Ergeht an alle Ärzte in Vorarlberg. Dornbirn, am Neue Ärzte-Ausbildung. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

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1 Ergeht an alle Ärzte in Vorarlberg Auskunft Dr. Winkler Jürgen (DW 34) +43 (0) Aktenzeichen C03 Dornbirn, am ausbildung-neu-juni (2).docx Neue Ärzte-Ausbildung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Soeben wurde im Bundesgesetzblatt die neue Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 veröffentlicht. Diese ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten und kann auf unserer Homepage unter abgerufen werden. Die neuen Rasterzeugnisse werden in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 19. Juni 2015 beschlossen. Wir möchten Sie daher ergänzend zu unserem Rundschreiben vom (siehe über die Neuerungen wie folgt informieren. A) Allgemeines: - Bis 31. Mai 2015 begonnene Ausbildungen können nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden. Ein allfälliger Wechsel von solchen Ärzten in die neue Ausbildungsordnung ist frühestens ab 1. März 2016 möglich (eine Anrechnung von Zeiten ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit möglich) - Ärzte, die ihre Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 1994 bis längstens begonnen haben, müssen diese bis längstens abschließen. - Sofern die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, verlängert sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot. Eine Teilzeitbeschäftigung im Krankenhaus muss mindestens 12 Stunden pro Woche (in einer Lehrpraxis mind. 15 Stunden pro Woche) betragen. Bei Teilzeitbeschäftigung sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und Uhr zu absolvieren. Das Gesamtausmaß der KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS A-6850 Dornbirn Postfach 206 Schulgasse 17 T 05572/ F 05572/ aek@aekvbg.at DVR

2 Seite 2-10 Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann. - Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung. - Mit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Ausbildung ist dem Turnusarzt vom KH-Träger ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. - Vor Ausstellung der Rasterzeugnisse hat ein Evaluierungsgespräch zwischen Ausbildungsverantwortlichem und Turnusarzt zu erfolgen, das vom Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist. B) Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Ausbildungsbeginn ab ): Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin besteht aus folgenden 4 Teilbereichen: 1. 9 Monate Basisausbildung in chirurgischen und konservativen Fächern: - ist an allen Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten ohne Anerkennung dieser als Ausbildungsstätte möglich (LKH Bludenz, LKH Bregenz, KH Dornbirn, LKH Feldkirch) - Die Krankenhäuser Hohenems, Maria Ebene, Rankweil sowie die Reha-Klinik Montafon (= Sonderkrankenanstalten) müssen um eine Anerkennung als Ausbildungsstätten ansuchen. Auch Teilanerkennungen als Ausbildungsstätten sind möglich. Wir werden diese Krankenanstalten umgehend informieren, wenn entsprechende Ansuchen gestellt werden können. - Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung des Arztes, im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß dem Rasterzeugnis erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.

3 Seite Monate Ausbildung im Krankenhaus in anerkannten Ausbildungsstätten und auf anerkannten Ausbildungsstellen wie folgt: - 9 Monate Innere Medizin - 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe - 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde(*)(+) - 3 Monate Orthopädie und Traumatologie(*) - 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (*)(+) - Zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten: Anästhesiologie und Intensivmedizin Augenheilkunde und Optometrie(+)(#) Hals-, Nasen -und Ohrenheilkunde(+)(#) Haut- und Geschlechtskrankheiten(+)(#) Neurologie(+)(#) oder Urologie(+)(#) Die mit (*) gekennzeichneten Fächer können bis zur Höchstdauer von 12 Monaten auch in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien von Fachärzten absolviert werden (pro Fach jedoch mind. 3 Monate). Zusätzlich kann eines der mit (#) gekennzeichneten Wahlfächer in der Dauer von zumindest 3 Monaten in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien von Fachärzten absolviert werden. In den mit (+) gekennzeichneten Fächern ist auch eine Konsiliarausbildung möglich (mind. 30 Wochenstunden (auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis); pro Konsiliararzt nur 1 Ausbildungsstelle). Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungsstätten und -stellen werden wir noch gesondert informieren Monate verpflichtende Ausbildung in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium für Allgemeinmedizin; diesbezüglich sind auch Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten (sofern diese Inhalte nicht im Rahmen eines Wahlfaches absolviert wurden) zu vermitteln.

