Vorlesung Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht. Prof. Dr. Martin Zweifel

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1 Vorlesung Verwaltungsstrafrecht Steuerstrafrecht Prof. Dr. Martin Zweifel

2 Steuerstrafrecht 1. Grundlagen des Steuerstrafrechts 2. Materielles Steuerstrafrecht (direkte Steuern) 3. Ordnung und Grundsätze des Steuerstrafverfahrens (direkte Steuern)

3 1. Teil Grundlagen des Steuerstrafrechts 1. Begriff, Inhalt und Funktion des Steuerstrafrechts 2. Rechtsquellen des Steuerstrafrechts 3. System und Ausgestaltung des schweizerischen Steuerstrafrechts und Steuerstrafverfahrensrechts 4. System und Ausgestaltung der Steuererhebung in der Schweiz 5. Grundsätze des Steuerstrafrechts

4 1 Begriff, Inhalt und Funktion des Steuerstrafrechts Steuerstrafrecht: Rechtssätze, welche die Ahndung von begangenen und die Verhinderung von künftigen Rechtsverletzungen durch Repression und Prävention zum Gegenstand haben Materielles Steuerstrafrecht: Rechtssätze, welche namentlich die strafbaren Tatbestände, die subjektive Seite des Steuerdelikts und die Sanktionen regeln Steuerstrafverfahrensrecht: Rechtssätze, welche das Verfahren der Strafverfolgung, der Strafverhängung und der Strafvollstreckung regeln

5 2 Rechtsquellen des Steuerstrafrechts (Verfassungsrecht und Völkerrecht) Bundesverfassung: Verfahrensgarantien: rechtliches Gehörs (29 II BV), Rechtsweggarantie (29a BV), Verbote der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung und des überspitzten Formalismus (29 I BV), Unschuldsvermutung (32 I BV), Garantien bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren (31 und 32 BV), Verhältnismässigkeitsgebot (36 III BV), Schutz der Privatsphäre (13 BV) Grundsatz "nulla poena sine lege" (vgl. 9 BV) Völkerrecht: Verfahrensgarantien: rechtliches Gehör, Zugang zu einem Gericht (6 I EMRK), Unschuldsvermutung (6 II EMRK), Verweigerung von Aussage und Mitwirkung, Beizug von Dolmetschers und Anwalt (6 III EMRK) Amts- und Rechtshilfe: Doppelbesteuerungsabkommen, Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU, bilaterale Abkommen im Bereich der Rechtshilfe, (z.b. Staatsvertrag mit USA)

6 2 Rechtsquellen des Steuerstrafrechts (Gesetzesrecht) Rechtsquellen des Steuerstrafrechts Kantonale Steuergesetze (StHG) Bundesgesetze BG über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Steuergesetze des Bundes BG über die direkte Bundessteuer (DBG) BG über die Mehrwertsteuer (MWSTG) BG über die Verrechnungssteuer (VStG) BG über die Stempelabgaben (StG)

7 3 System und Ausgestaltung des Steuerstraf- und Steuerverfahrensrechts (Steuerdelikte)

8 3 System und Ausgestaltung des Steuerstraf- und Steuerverfahrensrechts (Steuerstrafverfahren und -behörden )

9 4 System und Ausgestaltung der Steuererhebung in der Schweiz (direkte Steuern) 1. Steuerveranlagungssysteme 2. Funktion der Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen 3. Rechtsnatur der Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen 4. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen 5. Steuererklärungspflicht 6. Pflicht zur Einreichung von Beilagen zur Steuererklärung 7. Auskunftspflicht 8. Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln 9. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung 10. Feststellung des Sachverhalts 11. Nachsteuer

