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1 biogaspartner das podium. Zukunft Biomethan der Auftakt. Aktueller Stand der EEG-Reform und Auswirkungen auf Biogaseinspeisung 1

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Martin Altrock Herr Dr. Altrock berät im Bereich der Erneuerbaren Energien, der Netz- und Marktintegration der Anlagen sowie der Fortentwicklung des Förderrahmens und verbundener Fragestellungen wie z.b. Speicher. Geboren 1968 in Kassel 1989 bis 1995 Jurastudium in Heidelberg und Leiden (NL) 1996 bis 1997 Studium der Verwaltungswissenschaften an der DUV Speyer 1995 bis 1997 Referendariat am OLG Karlsruhe 1997 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter und 2001 Promotion an der Universität Heidelberg Seit 2000 Rechtsanwalt bei BBH und seit 2006 Partner Rechtsanwalt Mag. rer. publ. Partner Berlin Magazinstr Tel +49 (0)

4 Der Weg zum EEG 2014 Koalitionsvertrag Deutschlands Zukunft gestalten v Eckpunkte für die Reform des EEG v Diverse Referentenentwürfe des BMWi (u.a u ) Bund-Länder-Abstimmung v Kabinettsbeschlüsse v und v Beschluss Bundestag ( ) und Bundesrat ( ) Inkrafttreten:

5 Wesentliche Änderungen Gesetzlich vorgegebene Ausbaupfade (Biomasse: jährlich 100 MW) EEG 2014 Verpflichtende Direktvermarktung als grundsätzlicher Fördermechanismus Geänderte Vergütungssätze, insbesondere auch für Biomasse Umstellung auf Ausschreibungsmodell Beteiligung der Eigenversorgung an der EEG-Umlage Änderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung Komplett neue Nummerierung der Paragrafen (jetzt 100 Paragrafen) 5

6 Übergangsregelungen 96 EEG 2014: Allgemeine Übergangsbestimmungen 97 EEG 2014: Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse 98 EEG 2014: Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschreibungen 99 EEG 2014: Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung 100 EEG 2014: Weitere Übergangsbestimmungen 6

7 Übergangsregelungen Biomasse Vergütungsregelungen für Bestandsanlagen gelten grds. fort Erweiterter Vertrauensschutz ( 96 Abs. 3 EEG 2014) Anwendbarkeit des EEG 2012 bei einer IBN vor dem , wenn die Anlage nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf und vor dem genehmigt oder zugelassen wurde Bilanzielle Teilbarkeit wird zugelassen Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift in 66 EEG 2012 mit Änderungen ( 96 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2014) Korrektur Vergütungsberechnung nach BGH-Urteil vom ( 96 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2014) Einführung einer Höchstbemessungsleistung für Biomasse- Bestandsanlagen ( 97 Abs. 1 EEG 2014) 7

8 Inbetriebnahmebegriff ( 5 Nr. 21 EEG 2014) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; Änderung im Vergleich zu 3 Nr. 5 EEG 2012: Inbetriebsetzung mit sonstigen (insbesondere fossilen) Energieträgern ist keine IBN nach dem EEG Regelung gilt für Bestandsanlagen, wenn erstmalige Umstellung auf erneuerbare Energien ab dem erfolgt 8

9 Biomassevergütung Biomassevergütung nach 42 EEG 2014 Grundvergütung 9

10 Biomassevergütung (Grund-)Vergütung gestaffelt nach Bemessungsleistung Biomasse ( 42 EEG 2014) Vergärung von Bioabfällen ( 43 EEG 2014) Vergärung von Gülle ( 44 EEG 2014) Keine Boni mehr! Ab 100 kw installierter Leistung: Förderanspruch nur für Anteil des erzeugten Stroms, der einer Bemessungsleistung von 50 % der installierten Leistung entspricht; für darüber hinaus gehende Menge Anspruch auf Monatsmarktwert Flexibilitätszuschlag bei Bereitstellung flexibel installierter Leistung Degression: vierteljährlich ab dem um 0,5 % + ggf. weitere Anpassung, wenn Ausbaupfad verlassen wird 10

11 Förderanspruch für Flexibilität Förderanspruch bei Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG besteht Anspruch besteht neben der Förderung für den erzeugten Strom Neuanlagen 51 EEG 2014 Bestandsanlagen 52 EEG 2014 Flexibilitätszuschlag Flexibilitätsprämie 11

12 Neuanlagen: Flexibilitätszuschlag ( 51 EEG 2014) Voraussetzungen Biogasanlage mit installierter Leistung von mehr als 100 kw Bereitstellung flexibel installierter Leistung Förderanspruch nach 19 EEG 2014 besteht dem Grunde nach und ist nicht nach 24 verringert und Anlagenbetreiber nimmt Anspruch wahr Rechtsfolge Flexibilitätszuschlag von 40 pro kw und Jahr (wohl auch für den Leistungsteil unter 100 kw) Förderdauer: Gesamter EEG-Förderzeitraum 12

13 Bestandsanlagen: Flexibilitätsprämie ( 52 EEG 2014) Voraussetzungen Biogasanlage mit IBN vor dem (nach dem am geltenden IBN-Begriff) Veräußerung des erzeugten Stroms in den Formen des 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 Weitere Voraussetzungen in Anlage 3 geregelt: Entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen aus 33i i.v.m. Anlage 5 EEG 2012 Rechtsfolge Flexibilitätsprämie von 130 pro kw flexibel bereitgestellter zusätzlicher installierter Leistung und Jahr Höhe bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Martin Altrock, Mag. rer. publ., BBH Berlin Tel +49 (0)

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