4 Seite 4-10 Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens für Lehrpraxen werden wir die Betroffenen noch gesondert informieren. 4. Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin C) Ausbildung zum Facharzt (Ausbildungsbeginn ab ): Die Ausbildung zum Facharzt besteht aus folgenden 3 Teilbereichen: 1. 9 Monate Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fächern: - siehe oben unter Punkt B/1.) - nicht im Sonderfach Anatomie Monate Ausbildung im Krankenhaus in anerkannten Ausbildungsstätten und auf anerkannten Ausbildungsstellen: - Eine Ausbildung ist in folgenden Sonderfächern möglich (in Klammer sind die Zeiten für Basisausbildung/Sonderfach-Grundausbildung/Sonderfach- Schwerpunktausbildung angegeben): Anästhesiologie und Intensivmedizin (9/36/27) Anatomie (0/45/27) Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie (9/36/27) Augenheilkunde und Optometrie (9/36/27) Chirurgische Sonderfächer: Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (9/15/48) Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie (9/15/48) Herzchirurgie (9/15/48) Kinder- und Jugendchirurgie (9/15/48) Neurochirurgie (9/36/27) Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (9/36/27) Thoraxchirurgie (9/15/48) Frauenheilkunde und Geburtshilfe (9/36/27) Gerichtsmedizin (9/36/27) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (9/36/27) Haut- und Geschlechtskrankheiten (9/36/27)

5 Seite 5-10 Histologie, Embryologie und Zellbiologie (9/36/27) Internistische Sonderfächer: Innere Medizin (9/27/36) Innere Medizin und Angiologie (9/27/36); befristet (Beginn nur bis ) Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (9/27/36) Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie (9/27/36) Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie (9/27/36) Innere Medizin und Infektiologie (9/27/36); befristet (Beginn nur bis ) Innere Medizin und Intensivmedizin (9/27/36) Innere Medizin und Kardiologie (9/27/36) Innere Medizin und Nephrologie (9/27/36) Innere Medizin und Pneumologie (9/27/36) Innere Medizin und Rheumatologie (9/27/36) Kinder- und Jugendheilkunde (9/36/27) Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (9/36/27) Klinisch-Immunologische Sonderfächer: Klinische Immunologie (9/27/36) Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin (9/27/36) Klinisch-Pathologische Sonderfächer: Klinische Pathologie und Molekularpathologie (9/36/27) Klinische Pathologie und Neuropathologie (9/36/27) Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer: Klinische Mikrobiologie und Hygiene (9/36/27) Klinische Mikrobiologie und Virologie (9/36/27) Medizinische Genetik (9/36/27) Medizinische und Chemische Labordiagnostik (9/36/27) Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (9/15/24) Neurologie (9/36/27) Nuklearmedizin (9/36/27) Orthopädie und Traumatologie (9/36/27) Pharmakologie und Toxikologie (9/36/27)

6 Seite 6-10 Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation (9/36/27) Physiologie und Pathophysiologie (9/36/27) Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (9/36/27) Public Health (9/36/27) Radiologie(9/36/27) Strahlentherapie-Radioonkologie (9/36/27) Transfusionsmedizin (9/27/36) Urologie (9/36/27) - Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, dass die Gesamtausbildung zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt (die Zahl der zu absolvierenden Module ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 32 der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015). Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate, sofern in der jeweiligen Anlage zur Sonderfach- Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. - Max. 12 Monate der Sonderfach-Schwerpunktausbildung können in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden (wird dies in Anspruch genommen, dann müssen zumindest 3 Monate (bei Vorgabe einer Pflichtrotation zumindest 6 Monate) in der Lehrpraxis absolviert werden). 3. Facharztprüfung Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen (Facharzt): Siehe dazu bereits unser Schreiben vom ; hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungsstätten und -stellen werden wir zudem noch gesondert informieren, vorab jedoch Folgendes: - Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Chirurgischen Sonderfächer, die Internistischen Sonderfächer, die Klinisch-Immunologischen Sonderfächer, die Klinisch-Pathologischen Sonderfächer und die Klinisch- Mikrobiologischen Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach. - Bis ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer

7 Seite 7-10 Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte bis zu einem Höchstausmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte durch zwei Fachärzte als ausreichend angesehen werden kann. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen (= Mangelfachregelung). - Fachärzte, die nach der neuen Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit nach dem ÄrzteG in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach auszuüben. - Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch die Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 geändert wurden, bleiben bis zum 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit nach dem ÄrzteG auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben. Dies gilt auch für Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach. D) Übergangsrecht: D/1.) Sonderfach Orthopädie und Traumatologie: Übergangsbestimmung für in Ausbildung stehende Ärzte für die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie: Ärzte, die bis zum eine Ausbildung - im Hauptfach Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder - im Hauptfach Unfallchirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Orthopädie

8 Seite 8-10 und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie gemäß der Ärzte- Ausbildungsordnung 2006 zu absolvieren. Die Absolvierung hat auf einer Ausbildungsstelle des jeweiligen Faches zu erfolgen. Die auf die gesamte Dauer der Ausbildung von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflicht- /Wahlnebenfächern gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden. Übergangsbestimmung für bereits anerkannte Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie für die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie: Fachärzte der Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie, die - bis zum die Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten absolvieren und - die Facharztprüfung Orthopädie und Traumatologie ablegen, werden als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie anerkannt. Zeiten der Berufserfahrung sowie Fort- und Weiterbildungen in chirurgischen und konservativen Fächern sind anrechenbar, sofern eine Gleichwertigkeit zu den Ausbildungsinhalten im Fach Orthopädie und Traumatologie besteht. Über Anrechnungsfragen entscheidet eine bei der ÖÄK eingerichtetet Kommission Orthopädie und Traumatologie. Im Einzelfall ist jeweils von der Kommission die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen. Anträge können frühestens ab 1. Juli 2015 gestellt werden. Übergangsbestimmungen für Fachärzte mit beiden Facharztanerkennungen für die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie: Fachärzte, die sowohl die Berufsberechtigung für das Sonderfach Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie aufweisen, können die

9 Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie anstelle der bisherigen Facharztbezeichnung führen. Seite 9-10 D/2.) Ärzte, die vor dem 1. Juni 2015 den ärztlichen Beruf in einem in der Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung. D/3.) Geänderte Facharztbezeichnungen wie folgt: Statt Chirurgie nunmehr Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie Statt Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nunmehr Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Statt Immunologie nunmehr Klinische Immunologie Statt Pathologie nunmehr Klinische Pathologie und Molekularpathologie Statt Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nunmehr Transfusionsmedizin Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Ärzte- Ausbildungsordung. D/4.) Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis zum ein Diplom Psychotherapeutische Medizin der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. D/5.) Fachärzte für Innere Medizin, die über ein Zusatzfach verfügen, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, die nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 vorgesehene entsprechende Sonderfachbezeichnung zu führen (z.b. statt bisher Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) nun Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie ). Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der

10 jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung. Seite D/6.) Fachärzte für Chirurgie mit Zusatzfach Gefäßchirurgie sind berechtigt nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung. Für ergänzende Fragen stehen Ihnen unser Herr Dr. Jürgen Winkler (Tel / ) und unsere Frau Mag. Anna Radl (Tel 05572/ ) gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der geschäftsführende Vizepräsident (Dr. Burkhard Walla) Ergeht nachrichtlich an: - die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. - die ameco health professionals GmbH - das Amt der Stadt Dornbirn - die Medizinisches Zentrallaboratorium Ges.m.b.H. - die Reha-Klinik Montafon - die Stiftung Maria Ebene

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