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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem und Ziel MitdemGesetzentwurfverfolgtdieBundesregierungdasZiel,dasAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)attraktiver,zielgerichteterundeffizienter zugestaltenundesdamit fit fürdieherausforderungendergegenwartundder Zukunftzumachen.ZentralesZielistes,dieAttraktivitätberuflicherAufstiegsfortbildungenweiterzusteigernundnochmehrMenschenalsbisherfürFortbildungenzugewinnen,umdurcheinekontinuierlicheHöherqualifizierungüber allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen, diebeschäftigungsfähigkeitdermenschenaufdauerzuerhaltenunddiewettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern. DarüberhinaussollmitdemGesetzentwurfderGleichwertigkeitvonberuflicherundallgemeinerBildungRechnunggetragenwerden.Nachdemineinem erstenschrittstrukturelleverbesserungenüberdas22.bundesausbildungsförderungs-änderungsgesetzvom23.dezember2007 (BGBl.IS.3254)inder schulischenundakademischenbildungerzieltwordensind,sollenineinem zweitenschrittstrukturelleverbesserungenimbereichderberuflichenbildung umgesetzt werden. InsbesonderesolldurcheineErweiterungdesAnwendungsbereichsdesAFBG, z.b.durchdieeinbeziehungweitereraufstiegsfortbildungeninderambulanten undstationärenaltenpflege,deraufstiegsfortbildungenzumerzieheroderzur Erzieherinbzw.durchdieEinbeziehungderPrüfungsphaseindieFörderungund durcheineausweitungderförderungnichtnuraufdieinsgesamterste,sondern aufdieerstenachdemafbggeförderteaufstiegsfortbildung,dieförderung aufeinebreiterebasisgestelltwerden.diefokussierungderförderungaufdieseabschlüssesowiediequalitätssicherndenanforderungenandieträgerder FortbildungsmaßnahmensollenimInteressederFortbildungswilligenundder öffentlichenhanddafürsorgen,dassmitdiesenfortbildungenguteerfolgsaussichten für den Arbeitsmarkt verbunden sind. ZudemsolldasZieldesAFBG,nämlichdietatsächlicheHöherqualifizierung deseinzelnenoderdereinzelnen,stärkerindenfokusrücken.mitderförderungsollzukünftigderfortbildungserfolg,alsodasbestehenderprüfung,stärkerhonoriertwerden.dennzielistes,diestaatlichenmittelmöglichstzielgenau,effektivundgewinnbringendfürdenberuflichenaufstiegunddamitauch fürdiegesellschafteinzusetzenundeinenanreizfürdenerfolgreichenabschluss der Fortbildung zu schaffen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Fernersoll wieimbundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)undimDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII) diesozialeundbildungspolitische SituationvonfortbildungswilligenAusländernoderAusländerinnenmitdauerhafterBleibeperspektiveinDeutschland (BildungsinländeroderBildungsinländerinnen)verbessertundihreIntegrationdurchErleichterungderberuflichen Höherqualifizierung noch stärker unterstützt werden. AuchsollennochstärkeralsbisherimAFBGImpulsefürdieSchaffungundden ErhaltvondringendbenötigtenArbeits-undAusbildungsplätzeninneugegründetenoderübernommeneninländischenUnternehmengegebenwerden,umdie AusbildungsplatzsituationjungerMenschen,ihreZukunftsperspektivensowie die Arbeitsmarktsituation insgesamt zu verbessern. DesWeiterensolldiefinanzielleSituationderTeilnehmerundTeilnehmerinnen mitkindernanvollzeitmaßnahmenwährendderweiterbildungverbessertwerden. DarüberhinaussollenmitdemGesetzesentwurfdieseitderNovellierungdes Gesetzesvon2002geändertentatsächlichen,rechtlichenundbildungspolitischenRahmenbedingungenberücksichtigt,derVollzugdesAFBGerleichtert, dieaufgetretenendefizitebehobenunddiezwischenzeitlichergangenerechtsprechung umgesetzt werden. B. Lösung Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: DerAnwendungsbereichdesAFBGsollerweitertwerden.FortbildungswilligesolleneineundnichtnurdieersteAufstiegsfortbildunggefördertbekommen.Menschen,diebereitseineselbstoderanderweitigfinanzierteAufstiegsfortbildungabsolvierthabenundnachbisherigemRechtaufGrund ihrervorherigeneigeninitiativeeinenförderanspruchverwirkthaben,sollen künftighierfürnichtmehr bestraft werden.auchsiesollenfüreineaufstiegsfortbildung eine Förderung erhalten können. DarüberhinaussolldieFörderungfüralleverbessert,dafüraberstärkeram ErfolgderFortbildungsmaßnahmeorientiertwerden.ZusätzlichzumbisherigenstaatlichenZuschussvon30,5ProzentzumMaßnahmebeitragbeiBeginndesLehrgangessollbeiBestehenderPrüfungeinneuerErlassvon 25ProzentaufdasaufdieLehrgangs-undPrüfungsgebührenentfallende Restdarlehen gewährt werden. KünftigsollenauchFortbildungeninderambulantenundstationärenAltenpflegemitAufstiegscharakter auchwennkeineentsprechendenlandesrechtlichenregelungenvorliegen füreinebefristetezeitförderfähigsein, wennsie,abgesehenvonfortbildungsimmanentenunterschieden,inhaltlich imwesentlichendenweiterbildungsempfehlungenderdeutschenkrankenhausgesellschaftentsprechen.damitwirddieerwartungverknüpft,dassbis zumablaufderübergangsfristinallenländernentsprechendelandesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden. AufstiegsfortbildungenzumErzieheroderzurErzieherinsollenebenfallsin den Förderungsbereich des AFBG fallen. AusländischeFortbildungswillige,diebereitslangfristigaufenthaltsberechtigtsindoderlangeinDeutschlandlebenundeinedauerhafteBleibeperspektivehaben,sollenkünftigauchohneAnknüpfunganeinevorherigeMindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert werden können. DieErlassmöglichkeitenfürUnternehmensgründungenundUnternehmensübernahmensollenverbessertwerden.KünftigsollbeiderGründungoder ÜbernahmeeinesUnternehmensbereitsabderEinstellungundderdauerhaf-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10996 tenbeschäftigungeinesneuensozialversicherungspflichtigenmitarbeiters odereinersozialversicherungspflichtigenmitarbeiterinodereinesodereiner AuszubildendeneingestaffelterErlassdesaufdieLehrgangs-undPrüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden. DiefinanzielleSituationvonFortbildungswilligenmitKindernsollweiter verbessertwerden,dainsbesonderediesevielfältigenbelastungenausgesetzt sind.zumeinensollderbisherigekinderbetreuungszuschlagfüralleinerziehendevonbiszu113europrokindbiszumvollendetenzehntenlebensjahr pauschalisiertundohnekostennachweisprokindundmonatgewährtwerden.beiderbetreuungbehinderterkindersolldarüberhinausdiealtersbegrenzungentfallen,daderbetreuungsmehrbedarfauchnachdemzehnten Lebensjahrfortbesteht.DarüberhinaussollderErhöhungsbetragfürKinder beimunterhaltsbeitragvon179europrokindauf210europrokinderhöht und zu 50 Prozent bezuschusst werden. DesWeiterensolldiebeiAufstiegsfortbildungsmaßnahmeninVollzeitzwischenEndederMaßnahmeundAnfertigungdesPrüfungsstücksbeziehungsweiseAblegenderPrüfungbestehendeFörderlückebeimUnterhaltsbeitrag geschlossen werden. Da das Prüfungsstück in der Regel erst nach Abschluss derfortbildungsmaßnahmegefertigtwird,derunterhaltsbeitragabernurbis zumendedermaßnahmegewährtwird,entstehtoftmalsfürdiebetroffenen fürdiezeitdesanfertigensdesprüfungsstücksbeziehungsweisederablegungderprüfungeineschwierigefinanziellesituation.diesesollverbessert werdendurcheindarlehenfürdenlebensunterhaltunddiekostenderkinderbetreuungzuafbg-konditionen,dasnachendedermaßnahmehöchstens jedoch für drei weitere Monate gewährt wird. ZugleichsollenMaßnahmenwieKlausurenkurseodermündlichePrüfungssimulationen,diefürdasBestehenderPrüfunghilfreichsind,ineinemgewissenUmfangmitgefördertwerden.DerzeitkönnennurreineUnterrichtsstunden,beideneneineLehrkraftdienotwendigenLerninhaltevermittelt, anerkanntundgefördertwerden.künftigsollenbiszu10prozent,maximal jedoch50stunden (à45minuten)derprüfungsvorbereitungmitgefördert werden können. InAnlehnungandieWeiterbildungsförderungnachdemSGBIIIwerdendie AnforderungenandieEignungderTrägererhöht,indemauchimAFBGvon denträgerndermaßnahmedieanwendungeinesqualitätssicherungssystems verlangt wird. ZugleichsollendurchverschiedeneKlarstellungenimGesetzdiezweckentsprechendeMittelverwendung,dieEinschränkungvonMitnahmeeffekten undleistungsmissbräuchensichergestellt,dassubsidiaritätsprinzipder staatlichenförderungdurchanrechnungvonleistungenprivaterarbeitgeberzuraufstiegsfortbildunggestärktwerdenundeinezielgenauereund sparsamereförderungdurchbeschränkungderförderungsdaueraufdas Notwendige,einepräzisereAbgrenzungzwischenAFBGundanderenLeistungsgesetzensowieeineAnpassungdesAFBGandieRechtsprechungerfolgen. C. Alternativen Keine.DieBundesregierunghältangesichtsdeshohenBedarfsanqualifizierten FachkräftendievorgeschlagenenVerbesserungenzurStärkungderFortbildungsmotivationundzurSicherungdesWirtschaftsstandortesDeutschlandfür unabdingbar.dieangehendenmeisterodermeisterinnen,fachkräfteundtechnikerodertechnikerinnensinddiebasisfüreinepositivewirtschaftlicheentwicklungunserervolkswirtschaft.durcheinereihevonmaßnahmenwerden

