Rundschreiben zum Mindestlohn

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1 Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht. Ab dem beträgt dieses Arbeitsentgelt EUR 8,50 brutto pro Stunde. Für einige Branchen gilt eine Übergangsphase von bis zu zwei Jahren. So dürfen bis tarifvertragliche Regelungen bestehen bleiben, auch wenn sie vom Mindestlohn abweichen. Ab dem gilt bundesweit das gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt. Inhalte dieses Rundschreibens 1. Wer erhält den Mindestlohn? 2. Neue Aufzeichnungspflichten für Unternehmer 3. Das Arbeitszeitkonto 4. Fälligkeit des Mindestlohns 5. Regelungen für Praktikanten 6. Regelungen für Minijobber 7. Regelungen für Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sachbezüge und Zuschläge 8. Sanktionen bei Unterschreiten des Mindestlohns

2 1. Wer erhält den Mindestlohn? Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer den Mindestlohn. Darunter fallen auch Praktikanten, befristete Arbeitsverhältnisse, vorgeschaltete Probezeiten unbefristeter Arbeitsverträge und Probearbeiten. Der Mindestlohn gilt nicht für: Gewisse Praktika (siehe Punkt 5) Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung Auszubildende Langzeitarbeitslose (die ersten sechs Monate nach der Arbeitslosigkeit darf der Mindestlohn unterschritten werden) Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Ehrenamtlich Tätige Sonderregelungen gelten für Zeitungszusteller. Hier wird der Mindestlohn schrittweise eingeführt. 2. Neue Aufzeichnungspflichten für Unternehmer Es gelten neue Aufzeichnungspflichten für ArbeitnehmerInnen, die in einem der in 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen angestellt sind. Diese Aufzeichnungspflichten gelten zudem für alle geringfügig Beschäftigten, d. h. geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Zu den Wirtschaftsbereichen nach 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gehören: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Unternehmen der Fleischwirtschaft

3 Möglichkeiten zur Aufzeichnung: Gleitzeitauswertungen (mit Kommt, Geht und Saldo ) Nach erfolgter Arbeitsleistung innerhalb der Wochenfrist vom Arbeitgeber bestätigte Schicht und Dienstpläne mit Datum, Name des Arbeitnehmers und konkreten Arbeitszeiten Excel-Tabellen mit Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit In diesen Bereichen gilt die Aufzeichnungspflicht für Monatslöhne unter EUR 2.958,00 brutto pro Monat. Für Beschäftigte, die mehr als EUR 2.958,00 brutto pro Monat verdienen, gilt kein Risiko, dass gegen den Mindestlohn verstoßen wird. Die Entgeltgrenze wird folgendermaßen berechnet: Max. 29 Tage / Monat x 12 Stunden = 348 Stunden / Monat 348 Stunden x EUR 8,50 brutto / Stunde = EUR 2.958,00 brutto / Monat Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten muss mit einer Geldbuße bis zu EUR ,00 gerechnet werden. Die entsprechenden Aufzeichnungen sollten für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. 3. Das Arbeitszeitkonto Problematisch kann sich bei Arbeitnehmern das Ableisten und Ansammeln von Überstunden gestalten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gelangen oder durch Freistellung ausgeglichen werden. Unter Umständen kann es in solchen Fällen zu einer Unterschreitung des Mindestlohns kommen. Hier bietet ein Arbeitszeitkonto die Möglichkeit, den Grundsatz der monatsbezogenen Auszahlung von Überstunden zu vereinfachen. Die Führung eines solchen Kontos muss mit dem Beschäftigten in schriftlicher Form vereinbart werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Das Arbeitszeitkonto muss in schriftlicher Form vorliegen. Es dürfen monatlich höchstens 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Innerhalb von zwölf Monaten müssen die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, entweder durch Freizeit oder Zahlung.

4 4. Fälligkeit des Mindestlohns Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. 5. Regelungen für Praktikanten Der Mindestlohn gilt nicht für: Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. Max. dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat. Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen (maximal bis zur vorgeschriebenen Länge). Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten, haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Praktikum vor der Hochschul- oder Berufsausbildung (Vorpraktikum) Praktikum während der Hochschul- oder Berufsausbildung (Zwischenpraktikum) Praktikum nach abgeschlossener Hochschuloder Berufsausbildung (Nachpraktikum) Vorgeschriebenes Praktikum Kein Mindestlohn ( 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG) Kein Mindestlohn ( 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG) Kein Mindestlohn ( 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG) Freiwilliges Praktikum Mindestlohn für Praktika von mehr als 3 Monate, kein Mindestlohn für Praktika bis drei Monate ( 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG) Mindestlohn für Praktika von mehr als 3 Monate, kein Mindestlohn für Praktika bis drei Monate ( 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG) Mindestlohn Das Nachweisgesetz (NachwG) wurde auf Praktikanten ausgeweitet. Der Unternehmer ist ab sofort dazu verpflichtet einen Praktikantenvertrag aufzusetzen und diesen unterschrieben an den Praktikanten auszuhändigen.

5 Beinhalten muss der Vertrag folgendes: Name und Anschrift der Vertragsparteien Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums Beginn und Dauer des Praktikums Dauer der regelmäßigen Praktikumszeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. 6. Regelungen für Minijobber Auch Minijobber haben einen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns in Höhe von EUR 8,50 brutto pro Stunde. Hier gelten besondere Aufzeichnungspflichten (siehe Punkt 3). Während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit greift das sogenannte Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit einen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. 7. Regelungen für Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sachbezüge und Zuschläge Wird das Weihnachts- oder auch Urlaubsgeld als freiwillige Einmalzahlung gewährleistet, gilt dies nicht als Entgelt für eine Gegenleistung, für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Daher erfolgt keine Anrechnung auf den Mindestlohn. Des Weiteren zählen Zulagen und Zuschläge, deren Zahlung an gewisse Voraussetzungen gebunden ist, ebenfalls nicht in den gesetzlichen Mindestlohn wie Akkordprämien, Qualitätsprämien, erhöhtes Entgelt für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Schmutz- oder Gefahrenzulagen. Sachbezüge sind auch nicht in die Mindestlohnberechnung einzubeziehen.

6 8. Sanktionen bei Unterschreiten des Mindestlohns Die Nichteinhaltung des Mindestlohns wird durch Geldbuße bestraft. Ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht einhält oder nicht rechtzeitig bezahlt, hat mit einer Geldbuße von bis zu EUR ,00 zu rechnen. Es besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Anhebung des Entgelts auf das Niveau des Mindestlohns, falls dieses Niveau unterschritten wird. Bei einer Prüfung durch die deutsche Rentenversicherung werden die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Entstehungsprinzip berechnet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nachträglich auf den Mindestlohn berechnet und der Differenzbetrag zu den bisherigen Beiträgen nacherhoben. Haben Sie Fragen zu den aufgeführten Inhalten nehmen Sie Kontakt mit dem Bahrig e.v. auf: per Telefon: oder per

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