Die steuerfinanzierte private Basisrente

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1 Die steuerfinanzierte private Basisrente Zum wurde die Besteuerung von Alterseinkünften und der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen mit dem Alterseinkünftegesetz vollkommen neu geregelt. Dieses neue Gesetz birgt eine Dynamik wie kein anderes Gesetz zuvor, denn es beschert uns über eine Generation hinweg alljährlich neue Steuerregeln: 1.) Von 2005 bis 2040 werden für jeden neuen Rentnerjahrgang der Besteuerungsanteil für Renten neu berechnet, der Versorgungsfreibetrag und ein neuer Zuschlag für Pensionen und Betriebsrenten neu festgesetzt sowie der Altersentlastungsbetrag für andere Alterseinkünfte neu angesetzt. 2.) Von 2005 bis 2025 ändert sich jedes Jahr der abzugsfähige Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen bei allen Erwerbstätigen und die Vorsorgepauschale bei Angestellten und Versorgungsempfängern. 3.) Von 2005 bis 2020 wird die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen deutlich erschwert, weil die beiden neuen Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen mit dem "alten" Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 im Rahmen einer so genannten Günstigerprüfung verglichen werden und der günstigere Betrag berücksichtigt wird. Die neuen Steuerregeln betreffen alle Bürger: die jetzigen und künftigen Rentner und Pensionäre, denn jeder Rentnerjahrgang muss mehr versteuern, ebenso die aktiv Beschäftigten, denn sie können jedes Jahr mehr für die Altersvorsorge absetzen. Die neuen Regeln wirken sich also für jeden sowohl im Erwerbsleben als auch im Ruhestand in finanzieller Hinsicht aus. Hintergrund Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unrechtmäßig sind. Vor der Reform ergab sich die Problematik, dass Pensionen voll zu besteuern waren, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterlagen. Zusätzlich flossen aber auch andere Überlegungen mit ein, die den Gesetzgeber zu einem Umdenken bei der Rentenbesteuerung veranlassten. Es ist kein Geheimnis, dass die Bevölkerung in Deutschland altert. Immer mehr Rentner stehen immer weniger Erwerbstätigen gegenüber. Das alte System der Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil hätte unausweichlich dazu geführt, dass dem Staat immer mehr Bürger mit einem Einkommen, nämlich der gesetzlichen Rente, der Steuerzahlung entweichen. Dazu ein Beispiel Herr Muster, Jahrgang 1939, ist seit dem Rentner. Er bezieht eine monatliche Rente von EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem alten System sah die Rechnung für das Finanzamt wie folgt aus: Jahresrente = 12 x EUR Der steuerpflichtige Teil (Ertragsanteil) der Rente nach Tabelle für einen bei Rentenbeginn 65 Jährigen beträgt 27%. Steuerpflichtige Jahresrente x 0,27 = EUR Nach dieser Rechnung beträgt der zu versteuernde Teil aus der gesetzlichen Rente EUR Da Herr Muster keine weiteren Einkünfte hat, beträgt die Steuerschuld nach den gültigen Steuertabellen EUR 0,00, Herr Muster zahlt also keine Steuern an das Finanzamt. Unterstellt man nun, dass nach verschiedenen Erhebungen im Jahre 2040 das Verhältnis zwischen Rentner und aktiven erwerbstätigen Beitragszahler etwa 1:1 ist, wird das zu erwartende Desaster für den Staat offensichtlich. Nach dem alten System würden sehr viele Staatsbürger mit einem Renteneinkommen keine Steuer zahlen und so das finanzielle Gefüge erheblich stören.