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode künftignochstärkeralsbishereinzweckentsprechendermitteleinsatzsichergestelltunddamitdieeffizienzundzielgenauigkeitdesgesetzesnachhaltiggesteigert. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdieErmittlungderKostenderAFBG-NovelledientendieZahlenausden Bundesstatistiken2006und2007sowieweitereErfahrungswertederLänderund derkfwbankengruppe.beidenberechnungenwurdeausgehendvonrund GefördertenimJahr2007eindurchdieNovelleausgelösterAnstiegder GefördertenzahlindermittelfristigenPerspektivebiszumJahre2012aufrund angenommen.Dabeiwurdeberücksichtigt,dassdieGefördertenzahlseit 2006rückläufigist.DesWeiterenwurdenbeiderBerechnungderMehrkosten MittelwertedergenanntenBundesstatistikenfürdiedurchschnittlicheMaßnahmedauer (zwölfmonate),dendurchschnittlichenzuschussanteil (1155Euro) unddarlehensanteil (2905Euro)jeVollzeitfallamUnterhaltsbeitragsowiefür dendurchschnittlichenzuschussanteil (891Euro)undDarlehensanteil (2059 Euro)jeVollzeitfallamMaßnahmebeitrag,dendurchschnittlichenZuschussanteil (512Euro)undDarlehensanteil (1183Euro)jeTeilzeitfallamMaßnahmebeitrag,dendurchschnittlichenKinderbetreuungszuschlag (667Euro)sowiefür dendurchschnittlichenförderbetragderkostendesmeisterstückes (468Euro) zu Grunde gelegt. DerFinanzaufwanddesAFBGbetrugimJahre2007bei134000Geförderten rund153,6mio.euro.hiervonentfielengemäß 28AFBGaufdenBund 78Prozent,d.h.rund119,8Mio.Euro,undaufdieLänder22Prozent,d.h.rund 33,8 Mio. Euro. AufGrundlagedieserDatenundeinesInkrafttretensdesGesetzeszum1.Juli 2009wurdedernovellierungsbedingteFinanzmehraufwandfürBundundLänder wie folgt ermittelt: Mehrkosten der Novelle davon 2. Vollzugsaufwand 2009 Mio. Euro 2010 Mio. Euro 2011 Mio. Euro 29,466,386,090,2 Bund22,751,667,270,8 Länder6,714,718,819,4 IndenLandesverwaltungenwirdesinfolgederkünftigenpauschalenGewährungdesKinderbetreuungszuschlagszueinemMinderaufwandkommen.HierdurchwerdenderBürgeroderdieBürgerinauchvoneinerInformationspflicht befreitunddamiteinbeitragzurentbürokratisierunggeleistet.demgegenüber istmitdereinführungdesteilnahmenachweises,desnachweisesderprüfungsgebührenunddesfürdendarlehenserlasserforderlichennachweisesüberdie bestandeneprüfungfürdenteilnehmeroderdieteilnehmerinundderzertifizierungdurchdenbildungsträgereinweitererverwaltungsaufwandverbunden, derjedochzurfeststellungderanspruchsvoraussetzungenundzursicherstellungderzweckentsprechendenmittelverwendungsowiequalitätssicherungunabdingbar ist Mio. Euro

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10996 E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sinddurchdasGesetznichtzuerwarten,dadieFörderleistungen zu keiner signifikanten Veränderung der Nachfrage führen dürften. F. Bürokratiekosten MitdemEntwurfwirdeinebestehendeAuskunftspflichtderWirtschaft (Bildungsträger)konkretisiert.DabeihandeltessichumdiePflicht,relevante ÄnderungendesGeschäftsbetriebsundderFortbildungsmaßnahmedenfürdie BewilligungzuständigenStellenmitzuteilen.DieKosten,diemitderKonkretisierungderbereitsbestehendenInformationspflichtverbundensind,werdenfür alle Bildungsträger zusammen auf jährlich rund Euro geschätzt. ZudemwirdeineneuePflichtimRahmenderQualitätssicherungeingeführt. DabeihandeltessichumdiePflicht,dieAnwendungeinesQualitätssicherungssystemsgegenüberdenzuständigenStellennachzuweisen.DieskannmitHilfe desbereitsbestehendenundaufdieneuepflichtanzupassendenvordrucks (FormblattBdesFörderantrages)erfolgen.DieKosten,diemitEinführungdieserneuenInformationspflichtverbundensind,werdenfüralleBildungsträger zusammen auf jährlich rund Euro geschätzt. FürBürgerinnenundBürgerwerdendreineuePflichtenimZusammenhangmit denfortbildungsmaßnahmeneingeführt (ÜbersendungderTeilnahmebescheinigung,desGebührenbescheidesunddesPrüfungszeugnisses)andiezuständigen Stellen. DieneueingeführtenInformationspflichtensinderforderlich,gebotenundangemessen. Die damit verbundenen Kosten sind als eher geringfügig anzusehen. DarüberhinauswirdeineInformationspflichtfürBürgerundBürgerinnenabgeschafft.DabeihandeltessichumdiePflichtfüralleinerziehendeAntragsteller oderantragstellerinnen,diekostenfürdiebetreuungvonkindernnachzuweisen,dienochnichtzehnjahrealtsind.diesepflichtentfälltmitderpauschalisierungdeskinderbetreuungszuschlagesunddemverzichtaufdenkostennachweis. ZudementhältderEntwurfeineneueInformationspflichtfürdieVerwaltung. Dabei handelt es sich um eine Auskunftspflicht für die Bundesstatistik. Eswerdenaberaucheinigeüberflüssiggewordene,nichtmehrpraxisrelevante RechtsvorschriftenundeinenichtmehrpraxisrelevanteVerordnungsermächtigung im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben.

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10996

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9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10996 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes DasAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzvom23.April 1996 (BGBl.IS.623),zuletztgeändertdurchArtikel6Abs.4 desgesetzesvom19.august2007 (BGBl.IS.1970),wirdwie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen (1)FörderfähigistdieTeilnahmeanFortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1.einenAbschlussineinemnach 4desBerufsbildungsgesetzesodernach 25derHandwerksordnung anerkanntenausbildungsberuf,einenvergleichbaren bundes-oderlandesrechtlichgeregeltenberufsabschlussodereinediesenberufsabschlüssenentsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2.ineinerfachlichenRichtunggezieltvorbereitenauf (Fortbildungsziel) a)fortbildungsabschlüssezuöffentlich-rechtlich geregeltenprüfungenaufdergrundlageder 53und54desBerufsbildungsgesetzesoder der 42,42a,45,51aund122derHandwerksordnung, b)gleichwertigefortbildungsabschlüssenachbundes- oder landesrechtlichen Regelungen, c)gleichwertigefortbildungsabschlüsseanfachschulenoderfachakademienfürdenbereich SozialwesenundsonstigegleichwertigeFortbildungsabschlüsseanFachschulenoderFachakademien,derenBesucheineabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, oder d)gleichwertigefortbildungsabschlüsseananerkanntenergänzungsschulenaufdergrundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Liegenkeinebundes-oderlandesrechtlichenRegelungenvor,istauchdieTeilnahmeanFortbildungsmaßnahmenförderfähig,dieaufgleichwertigeFortbildungsabschlüssenachdenWeiterbildungsempfehlungenderDeutschenKrankenhausgesellschaftvorbereiten.DarüberhinausistinderAltenpflegedie TeilnahmeanFortbildungsmaßnahmenförderfähig, wennbeipräsenzlehrgängendiefachlichzuständige LandesbehördeamSitzdesTrägersundbeiFernunterrichtslehrgängendieStaatlicheZentralstellefür Fernunterrichtbestätigen,dassdieFortbildungsabschlüsseinhaltlichimWesentlichendenWeiterbildungsempfehlungenderDeutschenKrankenhausgesellschaft entsprechen. (2)Maßnahmen,derenDurchführungöffentlich-rechtlichenVorschriftennichtunterliegt,müssennachder DauerderMaßnahme,derGestaltungdesLehrplans,den Unterrichtsmethoden,derAusbildungundBerufserfahrungderLehrkräfteunddenLehrgangsbedingungeneine erfolgreicheberuflichefortbildungerwartenlassen.dies wirdinderregelangenommen,sofernkeineumstände vorliegen,diedereignungdermaßnahmezurvorbereitungaufdieabschlussprüfungnachabsatz1nr.2entgegenstehen. (3) Maßnahmen sind förderfähig 1.in Vollzeitform, wenn a)siemindestens400unterrichtsstundenumfassen (Mindestdauer), b)sieinnerhalbvon36kalendermonatenabgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und c)inderregelinjederwocheanvierwerktagen mindestens25unterrichtsstundenstattfinden (Fortbildungsdichte); 2.in Teilzeitform, wenn a)siemindestens400unterrichtsstundenumfassen (Mindestdauer), b)sieinnerhalbvon48kalendermonatenabgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und c)inderregelinnerhalbvonachtmonatenmindestens150unterrichtsstundenstattfinden (Fortbildungsdichte). Jeweils45MinuteneinerLehrveranstaltunggeltenals Unterrichtsstunde.UnterrichtsstundensindPräsenzlehrveranstaltungen,indenendienachdenFortbildungsregelungenundLehrplänenvorgesehenenberuflichenFertigkeiten,KenntnisseundFähigkeiten durchhierzuqualifiziertelehrkräfteplanmäßiggeordnetvermitteltwerden.stundeneinerfachpraktischenunterweisungwerdenalsunterrichtsstunden anerkannt,wennihreinhalteinderprüfungsregelung verbindlichvorgegebensind,sieunteranleitung einerlehrkraftinderregelinderfortbildungsstätte durchgeführtunddurchtheoretischenunterrichtin nennenswertemumfangbegleitetwerden.zusätzlich

