Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
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- Martha Schuler
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1 Infothek Anhang Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Stand: 12/2014
2 Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse MiLoG verursacht Handlungsbedarf I. Höhe des Mindestlohns Arbeitnehmer haben ab dem einen Anspruch auf ein (Mindest-)Arbeitsentgelt von 8,50 brutto je Zeitstunde (Zeitlohn). Ausnahmen bestehen für Praktikanten ( 22 MiLoG), Jugendliche, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose. Geringfügig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind Arbeitnehmer i. S. des Gesetzes und haben deshalb Anspruch auf den Mindestlohn. Gegenstand dieses Aufsatzes sind nur die mit dem Mindestlohn verbundenen Auswirkungen für geringfügig Beschäftigte i. S. des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Mindestlohn berechnet sich nach dem vereinbarten Bruttolohn, also dem Arbeitsentgelt vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialabgaben und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern. Grds. hat der Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierten Steuern und Sozialabgaben zu tragen und abzuführen. Es handelt sich bei diesen Abgaben um Steuern und Beiträge des Arbeitgebers. Aus diesem Grund sind diese vom Arbeitgeber bezahlten Beträge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Fraglich ist, ob gewährte Sachbezüge in die Berechnung des Bruttolohns einzubeziehen sind. Es wird die Auffassung vertreten (Berndt, DStR 2014 S f.), dass zur Klärung dieser Frage 107 Abs. 2 GewO heranzuziehen ist. Darin heißt es, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf. Hinweis: Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wären gewährte Sachbezüge nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil bei der Berechnung des Zeitlohns anzusetzen. 2. Einhaltung der 450 -Grenze und des Mindestlohns Eine geringfügige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt nur vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 nicht übersteigt. Um diese Grenze einzuhalten, dürfen bei einem Mindestlohn von 8,50 je Stunde monatlich maximal 52 Arbeitsstunden geleistet werden, ohne diese Grenze zu überschreiten. Wurde im Rahmen eines Minijobs ein fester monatlicher Betrag als Entgelt vereinbart, ist darauf zu achten, dass der Stundenlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Folgende Fallkonstellationen sind denkbar: Seite 2
3 2.1. In dem Vertrag sind keine zu leistenden Arbeitsstunden angegeben Hat der geringfügig Beschäftigte seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen, liegt Arbeit auf Abruf ( 12 TzBfG) vor. Ist in solchen Fällen die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden, monatlich also 40 Stunden, als vereinbart. Ist eine Monatspauschale vereinbart, wäre der Zeitlohn auf einen Stundenlohn bei 40 Arbeitsstunden im Monat umzurechnen. Ist also eine Festvergütung von 200 vereinbart, würde sich bei unterstellten 40 Arbeitsstunden im Monat nur ein Stundenlohn von 5 ergeben und der Mindestlohn wäre unterschritten. In diesem Fall wäre also eine monatliche Arbeitszeit von höchstens 23 Stunden zu fixieren, um den Mindestlohn einzuhalten (200 : 8,5 Mindestlohn = 23 Stunden). Beträgt die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mehr als 23 Stunden, wäre die Vergütung anzuheben, wobei aber immer darauf zu achten ist, die Grenze nicht zu überschreiten In dem Vertrag sind die zu leistenden Arbeitsstunden angegeben In diesen Fällen ist mittels der angegebenen Arbeitszeit der Zeitlohn auszurechnen. Liegt der berechnete Zeitlohn unter dem Mindestlohn, ist die Vergütung anzupassen oder die vereinbarte Arbeitszeit zu senken. 3. Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten Bei geringfügig Beschäftigten sind der Beginn und das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren ( 17 Abs. 1 MiLoG). Es wird Fälle geben, in denen es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, diese Aufzeichnungen zu führen, z. B. bei nebenberuflichen Hausmeistern, die von Wohnungsunternehmen oder Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigt werden. In diesen Fällen übt der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Arbeitsanfall aus (z. B. ist der Winterdienst abhängig von den Witterungsverhältnissen), ohne eine konkrete Anweisung durch den Arbeitgeber über den Beginn und das Ende der Tätigkeit zu erhalten. Hinweis: Obwohl der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er diese Aufzeichnungspflicht überhaupt nicht erfüllen, da er nicht vor Ort ist, wenn der Hausmeister seine Tätigkeit ausübt. Hier kann sich der Arbeitgeber nur damit behelfen, dass er die geringfügig Beschäftigten dazu anhält, diese Aufzeichnungen anzufertigen und bei ihm einzureichen. Seite 3