10 1. Steuerveranlagungssysteme Steuerveranlagungssysteme amtliche Veranlagung amtliche Untersuchung keine Mitwirkung des Pflichtigen amtliche Veranlagungsverfügung Selbstveranlagung keine amtliche Untersuchung Mitwirkung des Pflichtigen (Ermittlung, Abrechnung und Ablieferung der Steuer) keine amtliche Veranlagungsverfügung gemischte Veranlagung amtliche Untersuchung Mitwirkung des Pflichtigen (Selbstdeklaration, Auskunft, Beweisleistung) amtl. Veranlagungsverfügung

11 2. Funktion der Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen Massenabklärung Individuelle Abklärung Steuererklärung 124 DBG Erteilung von Auskunft 126 II DBG Beilage von Aufstellungen 125 Ic II III DBG Einreichung von Aufstellungen 126 II DBG Beilage von Beweismitteln 125 Ia+b II DBG Einreichung von Beweismitteln 126 II DBG

12 3. Rechtsnatur der Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen Sachdarstellungspflichten Steuererklärung 124 DBG Beilage von Aufstellungen 125 Ic II III DBG Beweisleistungspflichten Beilage von Beweismitteln 125 Ia+b II DBG Erteilung von Auskunft 126 II DBG Einreichung von Einreichung von Aufstellungen 126 II DBG Beweismitteln 126 II DBG

13 4. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen Anspruch auf rechtliches Gehör 29 II BV Unparteiische und unvoreingenommene Behörde 109 DBG Akteneinsicht 114 DBG Mitwirkung an der Beweiserhebung 115 DBG Beweisabnahme Teilnahme an der Beweiserhebung Äusserung zum Beweisergebnis Eröffnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung 116 DBG

14 5. Steuererklärungspflicht Steuererklärung Wesen, Rechtsnatur Steuererklärungsformular, Hilfsblätter Inhalt der Steuererklärungspflicht 124 DBG Ausfüllen des Steuererklärungsformulars Unterzeichnen des Steuererklärungsformulars Einreichen des Steuererklärungsformulars Folgen nicht gehöriger Erfüllung der Steuererklärungspflicht

15 6. Pflicht zur Einreichung von Beilagen zur Steuererklärung Wesen und Inhalt der Beilagepflicht 125 DBG Beilagen Lohnausweis 125 I a DBG Ausweis über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person 125 I b DBG Wertschriftenverzeichnis: Verzeichnis über Wertschriften, Forderungen und Schulden 125 I c DBG Jahresrechnung 125 II DBG Aufstellungen über Geschäftseinkommen und -vermögen125 II DBG Ausweis über das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

16 7. Auskunftspflicht Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht 126 II DBG Erteilung von Auskünften und Einreichung von Aufstellungen (inkl. Aufzeichnungen) Schranke der Verhältnismässigkeit (5 II, 36 III BV) Mündliche und schriftliche Auskünfte Anworten auf Fragen der Veranlagungsbehörde (auch mittels Formular) Form der Auskunftserteilung im Ermessen der Veranlagungsbehörde Aufstellungen und Aufzeichnungen Aufstellungen: grafisch strukturierte Darstellung von Tatsachen (Liste, Tabelle, Verzeichnis) Aufzeichnungen: fortlaufend und zeitnah (aktuell) geführte Aufschriebe (i.d.r. über Geschäftsvorfälle), z.b. Kassabuch, Autobordbuch

17 8. Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln Inhalt der Vorlagepflicht 126 II DBG Nachweis der Deklaration durch Beweismittel Steuerpflichtiger muss «Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr» vorlegen Vorzulegen sind alle Beweismittel, welche im Besitz des Steuerpflichtigen sind oder von ihm beschafft werden könn Schranke der Verhältnismässigkeit (5 II, 36 III BV)

18 9. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung Behördliche Untersuchungspflicht Grundsatz: umfassende Abklärung des Sachverhalts 123 I,130 I DBG Grenzen Vermutungen antizipierte Beweiswürdigung mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen Grundsatz: umfassende Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung 126 I DBG Grenzen: Verhältnismässigkeitsgrundsatz 5 II BV