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werdendieimlehrplandesbildungsträgersverbindlichvorgesehenenklausurenkurseundprüfungssimulationenmitbiszu10prozentdernachdiesem GesetzförderfähigenGesamtstundenderUnterrichtsstunden,höchstensaber50Stunden,alsförderfähig anerkannt.förderfähigistnurdiefürdaserreichen desjeweiligenfortbildungszielsangemesseneanzahlvonunterrichtsstunden.bestehtdiemaßnahme ausmehrerenmaßnahmeabschnitten,istfürdieermittlungdesmaximalenzeitrahmensundderfortbildungsdichtediegesamtmaßnahmeausschlaggebend.dabeisindallemaßnahmeabschnitteder Lehrgangskonzeptioneinschließlichderdazwischen liegendenunterrichtsfreienzeitenzuberücksichtigen. DieSätze1bis8geltenauchfürdenvondemTeilnehmeroderderTeilnehmeringewähltenLehrgangsablauf. (4)DieMaßnahmenkönnenausmehrereninsich selbstständigenabschnitten (Maßnahmeabschnitten)bestehen. (5)UnterrichtsfreieFerienzeitengemäß 11Abs.4 sowieindividuelleverkürzungendermaßnahmedurch AnrechnungbereitsabsolvierterAus-oderFortbildungen bleiben außer Betracht. 2. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen DerTrägermussfürdieDurchführungderFortbildungsmaßnahmegeeignetsein.DieEignungliegtvor, wennessichumeinenöffentlichenträgerodereineeinrichtunghandelt,dieunterstaatlicheraufsichtstehtoder staatlichanerkanntist,oderdurcheinzertifikatnachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung 1.nachderAnerkennungs-undZulassungsverordnung Weiterbildung anerkannt worden ist oder 2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auchimübrigenkeineumständevorliegen,diedereignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieTeilnahmeaneinerMaßnahmewirdnachdiesem Gesetz nicht gefördert, wenn 1.fürsieAusbildungsförderungnachdemBundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird, 2.fürsieArbeitslosengeldbeiberuflicherWeiterbildung nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuchodernach 6Abs.1desBeruflichenRehabilitierungsgesetzes geleistet wird, 3.ArbeitslosengeldbeiArbeitslosigkeitnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuchgeleistetwirdundessich umeinemaßnahmeinvollzeitformhandelt,essei denn,dieagenturfürarbeithatmitdemteilnehmer oderderteilnehmerinvereinbart,dassdiemaßnahme abgeschlossen werden kann, 4.einGründungszuschussnachden 57und58oder einexistenzgründungszuschussnach 421IdesDrittenBuchesSozialgesetzbuchgeleistetwirdundes sichumeinemaßnahmeinvollzeitformhandelt,oder 5.LeistungenzurRehabilitationnachdenfüreinenRehabilitationsträgerimSinnedesNeuntenBuches SozialgesetzbuchgeltendenVorschriftenerbracht werden. 4.In 4Satz1wirddasWort förderungsfähig durchdas Wort förderfähig ersetztundnachdemwort wird werdendiewörter unddievoraussetzungendes 2erfüllt werden angefügt. 5. 4a wird wie folgt gefasst: 4a Mediengestützter Unterricht EineMaßnahme,dieteilweiseunterEinsatzelektronischerMediendurchgeführtwirdunddienichtalsFernunterrichtnach 12desFernunterrichtsschutzgesetzeszulassungspflichtigist,wirdgefördert,wennsiedurch Präsenzunterrichtodereinediesemvergleichbareund verbindlichemediengestütztekommunikationergänzt wirdundregelmäßigeerfolgskontrollendurchgeführt werden.untermediengestützterkommunikationsind allemiteinempräsenzunterrichtvergleichbarenunterrichtsformensowieunterrichtsformenzuverstehen,die aufeineronline-lernplattformabgewickeltwerden,bei derderlernprozessvonderlehrkraftaktivgesteuertund derlernfortschrittvonihrregelmäßigkontrolliertwird. DieMindestdauernach 2Abs.3unddieFörderungshöchstdauernach 11Abs.1bemessensichindiesen FällennachderAnzahlderfürdenPräsenzunterrichtund denfürdiemediengestütztekommunikationvorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des 2 Abs wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Ausbildung durch das Wort Fortbildung ersetzt. b)inabsatz1wirddaswort Förderungsfähig durch das Wort Förderfähig ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FörderungwirdvorbehaltlichAbsatz3nurfür diegezieltevorbereitungaufeinfortbildungszielim Sinnevon 2Abs.1Nr.2nurfürdieTeilnahmean einereinzigenmaßnahmeimsinnediesesgesetzes geleistet.förderungwirdnichtgeleistet,wennder AntragstelleroderdieAntragstellerinbereitseinen staatlichenoderstaatlichanerkanntenhochschulabschlussodereinennachdemhochschulrechtderländeralsgleichwertiganerkanntensonstigenabschluss erworbenhat.bereitsvorhandeneprivatrechtlichzertifiziertefortbildungsabschlüssesteheneinerförderungnichtentgegen.bestehtdiemaßnahmeausmehrerenabschnitten (Maßnahmeabschnitte),sinddiese imerstenförderantragineinemfortbildungsplananzugeben.indenfällendessatzes4umfasstdieförderungvorbehaltlich 2Abs.3alleMaßnahmeabschnitte,diealsTeilederimFortbildungsplan genanntenfortbildungsprüfunganerkanntwerden.es könnenauchmaßnahmeabschnitte,diemiteiner

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10996 eigenständigenprüfungabschließen,gefördertwerden,wennsiezugleichzurbefreiungvoneinemoder mehrerenteilenderimfortbildungsplangenannten Fortbildungsprüfungeinesglaubhaftgemachtenübergeordneten Fortbildungsziels führen. c)inabsatz2werdendiewörter soweitdadurch durchdiewörter diegeändertegesamtmaßnahme weiterhindiefördervoraussetzungdes 2Abs.3erfüllt und ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieVorbereitungaufeinweiteresFortbildungszielimSinnevon 2Abs.1Nr.2wirdgefördert, wenndemteilnehmeroderderteilnehmerinder ZugangerstdurchdenerfolgreichenAbschluss dernachdiesemgesetzgefördertenmaßnahme eröffnet worden ist. bb)insatz2wirddaswort zweites durchdaswort weiteres ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort Fortbildungsziel diewörter unverzüglichnachwegfalldes wichtigengrundesoderderbeendigungdermaßnahme infolge der Kündigung eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)NachUnterbrechungeinerMaßnahmewegen Krankheit,SchwangerschaftoderausanderemwichtigenGrundwirddieFörderungbeiWiederaufnahme fortgesetzt.währendderunterbrechungsphasebestehtvorbehaltlichabsatz4satz1keinanspruchauf Förderung. c)inabsatz4werdendiesätze1und2durchfolgenden Satz ersetzt: SolangedieTeilnahmeanderMaßnahmewegen KrankheitoderSchwangerschaftnichtmöglichist, wirddieförderungbeikrankheitbiszudreimonate undbeischwangerschaftbiszuviermonateweitergeleistet. 9. Die 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: 8 Staatsangehörigkeit (1) Förderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2.Unionsbürgern,dieeinRechtaufDaueraufenthaltim SinnedesFreizügigkeitsgesetzes/EUbesitzen,sowie anderenausländern,dieeineniederlassungserlaubnisodereineerlaubniszumdaueraufenthaltnach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3.EhegattenundKindernvonUnionsbürgern,dieunter denvoraussetzungendes 3Abs.1und4desFreizügigkeitsgesetzes/EUgemeinschaftsrechtlichfreizügigkeitsberechtigtsindoderdenendieseRechteals Kindernurdeshalbnichtzustehen,weilsie21Jahre oderältersindundvonihrenelternoderderenehegatten keinen Unterhalt erhalten, 4.Unionsbürgern,dieEhegatteoderKindeinesDeutschenodereinerDeutschensind,unterdenVoraussetzungendes 2Abs.2desFreizügigkeitsgesetzes/ EUfreizügigkeitsberechtigtsindundihrenständigen Wohnsitz im Inland haben, 5.Unionsbürgern,dievordemBeginnderFortbildung iminlandineinembeschäftigungsverhältnisgestandenhaben,dessengegenstandmitdemderfortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 6.StaatsangehörigeneinesanderenVertragsstaatesdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5, 7.Ausländern,dieihrengewöhnlichenAufenthaltim InlandhabenunddieaußerhalbdesBundesgebietsals FlüchtlingeimSinnedesAbkommensüberdie RechtsstellungderFlüchtlingevom28.Juli1951 (BGBl.1953IIS.559)anerkanntundimGebietder BundesrepublikDeutschlandnichtnurvorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 8.heimatlosenAusländernimSinnedesGesetzesüber dierechtsstellungheimatloserausländerimbundesgebietinderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer243-1,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurchArtikel7desGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). (2)AnderenAusländernwirdFörderunggeleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1.eineAufenthaltserlaubnisnachden 22,23Abs.1 oder2,den 23a,25Abs.1oder2,den 28,37, 38Abs.1Nr.2, 104aoderalsEhegatteoderKind einesausländersmitniederlassungserlaubniseine Aufenthaltserlaubnisnach 30oderden 32bis34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, (3)ImÜbrigenwirdAusländernFörderunggeleistet, wennsieselbstsichvorbeginndermaßnahmeinsgesamt drei Jahre im Inland 1.aufgehalten haben und 2.rechtmäßig erwerbstätig waren. 