2 Aus der Sicht des Staates ist dieses Problem mit dem Alterseinkünftegesetz gelöst. Ab 2040 beträgt der Besteuerungsanteil aus der gesetzlichen Rente 100%, die Rente ist damit voll steuerpflichtig. Schauen wir uns mal die oben aufgeführte Rechnung für den Sohn von Herrn Muster an. Der Sohn von Herrn Muster wird voraussichtlich ab 2040 eine gesetzliche Rente beziehen. Unabhängig vom Jahrgang beträgt der Besteuerungsanteil für die gesetzliche Rente 100%. Auch der Sohn von Herrn Muster erhält EUR monatliche Rente. Jahresrente = 12 x EUR Der Besteuerungsteil der Rente beträgt 100%. Steuerpflichtige Jahresrente x 1,00 Es ist nur sehr schwer vorstellbar, dass der Sohn von Herrn Muster keine Steuern zahlen wird. Nach den zur Zeit gültigen Steuertabellen würde der Sohn von Herrn Muster als Lediger ca. EUR Steuern zahlen. Als Verheirateter bliebe immerhin noch eine Steuerschuld von ca. EUR De facto wirkt sich die neue Rentenbesteuerung wie eine Rentenkürzung aus. Die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich mit dem Alterseinkünftegesetz ja nicht geändert, wohl aber die steuerliche Wirkung. Aber wo Schatten ist, ist auch Licht. Einhergehend mit dem Alterseinkünftegesetz wurden ja auch die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und deren steuerliche Wirkung neu geregelt. Auf alle Besonderheiten und Regelungen einzugehen, würde den Umfang dieses Artikels sprengen. Es gibt eine Berufsgruppe, die ohne eigenes Zutun von den neuen Vorsorgeaufwendungen finanziell profitiert, nämlich die Berufsgruppe der Arbeitnehmer. Im folgenden wollen wir uns nur mit der Berufsgruppe der Arbeitnehmer befassen. Nach dem alten System konnten Arbeitnehmer einen Vorsorgehöchstbetrag geltend machen. Dabei teilten sich die Vorsorgeaufwendungen wie folgt auf: Ledig / verheiratet Vorwegabzug EUR + Grundhöchstbetrag EUR + Hälftiger Höchstbetrag EUR Der Vorwegabzug war um 16% des Bruttoeinkommens zu kürzen. Dazu ein Beispiel: Herr Maier ist Arbeitnehmer und ledig. Sein Jahresbruttoeinkommen betrug in 2004 EUR Die Arbeitnehmerbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen werden im Rahmen der Sonderausgaben zu den Vorsorgeaufwendungen gerechnet, der Vorwegabzug ist um 16% seines Bruttoeinkommens zu kürzen. Verbleibender Vorwegabzug = EUR ,16 * EUR = EUR EUR 4.800* *Der Vorwegabzug wird maximal bis zum Höchstbetrag gekürzt. Verbleibender Vorwegabzug EUR 0 Grundhöchstbetrag + EUR Hälftiger Höchstbetrag + EUR 667 Gesamte Vorsorgeaufwendungen = EUR Herr Maier kann also insgesamt Vorsorgeaufwendungen von EUR geltend machen, die er mit den Arbeitnehmerbeiträgen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen auch nachweisen kann.

3 Das Alterseinkünftegesetz regelt nun die Vorsorgeaufwendungen völlig neu. Es unterscheidet dabei zwischen den anderen Vorsorgeaufwendungen und den Altersvorsorgeaufwendungen. Zu den anderen Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur privaten Unfall-, Haftpflicht-, Krankenund Pflegeversicherungen usw. Beiträge zu der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls zu den anderen Vorsorgeaufwendungen gerechnet. Der Höchstbetrag zu den anderen Vorsorgeaufwendungen beträgt bei Arbeitnehmer EUR Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der neu eingeführten privaten Rürup -Rente zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Die Höchstbeiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen sind bei ledigen EUR und bei Verheirateten EUR Im Gegensatz zu den anderen Vorsorgeaufwendungen sind die Altersvorsorgeaufwendungen nicht gleich im vollen Umfang Steuer mindernd anzusetzen. Beginnend mit einem Anrechnungssatz von 60% in 2005 steigt nun der Anrechnungssatz um 2% jährlich und erreicht in 2025 die Höchstgrenze von 100%. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen voll abzuziehen. Schauen wir uns das Beispiel von Herrn Maier an: Herr Maier hatte auch in 2007 ein Jahresbruttoeinkommen von EUR Die Vorsorgeaufwendungen teilen sich auf andere Vorsorgeaufwendungen und die Altersvorsorgeaufwendungen auf. Altersvorsorgeaufwendungen = EUR x 0,199 (Beitragssatz GRV) Der anrechenbare Satz für die Altersvorsorgeaufwendungen beträgt in %. Steuer mindernde Altersvorsorgeaufwendungen x 0,64 = EUR 3.820,80 Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist aber voll abzuziehen. Arbeitgeberanteil = EUR x 0,199/2 verbleibende Altersvorsorgeaufwendungen = EUR 3.820,80 - EUR = EUR 835,80 andere Vorsorgeaufwendungen = EUR gesamte Vorsorgeaufwendungen = andere Vorsorgeaufwendungen + Altersvorsorgeaufwendungen = EUR EUR 835,80 = EUR 2.335,80 Die Günstigerprüfung (Vergleich der Vorsorgeaufwendungen altes Recht [2004] mit den Vorsorgeaufwendungen neues Recht [2005]) ergibt, dass Herr Maier nach neuem Recht EUR 334,80 (EUR 2.335,80 EUR 2.001) mehr an Vorsorgeaufwendungen Steuer mindernd geltend machen kann. Ohne tatsächlich höhere Beiträge zu zahlen, erhöht sich die steuerliche Anrechnung der Vorsorgeaufwendungen. Arbeitnehmer profitieren also von dem Alterseinkünftegesetz in der Form, dass sie aufgrund einer erhöhten Anrechnung der Vorsorgeaufwendungen eine Steuerersparnis haben. Doch es geht noch weiter. Da sich in den nächsten Jahren der Anrechnungssatz der Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung um jeweils 2% erhöht, steigt damit auch der steuerlich wirksame Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen. In 2025 ist dann der Höchstsatz von 100% erreicht. Schauen wir uns dies am Beispiel von Herrn Maier etwas genauer an.