19 10. Feststellung des Sachverhalts durch Beweis Beweismittel Erfahrungssätze allgemein- und behördennotorisches Wissen bei Ungewissheit im Sachverhalt Beweislastverteilung Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen 130 II DBG Verhältnis von Beweislastverteilung und Ermessensveranlagung

20 11. Nachsteuer a. Gesetzestext b. Voraussetzungen der Nachbesteuerung c. Nachsteuerverfahren d. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

21 a. Gesetzestext Art. 151 Ordentliche Nachsteuer Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

22 b. Voraussetzungen der Nachbesteuerung 1.Steuerausfall des Gemeinwesens, indem eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist 2.Neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Zeitpunkt der Veranlagung zwar bestanden hatten, aber der Steuerbehörde nicht bekannt waren Massgebend ist Aktenstand bei der Veranlagung Keine Nachbesteuerung bei grober Missachtung der Untersuchungspflicht, Keine Nachbesteuerung wegen fehlerhafter Schätzung und rechtlicher Würdigung

23 c. Nachsteuerverfahren Mitteilung der Einleitung des Nachsteuerverfahrens 153 I DBG Schriftliche Orientierung über Gegenstand des Verfahrens und die betroffenen Steuerperioden Falls Steuerstrafverfahren nicht auszuschliessen: Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens ("Miranda Warning") 153 Ibis DBG Anwendbare Verfahrensvorschriften 153 II DBG Sinngemässer Beizug der Verfahrensvorschriften über das Veranlagungsverfahren

24 d. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben Gegenstand 153a II DBG vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen Erhebung der Nachsteuer nur für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden (zuzüglich Verzugszins) Anspruch auf vereinfachte Nachbesteuerung 153a I DBG alle Erben unabhängig voneinander Willensvollstrecker, Erbschaftverwalter Voraussetzungen 153a I DBG Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente ernstliches Bemühen um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

25 2. Teil Materielles Steuerstrafrecht 6 Delikte der direkten Steuern 1. Überblick über die Delikte der direkten Steuern 2. Verfahrenspflichtverletzung 3. Steuerhinterziehung 4. Steuerbetrug 5. Veruntreuung von Quellensteuern

26 1. Überblick über die Delikte der direkten Steuern Steuerübertretungen Steuervergehen Verfahrenspflichtverletzung Steuerhinterziehung Steuerbetrug Veruntreuung von Quellensteuern

27 2. Verfahrenspflichtverletzung (Gesetzestext) Wortlaut von Art. 174 DBG: Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 1'000.- Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000.- Franken.

28 2. Verfahrenspflichtverletzung (Allgemeines, Tatbestand und Sanktion) Allgemeines echtes Unterlassungsdelikt Sonderdelikt - Tätereigenschaft: Träger von Verfahrenspflichten abstraktes Gefährdungsdelikt objektiver Tatbestand Nichterfüllung von Verfahrenspflichten Mahnung: objektive Strafbarkeitsbedingung subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Sanktion: Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-

29 3. Steuerhinterziehung a. Gesetzestext b. Allgemeines, Tatbestand und Sanktion c. Selbstanzeige d. Versuchte Steuerhinterziehung e. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten f. Steuerhinterziehung von Ehegatten g. Bestrafung der juristischen Person h. Teilnahme an der Steuerhinterziehung i. Übungsfälle

30 a. Gesetzestext Wortlaut von Art. 175 Abs. 1 und 2 DBG: Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,.... wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

31 b. Allgemeines, Tatbestand und Sanktion Allgemeines Erfolgsdelikt Sonderdelikt - Tätereigenschaft: steuerpflichtige Person Geschütztes Rechtsgut: Vermögen des Gemeinwesens objektiver Tatbestand Steuerausfall: Unterbleiben/Unvollständigkeit einer rechtskräft. Veranlagung unwahre Angaben oder Verschweigen von Tatsachen subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Sanktion: Busse von 1/3 bis zum 3-fachen der hinterzogenen Steuer

