Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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1 38087/13 Verkündet am Eingegangen Rechtsal1walt als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16. OKT. 20t3 loblas RöSler; llm. DOsse\dorf Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten durch die., diese vertreten durch ihren allein vertretunqsberecnnqten, Königsallee ' ~ Düsseldorf, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Düsseldorf, gegen die I I, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. I Düsseldorf, Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zenith Partner, Friedrichstraße 73, Düsseldorf,

2 2 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am, den Handelsrichter r und den Handelsrichter für Recht erkannt: Der Beschluss vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Parteien betreiben Privatkliniken für plastisch-ästhetische Chirurgie in Düsseldorf. In der Klinik der Antragstellerin wurde durch den Geschäftsführer der Antragstellerin bei dem bekannten Fußballtrainer.. eine Haartransplantation durchgeführt. Die erfolgreiche - Behandlung war Gegenstand vielfältiger Presseveröffentlichungen.

3 3 Darunter auch ein Artikel in der Zeitschrift ", in welchem sich der Geschäftsführer der Beklagten aus fachärztlicher Sicht unter Nennung seiner Klinik äußerte. Wegen der Einzelheiten dieser Darstellung wird auf die Anlage 3 zur Antragsschrift verwiesen. Die Antragste/lerin befürchtet, es sei der Eindruck entstanden, die Behandlung des prominenten Fußballtrainers sei nicht bei ihr, sondern bei der Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragstellerin behauptet, am 12. April 2013 habe ein Telefonat zwischen der PR-Beauftragten der Antragstellerin und einer Praxismitarbeiterin stattgefunden, bei der unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift"., nachgefragt worden sei, ob die Haartransplantation des Trainers des Fußballvereins I von der., Klinik durchgeführt worden sei. Diese Frage sei mit dem wörtlichen Hinweis bestätigt worden: "Ja, Herr f I ist bei uns von Dr. operiert worden". Diese Angabe sei als geschäftlich unlauter im Sinne der 3, 5 Abs. 1 UWG anzusehen. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 29. Mai 2013 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken selbst oder durch einen Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von der Antragstellerin durchgeführte Haartransplantation des Fußballtrainers von sei von der Antragsgegnerin und/oder deren Mitarbeiter durchgeführt worden. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie trägt vor, weder i noch irgendein Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten jemals behauptet, Herrn! operiert zu haben. Der interessierten Öffentlichkeit sei auch durch die Medien bekannt, dass die Behandlung durch den Geschäftsführer der Antragstellerin erfolgt sei. Bei dem behaupteten Anruf habe es sich - wie in weiteren Fällen auch - um eine "gefakte", entgeltliche PR-Maßnahme und Lügengeschichte gehandelt, deren Ziel es gewesen sei, möglichst inkriminierende Äußerungen herauszulocken.

4 4 Das Vorgehen der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, auch weil es darauf abziele, einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht zu provozieren. Zudem fehle die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit, da der behauptete Verstoß bereits am 12. April begangen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedocnerst am 29. Mai bei Gericht eingegangen sei. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 2013 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 29. Mai 2013 zu bestätigen. Sie trägt ergänzend vor, der Testanruf sei das einzige Mittel gewesen, um einen Rechtsverstoß nachweisen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30. August 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Beschluss vom 29. Mai 2013 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil ein Verfügungsgrund fehlt.

5 5 Gemäß 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vermutet. Diese Vermutung ist dann widerlegt, wenn der Anspruchsteller durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm an einer Entscheidung durch das Gericht nicht gelegen ist. Ein solches Verhalten lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar hat die Antragstellerin länger als einen Monat nach dem Vorfall gewartet, bis sie gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hat. Diese Zeitspanne allein reicht jedoch nicht aus, um fehlendes Ei/interesse zu indizieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Senats beträgt die Frist in der Regel 2 Monate. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht erkennbar. Gerade weil die beteiligten Geschäftsführer untereinander bekannt sind, erscheint eine sorgfältige Überlegung, ob und ggfs. welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, erforderlich. Der Zeitpunkt der Abmahnung ist für die Berechnung dieser Frist nicht von Bedeutung. Der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches steht auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Vorgehens entgegen, 8 Abs. 4 UWG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin andere als wettbewerbsrechtlich motivierte Zwecke verfolgt. Auch eine unzulässig provozierende Vorgehensweise lässt sich nicht feststellen. Der Presseartikel in der Zeitschrift kann den Eindruck erwecken, als sei die als insgesamt besonders geglückt bezeichnete Haartransplantation bei der Antragsgegnerin durch deren Geschäftsführer ausgeführt worden. Warum gerade der Geschäftsführer der Antragsgegnerin befragt und in dem Artikel der Name der Antragsgegnerin ausdrücklich erwähnt wurde, wird nicht deutlich. Ein Hinweis darauf, dass es sich um die Leistung "der Konkurrenz" handelt, fehlt. Wenn sodann - und sei es gerüchteweise - geäußert wird, die Antragsgegnerin trete diesem unzutreffenden Eindruck nicht entgegen, sondern bestärke solche Annahmen, besteht kaum eine Möglichkeit der Überprüfung, ohne einen selbstverständlich "gefakten" Testanruf. Allein die Frage, ob die fragliche Maßnahme von der Antragsgegnerin und Dr. durchgeführt worden ist, beinhaltet kein Verleiten dazu, diese Frage überhaupt und zudem wahrheitswidrig zu beantworten.

6 6 Der Beschluss vom 29. Mai 2013 ist jedoch aufzuheben und der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag zurückzuweisen, weil die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine Mitarbeiterin unzutreffende Angaben über die Leistungen der Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer gemacht hat. Es fehlt damit die für den Ausspruch eines Unterlassungsgebots aus einem Rechtsverstoß resultierende Wiederholungsgefahr. Zwar hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung der Frau I vorgelegt, in der versichert wird, am habe eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei einem Telefongespräch geäußert: "Ja, Herr ist bei uns von Dr... operiert worden". Dieser Erklärung jedoch stehen die eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 24. Juni 2013 und ihre Aussage vor der Kammer vom 30. August 2013 entgegen. In ihrer Zeugenvernehmung hat die Zeugin nachdrücklich und nach Vorhalt des Inhaltes der eidesstattlichen Versicherung der Frau bestritten, jemals eine Äußerung getan zu haben, wie sie von Frau behauptet wurde. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin. spricht, dass sie einräumt, es habe viele Anrufe wegen der Presseberichte über die Haartransplantation gegeben. An einen konkreten Anruf der Frau könne sie sich nicht erinnern. Für die Kammer überraschend hat die Zeugin aber auch erklärt, die Antragsgegnerin führe überhaupt keine Haartransplantationen durch. Dies habe sie allen Anrufern auch so gesagt. Diesen Umstand wird sich die Zeugin schwerlich ausgedacht haben. Trifft dies zu, erschiene eine Werbung mit der Leistung betreffend die Haare von Herrn sinnlos. Es könnte kein Anlockeffekt erzielt werden, wenn potentiellen Kunden zugleich erklärt werden müsste, dass sie nicht von der Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer in gleicher Weise behandelt werden könnten. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Zeugin ist trotz der Anwesenheit ihres Arbeitgebers bei der Vernehmung nicht davon auszugehen, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat.

7 7 Da Frau nicht ergänzend befragt werden konnte, verbleiben Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung, so dass der allein mit ihrer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Behauptung der Antragstellerin die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 6 und 711 ZPO. Der Streitwert wird auf ,00 Euro festgesetzt.

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