Änderungen im VVG. Dr. Helmut Aden. IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen
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1 Änderungen im VVG Dr. Helmut Aden IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen
2 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 2
3 Einleitung /Historie Expertenkommission (eingesetzt vom BMJ im Juni 2000), Abschlussbericht April 2004 BVG-Urteil zur Überschussbeteiligung (Juli 2005) BGH-Urteil zum Mindestrückkaufswert (Oktober 2005) Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung) 3
4 Die Urteile des BGH und des BVG BVG-Urteil Bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses sind die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen BGH-Urteil Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten 4
5 Auswirkung des BGH-Urteils BGH-Rückkaufswert = Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals Versicherer bildeten im Jahresabschluss 2005 erhebliche Rückstellungen Tatsächlich blieb die erwartete Flut an Rückerstattungen jedoch aus 5
6 Vermittlerrichtlinie Beratungspflicht Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Er muss darüber hinaus die Gründe für einen erteilten Rat angeben Dokumentationspflicht Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seine Beratung zu dokumentieren Beratungsqualität soll deutlich verbessert werden 6
7 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 7
8 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten 6 VVG Der Versicherer hat den VN nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren und den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Der VN kann darauf durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, er verwirkt damit jedoch die Möglichkeit, Schadenersatzanspruch geltend zu machen 8
9 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten 7 VVG Der Versicherer ist verpflichtet, dem VN vor Abgabe des Vertrages die Vertragsbestimmungen einschl. AVB auszuhändigen oder bei mündlicher Absprache nachzuliefern. In einer Rechtsverordnung wird festgelegt, was der Versicherer dem VN in Textform mitteilen muss. Darin können auch umfassende Informationspflichten zu Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten festlegt werden 9
10 Widerrufsrecht 8 VVG Der VN kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Dies muss in Textform und kann ohne eine Begründung innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Es besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen mit weniger als 1 Monat Laufzeit, bei vorläufiger Deckung und bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen 10
11 Abschaffung des Policenmodells Prozessablauf Antragsmodell ( 7 VVG) Aushändigung der Verbraucherinformation Aushändigung des VS Beratungsgespräch/Modellrechnungen Antrag des VN incl. Bedingungswerk Prüfung durch VU Annahme durch VU 14 Tage Widerrufsrecht gemäß 8 VVG 11
12 Beratungs-/Aufklärungs- und Informationspflichten Dem Verbraucher wird Gelegenheit gegeben, sich vor Abgabe einer Vertragserklärung mit den Einzelheiten des Vertrags vertraut zu machen Der Versicherungsnehmer wird vor Abschluss umfassend über den Vertrag informiert Die Verantwortung hierfür liegt beim Versicherer Die Erfüllung dieser Pflichten ist umfassend zu dokumentieren 12
13 Modellrechnung und jährliche Information 154 VVG Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird 13
14 Modellrechnung und jährliche Information 155 VVG Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen 14
15 Modellrechnung und jährliche Information Standardisierte Modellrechnungen Die Berechnungen sind von allen Versicherern auf einheitlichen und vertretbaren Zinsgrundlagen zu erstellen Während der Laufzeit des Vertrages zeitnaher Abgleich mit Modellrechnungen bei Vertragsbeginn Explizierter Hinweis auf Abweichungen zur Modellrechnung 15
16 Obliegenheiten 19 VVG Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer zukünftig nur noch zur Anzeige der Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht endet nach 5 Jahren Der Vertrag ist nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat 16
17 Obliegenheiten Aufgabe des Alles oder Nichts Prinzips Bei unbewusster Verletzung bleibt Versicherungsschutz zumindest teilweise erhalten (wird in Prämie berücksichtigt werden) Langjährige Prämienzahlung ohne angemessenen Versicherungsschutz wird verhindert 17
18 Vorschriften für Mindestrückkaufswert 169 VVG Bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, zu zahlen; die aufsichtsrechtlichen Regelungen zu Höchstzillmersätzen bleiben unberührt. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam. 18
19 Vorschriften für Mindestrückkaufswert Tilgung der Abschlusskosten mit maximalen Beitragsanteilen (Zillmerung) ist zukünftig nicht mehr möglich Riesterung statt Zillmerung Verträge ohne Rückkaufswert in den ersten Jahren des Vertrages zukünftig nicht mehr möglich 19
20 Beteiligung an stillen Reserven 153 VVG Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der maßgebliche Zeitpunkt 20
21 Beteiligung an stillen Reserven Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen Ausscheidende Verträge erhalten ihren Anteil an den stillen Reserven 21
22 Umstellungsverfahren Anpassungsbedarf AVB Abschluss bis (Altverträge) Abschluss ab (Neuverträge) altes VVG (mit Ausnahme 153) neues VVG an VVG angepasste AVB altes VVG neues VVG Infopflichten nach 7 VVG Gleichzeitige Geltung von zwei unterschiedlichen VVG/AVB Versionen 22
