III. ENTSCHÄDIGUNG Wie werden Dienstleistungen des Versicherungsbrokers entschädigt? Offenlegung der Entschädigung...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "III. ENTSCHÄDIGUNG... 6 1. Wie werden Dienstleistungen des Versicherungsbrokers entschädigt?... 6 2. Offenlegung der Entschädigung..."

Transkript

1 Aufgaben und Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler (nachfolgend Versicherungsbroker) im Zusammenhang mit der Platzierung und Betreuung einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge (nachfolgend Vorsorgeeinrichtung) INHALTSVERZEICHNIS SUMMARY... 1 I. AUSGANGSLAGE... 2 II. AUFGABEN DES VERSICHERUNGSBROKERS Aufgaben des Versicherungsbrokers bis zur Operativsetzung bzw. Gründung einer Vorsorgeeinrichtung Aufgaben des Versicherungsbrokers nach Operativsetzung bzw. Gründung einer Vorsorgeeinrichtung... 4 III. ENTSCHÄDIGUNG Wie werden Dienstleistungen des Versicherungsbrokers entschädigt? Offenlegung der Entschädigung... 7 SUMMARY 1 Die Tätigkeit des Versicherungsbrokers ist sehr anspruchsvoll. Dieser muss im Gegensatz zum gebundenen Agenten den ganzen Markt kennen und ist zu best advice verpflichtet. 2 Nur speziell ausgebildete und erfahrene Versicherungsbroker sind in der Lage, Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge zu beraten. Die Materie ist sehr komplex. Vor und nach Operativsetzung einer Vorsorgeeinrichtung obliegen dem Versicherungsbroker zahlreiche Pflichten und Aufgaben, die ein grosses Fachwissen, Engagement und Können voraussetzen (vgl. zu den Aufgaben Rz 10 ff. und Rz 21 ff.). 3 Die Entschädigungen in Form von während der Dauer des Brokermandates wiederkehrenden Courtagen des Anbieters (Rückversicherer oder Sammel- bzw. Gemeinschaftsstiftung) sind angemessen und tragen der grossen Verantwortung Rechnung. Heute werden in der Regel keine Vermittlungsprovisionen mehr ausbezahlt. Die Beratung von kleinen und mittleren Betrieben ist viel aufwändiger als von Grosskunden, weil bei ersteren das erforderliche Fachwissen und Verständnis SIBA Swiss Insurance Brokers Association / Verband Schweizerischer Versicherungsbroker / Association Suisse des courtiers en assurances Kreuzstrasse 42 / CH-8008 Zürich / Tel / Fax

2 - 2 - meistens fehlt. Deshalb sind die bezahlten Courtagen für die Beratung und Betreuung von KMU's oftmals nicht kostendeckend. 4 Der Versicherungsbroker schafft somit Transparenz und Wettbewerb, sorgt für einen besseren Preis, optimalere Konditionen und damit letztlich auch für mehr Wettbewerb. Unabhängige Sammelstiftungen arbeiten erfahrungsgemäss nicht günstiger als Sammelstiftungen von Lebensversicherern. 5 Die Transparenz betr. Entschädigungen von Personen und Institutionen, die mit der Vermittlung und Betreuung von Vorsorgegeschäften beauftragt sind, ist seit zwei Jahren mit Art. 48k Abs. 2 BVV2 sichergestellt. 1 Von "Anreizen" kann im Zusammenhang mit marktüblichen Courtagen, die offengelegt werden, keine Rede sein. 6 Die Versicherungsbroker unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmende fachlich und administrativ in der äusserst komplexen Materie der beruflichen Vorsorge und der Sozialversicherungen. Sie koordinieren und übernehmen ausserdem Arbeiten, die ansonsten beim Lebensversicherer bzw. bei der Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anfallen. I. AUSGANGSLAGE 7 Dieses Memo zeigt auf, welche Dienstleistungen der Versicherungsbroker im Zusammenhang mit der Gründung und anschliessenden Betreuung einer Vorsorgeeinrichtung und von deren Versicherten erbringt. Ihm obliegen gewichtige Pflichten, die hohe Anforderungen stellen. 8 Die Entschädigung des Versicherungsbrokers ist ausgewiesen, wenn er den Arbeitgeber bzw. dessen Vorsorgeeinrichtung über die Art und Weise der Entschädigung sowie deren Herkunft informiert hat 2 (1) und seine Dienstleistungen und Pflichten eine angemessene Gegenleistung darstellen (2). 3 1 Rz Rz Rz