2.eineAufenthaltserlaubnisnach 25Abs.3,4Satz2 oderabs.5, 31desAufenthaltsgesetzesoderals EhegatteoderKindeinesAusländersmitAufenthaltserlaubniseineAufenthaltserlaubnisnach 30oder den 32bis34desAufenthaltsgesetzesbesitzenund sichseitmindestensvierjahrenindeutschlandununterbrochenrechtmäßig,gestattetodergeduldetaufhalten. AlsErwerbstätigkeitgiltauchdieZeitineinemBerufsausbildungsverhältnisineinemnachdemBerufsbildungsgesetzundderHandwerksordnunganerkannten AusbildungsberufodereinemvergleichbarenBerufsausbildungsverhältnis. (4)Teilnehmer,dienachAbsatz1oder2alsEhegatten persönlichförderungsberechtigtsind,verlierendenanspruchaufförderungnichtdadurch,dasssiedauerndgetrenntlebenoderdieeheaufgelöstwordenist,wennsie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (5)Rechts-undVerwaltungsvorschriften,nachdenen anderenausländernförderungzuleistenist,bleibenunberührt. 9 Eignung DieLeistungendesTeilnehmersoderderTeilnehmerin müssenerwartenlassen,dassdiemaßnahmeerfolgreich abgeschlossenwerdenkann.dieswirdinderregelangenommen,solangeerodersieregelmäßigandermaßnahmeteilnimmt,diemaßnahmezügigundohneunterbrechungabsolviertunderodersiesichumeinen erfolgreichenabschlussbemüht.erodersiemussbis zumletztenunterrichtstagdermaßnahmedievoraussetzungenfürdiezulassungzurprüfungerfüllenkönnen. DerTeilnehmeroderdieTeilnehmerinistverpflichtet, nachderhälftederlaufzeitdermaßnahme,spätestens nachsechsmonaten,einennachweisdesbildungsträgersüberdieregelmäßigeteilnahmeandermaßnahme zuerbringen.beilängerenmaßnahmen,maßnahmenmit mehrerenmaßnahmeabschnittenoderinbesonderenfällenkönnendarüberhinausweitereteilnahmenachweise gefordertwerden.dieförderungwirdinsoweitunter demvorbehaltdereinstellungundrückforderunggeleistet. 10 Umfang der Förderung (1)WährendderTeilnahmeaneinerMaßnahmewird einbeitragzudenkostenderlehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag)geleistet.SoweitfürdenselbenZweck LeistungenausöffentlichenMitteln,vomArbeitgeber odervonfördereinrichtungenbezogenwerden,wirdder MaßnahmebeitragnachdenumdieseLeistungengeminderten Kosten bemessen. (2)BeiMaßnahmeninVollzeitformimSinnedes 2 Abs.3Satz1Nr.1wirddarüberhinauseinBeitragzur DeckungdesUnterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag)geleistet.AlsmonatlicherUnterhaltsbedarfgiltfüreinen TeilnehmerodereineTeilnehmerinderBedarfssatznach 13Abs.1Nr.1undAbs.2Nr.2und 13adesBundesausbildungsförderungsgesetzes. 13Abs.3desBundesausbildungsförderungsgesetzesistentsprechendanzuwenden.DerUnterhaltsbedarferhöhtsichfürden TeilnehmeroderdieTeilnehmerinum52Euro,fürnicht dauerndgetrenntlebendeehegattenum215euroundfür jedeskind,fürdaserodersieeinenanspruchaufkindergeldnachdemeinkommensteuergesetzoderdem Bundeskindergeldgesetzhat,um210Euro.AufdenUnterhaltsbedarfsindEinkommenundVermögendes AntragstellersoderderAntragstellerinundEinkommen ihrernichtdauerndgetrenntlebendenehegattenindieser Reihenfolge anzurechnen. (3)Alleinerziehende,dieineinemHaushaltmitKindern,diedaszehnteLebensjahrnochnichtvollendethaben,odermitbehindertenKindernleben,erhaltenbei Voll-undTeilzeitmaßnahmenbiszumAblaufdesMonats,indemplanmäßigderletzteUnterrichtabgehalten wird,einenkinderbetreuungszuschlaginhöhevon 113 Euro für jeden Monat je Kind wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.1werdennachdemwort einem die Wörter oder einer eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerUnterhaltsbeitragundderKinderbetreuungszuschlagwerdenvonBeginndesMonatsan geleistet,indemmitdemunterrichttatsächlichbegonnenwird,frühestensjedochvombeginndesantragsmonatsan.dieseleistungenendenmitablauf desmonats,indemplanmäßigderletzteunterricht abgehaltenwird;fürteilnehmerundteilnehmerinnen,diesichnachweislichundunverzüglichzur Prüfungangemeldethaben,werdendieseLeistungenaufAntragbiszumAblaufdesMonatsgewährt, indemderletzteprüfungstagliegt,jedochhöchstensfürdreiweiteremonate (Prüfungsvorbereitungsphase) wird wie folgt gefasst: 12 Förderungsart (1)DerMaßnahmebeitragnach 10Abs.1besteht aus einem Anspruch auf 1.FörderungderLehrgangs-undPrüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von Euro und 2.FörderungderErstellungderfachpraktischenArbeit indermeisterprüfungdeshandwerkssowievergleichbarerarbeiteninanderenwirtschaftsbereichenbiszurhälftedernotwendigenkosten,höchstensjedochbiszueinemgesamtbetragvon1534 Euro. DerMaßnahmebeitragnachSatz1Nr.1wirdinHöhe von30,5prozentalszuschussgeleistet.darüberhinaus bestehtdermaßnahmebeitragvorbehaltlichabsatz4 auseinemanspruchaufabschlusseinesdarlehensvertragsmitderkfwbankengruppenachmaßgabedes 13. (2)SoweitderUnterhaltsbeitragdieErhöhungsbeträgenach 10Abs.2Satz4ummehrals103Euroübersteigt,wirderinHöhevon44ProzentalsZuschussgeleistet.DerErhöhungsbeitragfürjedesKindnach 10 Abs.2Satz4wirdzurHälfteundderKinderbetreuungszuschlagnach 10Abs.3invollerHöhealsZuschussgeleistet.DieZuschüsseausdenSätzen1und2 werdenbiszumablaufdesmonats,indemplanmäßig derletzteunterrichtstagabgehaltenwird,gewährt.im ÜbrigenbestehtfürdenUnterhaltsbeitragunddenErhöhungsbetragfürjedesKindvorbehaltlichAbsatz4 einanspruchaufabschlusseinesdarlehensvertrages mitderkfwbankengruppenachmaßgabedes 13. AbweichendvondenSätzen1bis4wirdder UnterhaltsbeitragindenFällendes 11Abs.1Nr.1für denzeitraum,umdendieförderungshöchstdauerverlängertwordenist,invollerhöhealszuschussgeleistet. (3)WährendderPrüfungsvorbereitungsphasenach 11Abs.2Satz2zweiterHalbsatzbestehtfürdenUnterhaltsbeitrageinschließlichderErhöhungsbeträgesowiefürdenKinderbetreuungszuschlagvorbehaltlich

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10996 Absatz4einAnspruchaufAbschlusseinesDarlehensvertragsmitderKfWBankengruppenachMaßgabedes 13. (4)DerTeilnehmeroderdieTeilnehmerinkannden AbschlusseinesDarlehensvertragsinnerhalbvondrei Monatenverlangen.DieFristbeginntmitdemaufdie Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieKfWBankengruppehataufVerlangendes AntragstellersoderderAntragstellerinmitdiesemoderdiesereinenprivatrechtlichenVertrag übereindarleheninderimbescheidangegebenen Höhe zu schließen. bb)insatz2wirdnachdemwort geringeren ein Komma eingefügt. cc)insatz3wirddaswort Bewilligungsbescheid durch das Wort Bescheid ersetzt. dd)insatz4werdennachdemwort dieser die Wörter oder diese eingefügt. ee)insatz6wirddieangabe 2bis9 durchdie Angabe 2bis7und 13bAbs.1bis3 ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und4wirdjeweilsdaswort Bewilligungsbescheid durchdaswort Bescheid ersetzt. bb)insatz4werdennachderangabe 12Abs.1 ist diewörter mitausnahmederkostenfür die Prüfungsgebühr eingefügt. cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: DieErstattungderPrüfungsgebührerfolgt nach Maßgabe des 24 Abs. 1 Satz 4. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdvordemwort mindestens das Wort grundsätzlich eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieKfWBankengruppekanndieZahlungfür jeweilsdreiaufeinanderfolgendemonateineinembetraggeltendmachen,esseidenn,der DarlehensnehmeroderdieDarlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. d) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. e) Absatz 8 wird Absatz 6. f)absatz9wirdabsatz7unddaswort Darlehens(rest)schuld durchdaswort Darlehensrestschuld ersetzt. g) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst: (8)MitderEröffnungdesgerichtlichenInsolvenzverfahrensüberdasVermögeneinernatürlichenPersonodernachderAbweisungdesAntrags auferöffnungdesinsolvenzverfahrensmangels MassewerdendieDarlehensrestschuldundZins- schuldzursofortigenrückzahlungfällig.dieab- sätze3,5und6sowie 13bfindenkeineAnwendung a wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter aufantrag durchdie Wörter aufseinenoderihrenantragdurchdie KfW Bankengruppe ersetzt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: SofernderübersteigendeBetraggeringeristals diemonatlichzurückzuzahlendemindestratevon 128Euro,istdieRückzahlungsrateaufdenübersteigendenBetragzureduzieren.DieFreistellungistin diesenfällenaufdiedifferenzzwischendemübersteigendenbetragunddermindestratebeschränkt. 