Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

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1 Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen Grundlagen/Zuwendungszweck Die Stadt Wildeshausen gewährt nach dieser Richtlinie Zuwendungen für 1. die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bei der Gründung von selbständigen Existenzen in der gewerblichen Wirtschaft, 2. die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bei der Gründung von selbständigen Existenzen im gewerblichen Einzelhandel in der Innenstadt sowie die personelle Verstärkung bestehender gewerblicher Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt, 3. bauliche Investitionen, die im Zusammenhang mit der Gründung von selbständigen Existenzen im gewerblichen Einzelhandel in der Innenstadt durchgeführt werden sowie bauliche Investitionen, die an Objekten in der Innenstadt getätigt werden, in denen gewerbliche Einzelhandelsbetriebe geführt werden / werden sollen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. 1. Begriffsbestimmungen / Definitionen Als Gründer einer selbständigen Existenz gilt, wer sich erstmalig selbständig macht. Gründer einer selbständigen Existenz ist auch, wer noch nicht länger als zwei Jahre selbständig ist. Als gewerblicher Einzelhandel gilt der Absatz von Gütern an den Letztverbraucher in Mengen, die der private Haushalt normalerweise zu beziehen pflegt. Nicht dem gewerblichen Einzelhandel zuzuordnen ist die Beund Verarbeitung von Gütern sowie der Versandhandel und der Direktvertrieb von Waren. Förderfähig sind ausschließlich gewerbliche Einzelhandelsbetriebe, für die eine Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer besteht. Dauerarbeitsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Arbeitsplätze, die nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen als Vollzeitarbeitsplätze gelten bzw. (2) Teilzeitarbeitsplätze, die zusammen einen Vollzeitarbeitsplatz ergeben. Der Arbeitsplatz des Inhabers des Unternehmens wird als berücksichtigungsfähiger Dauerarbeitsplatz angerechnet. Nicht berücksichtigungsfähig sind Ausbildungsplätze. Als Innenstadt gilt der in der Anlage umrandet dargestellte Bereich.

2 Seite 2 VIII Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind 1. Gründer selbständiger Existenzen der gewerblichen Wirtschaft, 2. Gründer selbständiger Existenzen im gewerblichen Einzelhandel in der Innenstadt, 3. Inhaber bestehender gewerblicher Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt, 4. Eigentümer von Gebäuden in der Innenstadt, die diese an einen gewerblichen Einzelhandelsbetrieb vermieten. Rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind dann antragsberechtigt, wenn es sich für die am Unternehmen beteiligten natürlichen Personen um die erstmalige Gründung einer selbständigen Existenz handelt und weder deren Ehegatten oder Lebensgefährten bereits eine Förderung nach diesen oder den früheren Richtlinien erhalten haben. Ergänzend gilt bei Personen- und Kapitalgesellschaften, dass alle Personen Existenzgründer sein müssen und noch keine Förderung nach diesen oder den früheren Richtlinien erhalten haben. 3. Umfang und Höhe der Förderung 3.1 Förderung der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bei der Gründung von selbständigen Existenzen in der gewerblichen Wirtschaft Für den Erwerb einer gewerblich nutzbaren Fläche von der Grundstücksund Erschließungsgesellschaft der Stadt Wildeshausen mbh (GEG) gewährt die Stadt Wildeshausen eine Zuwendung in Höhe von 18,00 / m² Grundstücksfläche, max. jedoch insgesamt 4.500,00 für jeden neu geschaffenen berücksichtigungsfähigen Dauerarbeitsplatz. Es müssen mindestens drei neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Eine Zuwendung wird für höchstens 10 neue Dauerarbeitsplätze gewährt. 3.2 Förderung der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bei der Gründung von selbständigen Existenzen im gewerblichen Einzelhandel in der Innenstadt sowie der personellen Verstärkung bestehender gewerblicher Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt Bei der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gewährt die Stadt Wildeshausen eine Zuwendung in Höhe von 4.500,00 für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz. Eine Mindestanzahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze besteht nicht. Eine Zuwendung wird für höchstens 10 neue Dauerarbeitsplätze gewährt.

