanung in einem Regionalplan können parzellenscharfe Standorte für raumbedeutsame WEA als Vorranggebiet festgelegt werden (Kommune ist daran rechtlich gebunden) anerkannte Naturschutzverbände sind bei Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderungen des Regionalplanes zu beteiligen, 12 Abs. 2 LPlG, 10 Abs. 1 ROG darüber hinaus besteht Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 10

11 Wie sieht Beteiligung im Regionalplanverfahren aus? Planentwurf, Begründung und Umweltbericht werden zur Einsichtnahme für einen Monat ausgelegt Einstellung Unterlagen ins Internet, worauf öffentlich hinzuweisen ist (vgl. auch neu 27a BVwVfG) häufig freiwillig: vorgezogene Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit durch Regionalverband (vgl. neue Verwaltungskultur durch 25 III BVwVfG) gegen steuernden Regionalplan ( 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) ist Normenkontrolle grds. eröffnet Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 11

12 Beteiligung im Verfahren der Bauleitplanung zweistufige Beteiligungsmöglichkeit: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit Informationen über allg. Ziele und Zwecke der Planung, voraussichtliche Auswirkungen, alternative Lösungen, 3 Abs. 1 BauGB (freiwillig) Offenlage des Planentwurfs, 3 Abs. 2 BauGB anerkannte Vereinigungen sind als Teil der Öffentlichkeit zu beteiligen; sie sind keine Träger öffentlicher Belange Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 12

13 Wie sieht Beteiligung im Bauleitplanverfahren aus? Entwürfe der Bauleitplanung, Begründung und wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogenen Stellungnahmen werden für einen Monat ausgelegt, was mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen ist bei frühzeitiger Beteiligung ist Einflussnahme auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung möglich gegen steuernde FNPl ( 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) ist Normenkontrolle möglich, auch Verbandsklage Präklusion nach 47 Abs. 2a VwGO Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 13

14 Wie sieht Beteiligung im Genehmigungsverfahren aus? i. d. R. ist eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung (mit Konzentrationswirkung) erforderlich maßgeblich ist 4. BImSchV, Anhang 1 Nr. 1.6 (WEA mit mind. 50 m Gesamthöhe inkl. Rotor) 2 Verfahrensarten nach BImSchG denkbar: förmliches mit Öffentlichkeitsbeteiligung, 10 BImSchG vereinfachtes ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, 19 BImSchG Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 14

15 Welches Verfahren kommt zur Anwendung? meist vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach UVP-Pflichtigkeit der WEA ( 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1c) der 4. BImSchV i. V. m. Anlage 1 zum UVPG) Windfarm mit 20 < Anlagen: UVP-Pflicht 6-19 WEA: allg. Vorprüfung d. Einzelfalls durch Behörde (Anlage 2 zum UVPG: Qualitätskriterien, Nutzungskriterien) 3-5 WEA: standortbezogene Vorprüfung d. Einzelfalls (nur ausnahmsweise UVP-Pflicht) bei engem räumlichen Zusammenhang können sich Einwirkungen auf Schutzgüter summieren, sodass eine Summationsbetrachtung erforderlich ist Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 15

16 Beteiligungsmöglichkeit bzgl. UVP Ergebnis der Vorprüfung d. Einzelfalls ist nach UIG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; bei Negation öffentliche Bekanntmachung Rechtsschutz Umweltverband nach 4 UmwRG UVP-Vorprüfung ist nachholbar (BVerwG, Urt. v C 11.07) UVP hingegen nicht (EuGH, Urt. v , Rs. C- 404/09: Jede Zulassung einer nachträglichen UVP stellt unausweichlich und offensichtlich eine Vertragsverletzung dar) gerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, um Verfahrensfehler zu heilen, 45 LVwVfG Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 16

17 Beteiligungsmöglichkeit im regulären Verfahren, 10 BImSchG Bekanntmachung des Vorhabens, 8 der 9. BImSchV Auslegung für 1 Monat und Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen, 10, 10a der 9. BImSchV Einwendungen bis 2 Wochen nach Auslegung Präklusion bei Verspätung bzw. Nichterhebung (erhöhte Anforderungen an Sachvortrag der Umweltverbände!) Fakultativer Erörterungstermin, 14 ff. der 9. BImSchV freier Zugang zu Umweltinformationen, 3 UIG (schriftlicher Antrag und Aufbewahrung Schriftverkehr!) (Hinzuziehung als Beteiligter, 13 Abs. 2 LVwVfG) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 17

18 Beteiligungsmöglichkeit im regulären Verfahren, 10 BImSchG Zustellung der Genehmigung an Einwender/öffentl. Bekanntmachung Verletzung des Verfahrensrechts kann nicht isoliert angefochten werden, sondern im Rahmen der gerichtlichen Anfechtung der Endentscheidung; Fehler muss sich auf diese ausgewirkt haben können Klagerecht der Umweltverbände nach 1 UmwRG Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 18

