FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG)

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1 FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG) Ab dem gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Arbeitszeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung). ACHTUNG: Bei Verstößen gegen das MiLoG drohen Bußgelder bis zu Euro. 1. Ist das Thema relevant für mich? Ja, auf jeden Fall! Bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und dessen Höhe hat die in 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) normierte Haftung des Auftraggebers eine höheren Stellenwert bekommen. Dies bedeutet, das (mit Verweis auf 14 Arbeitnehmerentsendegesetz) der Auftraggeber für Verpflichtungen eines beauftragten Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts [ ] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, haftet. ACHTUNG: Hier ist derzeit noch keine eindeutige Rechtslage gegeben (04/2015). Der FAMAB verweist deshalb auf das Muster Subunternehmeranfrage, welches zusammen mit RA Elmar Funke erstellt wurde und ebenfalls im Downloadbereich des Themas Mindestlohn auf der FAMAB Webseite zu finden ist. 2. Warum wurde in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt? Ein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit leistet der gesetzliche Mindestlohn zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb. Gleichzeitig sorgt er für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. 3. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Mindestlohn? Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlich können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. Diese Gesetze bilden auch die Grundlage für vom Mindestlohn abweichende Tarifverträge innerhalb des Übergangszeitraums. 4. Für wen gilt der Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann lediglich bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Rentnerinnen und Rentner.

2 5. Gibt es Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht gilt? Ja, die gibt es. Eine Auflistung der Ausnahmen finden Sie hier: Auszubildende & Lehrlinge Ihre Entlohnung wird durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Praktikanten Ausgenommen vom Mindestlohn sind: - Pflichtpraktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. - Freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, wenn sie der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. - Sonstige Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Praktikant muss eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt. Andernfalls haben auch Praktikanten einen generellen Anspruch auf den Mindestlohn. ACHTUNG: Auch ein Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum, welches länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten. Jugendliche Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen. Dies soll verhindern, dass sich Schulabgänger aus finanziellen Gründen gegen eine Ausbildung entscheiden. Saisonarbeiter Zur Erleichterung wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Sie beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht. Solange der Tarifvertrag in der Landwirtschaft nicht für allgemein verbindlich erklärt wird, gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Saisonkräfte. Langzeitarbeitslose Zur Erleichterung eines Einstiegs in den Arbeitsmarkt kann bei Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. Betroffen sind Personen, die unmittelbar vor der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos gewesen sind. Ehrenamtlich tätige Personen / Personen die einen freiwilligen Dienst ableisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz Selbstständige 6. Gilt der Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte? Ja. Der Mindestlohn gilt auch, wenn sie nur in Deutschland arbeiten egal ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind.

3 7. Welche Regeln gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten? Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten keine Sonderregelungen. Der Unternehmer ist auch bei Überschreitung der Grenze an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebunden. Das Mindestlohngesetz selbst gilt jedoch nur für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 8. Erhalten auch Saisonarbeiterinnen und -arbeiter den Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1. Januar 2015 natürlich auch für Saisonarbeitskräfte. Um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Sie beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht. Für Beschäftigte (auch Saisonkräfte) in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn beantragt worden. Weitere Fragen 1. Wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird? Die Kontrolle liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei den Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). 2. Nach welchem System wird der Mindestlohn kontrolliert? Die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit - FKS) werden im Rahmen eines risikoorientierten Prüfansatzes kontrollieren. Bei allen Prüfungen der FKS wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert. 3. Welche Sanktionen werden bei Verstößen verhängt? Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. 4. Wohin kann ich mich mit Fragen zum Mindestlohn wenden? Die Mindestlohn-Hotline beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Das Angebot richtet sich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer erreichbar.