4 4. Prüfungen durch die Zollverwaltung und die Rentenversicherungsträger 4.1. Prüfungen der Zollverwaltung Für die Prüfung der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen ist die Zollverwaltung zuständig ( 14 MiLoG). Dazu können die Zollbehörden Einsicht in Arbeitsverträge und andere Geschäftsunterlagen (Aufzeichnungen gem. 17 MiLoG) nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften geben Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes ist Bestandteil der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger. Selbst wenn der Mindestlohn nicht bezahlt wurde, besteht dennoch ein Anspruch der Sozialversicherungsträger auf Beiträge, deren Bemessungsgrundlage der zu bezahlende Mindestlohn ist ( 22 SGB IV). Insofern besteht die Gefahr, dass beim tatsächlichen Unterschreiten des Mindestlohns durch den fiktiven Ansatz des Mindestlohns im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung die 450 -Grenze überschritten wird und überhaupt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt. 5. Vermeidungsstrategie: Auslagerung auf externe Dienstleister? Zur Vermeidung des sich jetzt zusätzlichen ergebenden Verwaltungsaufwands und des Risikos, ggf. unbeabsichtigt den Mindestlohn zu unterschreiten, könnte der Arbeitgeber der oben beschriebenen geringfügig beschäftigten Hausmeister auf die Idee kommen, diese Tätigkeiten auf einen externen Dienstleister auszulagern. Aber auch hier droht eine Haftung ( 13 MiLoG). Das Gesetz enthält eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers, wenn dieser Unternehmer ist, weil 14 AEntG für anwendbar erklärt wird. Damit haftet der Auftraggeber für den Fall, dass der von ihm beauftragte Unternehmer oder ein Nachunternehmer des Auftragnehmers seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht bezahlt. Die Haftung erfolgt wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, und erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmerkette. Der Auftraggeber muss also im eigenen Interesse darauf achten, dass die Arbeitnehmer, die bei einem von ihm beauftragten Nachunternehmer arbeiten, den Mindestlohn erhalten. Die Haftung beschränkt sich auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall Anspruch auf einen höheren tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Stundenlohn hat. Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann der Auftraggeber die Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, den Mindestlohn zunächst bei ihrem Arbeitgeber einzufordern. Die Arbeitnehmer können den Mindestlohn wahlweise von jedem an der Kette Beteiligten ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur vollständigen Zahlung des Mindestlohns bleiben sämtliche Unternehmer verpflichtet. Wird der Auftraggeber in Haftung genommen, kann er Rückgriff beim Auftragnehmer bzw. den Nachunternehmern nehmen. Seite 4
5 Fazit Durch das Mindestlohngesetz besteht insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Handlungsbedarf. Sind feste monatliche Vergütungen vereinbart, ist zu prüfen, ob in diesen Fällen eine Stundenvergütung in Höhe des Mindestlohns vereinbart ist. Liegt die Vergütung darunter, ist der Vertrag anzupassen.werden geringfügig Beschäftigen Sachbezüge gewährt, ist sicherzustellen, dass auch ohne Berücksichtigung dieser Sachbezüge der Stundenlohn 8,50 beträgt, da die Auffassung vertreten wird, dass die Anrechnung der Sachbezüge nur im Rahmen des 107 Abs. 2 GewO möglich ist, so dass i. d. R. wohl eine Anrechnung unterbleiben wird.wird ein Stundenlohn unter dem Mindestlohn bezahlt und stellt sich dies bei einer Prüfung durch die Rentenversicherungsträger heraus, wird als Bemessungsgrundlage für das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Mindestlohn herangezogen, auch wenn er nicht bezahlt wurde. In diesen Fällen besteht dann sogar die Gefahr, dass wegen der Überschreitung der Grenze überhaupt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mehr gegeben ist.weiter ist sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über den Beginn, das Ende und die Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten angefertigt werden. Ist der Arbeitgeber z. B. bei geringfügig beschäftigten nebenamtlichen Hausmeistern überhaupt nicht über den Beginn und das Ende der Tätigkeit des geringfügig Beschäftigten informiert, sind die geringfügig Beschäftigen anzuhalten, ab dem diese Aufzeichnungen zu führen und diese Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die eingereichten Nachweise sind vom Auftraggeber zwei Jahre aufzubewahren.auch die Auslagerung der Tätigkeit der geringfügig Beschäftigten auf externe Dienstleister ist nicht ohne Risiko, weil eine verschuldensunabhängige Haftung des unternehmerischen Auftraggebers für seinen Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer besteht, wenn diese ihren Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn bezahlen ( 13 MiLoG). Auftragnehmer sollten deshalb sorgfältig daraufhin ausgewählt werden, ob sie und ihre Subunternehmer die Gewähr dafür bieten, den Mindestlohn zu bezahlen, und solvent genug sind, dass im Falle einer Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers Rückgriff genommen werden kann. Quellenangabe: NWB Datenbank / Deubner-Verlag Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Seite 5
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