19 Beteiligungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren, 19 BImSchG keine Öffentlichkeitsbeteiligung ( 25 Abs. 3 BVwVfG?) aber immer Nachbarbeteiligung nach BImSchG (i. d. R. bis m Entfernung von WEA; keine Angrenzerbenachrichtigung nach LBO geboten) Ausnahme nach 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, 79 Abs. 3 Nr. 1 LNatSchG: Gelegenheit zur Einsichtnahme in Gutachten und zur Stellungnahme bei Befreiungen von Geund Verboten zum Schutz von insb. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten Nationalparken, Biosphärenreservaten Beteiligung LNV (i. d. R. auch BUND, NABU) bei Befreiung bzgl. LSG, 79 Abs. 3 Nr. 2 LNatSchG Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 19

20 Beteiligung bei Änderung von Schutzgebietsverordnungen Gelegenheit zur Einsichtnahme in Gutachten und zur Stellungnahme bei Erlass oder Änderung von Schutzgebietsverordnungen, 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und 74 LNatSchG Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 20

21 Was kann bspw. eingewendet werden? Einwendung ist ein sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens zielendes Gegenvorbringen (welches Schutzgut ist betroffen? welche Beeinträchtigungen drohen?) Geräusche (Beurteilungspegel muss Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm einhalten) periodischer Schattenwurf (keine wiss. gesicherten Grenz- oder Richtwerte) Lichtblitze (Disco-Effekt; aber bei Neuanlagen unbedeutend) Eiswurfgefahr (messtechnische Überwachung) optisch bedrängende Wirkung (Drehbewegung Rotor, Gesamthöhe der WEA) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 21

22 Sonderfall: WEA im Wald grds. ist Waldumwandlungsgenehmigung als selbstständiges Genehmigungsverfahren erforderlich (unterschiedliche Regelung in Bundesländern) i. d. R. soll Waldumwandlungsgenehmigung nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung erteilt werden Aufforstungsfläche muss von ihrer Größe der umgewandelten Fläche mindestens entsprechen und im selben Lebensraum zu finden sein; alternativ ist Ersatzzahlung möglich, die Wirtschaftlichkeit der WEA schnell in Frage stellen kann (Achtung: Entwurf zur neuen BKompVO sieht geringere Ersatzsummen vor!) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 23

24 Fragen? Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 24

25 Windfarm: Was ist das? Anlagen müssen in räumlichem Zusammenhang stehen und sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen auf Schutzgüter summieren von einer Windfarm ist daher erst auszugehen, wenn drei oder mehr WEA einander so räumlich zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 121, 182) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 25

26 Begriff der Windfarm Heranziehung des geometrischen Schwerpunktes der von den Anlagen umrissenen Fläche (VGH München, Urt. v B ) weniger als das 10-fache des Rotordurchmessers? weniger als das 10-fache der Anlagenhöhe? Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 26

27 Exkurs: Klagerecht Verbände Anerkennung nach 3 UmwRG Bezeichnung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs bisherige Anerkennungen gelten weiter Anerkennung im laufenden Gerichtsverfahren ist möglich Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 27

28 Wogegen können Verbände klagen? Genehmigung von Windfarmen mit 20 < Anlagen (oder deren Versagung), 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG Entscheidungen, für die eine UVP-Pflicht bestehen kann (also Genehmigungen sowie B-Pläne ab 3 WEA), 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG?Flächennutzungspläne mit der Rechtswirkung des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB? (vom nationalen Gesetzgeber nicht vorgesehen, aber europarechtlich gefordert?) Braunbär-Entscheidung des EuGH vom C 240/09) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 28

29 Womit wird angegriffen?... dem Umweltschutz dienenden Vorschriften... d. h. Förderung und Verbesserung des Umweltschutzes ; auch Rechtsnormen, die nicht ausschließlich Zielen des Umweltschutzes dienen (z. B. Raumordnung, Denkmalschutz, Vorsorgegrundsatz (vgl. VGH BW, Urt. v S 1202/09)... die für die Entscheidung von Bedeutung sind Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 29

30 Wie funktioniert es? Klagebegründungsfrist von 6 Wochen, 4a UmwRG (Frist verlängerbar; auch für Normenkontrolle; auch für Anfechtungsklage des Nachbarn?) eingeschränkte Rechtskontrolle Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst Verfahrensregeln und Bewertungsgrundsätze eingehalten anzuwendendes Recht nicht verkannt keine sachfremden Erwägungen Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 30

31 Beteiligung/Beiladung Verbände contra (OVG NRW, Urt. v A 1355/07) pro (OVG Hamburg, Urt. v E 4/08.P) Zweitklageverbot (BVerwG) Spillner & Spitz Rechtsanwälte Heidelberg Rechtsanwältin Dr. Bärbel Andres, LL.M 31

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