3 Seite 3 VIII Förderung von baulichen Investitionen, die im Zusammenhang mit der Gründung von selbständigen Existenzen im gewerblichen Einzelhandel in der Innenstadt durchgeführt werden sowie bauliche Investitionen, die an Objekten in der Innenstadt getätigt werden, in denen gewerbliche Einzelhandelsbetriebe geführt werden Für bauliche Investitionen gewährt die Stadt Wildeshausen eine Förderung in Höhe von 1 % der Rohbaukosten, max ,00. Als Rohbaukosten gelten die Kosten, die der Baugebührenordnung in einem Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt werden. Förderfähig sind Bauvorhaben an im Eigentum eines Einzelhandelsgewerbetreibenden stehenden Objekten sowie an Objekten, die an Einzelhandelsgewerbetreibende vermietet werden. Die Förderungen nach Ziffer 3.2 und 3.3 können nebeneinander erfolgen. 4. Voraussetzungen Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Zuwendung ist durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu sichern. 5. Antragstellung/Bewilligung Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (erster Spatenstich, Kaufvertrag, Mietvertrag bzw. Bauantrag) bei der Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft der Stadt Wildeshausen mbh (GEG) einzureichen. Im Falle einer Förderung nach Ziffer 3.2 ist der Antrag innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zu stellen. Über die Bewilligung der Anträge entscheidet die Stadt Wildeshausen auf Vorschlag der Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft der Stadt Wildeshausen mbh (GEG). Einzelfallentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit besonderer gewerblicher Einzelhandelsbetriebe sowie eine analoge Anwendung der Richtlinie bleiben vorbehalten. 6. Nachweis Der Nachweis über die Schaffung der geförderten Dauerarbeitsplätze nach Ziffern 3.1 und 3.2 ist spätestens zum Jahresende des 5. auf die Gewährung der Zuwendung folgenden Jahres durch ein Testat des jeweiligen Steuerberatungsbüros mit aussagefähigen Unterlagen zu erbringen. Hieraus muss die Anzahl der neu geschaffenen und die Anzahl der tatsächlich besetzten Arbeitsplätze ersichtlich sein.

4 Seite 4 VIII Die Dauerarbeitsplätze müssen zum Zeitpunkt des Nachweises mindestens 18 Monate bestehen. Der Nachweis über geförderte bauliche Investitionen nach Ziffer 3.3 ist innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Fertigstellung des Bauvorhabens durch Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen zu erbringen. 7. Rückforderung Unrichtige Angaben oder ein Wegfall der Fördervoraussetzungen führen zur sofortigen, mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinslichen Rückforderung der gewährten Zuwendung. Für jeden nicht geschaffenen geförderten neuen Dauerarbeitsplatz ist der Stadt Wildeshausen im Fall einer Förderung nach Ziffer 3.1 ein Betrag in Höhe von 18,00 / qm (bis max. insgesamt 4.500,00 pro Arbeitsplatz) zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu erstatten. Wird das geförderte Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren weiterveräußert, ist der Stadt Wildeshausen die gewährte Zuwendung zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu erstatten. Für jeden nicht geschaffenen geförderten neuen Dauerarbeitsplatz ist der Stadt Wildeshausen im Fall einer Förderung nach Ziffer 3.2 ein Betrag in Höhe von 4.500,00 zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu erstatten. 8. Schlussbestimmungen Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis -Beihilfen Anwendung. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Richtlinie zur Wirtschaftsförderung der Stadt Wildeshausen vom außer Kraft. Wildeshausen, den 19. Dezember 2002 Stadt Wildeshausen Der Bürgermeister Duin

5 Seite 5 VIII Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Existenzgründern durch die Stadt Wildeshausen Eingang GEG: Antragsteller: Straße: Ort: Telefon: HR-Nr.: Fax: Rechtsform: Ansprechpartner: Ich/Wir planen den Erwerb eines Grundstückes für die Herstellung eines Gebäudes in der Stadt Wildeshausen und stellen hiermit einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der o. g. Richtlinie. Gegenstand des Unternehmens und Absatzgebiet: Inhaber/Gesellschafter: Beginn des Vorhabens: Beendigung des Vorhabens:

6 Seite 6 VIII Wir bestätigen, dass mit dem Vorhaben vor Eingang bei der antragsannehmenden Stelle noch nicht begonnen wurde, d. h., dass noch kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde bzw. der erste Spatenstich noch nicht erfolgt ist. Beschreibung des geplanten Vorhabens: Neue Betriebsstätte in: Straße: Gewerbegebiet: Investitionsplan: Finanzierungsplan:

7 Seite 7 VIII Arbeitsplätze vor/bei Vorhabenbeginn: Zusätzliche Vollzeitplätze: Dauerarbeits- Die Richtlinie zur Förderung von Existenzgründern durch die Stadt Wildeshausen habe(n) ich/wir erhalten und zur Kenntnis genommen. Mir/Uns ist bekannt, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrages erst erfolgen kann, wenn die nachstehende Unterlage vorliegt: Bestätigung der Hausbank über die gesicherte Finanzierung des Vorhabens Ich/Wir wurden auf die Subventionserheblichkeit der von uns gemachten Angaben hingewiesen, weiterhin ist mir/uns bekannt, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht. Ort, Datum Stempel, Unterschrift

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