14. Nach 13a wird folgender 13b eingefügt: 13b Erlass und Stundung (1)HatderDarlehensnehmeroderdieDarlehensnehmerindieFortbildungsprüfungbestanden,werdenihm oderihrgegenvorlagedesprüfungszeugnisses 25ProzentdeszudiesemZeitpunktnochnichtfällig gewordenendarlehensfürdielehrgangs-undprüfungsgebühren nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassen. (2)HatderDarlehensnehmeroderdieDarlehensnehmerininnerhalbvondreiJahrennachBeendigung dermaßnahmeiminlandeinunternehmenodereine freiberuflicheexistenzgegründetoderübernommen odereinenbestehendengewerbebetrieberweitertund trägterodersiedafürüberwiegenddieunternehmerischeverantwortung,wirdaufantragundgegenvorlagedererforderlichennachweisedasbiszudiesemzeitpunktnochnichtfälliggewordene,aufdielehrgangsundprüfungsgebührenentfallenderestdarlehennach 12Abs.1Satz1Nr.1teilweiseerlassen,wenneroder sie 1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat, 2.dasUnternehmen,diefreiberuflicheExistenzoder denerweitertengewerbebetriebmindestenseinjahr führt und 3.spätestensamEndedesdrittenJahresnachder GründungoderÜbernahmedesUnternehmensoder derfreiberuflichenexistenzoderdererweiterung desgewerbebetriebsmindestenseinepersonzusätzlicheingestellthatundzumzeitpunktderantragstellung noch beschäftigt. Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen a)33prozentfüreinenzusätzlichenauszubildenden odereinezusätzlicheauszubildende,dessenoder derenausbildungsverhältnisnachablaufderprobezeit noch besteht, b)33prozentfüreinenzusätzlichenarbeitnehmer odereinezusätzlichearbeitnehmerin,dessenoder derensozialversicherungspflichtigesunbefristetes VollzeitarbeitsverhältniszumZeitpunktderAntragstellungseitmindestenssechsMonatenbestehtund ungekündigt ist, oder

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c)66prozentfüreinenzusätzlichenauszubildenden odereinezusätzlicheauszubildendeundeinenzusätzlichenarbeitnehmerodereinezusätzlichearbeitnehmerinoderfürzweizusätzlichearbeitnehmeroderarbeitnehmerinnen,soferndiejeweiligen BeschäftigungsvoraussetzungennachdenBuchstaben a und b erfüllt sind. Insgesamtdürfennichtmehrals66Prozentdesnoch nichtfälliggewordenenrestdarlehensfürdielehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. IndenerstendreiJahrennachderExistenzgründung fälligerückzahlungsratenwerdenaufantragdesdarlehensnehmersoderderdarlehensnehmerininhöhe vonmaximal66prozentdesnochnichtfälliggewordenenrestdarlehensfürdielehrgangs-undprüfungsgebührengestundet.diedarlehensschulderhöhtsichum dienachsatz4gestundetenzinsen,wenndievoraussetzungenfüreinenerlassnachabsatz2nichterfüllt werden. (3)FürjedenMonat,fürdenderDarlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass 1.seinoderihrEinkommendenBetragnach 18a Abs.1desBundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt, 2.erodersieeinKind,dasdaszehnteLebensjahrnoch nichtvollendethat,pflegtodererziehtodereinbehindertes Kind betreut und 3.erodersienichtoderwöchentlichnichtmehrals 30Stunden erwerbstätig ist, wirdaufantragdierückzahlungsratenach 13Abs.5 längstensfüreinenzeitraumvonzunächstzwölfmonatengestundet.derdarlehensnehmeroderdiedarlehensnehmerinistverpflichtet,währendderdauerder StundungjedenachdemZeitpunktderAntragstellung eintretendeänderungderverhältnissenachsatz1 Nr.1bis3derKfWBankengruppeschriftlichmitzuteilen.KommtderDarlehensnehmeroderdieDarlehensnehmerindieserVerpflichtungnichtnach,geräteroder siemitjederzuunrechtgestundetenrateauchohne MahnunginVerzug.NachAblaufdesStundungszeitraumswerdenaufAntragdiegestundetenRaten erlassen,soweitderdarlehensnehmeroderdiedarlehensnehmerinnachweist,dasszumzeitpunktder AntragstellungdieVoraussetzungendesSatzes1Nr.1 bis3nochgegebensind.kinddesdarlehensnehmers oderderdarlehensnehmerinisteinkind,fürdaser odersieeinenanspruchaufkindergeldnachdemeinkommensteuergesetzoderdembundeskindergeldgesetzhat,soweitdaskinddaszehntelebensjahrnoch nichtvollendethat,sowiekinderimsinnedes 32 Abs.4Nr.3desEinkommensteuergesetzesoderdes 2 Abs.2 Nr.3 des Bundeskindergeldgesetzes. (4)ÜberdenAntragdesDarlehensnehmersoderder DarlehensnehmerinaufStundungundErlassentscheidetindenFällenderAbsätze1bis3dieKfWBankengruppe Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)indennummern2und4wirdjeweilsdieangabe 13Abs.6und7 durchdieangabe 13b ersetzt. b)innummer5wirddieangabe 13Abs.9 durch die Angabe 13 Abs. 7 ersetzt wird wie folgt gefasst: 16 Rückzahlungspflicht HabendieVoraussetzungenfürdieLeistungvonFörderungindemKalendermonat,fürdensiegezahltwordenist,nichtvorgelegen,sosindinsoweitderBescheid aufzuhebenundderförderungsbetragzuerstatten.dies giltauch,soferndieförderungunterdemvorbehaltder Rückforderung geleistet worden ist Satz 1 wird wie folgt gefasst: FürdieAnrechnungdesEinkommensunddesVermögensnach 10Abs.2geltenmitAusnahmedes 29 desbundesausbildungsförderungsgesetzesundder ErmächtigungenzumErlassvonRechtsverordnungen in 21Abs.3Nr.4dieAbschnitteIVundVdes BundesausbildungsförderungsgesetzessowiedieVerordnungzurBezeichnungderalsEinkommengeltendensonstigenEinnahmennach 21Abs.3Nr.4des BundesausbildungsförderungsgesetzesmitderMaßgabeentsprechend,dassandieStelledesAmtesfürAusbildungsförderungdiefürdiesesGesetzzuständigeBehördetrittunddassindenFällendes 24Abs.2und3 desbundesausbildungsförderungsgesetzesüberden AntragohneVorbehaltderRückforderungentschieden wird a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddiezahl durchdiezahl ersetzt. b)indennummern2und3wirdjeweilsdiezahl durch die Zahl ersetzt. 19.In 19Abs.1werdendieWörter sowieüberdie durch die Wörter einschließlich der ersetzt. 20.In 20Satz2wirddasWort Bewilligungsbescheides durch das Wort Bescheids ersetzt. 21.In 21Abs.1Satz2werdennachdemWort verpflichtet, diewörter fürdieförderungrelevanteveränderungenihresgeschäftsbetriebsunddermaßnahme,daseinstelleneineslehrgangs sowienachdem Wort Beendigung, diewörter dienichtregelmäßige Teilnahme, eingefügt. 22. In 22 Satz 1 wird die Angabe Nr. 2 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) In dem Bescheid sind anzugeben: 1.dieHöhedesZuschussanteilszumMaßnahmebeitragnach 12Abs.1Satz1Nr.1und Satz2, 2.dieHöhedesMaßnahmedarlehensnach 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ dieDauerderZins-undTilgungsfreiheitnach 13 Abs.3, 4.dieFristnach 12Abs.4,biszuderderAbschlusseinesDarlehensvertragsverlangtwerden kann, 5.dasEndederFörderungshöchstdauernach 11 und 6.derZeitpunktzurVorlagedesTeilnahmenachweisessowiedieRechtsfolgenderNichtvorlageunddernichtregelmäßigenTeilnahmenach 9. BeiMaßnahmeninVollzeitformsindzusätzlichanzugeben: 1.dieHöhedesZuschussanteilszumUnterhaltsbeitrag nach 12 Abs. 2 Satz 1, 2.dieHöhedesZuschussanteilszumErhöhungsbetrag für Kinder nach 12 Abs. 2 Satz 2, 3.dieHöhedesUnterhaltsdarlehensnach 12 Abs.2 Satz 4, 4.dieHöhedesEinkommensdesTeilnehmers oderderteilnehmerin,desnichtdauerndgetrenntlebendenehegattensowiediehöhedes VermögensdesTeilnehmersoderderTeilnehmerin nach 17, 5.dieHöhederbeiderErmittlungdesEinkommensberücksichtigtenSteuernundAbzügezur AbgeltungderAufwendungenfürdiesoziale Sicherung nach 17, 6.dieHöhedergewährtenFreibeträgenachden 17, 17a, 7.dieHöhederaufdenBedarfangerechnetenBeträgevonEinkommenundVermögendesTeilnehmersoderderTeilnehmerinsowievomEinkommendesnichtdauerndgetrenntlebenden Ehegatten nach 10 Abs. 2 Satz 5 und 17. BeiAlleinerziehendenistzusätzlichderZuschuss fürdenkinderbetreuungszuschlagnach 10Abs.3 anzugeben. BeiGewährungeinerFörderungfürdiePrüfungsvorbereitungsphase sind zusätzlich anzugeben: 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie 2.beiAlleinerziehendendieHöhedesDarlehens fürdenkinderbetreuungszuschlagnach 12 Abs.3. b)inabsatz4werdennachderangabe ( 2Abs.1 Nr.2) diewörter,zeitlicherundinhaltlichergestaltung eingefügt. c) Absatz 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieZuschussanteileamUnterhaltsbeitrag nach 12Abs.2undderZuschussfürdieKinderbetreuungnach 10Abs.3und 12Abs.2 Satz2sindunbarmonatlichimVorauszuzahlen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerZuschussanteilzumMaßnahmebeitrag nach 12Abs.1Satz2kannbiszuderimBescheidangegebenenHöhe,höchstensbiszu einembetragvon2600euro,ineinembetrag gezahlt werden. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: DerMaßnahmebeitragfürdiePrüfungsgebühr wirderstbeifälligkeitundgegenvorlageder RechnungoderdesGebührenbescheidsausgezahlt. b)inabsatz2werdendiewörter Dermonatliche ZuschussanteilzumUnterhaltsbeitragundderZuschusszudenKinderbetreuungskosten durchdie Wörter DiemonatlichenZuschussanteileamUnterhaltsbeitragundderZuschussfürdieKinderbetreuung unddieangabe 12Abs.1Nr.3 durch dieangabe 10Abs.3und 12Abs.2Satz2 ersetzt. 25.In 25Satz1Nr.2werdennachdemWort Unterhaltsbeitrages diewörter oderdesmaßnahmebeitrags eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1werdennach demwort Darlehen diewörter sowiezahl undhöhedernach 13agewährtenFreistellungenunddernach 13bgewährtenDarlehenserlasse und Stundungen eingefügt. bb)innummer2werdendiewörter Wohnung währendderausbildung, gestrichenunddie Angabe nach 12Abs.2 wirddurchdie Wörter währenddermaßnahmenach 12 Abs.2sowiewährendderPrüfungsvorbereitungsphase nach 12 Abs. 3 ersetzt. cc)nachnummer2wirdfolgendenummer3eingefügt: 3.vonalleinerziehendenTeilnehmernund Teilnehmerinnenzusätzlich:Art,Höheund ZusammensetzungdesKinderbetreuungszuschlags. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b)inabsatz4werdennachdemwort Behörden die Wörter und die KfW Bankengruppe eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 21Abs.1eineAuskunftnicht,nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig erteilt,eineurkundenicht,nichtrichtig,nicht vollständigodernichtrechtzeitigvorlegtoder

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einemitteilungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2.entgegen 60Abs.1Satz1desErstenBuches Sozialgesetzbuch,auchinVerbindungmit 21 Abs.2,eineAngabeodereineÄnderungsmitteilungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig odernichtrechtzeitigmachtodereinebeweisurkundenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c)derbisherigeabsatz3wirdderneueabsatz2und daswort zweitausend durchdaswort dreitausend ersetzt wird wie folgt gefasst: 30 Übergangsvorschriften (1)Fürbiszum30.Juni2009begonneneMaßnahmenoderMaßnahmeabschnittederberuflichenAufstiegsfortbildungsinddieVorschriftendiesesGesetzes mitausnahmedes 13bAbs.2inderbiszumAblauf des30.juni2009geltendenfassungweiterhinanzuwenden. (2) 2Abs.1Nr.2Satz3giltfürMaßnahmenoder Maßnahmeabschnitte,diebiszum30.Juni2012begonnen werden. (3) 2agiltfürMaßnahmenoderMaßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürBildungundForschungkann denwortlautdesaufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes indervom1.juli2009angeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DiesesGesetztrittam1.Juli2009inKraft. 2Abs.1 Nr.2Satz3desAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom23.april1996 (BGBl.IS.623),daszuletztdurchArtikel1diesesGesetzesgeändertwordenist,trittam1.Juli 2012 außer Kraft.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/10996 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzes Daszuletzt2002novellierteAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)istseit1996inKraft.Eshatsichzu einemumfassendenundäußersterfolgreichenförderinstrumentderberuflichenweiterbildungentwickelt,daseinen individuellenrechtsanspruchaufförderungderersten beruflichenaufstiegsfortbildunggewährt.dieserrechtsansprucherstrecktsichaufnahezusämtlicheberufsbereiche, unabhängigvonderformderaufstiegsfortbildung (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/Fernunterricht/mediengestützt)undohneAltersbegrenzung.ZieldesGesetzessind dieerweiterungundderausbauberuflicherhöherqualifizierung,diestärkungderfortbildungsmotivationdesfachkräftenachwuchsesindeutschlandsowiedieverbesserung derberuflichenaufstiegsmöglichkeiteneinesjedeneinzelnen.darüberhinausbietetesübereinendarlehensteilerlass fürpotenzielleexistenzgründereinenanreiz,nacherfolgreichemabschlussderfortbildungdenschrittindieselbständigkeitzuwagenundarbeitsplätzeundausbildungsplätzezuschaffen.dasafbgstellt alseinäquivalentzum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) inderberuflichenbildungeineganzwesentlichesäuledeslebenslangenlernensundderberuflichenweiterbildungdar,denn ohnediefinanziellenanreizedesstaatesüberdasafbg würdeneinevielzahlderbeabsichtigtenfortbildungsmaßnahmenausfinanziellengründenunterbleibenunddas PotenzialderBetroffenenungenutztbrachliegen.DieBedeutungdesGesetzesspiegeltsichauchindenkontinuierlichsteigendenGefördertenzahlenwieder,diesichseit1996 mehralsvervierfachthaben.imjahre2007wurdenbereits circa134000personengefördert.diesehierinundinaussagenvonbetroffenenzumausdruckkommendepositive AuswirkungdesAFBGaufdieFortbildungsmotivationgilt es zu erhalten und auszubauen. MitdiesemGesetzentwurfgreiftdieBundesregierungauch vordemhintergrunddessichabzeichnendenfachkräftemangelsdieseszielauf.dabeistelltdienovellierungdes AFBGeinenwichtigenBausteinimRahmenderQualifizierungsinitiativederBundesregierungdar,derenZieldieVerbesserungderQualitätundWirkungsbreitedesdeutschen Aus- und Weiterbildungssystems ist. NebenstrukturellenVerbesserungenwerdenauchKlarstellungenvorgenommen.Zielistes,dasAFBGnochattraktiver,zielgerichteterundeffizienterzugestaltenundesso fit fürdieherausforderungendergegenwartundderzukunft zumachen.vorallemsollendieattraktivitätberuflicher Aufstiegsfortbildungenweitergesteigertundnochmehr MenschenalsbisherfürFortbildungengewonnenwerden, umdurcheinekontinuierlichehöherqualifizierungüberalle AltersgruppenhinwegdemFachkräftemangelinDeutschlandzubegegnen,dieBeschäftigungsfähigkeitderMenschenaufDauerzuerhaltenunddieWettbewerbs-undInnovationsfähigkeit Deutschlands zu sichern. AuchsollmitdemGesetzentwurfderGleichwertigkeitder beruflichenmitderallgemeinenbildungrechnunggetragen werden.nachdemineinemerstenschrittstrukturelle Verbesserungenüberdas22.Bundesausbildungsförderungs- Änderungsgesetz (22.BAföGÄndG)inderschulischenund akademischenbildungerzieltwordensind,sollenineinem zweitenschrittvergleichbare,strukturelleverbesserungen im Bereich der beruflichen Bildung umgesetzt werden. DieZielederNovellelassensichwiefolgtkurzzusammenfassen: VerbesserungderberuflichenEntwicklungs-undAufstiegschancenvonleistungsfähigenundleistungsbereiten Fachkräften; SteigerungderMotivationzurberuflichenWeiterbildung überallelebensphasenhinweg,unterstützungbeimberuflichenaufstieg,insbesonderevonfortbildungswilligen mit Familie; SteigerungderBeteiligunganberuflicherWeiterbildung durcherweiterungdesanwendungsbereichsdesafbg undderanzahlderförderfähigenaufstiegsfortbildungen,umhierdurchdasafbgaufeinenochbreiterebasis zu stellen; SicherungderBeschäftigungsfähigkeitdesEinzelnen oderdereinzelnenundimpulsfürdieschaffungvon Arbeits- und Ausbildungsplätzen; StärkungderWettbewerbs-undInnovationsfähigkeitdes Wirtschaftsstandortes Deutschland; SteigerungderAttraktivität,ZielgerichtetheitundEffizienz des AFBG; SicherungdesNachwuchsesanFach-undFührungskräften sowie Existenzgründern oder Existenzgründerinnen; AnpassungderFörderungandieErfordernissedesArbeitslebens,wieeinenwachsendenQualifikationsbedarf durch veränderte technische Abläufe; Steigerung der Qualität der beruflichen Weiterbildung. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: DerAnwendungsbereichdesAFBGsollerweitertwerden. FortbildungswilligesolleneineundnichtnurdieersteAufstiegsfortbildunggefördertbekommen.Menschen,diebereitseineselbstoderanderweitigfinanzierteAufstiegsfortbildungabsolvierthabenundnachbisherigemRecht aufgrundihrervorherigeneigeninitiativeeinenförderanspruchverwirkthaben,sollenkünftighierfürnichtmehr bestraft werden.auchsiesollenfüreineaufstiegsfortbildung eine Förderung erhalten können. DarüberhinaussolldieFörderungfüralleverbessert,dafür aberstärkeramerfolgderfortbildungsmaßnahmeorientiert werden.zusätzlichzumbisherigenstaatlichenzuschussvon 30,5ProzentzumMaßnahmebeitragbeiBeginndesLehrgangessollbeiBestehenderPrüfungeinneuerErlassvon 25ProzentaufdasaufdieLehrgangs-undPrüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt werden. KünftigsollenauchFortbildungeninderambulantenund stationärenaltenpflegemitaufstiegscharakter auchwenn keineentsprechendenlandesrechtlichenregelungenvorlie-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gen füreinebefristetezeitförderfähigsein,wennsie,abgesehenvonfortbildungsimmanentenunterschieden,inhaltlichimwesentlichendenweiterbildungsempfehlungender DeutschenKrankenhausgesellschaftentsprechen.Damit wirddieerwartungverknüpft,dassbiszumablaufder ÜbergangsfristinallenLändernentsprechendelandesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden. AufstiegsfortbildungenzumErzieheroderzurErzieherin sollenebenfallsindenförderungsbereichdesafbgfallen. AusländischeFortbildungswillige,diebereitslangfristig aufenthaltsberechtigtsindoderlangeindeutschlandleben undeinedauerhaftebleibeperspektivehaben,sollenkünftig auchohneanknüpfunganeinevorherigemindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert werden können. DieErlassmöglichkeitenfürUnternehmensgründungenund Unternehmensübernahmensollenverbessertwerden.KünftigsollbeiderGründungoderÜbernahmeeinesUnternehmensbereitsabderEinstellungundderdauerhaftenBeschäftigungeinesneuensozialversicherungspflichtigen MitarbeitersodereinersozialversicherungspflichtigenMitarbeiterinodereinesodereinerAuszubildendeneingestaffelterErlassdesaufdieLehrgangs-undPrüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden. DiefinanzielleSituationvonFortbildungswilligenmitKindernsollweiterverbessertwerden,dainsbesonderesievielfältigenBelastungenausgesetztsind.ZumeinensollderbisherigeKinderbetreuungszuschlagfürAlleinerziehendevon biszu113europrokindbiszumvollendetenzehntenlebensjahrpauschalisiertundohnekostennachweisprokind undmonatgewährtwerden.beiderbetreuungbehinderter KindersolldarüberhinausdieAltersbegrenzungentfallen, daderbetreuungsmehrbedarfauchnachdemzehntenlebensjahrfortbesteht.darüberhinaussolldererhöhungsbetragfürkinderbeimunterhaltsbeitragvon179europro Kindauf210EuroproKinderhöhtundzu50Prozentbezuschusst werden. DesWeiterensolldiebeiAufstiegsfortbildungsmaßnahmen invollzeitzwischenendedermaßnahmeundanfertigung desprüfungsstücksbeziehungsweiseablegenderprüfung bestehendeförderlückebeimunterhaltsbeitraggeschlossen werden.dadasprüfungsstückinderregelerstnachabschlussderfortbildungsmaßnahmegefertigtwird,derunterhaltsbeitragabernurbiszumendedermaßnahmegewährtwird,entstehtoftmalsfürdiebetroffenenfürdiezeit desanfertigensdesprüfungsstücksbeziehungsweiseder Ablegung der Prüfung eine schwierige finanzielle Situation. DiesesolldurcheinDarlehenfürdenLebensunterhaltund diekostenderkinderbetreuungzuafbg-konditionenvon biszuweiterendreimonatennachendedermaßnahmeverbessert werden. ZugleichsollenMaßnahmenwieKlausurenkurseoder mündlicheprüfungssimulationen,diefürdasbestehender Prüfunghilfreichsind,ineinemgewissenUmfangmitgefördertwerden.DerzeitkönnennurreineUnterrichtsstunden, beideneneinelehrkraftdienotwendigenlerninhaltevermittelt,anerkanntundgefördertwerden.künftigsollenbis zu10prozent,maximaljedoch50stunden (à45minuten) der Prüfungsvorbereitung mitgefördert werden können. InAnlehnungandieWeiterbildungsförderungennachdem DrittenBuchSozialgesetzbuchwerdendieAnforderungen andieeignungderträgererhöht,indemauchimafbgvon denträgerndermaßnahmedieanwendungeinesqualitätssicherungssystems verlangt wird. ZugleichsollendurchverschiedeneKlarstellungenimGesetzdiezweckentsprechendeMittelverwendung,dieEinschränkungvonMitnahmeeffektenundLeistungsmissbräuchensichergestellt,dasSubsidiaritätsprinzipderstaatlichen FörderungdurchAnrechnungvonLeistungenprivaterArbeitgeberzurAufstiegsfortbildunggestärktwerdenundeine zielgenauereundsparsamereförderungdurchbeschränkungderförderungsdaueraufdasnotwendige,dieeinführungeinesteilnahmenachweises,einepräzisereabgrenzungzwischenafbgundanderenleistungsgesetzensowie eineanpassungdesafbgandierechtsprechungerfolgen. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DasAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,dasaufder GrundlagedesArtikels74Abs.1Nr.13desGrundgesetzes (GG) (RegelungderAusbildungsbeihilfen)erlassenwurde, stelltzurgewährleistungvonchancengleichheitinderberuflichenweiterbildungbundesweiteinheitlichebedingungenbeiderindividuellenaufstiegsfortbildungsförderungsicher.nacheingehenderprüfungderaktuellentatsächlichen GegebenheitenundPrognosederkünftigenEntwicklungen istdaserforderniseinerbundeseinheitlichenregelungzur HerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietundzurWahrungderRechtseinheitimgesamtstaatlichen Interesse (Artikel 72 Abs. 2 GG) zu bejahen. DieVerlässlichkeiteinerbundesweiteinheitlichenunddamit vomstandortderjeweilsausgewähltenfortbildungsstätte unabhängigenfinanziellenabsicherungderfortbildungist Grundlagedafür,alleBegabungsreservenbestmöglichauszuschöpfenunddieerforderlicheMobilitätsbereitschaft währendderberuflichenweiterbildungzusichern.dieausgestaltungalssubsidiärestaatlichesozialleistungmachteine bundeseinheitlichegewährleistunggleicherförderungsvoraussetzungenundförderungskonditionenerforderlich,die mitdenvorgesehenenänderungenzureinbeziehungvon bislangnichtförderungsberechtigtenfortbildungswilligen mitmigrationshintergrund,zuranhebungdeserhöhungsbetragesfürkinderunddessenbezuschussung,zurpauschalen GewährungdesKinderbetreuungszuschlagsbeigleichzeitigemVerzichtaufdenKostennachweis,zurEinführungdes BestehenserlassesundderneuenErlasskomponentebeiden ExistenzgründernoderExistenzgründerinnen,demQualitätsnachweisfürWeiterbildungsträgerusw.maßgeblichtangiertwerden.UnterschiedlichelandesrechtlicheRegelungen hierzuwürdenzwangsläufigzueinerbildungspolitischnicht hinnehmbarenunddiemobilitätvonfortbildungswilligen verhinderndenrechtszersplitterungimbereichderförderungderberuflichenweiterbildungführen,sodasseineregelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist. III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs Notwendigkeit,WirksamkeitundVerständlichkeitdervorgeschlagenenRechtsänderungensindGegenstandeinerVorprüfunggewesen.DerHandlungsbedarfistimWesentlichen indenausführungendesallgemeinenundbesonderenteils

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/10996 derbegründungdargelegt.alsbeitragzumbürokratieabbau durchrechts-undverwaltungsvereinfachungwirkensich insbesonderedieabschaffungdesnachweisesderkonkret entstandenenkostenderkinderbetreuung,diegesetzlichen KlarstellungenundDefinitionensowiedieStreichungvon NormenundeinerVerordnungsermächtigungohnepraktische Relevanz aus. InwieweiteineBefristungderRechtsänderungensinnvollerscheint,wurdejeweilseingehendgeprüft.DiePrüfunghat ergeben,dasseinebefristungnurfürdieförderungderfortbildunginderaltenpflegeangezeigtist,weilbereitszumjetzigenzeitpunkteinebundesweiteförderungermöglicht werdensoll,obwohleszumteilnochanentsprechenden landesrechtlichenregelungenmangelt.derbefristungszeitraumgibtdenlandesgesetzgebernausreichendzeit,dieerforderlichen Regelungen zu erlassen. DieRegelungsvorschlägesteheninvollerÜbereinstimmung mitdemrechtdereuropäischenunionunddienenimbereichderausdehnungdeskreisesförderungsberechtigter ausländischerfortbildungswilligerzumteilgeradedessen Umsetzung. IV.