3 - 3 - II. AUFGABEN DES VERSICHERUNGSBROKERS 9 Es werden zwei Phasen unterschieden. Die erste Phase betrifft die Aufgaben des Versicherungsbrokers bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Vorsorgeeinrichtung errichtet ist. In der ersten Phase wirkt der Versicherungsbroker beratend und unterstützend mit (Rz 10 ff.). In der zweiten Phase, wenn die Vorsorgeeinrichtung operativ ist, obliegen dem Versicherungsbroker zahlreiche Betreuungsaufgaben (Rz 21 ff.). 1. Aufgaben des Versicherungsbrokers bis zur Operativsetzung bzw. Gründung einer Vorsorgeeinrichtung 10 - Konzeption und Benchmarking des Leistungskonzepts inkl. Koordination mit den weiteren betrieblichen Personalversicherungen (UVG, UVG-Zusatz, Krankentaggeld) Definition der Risiken, welche der Arbeitgeber on-balance bzw. off-balance von der Firmenbilanz tragen will (u.a. Kapitalanlagen, Finanzierung, die versicherungstechnischen Risiken Alter, Invalidität, Tod und Organhaftung sowie Verwaltung) Wahl und Konzeption einer bedürfnisgerechten Vorsorgelösung bzw. Evaluation der geeigneten Organisationsform für die Vorsorgeeinrichtung wie folgt: Gründung einer eigenen Stiftung und Bestimmung ihres Autonomiegrades (1); Gründung eines Vorsorgewerkes mit Anschluss an die Sammelstiftung eines Lebensversicherers (2); Anschluss des Vorsorgewerkes an eine unabhängige Sammelstiftung (3); Anschluss des Vorsorgewerkes an die Gemeinschaftsstiftung seines Berufsverbandes (4) Unterstützung bei der Wahl des gesetzlich vorgeschriebenen Pensionskassen- Experten, des Geschäftsführers sowie der technischen und kaufmännischen Verwaltung (nur sofern gemäss (1) eine eigene Stiftung gegründet werden soll) Festlegung der Finanzierung (Leistungs- oder Beitragsprimat, Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge, Bildung diverser Reserven) Orientierung und Ausbildung des paritätisch zusammengesetzten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

4 Ausschreibung der Risikorückversicherungsverträge zwischen dem Lebensversicherer und der eigenen Stiftung bzw. der Anschlussverträge an eine Sammelbzw. Gemeinschaftsstiftung. Orientierung der Vorsorgeeinrichtung über die Ausschreibungsergebnisse. Beratung der Vorsorgeeinrichtung bei der Auswahl des Lebensversicherers bzw. des Partners Verhandlungen zwecks Erreichung von Sonderkonditionen (u.a. Tarifgarantien, erleichterte Gesundheitsprüfung für die Versicherten etc.) 18 - Erstellung und Prüfung der notwendigen Dokumente (Personalvorsorgereglement, Risikorückversicherungsvertrag bzw. Anschlussvertrag). Abstimmung der beiden Vertragswerke und Überprüfung auf Deckungsgleichheit, insbesondere auch mit Bezug auf das Stiftungsreglement, etc.) Erstellung von für die Versicherten leicht verständlichen Übersichten betreffend die Leistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Falle von Alter, Tod oder Invalidität. Personalorientierung an der Betriebsstätte des Arbeitgebers Erarbeitung spezieller Lösungen für international tätige bzw. mobile Mitarbeitende. 2. Aufgaben des Versicherungsbrokers nach Operativsetzung bzw. Gründung einer Vorsorgeeinrichtung 21 - Regelmässige Überprüfung der Vorsorgelösung (Organisationsform, Leistungsund Finanzierungs-Reglement etc.) Beratung der Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer allfälligen Änderung des Vorsorgeplanes (z.b. Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat, Verbesserung der Vorsorgeleistungen für Teilzeitangestellte, Lösungen für eine vorzeitige Pensionierung etc.) Laufende Überwachung von Qualität und Bonität der Anbieter (Lebensversicherer und deren Sammelstiftungen sowie die unabhängigen Sammel- bzw. Gemeinschaftsstiftungen) auf dem Markt Überwachung und Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit des bestehenden Angebotes (marktfähige Konditionen), der ablaufenden Risikorückversicherungsverträge bzw. Anschlussverträge, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Verlängerung (Prolongation) dieser Verträge.