4 Unter der Annahme, dass sich das Bruttoeinkommen von Herrn Maier bis 2025 nicht verändert und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 19,9% verbleibt, sieht die Rechnung in 2025 wie folgt aus: Altersvorsorgeaufwendungen = EUR x 0,199 (Beitragssatz GRV) Der anrechenbare Satz für die Altersvorsorgeaufwendungen beträgt in %. Steuer mindernde Altersvorsorgeaufwendungen x 1,00 Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist aber voll abzuziehen. Arbeitgeberanteil = EUR x 0,199/2 verbleibende Altersvorsorgeaufwendungen - EUR andere Vorsorgeaufwendungen = EUR gesamte Vorsorgeaufwendungen = andere Vorsorgeaufwendungen + Altersvorsorgeaufwendungen = EUR EUR = EUR Vergleich der Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht in 2004 = EUR Vorsorgeaufwendungen nach neuem recht in 2025 = EUR Herr Maier kann also in 2025 und den folgenden Jahren höhere Vorsorgeaufwendungen von EUR (EUR EUR 2.001) Steuer mindernd geltend machen. Über die Jahre von 2005 bis zum Rentenbeginn kommt so eine hübsche Summe an zusammen. Wir erinnern uns, dass das Alterseinkünftegesetz de facto eine Rentenkürzung bewirkt, da viele zukünftige Rentner in die Steuerpflicht geraten. Aufgrund der Neuregelung der Vorsorgeaufwendungen genießen aber diese zukünftigen Rentner eine Steuerersparnis durch steigende Vorsorgeaufwendungen ohne zusätzliche Beitragsbelastung. Die Idee der Steuerfinanzierten Basisrente setzt genau hier an. Anstatt die Steuerersparnis zu konsumieren, investieren Arbeitnehmer die Steuerersparnis in eine zusätzliche private Basisrente. Da aber nun die Beiträge in eine Basisrente bis zu den Höchstbeträgen wiederum zu einer Steuerersparnis führen, ergibt sich ein zusätzlicher Erhöhungseffekt.

5 Schauen wir uns dazu nochmals das Beispiel von Herrn Maier an: Herr Maier ist am geboren. Er möchte mir 65 in Rente gehen. Bis zum Rentenbeginn verbleiben ihm noch 25 Berufsjahre. Es wird in der Rechnung unterstellt, dass das Bruttoeinkommen von EUR bis zum Rentenbeginn unverändert bleibt. Ergebnisse aus dem Berechnungstool Steuerfinanzierte Basisrente übernommen. Berufsgruppe: Sozialversicherungspflicht: Familienstand: Jahresbruttoeinkommen: Sonstige Einkünfte /-Abzüge Kirchensteuer: Werte 2008 Beitrag zur gesetzl. Rentenversicherung inkl. Arbeitgeber: Zu versteuerndes Einkommen: Grenzsteuersatz inklusive Kirchensteuer: Vergleichsberechnung der Vorsorgeaufwendungen 2008 EStG 2004 Arbeitnehmer ja ledig ,80 32,70% EStG ,00% 5.97 Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen: Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen: Gesamte abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen: 2.001, , , ,20 Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen nach Günstigerprüfung: 2.455,20 Berechnungen zum Rentenbeginnalter von 65 Jahren. Kummulierte Beiträge zur Basisrente (798,80 x 25):./. Steuerersparnis durch Vergleich der Vorsorgeaufwendungen EStG 2004 mit dem Alterseinkünftegesetz EStG 2005:./. Steuerersparnis aus Beitrag zur Basisrente Ihr Aufwand nach Steuerrückerstattung: , , ,58 Steuerrückerstattung Beitrag Das Berechnungstool zur steuerfinanzierten Basisrente kommt zum Ergebnis, dass Herr Maier bis zum Rentenbeginn einen Beitrag von insgesamt EUR ,05 in eine private Basisrente >>aufwandsneutral<< nach Steuerrückerstattung investieren kann. Dieses System würde die >>Rentenkürzung<< durch das Alterseinkünftegesetz zumindest zum Teil abschwächen. Fazit Die Berufsgruppe der Arbeitnehmer muss in Zukunft mit einer geringeren Nettorente nach Steuer rechnen, kann diese de facto Rentenkürzung aber aufwandsneutral mit der Steuerfinanzierten Basisrente zumindest zum Teil kompensieren.

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