4 Branchenspezifische Punkte zum Thema Mindestlohn 1. Mindestlohn und Auftraggeberhaftung: Was ist zu beachten? Ein Auftraggeber haftet nur dann, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, eine bestimmte Dienst- oder Werkleistung zu erbringen und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines Subunternehmers bedient. Damit haftet die ursprünglich beauftragte Firma und jeder weitere Subunternehmer auch für die Einhaltung des Mindestlohnes. Die sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich im Bereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bewährt hat. Privatpersonen sind generell nicht betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Werk- oder Dienstleistung bestellen, die sie selbst in Anspruch nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mehrfach eindeutig festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf die Haftungsregelung des Mindestlohngesetzes angewendet wird. Nur die Auftraggeberhaftung kann Systeme verhindern, deren Ziel die Verschleierung von ausbeuterischen Arbeitsmethoden über sogenannte "Subunternehmerketten" ist. Ohne die Regelung bestünde eine Gesetzeslücke, die letztendlich vor allem ehrlichen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schaden würde. Unternehmen können das Risiko einfach minimieren, für Verfehlungen anderer Unternehmen in Haft genommen zu werden. Im Sinne jedes Unternehmers sollte beispielsweise die sorgfältige Auswahl der Geschäftspartner liegen. Eine vertragliche Umverteilung des Haftungsrisikos gegenüber Subunternehmen, nicht jedoch gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ist ebenso zulässig. Eine solche Freistellungsklausel greift, wenn diese im Einzelfall geltendem Recht entspricht. Die Erfahrungen mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zeigen, dass damit ein praktikabler Weg gefunden wurde. Beispiele für Unternehmen Auch Unternehmen haften in vielen in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen nicht für die Vergütung von Mitarbeitern anderer Firmen, die für eine Tätigkeit beauftragt werden. Der Kauf von Maschinen oder die Reparatur von Firmengebäuden sind klassische Fälle, die nicht unter die Haftung fallen. Zu Grunde liegt hier der Einkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung im eigenen Interesse bzw. zur eigenen Nutzung. Entscheidend für das Eintreten der Haftung ist aber die Weiterreichung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung an einen weiteren Auftragnehmer. Für die Bezahlung des Mindestlohns verantwortlich wäre ein Unternehmen nur, wenn es selbst beauftragt wurde, beispielsweise eine Maschine zu bauen, eine Handwerkerdienstleistung zu erbringen oder einen Transport durchzuführen und dies nicht selbst durchführt. Nur wenn eine solche "Verkettung" oder Weitergabe einer eigenen Verpflichtung vorliegt, können die Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens den Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns in Anspruch nehmen. 2. Wer muss seine Arbeitszeiten dokumentieren? Eine besondere Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten gilt für Minijobber - außer in Privathaushalten. Auch bestimmte Branchen, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit schriftlich festhalten. Dazu zählen z.b. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt und bei einer Prüfung dem Zoll vorgelegt werden.

5 3. Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht? Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch überall tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst werden. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann z.b. handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Auch Arbeitspausen müssen nicht gesondert ausgewiesen werden. Zur Entlastung wurden zudem Verfahrenserleichterungen eingeführt, um den Dokumentationsaufwand zu minimieren: Die Aufzeichnungspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Sie ist in diesen Bereichen beschränkt auf Beschäftigte mit verstetigten regelmäßigen Monatsgehältern von höchstens Euro. Für bestimmte ausschließlich mobile Tätigkeiten gelten außerdem Vereinfachungen. Minijobber in Privathaushalten sind komplett von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. (Berechnung für den Betrag von Euro: 29 Tage * 12 Stunden * 8,50 Euro) Damit gelten die Dokumentationspflichten nur begrenzt in einigen Wirtschaftsbereichen, in denen ohnehin bereits Dokumentationspflichten bestehen. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss nach dem Arbeitszeitgesetz (bereits seit seinem Inkrafttreten 1994) die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Weitergehende Pflichten zur Aufzeichnung bestanden darüber hinaus bereits bspw. in Branchen wie dem Bau, die allgemein verbindliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zahlen, und für Minijobs anhand der "Geringfügigkeits-Richtlinien" der Sozialversicherungen und der Bundesagentur für Arbeit. Sie haben weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter oder schreiben Sie uns eine Mail an team@famab.de. Stand: Mai 2015 / db Quellen:

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