5 Nach Vertragsänderungen oder -anpassungen Ersetzung der alten Dokumente. Bestimmung der neuen Vertragsdauer Verbesserung der Vertragsbedingungen (Prämien, Leistungen, Vertragskonditionen etc.) inkl. Abwägung der Chancen und Risiken einer Ausschreibung Ausschreibung des Risikorückversicherungsvertrages bzw. des Anschlussvertrages. Orientierung über die Ausschreibungsergebnisse. Abgabe einer Empfehlung mit Bezug auf die Wahl des Partners, eventuell verbunden mit einem Wechsel des Risikoträgers (bei einer eigenen Stiftung) bzw. Vorsorgeträgers (bei Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) Analyse der im Zusammenhang mit einem Wechsel des Risiko- bzw. Vorsorgeträgers zu lösenden Probleme (z.b. Schicksal der laufenden Altersrenten, Mehrbzw. Minderkosten im Zusammenhang mit einem Rentnertransfer). Verhalten bei unterschiedlichen Deckungsgraden des alten und des neuen Vorsorgewerkes. Regelung des Übernahmetransfers auf ein neues Vorsorgewerk; Deckungsübernahme bzw. Gesundheitsprüfung der bisherigen Versicherten Begleitung und Sicherstellung des Vertragsübergangs. Kontrolle der transferierten Versichertendaten und Abrechnungen. Kontrolle der Verträge und vereinbarten Sonderkonditionen Bei Vorsorgewerken mit eigener Kapitalanlagestrategie: Analyse und Erklärung der Jahresrechnung, der Anlageperformance des Vorsorgewerkes und der Verzinsung der Altersguthaben etc. gegenüber der Personalvorsorgekommission und den Versicherten Ausarbeitung von Vorschlägen bezüglich des Einsatzes von freien Mitteln, gebundenen Reserven und Arbeitgeberbeitragsreserven Regelmässige Durchführung von Kundenbesuchen und Personalorientierungen Teilnahme an Stiftungsrats- bzw. Personalvorsorgekommissions-Sitzungen inkl. Schulung des paritätischen Organs und der Entscheidungsgremien Regelmässige Information der Vorsorgeeinrichtung und der Versicherten betreffend produktspezifische und administrative Änderungen sowie insbesondere auch wichtige Gesetzesänderungen Erstellung von Informationsbroschüren, Merkblättern für Mitarbeitende und Versicherte etc.