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DerGesetzentwurfwurdeaufseineGleichstellungsrelevanz überprüft.vondemförderanspruchaufeinefortbildung undvonderänderungdeskinderbetreuungszuschlags,der künftigpauschalundohnekostennachweisgewährtwird, undvondenverbesserungenbeideraufstiegsfortbildung zumerzieheroderzurerzieherinsowieinderaltenpflege werdenvoraussichtlichvorallemafbg-empfängerinnen profitieren.ansonstenweistdasgesetzkeinegleichstellungsrelevanz auf. V.FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau FürdieErmittlungderKostenderAFBG-Novelledienten diezahlenausdenbundesstatistiken2006und2007sowie weitereerfahrungswertederländerundderkfwbankengruppe.beidenberechnungenwurdeausgehendvonrund GefördertenimJahr2007eindurchdieNovelle ausgelösteranstiegdergefördertenzahlindermittelfristigenperspektivebiszumjahre2012aufrund160000angenommen.dabeiwurdeberücksichtigt,dassdiegefördertenzahlseit2006rückläufigist.desweiterenwurdenbeider BerechnungderMehrkostenMittelwertedergenannten BundesstatistikenfürdiedurchschnittlicheMaßnahmedauer (zwölfmonate),dendurchschnittlichenzuschussanteil (1155Euro)undDarlehensanteil (2905Euro)jeVollzeitfall amunterhaltsbeitragsowiefürdendurchschnittlichen Zuschussanteil (891Euro)undDarlehensanteil (2059Euro) jevollzeitfallammaßnahmebeitrag,dendurchschnittlichen Zuschussanteil (512Euro)undDarlehensanteil (1183Euro) jeteilzeitfallammaßnahmebeitrag,dendurchschnittlichen Kinderbetreuungszuschlag (667Euro)sowiefürdendurchschnittlichenFörderbetragderKostendesMeisterstückes (468 Euro) zu Grunde gelegt. DerFinanzaufwanddesAFBGbetrugimJahre2007bei Gefördertenrund153,6Mio.Euro.Hiervonentfielengemäß 28AFBGaufdenBund78Prozent,d.h.rund 119,8Mio.EuroundaufdieLänder22Prozent,d.h.rund 33,8 Mio. Euro. AufGrundlagedieserDatenundeinesInkrafttretensdesGesetzeszum1.Juli2009wurdedernovellierungsbedingte FinanzmehraufwandfürBundundLänderwiefolgtermittelt: 2009 Mio. Euro 2010 Mio. Euro 2011 Mio. Euro 2012 Mio. Euro Mehrkosten der Novelle29,466,386,090,2 davon Bund22,751,667,270,8 Länder 6,714,718,819,4 AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sinddurchdas Gesetznichtzuerwarten,dadieFörderleistungenzukeiner signifikanten Veränderung der Nachfrage führen dürften. VI.Bürokratiekosten DieneueingeführtenMitteilungspflichten (fürdenbildungsträger:erweitertemitteilungspflichtenbeiförderrelevantenveränderungendesgeschäftsbetriebsbzw.der Fortbildungsmaßnahme;fürBürgerundBürgerinnen:Teilnahmenachweis,NachweisüberBestehenderPrüfung, NachweisüberentstandenePrüfungsgebühren;fürdieKfW Bankengruppe:AuskünftefürdieBundesstatistikübergewährteTeilerlasseundStundungen),sinderforderlich,angemessenundverhältnismäßig,dageringerbelastendeMaßnahmennichterkennbarsind.InsbesonderediedenBürger oderdiebürgerinbetreffendeninformationspflichtendienen demziel,denantragstellernoderantragstellerinnenvergünstigungen (ZuschüssezudenPrüfungsgebühren,leistungsbezogenerTeilerlassbeiBestehenderPrüfung,FortzahlungderFörderungbeiregelmäßigerTeilnahme)zu gewähren.diemitdeninformationspflichtenverbundenen BelastungensindimVergleichzudenBegünstigungenals vernachlässigbar gering zu bewerten. Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen BeiallenInformationspflichtendesBürgershandeltessich umeineeinmaligemeldungwährendeinerfortbildungsmaßnahme,diesichaufdieübersendungeinerkopiedes Prüfungszeugnisses,desRechnungsbelegesoderGebührenbescheidesfürdiePrüfungsgebührenunddieTeilnahmebescheinigungbeschränkt.DarüberhinausisteineInformationspflichtfürdenBürgerabgeschafftworden (Nachweis der Kosten der Kinderbetreuung). Bürokratiekosten für die Wirtschaft SoweitdieBildungsträgerauskunftspflichtigsind,istzuberücksichtigen,dassauchsievonderstaatlichenFinanzierung derlehrgangsgebührenmittelbarprofitieren.imübrigen handeltessichbeidieserinformationspflichtlediglichum

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einekonkretisierungeinerbereitsbestehendeninformationspflicht.esistgeprüftworden,obgeringerbelastende Maßnahmenmöglichsind.Solchesindjedochnichtidentifiziert worden. DieKostenfürdiePflicht,ÄnderungendesGeschäftsbetriebesunddesLehrgangskonzeptesmitzuteilen,belaufensich aufrund5000euro.beiderberechnungwurdedavonausgegangen,dassvoninsgesamt1300bildungsträgernmaximal10prozenteinmalimjahrihrlehrgangskonzeptbzw. ihrengeschäftsbetriebförderrelevantmodifizieren.eswird fernervondurchschnittlichdreifürdasafbgrelevanten LehrgängenproBildungsträgerund51000Erstbewilligungenausgegangen.FürdasInformationsschreibenandiezuständigenStellenwirdeinZeitaufwandvoncirca5Minuten füreinefachkraftmitmittleremqualifikationsniveaumit einemstundensatzvon29,30eurozugrundegelegt.es handeltsichumeineeinfacheinformationspflicht.zudem entstehenversandkostenvoncirca0,60euro (51000/ 1300/3) ( Prozent) (29,30Euro/60Minuten 5) + (0,60 Euro 1 690). DieKostenfürdiePflicht,dieAnwendungeinesQualitätssicherungssystemsnachzuweisen,belaufensichaufrund 15700Euro.BeiderBerechnungwurdevoninsgesamt 1300Bildungsträgernund51000Erstbewilligungenausgegangen.DaderbereitsbestehendeVordruckfürdenBildungsträger (FormblattB)angepasstwerdenkannundinsoweitnureinAnkreuzenbeziehungsweiseeinNennendes verwendetenqualitätssicherungssystemserforderlichist, handeltessichumeineeinfacheinformationspflicht.der Zeitaufwandwirdaufcirca1MinuteproVordruckgeschätzt. DaessichumeineinfachesQualifikationsniveauhandelt, wirdeinstundensatzvon19euroangesetzt.dadervordruckdurchdenteilnehmeroderdieteilnehmerinbeider zuständigenstellevorgelegtwird,entstehenkeineversandkosten (51000/1300) (19 Euro/60 Minuten 1) Eswirddaraufhingewiesen,dasskeinebelastbarenstatistischenInformationenzurAnzahlderBildungsträgerexistieren.NachderzeitigemKenntnisstandgibtes649BildungsträgerderKammern,diefürdasAFBGrelevante Weiterbildungskurseanbieten.ÜberprivateBildungsanbieterliegenkeineZahlenvor.Eswirdhierjedochvonder gleichenanzahlausgegangen,sodassinsgesamtvoncirca Bildungsträgern ausgegangen wurde. Bürokratiekosten für die Verwaltung DiemiteinerzusätzlichenAuskunftspflichtfürdieBundesstatistikbezüglichderTeilerlassebelegteKfWBankengruppestelltalsfürdieDarlehensverwaltungzuständigeStelle den verlängertenarm derbundesverwaltungdar.eine Kostenanalyse ist insoweit nicht notwendig. BeidenÄnderungeninderÜberschriftundinAbsatz1Nr.1 handeltessichumredaktionelleanpassungensowieeine sprachlichebereinigungundklarstellungdernormohne inhaltlicheveränderungen.diebezugnahmeimafbgauf B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 2) eineabgeschlosseneberufsausbildungodereinevergleichbareberuflichequalifikationwillsicherstellen,dassessich beidernachdemafbgzuförderndenmaßnahmevomniveauumeineaufstiegsfortbildungundnichtnurumeine Erstausbildunghandelt.DadasAFBGeineabgeschlossene BerufsausbildungnachBBiG (Berufsbildungsgesetz)oder HwO (Handwerksordnung)voraussetztundRegelvoraussetzunginsoweiteineabgeschlossene,mindestenszwei-bis eherdreijährigeberufsausbildungist,istesunabdingbar, dassessichbeider entsprechendenberuflichenqualifikation umeinesolchehandelt,diemiteinersolchengezielten mehrjährigenberufsausbildungvergleichbarist.einanhaltspunktdafür,wanneineeinerberufsausbildungentsprechendeberuflichequalifikationgegebenist,gibt 45Abs.2 BBiG.Gemäß 45Abs.2BBiGkannauchjemandzurAbschlussprüfungeinesAusbildungsberufeszugelassenwerden,dernachweist,dassermindestensdasEineinhalbfache derzeit,diealsausbildungszeitvorgeschriebenist,indem Beruftätiggewesenist,indemerdieAbschlussprüfung ablegenwill.diesermaßstabdientgrundsätzlichauchim AFBG als Anhaltspunkt. DieÄnderungeninAbsatz1Nr.2beinhaltennebenKlarstellungenundredaktionellenAnpassungensowiesprachlichen BereinigungenaucheineAusweitungdesAnwendungsbereichsdesAFBG,ohnedassjedochdiebisherigenVorgaben desafbgaufgegebenwerden.zielderänderungistes,insbesonderefortbildungenimsozialenbereichbeziehungsweiseimgesundheitsbereichzustärkenundnochstärkerals bisherindenanwendungsbereichdesafbgeinzubeziehen. Zugleichsollsichergestelltwerden,dassessichbeidenförderfähigenMaßnahmenumFortbildungsabschlüssehandeln muss,diemitöffentlich-rechtlichgeregeltenfortbildungsabschlüssennachbbig,hwooderbundes-beziehungsweiselandesrechtlichenregelungenvergleichbarsind. Durchdieneue,klarereStrukturdesbisherigenSatzes1 Nr.2wirdzumeinendieNotwendigkeitderGleichwertigkeitderAbschlüssemitdenimGesetzgenanntenFortbildungsabschlüssennachdemBBiGundderHwOaberauch dasbisherigeregel-ausnahmeverhältnisdereinzelnenvarianten zueinander deutlicher. Satz1Nr.2Buchstabea,bunddsindinhaltlichunverändert geblieben. DaesaberimVollzugimmerwiederzuMissverständnissen undauslegungsproblemeninsbesonderebeidenerziehern underzieherinnengekommenist,isthiereinegesetzliche Klarstellungnotwendig.Satz1Nr.2Buchstabecstelltinsoweitklar,dassAufstiegsfortbildungenauchzumErzieher oderzurerzieherinnachdemafbgförderfähigsind,und zwarwennsieimregelfalleineabgeschlosseneberufsausbildungvoraussetzen.insoweitisteserforderlich,dassdie entsprechendenlandesrechtlichenregelungeneinqualifikationsniveauoberhalbderebenedererstausbildungeindeutigfestlegen.eswäredaherhilfreich,wennauchdie RahmenvereinbarungderKultusministerkonferenz (KMK) überfachschulenentsprechendnochdeutlicherdasaufstiegsniveauinihrenempfehlungenbetonenunddiesvon denlandesgesetzgebernentsprechendumgesetztwerden würde.zielistes,überdieempfehlungenderkmkbundeseinheitlichestandardsunddamitaucheinebundeseinheitlicheförderungimafbgzuermöglichenunddenbestehenden Flickenteppich zu beseitigen.

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