Änderungen im VVG. Dr. Helmut Aden. IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderungen im VVG. Dr. Helmut Aden. IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen"

Transkript

1 Änderungen im VVG Dr. Helmut Aden IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen

2 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 2

3 Einleitung /Historie Expertenkommission (eingesetzt vom BMJ im Juni 2000), Abschlussbericht April 2004 BVG-Urteil zur Überschussbeteiligung (Juli 2005) BGH-Urteil zum Mindestrückkaufswert (Oktober 2005) Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung) 3

4 Die Urteile des BGH und des BVG BVG-Urteil Bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses sind die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen BGH-Urteil Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten 4

5 Auswirkung des BGH-Urteils BGH-Rückkaufswert = Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals Versicherer bildeten im Jahresabschluss 2005 erhebliche Rückstellungen Tatsächlich blieb die erwartete Flut an Rückerstattungen jedoch aus 5

6 Vermittlerrichtlinie Beratungspflicht Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Er muss darüber hinaus die Gründe für einen erteilten Rat angeben Dokumentationspflicht Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seine Beratung zu dokumentieren Beratungsqualität soll deutlich verbessert werden 6

7 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 7

8 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten 6 VVG Der Versicherer hat den VN nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren und den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Der VN kann darauf durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, er verwirkt damit jedoch die Möglichkeit, Schadenersatzanspruch geltend zu machen 8

9 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten 7 VVG Der Versicherer ist verpflichtet, dem VN vor Abgabe des Vertrages die Vertragsbestimmungen einschl. AVB auszuhändigen oder bei mündlicher Absprache nachzuliefern. In einer Rechtsverordnung wird festgelegt, was der Versicherer dem VN in Textform mitteilen muss. Darin können auch umfassende Informationspflichten zu Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten festlegt werden 9

10 Widerrufsrecht 8 VVG Der VN kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Dies muss in Textform und kann ohne eine Begründung innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Es besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen mit weniger als 1 Monat Laufzeit, bei vorläufiger Deckung und bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen 10

11 Abschaffung des Policenmodells Prozessablauf Antragsmodell ( 7 VVG) Aushändigung der Verbraucherinformation Aushändigung des VS Beratungsgespräch/Modellrechnungen Antrag des VN incl. Bedingungswerk Prüfung durch VU Annahme durch VU 14 Tage Widerrufsrecht gemäß 8 VVG 11

12 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten Dem Verbraucher wird Gelegenheit gegeben, sich vor Abgabe einer Vertragserklärung mit den Einzelheiten des Vertrags vertraut zu machen Der Versicherungsnehmer wird vor Abschluss umfassend über den Vertrag informiert Die Verantwortung hierfür liegt beim Versicherer Die Erfüllung dieser Pflichten ist umfassend zu dokumentieren 12

13 Modellrechnung und jährliche Information 154 VVG Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird 13

14 Modellrechnung und jährliche Information 155 VVG Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen 14

15 Modellrechnung und jährliche Information Standardisierte Modellrechnungen Die Berechnungen sind von allen Versicherern auf einheitlichen und vertretbaren Zinsgrundlagen zu erstellen Während der Laufzeit des Vertrages zeitnaher Abgleich mit Modellrechnungen bei Vertragsbeginn Explizierter Hinweis auf Abweichungen zur Modellrechnung 15

16 Obliegenheiten 19 VVG Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer zukünftig nur noch zur Anzeige der Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht endet nach 5 Jahren Der Vertrag ist nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat 16

17 Obliegenheiten Aufgabe des Alles oder Nichts Prinzips Bei unbewusster Verletzung bleibt Versicherungsschutz zumindest teilweise erhalten (wird in Prämie berücksichtigt werden) Langjährige Prämienzahlung ohne angemessenen Versicherungsschutz wird verhindert 17

18 Vorschriften für Mindestrückkaufswert 169 VVG Bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, zu zahlen; die aufsichtsrechtlichen Regelungen zu Höchstzillmersätzen bleiben unberührt. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam. 18

19 Vorschriften für Mindestrückkaufswert Tilgung der Abschlusskosten mit maximalen Beitragsanteilen (Zillmerung) ist zukünftig nicht mehr möglich Riesterung statt Zillmerung Verträge ohne Rückkaufswert in den ersten Jahren des Vertrages zukünftig nicht mehr möglich 19

20 Beteiligung an stillen Reserven 153 VVG Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der maßgebliche Zeitpunkt 20

21 Beteiligung an stillen Reserven Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen Ausscheidende Verträge erhalten ihren Anteil an den stillen Reserven 21

22 Umstellungsverfahren Anpassungsbedarf AVB Abschluss bis (Altverträge) Abschluss ab (Neuverträge) altes VVG (mit Ausnahme 153) neues VVG an VVG angepasste AVB altes VVG neues VVG Infopflichten nach 7 VVG Gleichzeitige Geltung von zwei unterschiedlichen VVG/AVB Versionen 22

23 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 23

24 Besonderheiten regulierter Pensionskassen Ausnahmen (Auswahl) von diesen Regelungen in 211 für Pensionskassen im Sinne des 118b Abs. 3+4 VAG 6-9 (Information, Beratung, Widerruf) mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen 165/166/168/169 (Kündigung/Mindestrückkaufswerte) soweit mit Genehmigung der BaFin abweichende Bestimmungen getroffen sind 153 (stille Reserven) soweit mit Genehmigung der BaFin abweichende Bestimmungen getroffen sind 24

25 Besonderheiten regulierter Pensionskassen Gemäß 118b (3 und 4) sind von einer die Regulierung beantragenden Pensionskasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 2. Die Satzung sieht vor, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen 3. Gemäß Satzung sollen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden 4. Es werden ausschließlich die unter 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen versichert 5. Es werden keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhoben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt 25

26 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung Die Beratungs- und Informationspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden bereits jetzt nach geltendem Aufsichts- und Arbeitsrecht ausreichend geregelt Der Arbeitgeber ist im Allgemeinen in die Produktauswahl eingebunden Interessen der Versicherungsnehmer werden in den Gremien der Pensionskasse vertreten 26

27 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung 154 VVG (Modellrechnungen) Darstellung von möglichen keine Darstellung Leistungen über die garantierten zusätzlicher Leistungen Leistungen hinaus: 3 verschiedene Zinsszenarien, Abweichungen in jährlicher Unterrichtung 27

28 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung 155 VVG (jährliche Informationspflichten) Fernabsatzverträge z.b. privater Riestervertrag Abschluss per Telefon Sonstige Verträge obligatorische Verträge gesetzliche Entgeltumwandlung über Arbeitgeber ggf. auch freiwillige Weiterversicherung in Verbindung mit 7 VVG ergeben sich allgemeine Informationspflichten in Verbindung mit bestehendem 10 a) VAG ergeben sich keine weiteren Informationspflichten analog: Gültigkeit 8 VVG (Widerrufsrecht) 28

29 Besonderheiten regulierter Pensionskassen bei Rückkaufswerten Regulierte Pensionskassen erheben definitionsgemäß keine Abschlusskosten und zahlen ebenfalls keine Abschlussprovisionen Die Erhebung von Stornogebühren widerspricht arbeitsrechtlichen Bestimmungen ( 4 BetrAVG) Regulierte Pensionskassen erfüllen zumindest wertmäßig bereits jetzt die Anforderungen des VVG In der Praxis ergeben sich im Allgemeinen keine Folgen aus 169 VVG 29

30 Besonderheiten regulierter Pensionskassen bei Zuteilung der Überschüsse Regulierte Pensionskassen als VVaG bringen 100 % der erwirtschafteten Erträge den Versicherungsverträgen gut. Die versicherten Personen sind zu mindestens 50 % in den obersten Gremien der regulierten PK vertreten sind (Vorstand hat sich vor VN zu rechtfertigen) Hierdurch ist gewährleistet, dass die Versicherten angemessen an Überschüssen und damit an den stillen Reserven beteiligt werden Bei Zahlung laufender Renten ist die Beteiligung an stillen Reserven im Zeitverlauf zusätzlich gewährleistet (zumindest für Reserven in verzinslichen Papieren) 30

31 Besonderheiten regulierter Pensionskassen im Rahmen von 153 VVG-E Ausnahme zu stillen Reserven muss in genehmigten Bedingungen geregelt werden Gesetzesbegründung liefert ausreichende Argumente für vollständige Nichtberücksichtigung regulierter Pensionskassen Vollständiger, formaler Ausschluss ist jedoch nicht genehmigungsfähig 31

32 Beteiligung an den stillen Reserven abweichende Regelungen für Pensionskassen sind notwendig, da Gesetz zielt auf Kapitalleistungen für ausscheidende Verträge bei Lebensversicherern Rentenverträge bei regulierten Pensionskassen im Allgemeinen ohne Kapitalwahlrecht unveränderte Übernahme des Gesetzes führt zu zufälligen und im Allgemeinen unangemessenen Leistungserhöhungen bei Rentenbeginn Bewertungsreserven in verzinslichen Papieren realisieren sich im Laufe der Rentenzahlung regulierte Pensionskassen schütten Erträge zu 100% an VN 32

33 Beteiligung an den stillen Reserven Zuteilungsverfahren nicht abgestimmt Ermittlung BWR gemäß Schema Bindung der zuteilungsfähigen Mittel in RfB Zuteilung auf Einzelverträge Parallel zu laufender GWB Bilanzstichtag X Feststellung Jahresabschluss X + 1 Bilanzstichtag X

34 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 35

35 Zusammenfassung Ausnahmeregelungen verdeutlichen vorbildliche Besonderheiten der regulierten PK Insbesondere bei den Rückkaufswerten und Überschussbeteiligung sind bestehende Regelungen der PK verbraucherfreundlich im Sinne des VVG Sonderstellung und weitere Förderung kollektiver Systeme ist notwendig ABER geforderte Regelung zur Beteiligung an den stillen Reserven führt zu deutlich erhöhter Komplexität Ausschüttung von BWR führt zu keiner Verbesserung der Leistungen stattdessen Intransparenz für VN und geringere Steuerungsmöglichkeiten für VU 36

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?

Mehr

Mitgliederversammlungen am 22. Juni 2007

Mitgliederversammlungen am 22. Juni 2007 Herzlich Willkommen! Mitgliederversammlungen am 22. Juni 2007 TOP 7: Information über aktuelle Gesetzesänderungen Dr. Helmut Aden Mitglied des Vorstandes BVV Mitgliederversammlungen am 22. Juni 2007 -

Mehr

Neue Kleider für die Lebensversicherung Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus den Urteilen des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes

Neue Kleider für die Lebensversicherung Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus den Urteilen des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes Neue Kleider für die Lebensversicherung Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus den Urteilen des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes 18. Januar 2006 Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Humboldt-Universität

Mehr

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform. im Bereich der Lebensversicherung

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform. im Bereich der Lebensversicherung Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung Inhalte

Mehr

Verordnete (In)Transparenz?

Verordnete (In)Transparenz? Verordnete (In)Transparenz? Transparenz Transparenz, von trans (hin)durch und parere sich zeigen, scheinen Transparenz heißt für den Verbraucher, dass er die Möglichkeit erhält, das Produkt leicht zu durchschauen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945) Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 16/3945) Gliederung Seite Vorwort 3 1. Beratung des Versicherungsnehmers (

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008

Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008 Einzelne Aspekte zum neuen Versicherungsvertragsrecht ab 01. Januar 2008 Das neue Versicherungsvertragsrechts wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer bei

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

Überschussbeteiligung

Überschussbeteiligung Überschussbeteiligung Dr. Johannes Lörper Gerd-Michael Hartmann Werkstattgespräch, 29.04. 2008, Dresden Agenda 2 Grundlegendes zur Überschussbeteiligung Neuerungen durch die VVG-Reform Alles geregelt Beteiligung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie sämtliche Daten und Informationen zu der von Ihnen gewünschten Versorgung. Alle dabei verwendeten Begriffe,

Mehr

VVG Reform Bilanzierung der Überschussbeteiligung aus Ansprüchen auf Bewertungsreserven

VVG Reform Bilanzierung der Überschussbeteiligung aus Ansprüchen auf Bewertungsreserven q x -Club VVG Reform Bilanzierung der Überschussbeteiligung aus Ansprüchen auf Bewertungsreserven Berlin, Thomas Menning Dr. Tobias Hartz PwC Agenda Überschussbeteiligung Bewertungsreserven 153 VVG Bilanzielle-

Mehr

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement

Mehr

Die Umsetzung der VVG-Reform in der Lebensversicherungsbranche

Die Umsetzung der VVG-Reform in der Lebensversicherungsbranche Die Umsetzung der VVG-Reform in der Lebensversicherungsbranche Dr. Maximilian Zimmerer Panel-Diskussion, Humboldt-Universität, Berlin 14. November 2008 Agenda 1 Eckpunkte der VVG-Reform 2 Änderungen im

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Informations-, Beratungsund Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Ausgangssituation Informations- und Beratungspflichten

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard.

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Die automatische Entgeltumwandlung mit Verzichts-Option. Jetzt einsteigen und die Rente Ihrer Mitarbeiter sichern! Die Zukunft liegt in der Vorsorge.

Mehr

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

W I S O : V e r s i c h e r u n g s b e r a t e r

W I S O : V e r s i c h e r u n g s b e r a t e r Vorwort Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie richtig versichert sind, ist relativ gering. Wahrscheinlicher ist dagegen Folgendes: Sie geben zu viel Geld für Versicherungen aus. Denn das ist, so schätzen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Informationspflichten

Informationspflichten Informationspflichten Informationspflichten Bisherige Informationspflichten: 10a und Anlage D VAG sowie 48b VVG und Anlage. (EU-Richtlinien 2002/62EG, 2002/83/EG und 2202/65/EG) Neue Informationspflichten:

Mehr

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Theorie und Praxis

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Theorie und Praxis Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Theorie und Praxis Dr. Arnd Grimmer DBV-Winterthur Lebensversicherung AG Wiesbaden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Zur besonderen Regelung der

Mehr

Rund um die Vertragsbeendigung

Rund um die Vertragsbeendigung Rund um die Vertragsbeendigung Der Ausgleich gemäß 89 b HGB Seine Voraussetzungen und die Berechnung Handelsvertretertag der IHK zu Arnsberg am 01.Oktober 2015 Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin

Mehr

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1

Mehr

BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert.

BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert. BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert. Beste Aussichten fürs Alter wenn Sie jetzt vorsorgen! Als Selbstständiger oder Freiberufler können Sie von der gesetzlichen

Mehr

Überschussverteilungssätze

Überschussverteilungssätze Tarife der Tarifreform 2015 (Rechnungszins 1,25 %) Bausteine zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge Während (außer Perspektive) 5,00 2,35 Zusätzlicher Während (Perspektive) an Kostenüberschüssen Zusatzüberschussanteil

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Rechtliche und steuerliche Entwicklungen bei Lebensversicherungen. RA, StB, WP Arne Bruhns Rostock 22. Mai 2015

Rechtliche und steuerliche Entwicklungen bei Lebensversicherungen. RA, StB, WP Arne Bruhns Rostock 22. Mai 2015 Rechtliche und steuerliche Entwicklungen bei Lebensversicherungen RA, StB, WP Arne Bruhns Rostock 22. Mai 2015 Programm: I. Rechtliche Möglichkeiten zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen II.

Mehr

Ihr finanzstarker Partner

Ihr finanzstarker Partner Die Stuttgarter - Ihr finanzstarker Partner Inhalt Bewertungsreserven Hohe Erträge dank nachhaltiger Finanzstrategie Unsere Finanzkraft ist Ihr Vorteil Gesamtverzinsung der Stuttgarter im Vergleich Das

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten Das am 5. Juli 2007 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechtes (VVG) novelliert das Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Nummer. RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher.

Nummer. RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher. 1 Die Nummer RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher. Private Altersvorsorge ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Wenn Sie Ihren Lebensstandard auch im Alter

Mehr

2. Was sind die wichtigsten Veränderungen? Bei der Reform wurden nahezu alle Paragraphen überarbeitet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

2. Was sind die wichtigsten Veränderungen? Bei der Reform wurden nahezu alle Paragraphen überarbeitet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: 1. Warum wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) reformiert? Das VVG ist beinahe 100 Jahre alt und entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung. Ein weiterer wichtiger Punkt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Prüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte Prüfungstag

Mehr

Allianz Pensionskasse AG

Allianz Pensionskasse AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Beitrittsvereinbarung

Beitrittsvereinbarung Zwischen der Firma und der wird folgende geschlossen: nachfolgend Mitgliedsunternehmen genannt Dresdener Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Überbetriebliche Pensionskasse Ludwig-Crößmann-Str.

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte BVK Bayerische Versorgungskammer Optimierte Versorgung Finanzielle Sicherheit im Alter das wünscht sich jeder. Mit Ihrer

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)

Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen DLL 1 Gliederung Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)

Mehr

PB Lebensversicherung AG

PB Lebensversicherung AG PB Lebensversicherung AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 2008

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 2008 Ropohl & Partner Roscherstraße 13 30161 Hannover Dr. Rainer M. Ropohl Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jasper Mauersberg Rechtsanwalt Uwe Beller Rechtsanwalt Axel Feller Rechtsanwalt

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) THEMA Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) janoaktuell ist ein neuer Service von Deutschlands führendem Rechtsportal janolaw.de. Mit diesem neuen Angebot werden wir in loser Folge aktuelle Themen

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Auswirkungen des LVRG: Mission erfüllt? Dr. Mark Ortmann 12.05.2015

Auswirkungen des LVRG: Mission erfüllt? Dr. Mark Ortmann 12.05.2015 Auswirkungen des LVRG: Mission erfüllt? Dr. Mark Ortmann 12.05.2015 ITA Institut für Transparenz 2015 1 LVRG-Studie Agenda LVRG - Ziele und Maßnahmen LVRG-Studie Was hat sich geändert? Ablaufleistungen

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.2009 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Nummer. BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert.

Nummer. BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert. 1 Die Nummer BasisRente classic. Die private Altersvorsorge, die Ihnen Steuervorteile sichert. Beste Aussichten fürs Alter wenn Sie jetzt vorsorgen! Als Selbstständiger oder Freiberufler können Sie von

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL

Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL Goethe Universität, Frankfurt Rechtsfragen der Gruppenversicherung deutsches Versicherungsrecht und PEICL Versicherungsrechtsymposium Kayseri 20.6.2014 Agenda 1. Wirtschaftliche Bedeutung der Gruppenversicherung

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Vergrößern BILD gibt Ratschläge zum Widerruf ihrer Lebensversicherung Hohe Beiträge, wenig Rendite: Etliche Verbraucher

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

2.6.2 Auswirkungen einer monatlichen Zahlungsweise auf die Rendite einer Lebensversicherung...42 2.7. Hinweise für Versicherer...44 2.7.

2.6.2 Auswirkungen einer monatlichen Zahlungsweise auf die Rendite einer Lebensversicherung...42 2.7. Hinweise für Versicherer...44 2.7. Inhalt Vorwort...5 Inhalt...8 1. Versicherungsoptimierung: Wie können Versicherungsnehmer die Rendite ihrer Kapitallebensversicherungen verbessern?...13 1.1. Die verwendeten Berechnungsgrundlagen...13

Mehr

BU-Schutz gegen. Einmalbeitrag. Berufsunfähigkeitsschutz plus steuerfreie Kapitalanlage. Ausgezeichnet abgesichert!

BU-Schutz gegen. Einmalbeitrag. Berufsunfähigkeitsschutz plus steuerfreie Kapitalanlage. Ausgezeichnet abgesichert! BerufsunfäHIGKEITSschutz BU-Schutz gegen Einmalbeitrag Berufsunfähigkeitsschutz plus steuerfreie Kapitalanlage Ausgezeichnet abgesichert! Schützen Sie Ihr größtes Vermögen Ihre Arbeitskraft! Ihre Arbeitskraft

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen

Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2005 in mehreren Urteilen verkündet, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, Versicherten,

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Mission: Zinsretten! Starter BU für Schüler & Studenten

Mission: Zinsretten! Starter BU für Schüler & Studenten Mission: Zinsretten! Starter BU für Schüler & Studenten Schüler Auszubildende Studenten Haupt/Realschulabschluss Abitur Weltreise Ausbildung Studium Sport Leistungssport Wettbewerbsinfo Keine BU SU EU

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Überschussverteilungssätze

Überschussverteilungssätze Tarife der Tarifreform 2015 (Rechnungszins 1,25 %) Bausteine zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge Während der Aufschubdauer (außer Perspektive) 5,00 2,35 Zusätzlicher Während der Aufschubdauer (Perspektive)

Mehr

infobrief 5/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Alte Rechtslage Montag, 4. Februar 2008 Lebensversicherungsverträge, Rückkaufswert, VVG-Novelle

infobrief 5/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Alte Rechtslage Montag, 4. Februar 2008 Lebensversicherungsverträge, Rückkaufswert, VVG-Novelle infobrief 5/08 Montag, 4. Februar 2008 CR Stichwörter Lebensversicherungsverträge, Rückkaufswert, VVG-Novelle A Sachverhalt Die VVG-Reform hat zu erheblichen Änderungen in der Kapitallebensversicherung

Mehr

Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Michael H. Heinz BVK-Präsident Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel Schwerpunkte aus der Sicht der Versicherungsvermittler:

Mehr

ds:rente ds:rente und ds:rente Plus. Damit können Sie Ihren Ruhestand genießen. Die flexible Rentenversicherung mit vielen Kombinationsmöglichkeiten

ds:rente ds:rente und ds:rente Plus. Damit können Sie Ihren Ruhestand genießen. Die flexible Rentenversicherung mit vielen Kombinationsmöglichkeiten ds:rente Die flexible Rentenversicherung mit vielen Kombinationsmöglichkeiten ds:rente und ds:rente Plus. Damit können Sie Ihren Ruhestand genießen. Hohe lebenslange Garantierente ds:rente mit vielen Kombinationsmöglichkeiten

Mehr

Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen

Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen Merkblatt Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2005 und am 11. September 2013 verkündet, dass bestimmte Versicherer verpflichtet sind, Versicherungsnehmern,

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk

DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk 2 WWK PremiumRisk Auf diese Lösung haben Sie gewartet. Die Ablebensversicherung WWK PremiumRisk vereint viele Highlights unter einem Dach.

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

B ETRIEBSRENTE ZUM N ULLTARIF. Erfahrung I Kompetenz I Individualität. Mehrwert für Unternehmen und Arbeitnehmer

B ETRIEBSRENTE ZUM N ULLTARIF. Erfahrung I Kompetenz I Individualität. Mehrwert für Unternehmen und Arbeitnehmer Erfahrung I Kompetenz I Individualität B ETRIEBSRENTE ZUM N ULLTARIF Mehrwert für Unternehmen und Arbeitnehmer FIRMENINFORMATION ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BAV) JEDER ARBEITNEHMER HAT EINEN GESETZLICHEN

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

BVV-Mitgliederversammlungen. 22. Juni 2012 in Berlin. Herzlich willkommen!

BVV-Mitgliederversammlungen. 22. Juni 2012 in Berlin. Herzlich willkommen! BVV-Mitgliederversammlungen 22. Juni 2012 in Berlin Herzlich willkommen! TOP 4: Änderungen der Satzungen und Leistungspläne/Versicherungsbedingungen Inhalt des Vortrages TOP 4 Aktuelles Umfeld der betrieblichen

Mehr

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter:

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter: Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen! Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Angaben (Bitte vollständig ausfüllen!) Antragsteller

Mehr