6 Telefonische und schriftliche Beantwortung von Kundenanfragen, Erteilen von Auskünften gegenüber einzelnen Versicherten (Versicherungsbroker als Ansprechpartner für Kunden und Versicherte) Kontrolle der versicherten Lohnbestandteile (entspricht der vom Vorsorgewerk gemeldete dem versicherten Lohn?). Unterstützung bei Lohn- und Mutationsmeldungen über ein allfällig vorhandenes elektronisches Meldetool Orientierung der Vorsorgeeinrichtung über vorgesehene Umstrukturierungen der Arbeitgeberfirma im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der Vertragskonditionen oder einer Teilliquidation Unterstützung der Vorsorgeeinrichtung sowie der einzelnen Arbeitnehmenden und Versicherten im Zusammenhang mit Schadenfällen (Begleitung im Schadenfall), bei der Freigabe von Pensionskassenguthaben zum Erwerb von Wohneigentum etc Unterstützung der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung: Sofern notwendig Beratung und Hilfestellung im Tagesgeschäft sowie insbesondere in komplexen Schadenfällen etc Bei Bedarf Vermittlung von Experten je nach Fachbereich (PK-Experten, Anlagespezialisten, Anwälte etc.). III. ENTSCHÄDIGUNG 1. Wie werden Dienstleistungen des Versicherungsbrokers entschädigt? 42 Früher erhielt der Versicherungsbroker für die Phase 1 eine Vermittlungsprovision (Rz 10 ff) und in der Phase 2 nach der Gründung der Vorsorgeeinrichtung eine jährliche Betreuungsentschädigung bzw. Courtage (Rz 21 ff). 43 Heute werden keine Vermittlungsentschädigungen mehr vergütet. Der Versicherungsbroker erhält erst nach der Gründung der Vorsorgeeinrichtung - solange das Brokermandat in Kraft ist - eine jährlich wiederkehrende Betreuungsentschädigung. 44 Die vom Versicherungsbroker zu erbringenden Leistungen sind daher vor allem für KMU's sehr kostengünstig. Erfahrungsgemäss ist der Aufwand des Versicherungsbrokers für einen Kleinkunden, der in der Regel über wenig Erfahrung und

7 - 7 - kein spezialisiertes Personal verfügt, viel grösser als für einen Grosskunden. Die dem Versicherungsbroker vergütete Betreuungsentschädigung ist deshalb im Zusammenhang mit dem Aufwand für Kleinkunden häufig nicht ausreichend. 45 Der Versicherungsbroker schafft zudem Transparenz und Wettbewerb, wodurch der Kunde günstigere Prämien erhält. 2. Offenlegung der Entschädigung 46 Die Offenlegung der Entschädigung ist seit zwei Jahren im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sichergestellt. Art. 48k Abs. 2 BVV2 schreibt vor, dass die Entschädigung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherungsvermittler (ob gebunden oder ungebunden) in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden muss. Mit dieser Vereinbarung, welche auch dem Arbeitgeber offengelegt werden muss, werden die Kunden von der mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragten Person zwingend über die Herkunft sämtlicher Entschädigungen sowie die Art und Weise der Entschädigung orientiert. Die Rechte der Arbeitnehmenden, welche in den Vorsorgeeinrichtungen paritätisch vertreten sind, werden somit gewahrt. Zürich, 11. April 2014 Prof. Dr. Moritz W. Kuhn Präsident SIBA

Anhang zum Brokervertrag

Anhang zum Brokervertrag Anhang zum Brokervertrag Aufgaben der Pension & Life Consulting AG Zwischen Muster AG Musterstrasse 100 1000 Musterhausen (nachfolgend bezeichnet als "Mandantin") und Pension & Life Consulting AG (nachfolgend

Mehr

Broker-Kooperationsvereinbarung

Broker-Kooperationsvereinbarung Broker-Kooperationsvereinbarung Vertragspartner Name Broker Adresse (nachfolgend Broker genannt) Noventus PensionPartner AG Neumünsterallee 6 8032 Zürich (nachfolgend Noventus genannt) Noventus PensionPartner

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...

Mehr

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Mandatsvertrag. zwischen

Mandatsvertrag. zwischen Mandatsvertrag zwischen stucki versicherung treuhand ag Seestrasse 30 3700 Spiez und (im Folgenden stucki-vt genannt) (im Folgenden Firma/Person genannt) 1. Gegenstand stucki-vt übernimmt die ausschliessliche

Mehr

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. Die kostengünstigste Pensionskasse für KMU * Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. (* 1. Preis für die tiefsten Risiko- und Verwaltungskosten

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse. PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice

Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S value beyond financial advice Schaffen Sie die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Mit

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Wettbewerb in der 2. Säule

Wettbewerb in der 2. Säule innovation zweite säule Wettbewerb in der 2. Säule Nachklang zur BVG-Arena vom 2. Mai 2011 im Käfigturm Bern Aufbau von Oben + von Unten als konzeptionelle Diversifikation A H I - Konzeption 1. Säule 2.

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation

Mehr

Pen. Pensionskassenforum Mai 2011. Fehlkonstruktion BVG? Warum Altersvorsorge und Risikoversicherung. müssen.

