Urheberrecht bei Bestandsimmobilien

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1 Urheberrecht bei Bestandsimmobilien von RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter an der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen HECKER WERNER HIMMELREICH Köln, Leipzig, Berlin, Düsseldorf Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / Mail: si@hwhlaw.de Themen Wann sind Planungen und deren Realisierung urheberrechtsschutzfähig? Was ist vom Urheberrechtsschutz erfasst? Sind Veränderungen und Abriss von urheberrechtsgeschützten Werken möglich? Urheberrechtsschutz und Ästhetik Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechts 2 1

2 64 UrhG Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (Todesfall des Architekten vor 1942) 3 8 UrhG Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) 2

3 Planunterlagen Bauwerke sowie auch Einzeldetails der Fassadengestaltung des Dachaufbaus Urheberrechtsschutz kann erfassen der Zuordnung und Differenzierung bestimmter Baumaterialien oder Gebäudeteile der Einordnung in die Umgebung einer Grundrisslösung oder der Zuordnung von Einzelgebäuden 5 Urheberrechtsschutz setzt voraus eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung (mit Darlegungsmitteln der Kunst, BGHZ 24, 55, 63) eine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe (Herausragen aus dem Alltagsschaffen) eine Individualität: schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad, Darstellung von etwas Neuem und Besonderem, Einmaligkeit, Hervortreten eines individuellen Gestaltungswillens, unverwechselbare Gestaltung, abweichend von der nicht geschützten Masse des Alltäglichen, des Banalen Erkennbarkeit der Handschrift des Architekten (BGHZ 24, 55, 63) einen ästhetischen Gehalt 3

4 Begriffsbestimmungen in der Rechtsprechung Besonderer ästhetischer Wert Maßgeblicher ästhetischer Gesamteindruck Eigentümlicher ästhetischer Wert Mindestgrad an ästhestischem Gehalt Ästhetischer geistiger Gehalt Ästhetischer Überschuss Ferner: Schönheitsgefühl, Harmonie wohltuend, gefällig Maßgebliche Kriterien zum Urheberrechtsschutz Werkvoraussetzungen: originell, eigenschöpferisch, individuell, überdurchschnittliche Gestaltungshöhe 4

5 Änderungen eines Werkes durch Eigentümer? Maßstab: 39 UrhG und 14 UrhG 39 UrhG Änderungen des Werkes (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,... nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. 5

6 14 UrhG Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Kollision von Urheberinteressen Eigentümerinteressen Erhaltung des Werkes in seiner unveränderten individuellen Gestalt Freie Nutzung des Eigentums Gebrauchszweck: Erhalt, Sicherung oder Verbesserung seines Eigentums durch Erweiterungen/Umbau, Instandsetzungen, Reparaturen, Anpassung an Bauvorschriften, technische Modernisierung Lösung über: Interessenabwägung gemäß 39 UrhG. Je geringer die künstlerische Individualität (Rang eines Werkes), desto größer die Eingriffsmöglichkeiten 6

7 Abwägungskriterien Künstlerischer Rang des Bauwerks Qualitative und quantitative Stärke des Eingriffs in das Bauwerk Technische Notwendigkeit des Eingriffs (Mängelbehebung, Erweiterung, Anpassung an den techn. Fortschritt) Art des Bauwerks (Wohnhaus, Fabrik oder Bürogebäude) Dringlichkeit der Änderung Restliche Schutzdauer Abriss eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks Der vollständige Abriss ist rechtlich zulässig Es gibt kein Vernichtungsverbot 7

8 Übliche Vertragsklausel Der AG darf die Planung für die im Architektenvertrag beschriebene Baumaßnahme ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Der AG ist auch befugt, spätere Umgestaltungen, Um- und Erweiterungsbauten bzw. Änderungen ohne Zustimmung des AN vorzunehmen. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht des AN ergibt. Hinweis: Grenze der Entstellung darf nicht überschritten werden 15 Sach- und Rechtsmangel Verletzung von Urheberrechten = Mangel der Planung 8

9 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Musterbedingungen des GDV: 4 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten. D.h.: Kein Versicherungsschutz bei der Verletzung von Urheberrechten 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (2) Wer die Handlung vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 9

10 Standesrecht der Architekten 22 des Baukammergesetzes Die Mitglieder der Architektenkammer sind insbesondere verpflichtet, 10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden, Urheberrecht bei Bestandsimmobilien von RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter an der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen HECKER WERNER HIMMELREICH Köln, Leipzig, Berlin, Düsseldorf Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / Mail: si@hwhlaw.de 10

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