23 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 23
24 Besonderheiten regulierter Pensionskassen Ausnahmen (Auswahl) von diesen Regelungen in 211 für Pensionskassen im Sinne des 118b Abs. 3+4 VAG 6-9 (Information, Beratung, Widerruf) mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen 165/166/168/169 (Kündigung/Mindestrückkaufswerte) soweit mit Genehmigung der BaFin abweichende Bestimmungen getroffen sind 153 (stille Reserven) soweit mit Genehmigung der BaFin abweichende Bestimmungen getroffen sind 24
25 Besonderheiten regulierter Pensionskassen Gemäß 118b (3 und 4) sind von einer die Regulierung beantragenden Pensionskasse folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 2. Die Satzung sieht vor, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen 3. Gemäß Satzung sollen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden 4. Es werden ausschließlich die unter 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen versichert 5. Es werden keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhoben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt 25
26 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung Die Beratungs- und Informationspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden bereits jetzt nach geltendem Aufsichts- und Arbeitsrecht ausreichend geregelt Der Arbeitgeber ist im Allgemeinen in die Produktauswahl eingebunden Interessen der Versicherungsnehmer werden in den Gremien der Pensionskasse vertreten 26
27 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung 154 VVG (Modellrechnungen) Darstellung von möglichen keine Darstellung Leistungen über die garantierten zusätzlicher Leistungen Leistungen hinaus: 3 verschiedene Zinsszenarien, Abweichungen in jährlicher Unterrichtung 27
28 Besonderheiten regulierter Pensionskassen in der Beratung 155 VVG (jährliche Informationspflichten) Fernabsatzverträge z.b. privater Riestervertrag Abschluss per Telefon Sonstige Verträge obligatorische Verträge gesetzliche Entgeltumwandlung über Arbeitgeber ggf. auch freiwillige Weiterversicherung in Verbindung mit 7 VVG ergeben sich allgemeine Informationspflichten in Verbindung mit bestehendem 10 a) VAG ergeben sich keine weiteren Informationspflichten analog: Gültigkeit 8 VVG (Widerrufsrecht) 28
29 Besonderheiten regulierter Pensionskassen bei Rückkaufswerten Regulierte Pensionskassen erheben definitionsgemäß keine Abschlusskosten und zahlen ebenfalls keine Abschlussprovisionen Die Erhebung von Stornogebühren widerspricht arbeitsrechtlichen Bestimmungen ( 4 BetrAVG) Regulierte Pensionskassen erfüllen zumindest wertmäßig bereits jetzt die Anforderungen des VVG In der Praxis ergeben sich im Allgemeinen keine Folgen aus 169 VVG 29
30 Besonderheiten regulierter Pensionskassen bei Zuteilung der Überschüsse Regulierte Pensionskassen als VVaG bringen 100 % der erwirtschafteten Erträge den Versicherungsverträgen gut. Die versicherten Personen sind zu mindestens 50 % in den obersten Gremien der regulierten PK vertreten sind (Vorstand hat sich vor VN zu rechtfertigen) Hierdurch ist gewährleistet, dass die Versicherten angemessen an Überschüssen und damit an den stillen Reserven beteiligt werden Bei Zahlung laufender Renten ist die Beteiligung an stillen Reserven im Zeitverlauf zusätzlich gewährleistet (zumindest für Reserven in verzinslichen Papieren) 30
31 Besonderheiten regulierter Pensionskassen im Rahmen von 153 VVG-E Ausnahme zu stillen Reserven muss in genehmigten Bedingungen geregelt werden Gesetzesbegründung liefert ausreichende Argumente für vollständige Nichtberücksichtigung regulierter Pensionskassen Vollständiger, formaler Ausschluss ist jedoch nicht genehmigungsfähig 31
32 Beteiligung an den stillen Reserven abweichende Regelungen für Pensionskassen sind notwendig, da Gesetz zielt auf Kapitalleistungen für ausscheidende Verträge bei Lebensversicherern Rentenverträge bei regulierten Pensionskassen im Allgemeinen ohne Kapitalwahlrecht unveränderte Übernahme des Gesetzes führt zu zufälligen und im Allgemeinen unangemessenen Leistungserhöhungen bei Rentenbeginn Bewertungsreserven in verzinslichen Papieren realisieren sich im Laufe der Rentenzahlung regulierte Pensionskassen schütten Erträge zu 100% an VN 32
33 Beteiligung an den stillen Reserven Zuteilungsverfahren nicht abgestimmt Ermittlung BWR gemäß Schema Bindung der zuteilungsfähigen Mittel in RfB Zuteilung auf Einzelverträge Parallel zu laufender GWB Bilanzstichtag X Feststellung Jahresabschluss X + 1 Bilanzstichtag X
34 Agenda Einleitung / Historie Ausgewählte Änderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Rückkaufswertregelungen / Modellrechnungen Beteiligung an den stillen Reserven Besonderheiten regulierter Pensionskassen Zusammenfassung 35
35 Zusammenfassung Ausnahmeregelungen verdeutlichen vorbildliche Besonderheiten der regulierten PK Insbesondere bei den Rückkaufswerten und Überschussbeteiligung sind bestehende Regelungen der PK verbraucherfreundlich im Sinne des VVG Sonderstellung und weitere Förderung kollektiver Systeme ist notwendig ABER geforderte Regelung zur Beteiligung an den stillen Reserven führt zu deutlich erhöhter Komplexität Ausschüttung von BWR führt zu keiner Verbesserung der Leistungen stattdessen Intransparenz für VN und geringere Steuerungsmöglichkeiten für VU 36
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