Pen. Pensionskassenforum Mai 2011. Fehlkonstruktion BVG? Warum Altersvorsorge und Risikoversicherung. müssen. Pensionskassenforum Mai 2011 Pen Fehlkonstruktion BVG? Warum Altersvorsorge und Risikoversicherung getrennt werden müssen. Prof. Dr. Olaf Meyer Direktor des Instituts für Finanzen & Vorsorge Hochschule

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten

Mehr

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern $ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden Heubeck Anbietervergleich Den passenden Partner finden Unterstützung bei der Auswahl Ihres Versicherungspartners Betriebliche Altersversorgung (bav) ist mit der Übernahme von Risiken verbunden: Renten

Mehr

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt

Mehr

Finanzbuchhaltung*, lfd. Lohnabrechnungen, Unternehmensberatung für kleine und mittelständische Betriebe

Finanzbuchhaltung*, lfd. Lohnabrechnungen, Unternehmensberatung für kleine und mittelständische Betriebe Finanzbuchhaltung*, lfd. Lohnabrechnungen, Unternehmensberatung für kleine und mittelständische Betriebe! * I N H A B E R U W E K R Ä H M E R *Spezialisiert auf das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Personalvorsorge aus einer Hand. Die Dienstleistungen der Swisscanto Vorsorge AG

Personalvorsorge aus einer Hand. Die Dienstleistungen der Swisscanto Vorsorge AG Personalvorsorge aus einer Hand Die Dienstleistungen der Swisscanto Vorsorge AG Umfassende Vorsorgelösungen Swisscanto Vorsorge AG ist ein führender Anbieter von Dienstleistungen im Rahmen der beruflichen

Mehr

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013 der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Am 7. Mai

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen,

Mehr

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht

Mehr

Versicherte Person Art. 4 Wohneigentumsförderung 4 Art. Wohneigentumsförderung Art. 5 Weiterer Aufwand 5

Versicherte Person Art. 4 Wohneigentumsförderung 4 Art. Wohneigentumsförderung Art. 5 Weiterer Aufwand 5 Kostenreglement Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Seite ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Grundlagen 3 Art. Grundlagen ORDENTLICHE VERWALTUNGSKOSTEN 3 ORDENTLICHE VERWALTUNGSKOSTEN

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

In guten Händen Beim Anlegen und Vorsorgen. Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge

In guten Händen Beim Anlegen und Vorsorgen. Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge In guten Händen Beim Anlegen und Vorsorgen Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge Die Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge bietet Ihnen eine ebenso professionelle wie persönliche Betreuung.

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010. Strukturreform und ältere Arbeitnehmer

H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010. Strukturreform und ältere Arbeitnehmer H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010 Strukturreform und ältere Arbeitnehmer Claudia Fuchs, Dr. iur., Rechtsberaterin, ist Leiterin des Kompetenzzentrums Recht der LCP Libera. Sie berät in allen rechtlichen

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds.

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Joachim Merkel Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Unabhängige Beratung seit 1991 Person Ich bin Geschäftsführer mit über 20 Jahren Erfahrung in der Versicherungsberatung. Seit 1991

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2 (im Folgenden

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Outsourcing des Versicherungsmanagements

Outsourcing des Versicherungsmanagements Outsourcing des Versicherungsmanagements Voraussetzungen Wahl des richtigen Partners Tätigkeitsbeispiele Voraussetzungen Entscheid: Ziele formulieren Paradigma-Wechsel Evaluationsverfahren Kontinuität

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen NEWSLETTER APRIL 2015 Neues Modul für individuelle Anlagen Die LESS Informatik hat in Zusammenarbeit mit einem Kunden die Umsetzung des neuen Moduls 1e für die Anwendung von individuelle Anlagen in Angriff

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2/6 Das vorliegende Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Swatch Group (CPK) stützt sich auf Artikel

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont

Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont Schepers sorgt für für Licht am Liquiditäts-Horizont Die Schepers & Partner AG schafft Liquidität durch und en. Sie berät ganzheitlich im Debitoren- und Liquiditäts- Management und ist das führende unabhängige

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr