Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
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- Bärbel Grosse
- vor 8 Jahren
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1 Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag,
2 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISMgGmbH) 2
3 Einkunftsarten 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung keine Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 3
4 Einkunftsarten 18 EStG Selbständige Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören u. a. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. Für ein eigenverantwortliches Handeln ist nach der Rechtsprechung des BFH der unmittelbare persönliche Einsatz des Steuerpflichtigen bei jeder ihm übertragenen Aufgabe erforderlich. 4
5 Welche steuerliche Gefahren bestehen? Anstellung eines fachgleichen Arztes Kann und wird die Tätigkeit des angestellten Arztes vom Praxisinhaber überwacht? (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom ) Anstellung eines fachfremden Arztes Kann die Tätigkeit des angestellten Arztes überhaupt fachlich überwacht werden? Anstellung eines Arztes in einer Zweigpraxis Wie soll bei einer räumlicher Trennung die Tätigkeit des angestellten Arztes überwacht werden; wie soll gegebenenfalls korrigieren eingegriffen werden? Entscheidend wird immer die Einzelfallbetrachtung sein. 5
6 Wie sieht es die Finanzverwaltung? Verfügung der OFD Frankfurt v Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte Beschäftigt ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt, bedient er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter. Der niedergelassene Arzt erzielt in diesem Fall nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies erfordert grundsätzlich eine persönliche Teilnahme des arbeitgebenden Arztes an der praktischen Arbeit des angestellten Arztes in ausreichendem Umfang. Entscheidet der angestellte Arzt hingegen allein und eigenverantwortlich über die medizinische Versorgung der Patienten, erzielt der arbeitgebende Arzt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Insbesondere bei der Anstellung fachfremder Ärzte kann von einer Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers nicht ausgegangen werden. Maßgebend für eine endgültige Bestimmung der Einkunftsart sind jedoch immer die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. 6
7 Was für Folgen drohen? Einzelpraxis Der rechnerische Gewinn aus der Tätigkeit des Angestellten unterliegt der Gewerbesteuer. Gemeinschaftspraxis Werden in einer Gemeinschaftspraxis auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit nach dem Gesetz als Gewerbebetrieb. (Abfärbetheorie) 7
8 Steuerliche Auswirkung Die Höhe der Gewerbesteuerbeträge ist abhängig vom Hebesatz der Gemeinde Die gezahlte Gewerbesteuer kann (teilweise) auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Berechnung der Gewerbesteuer Ausgangsgrundlage ist der Gewinn zzgl. Hinzurechnungen wie: (Beispiele) Entgelte für Schulden Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (20%) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) bei der Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (65 %) Freibetrag von EUR ,00 Hinzurechnung in Höhe von 25 % des verbleibenden Betrages abzgl. Kürzungen (hier nicht weiter ausgeführt) 8
9 Steuerliche Auswirkung Die vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer kann bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380% erfolgen. Beispiel: Gemeinschaftspraxis mit einer Zweigpraxis (dort nur Angestellte tätig) Gewinn am Hauptsitz EUR ,00 Gewinn der Zweigpraxis EUR ,00 Gewerbliche Einkünfte EUR ,00 Hebesatz von 470 % (z.b. Mülheim an der Ruhr) Gewerbesteuer: EUR ,00 Anrechnung auf die ESt EUR ,00 9
10 Vermeidung der Gewerbesteuer möglich? Die Tätigkeit des angestellten Arztes muss vom Praxisinhaber überwacht werden. Entscheidungen über Behandlungen sind abschließend vom Praxisinhaber zu treffen. Wenn dies nicht möglich ist, andere Facharztrichtung, räumliche Trennung etc., sollte gegebenenfalls statt einer Anstellung eine Mitunternehmerschaft gewählt werden. 10
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Steuerberater und Rechtsanwälte GbR Brunshofstraße 12 D Mülheim an der Ruhr Tel.: Fax.: info@team-haas.de
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