32 c. Selbstanzeige Wortlaut von Art. 175 Abs. 3 und 4 DBG: Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

33 d. Versuchte Steuerhinterziehung Wortlaut von Art. 176 DBG: Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Abgrenzungskriterium zur vollendeten Hinterziehung: Rechtsbeständigkeit des Unterbleibens bzw. Eintritt der Rechtskraft der unvollständigen Veranlagung Stets Vorsatz erforderlich Sanktion: formalisiert, an Strafrahmen des vollendeten Delikts gekoppelt und um 1/3 reduziert

34 e. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten tatsächlich und rechtlich ungetrennte Ehe Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Steuerhoheit Wirkung der gemeinsamen Veranlagung: Zusammenrechnung der Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen) beider Gatten Rechtsstellung der Gatten bei gemeinsamer Veranlagung 113 DBG Ehegatten sind gleichberechtigte Steuerpflichtige Ausübung von Verfahrensrechten und pflichten durch beide Gatten gemeinsam oder durch einen Gatten allein Steuererklärung: Unterschrift eines Gatten genügt (Vertretungsvermutung) Verfahrenspflichten treffen Gatten nur für ihre eigenen Steuerfaktoren

35 f. Steuerhinterziehung von Ehegatten Wortlaut von Art. 180 DBG: Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 177. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 177 dar. Strafbarkeit beschränkt auf eigene Steuerfaktoren Strafbarkeit von Ehegatten: 1.als Hinterzieher eigener Steuerfaktoren, 2.als bewirkender oder mitwirkender Vertreter seines Ehepartners (Art. 177 DBG) oder; 3.als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) bezüglich der Steuerfaktoren des anderen Ehegatten (Art. 177 DBG).

36 g. Bestrafung der juristischen Person Wortlaut von Art. 181 DBG: Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten..

37 h. Teilnahme an der Steuerhinterziehung Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Franken...

38 i. Übungsfälle 1. Nichteinreichen der Steuererklärung trotz Mahnung 2. Ermessensveranlagung 3. Dozentenhonorar

39 Fall 1 Nichteinreichen der Steuererklärung Sachverhalt Irene Huber: Trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht Frage: Hat sich Frau Huber strafbar gemacht?

40 Fall 1 Nichteinreichen der Steuererklärung Lösungshinweise Lösung: Irene Huber ist strafbar wegen Verfahrenspflichtverletzung (174 DBG) Verfahrenspflichtverletzung 174 DBG: Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 1'000.- Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000.- Franken. Irene Huber: Trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht Fahrlässigkeit genügt

41 Fall 2 Ermessensveranlagung Sachverhalt A Irene Huber: Trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht Wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst Ermessensveranlagung: steuerbares Einkommen Fr. 50'000.- In Wirklichkeit: Lohn Fr. 100'000.-, steuerbares Einkommen Fr. 85'000.- Frage: Hat sich Frau Huber strafbar gemacht?

42 Fall 2 Ermessensveranlagung Sachverhalt B Irene Huber: Trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht Wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst Ermessensveranlagung: steuerbares Einkommen Fr. 50'000.- In Wirklichkeit: Lohn Fr. 70'000.-, steuerbares Einkommen Fr. 60'000.- Frage: Hat sich Frau Huber strafbar gemacht?

43 Fall 2 Ermessensveranlagung Lösungshinweise A Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen Gesetzestext 175 Abs. 1 und 2 DBG: Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Irene Huber: Bei Lohn von Fr. 100'000.- war es offensichtlich, dass das veranlagte steuerbare Einkommen von Fr zu niedrig war Da Huber keine Einsprache erhoben und das tatsächliche Einkommen offengelegt hat, hat sie den Steuerausfall vorsätzlich bewirkt

44 Fall 2 Ermessensveranlagung Lösungshinweise B Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), eventual-vorsätzlich begangen, allenfalls auch nur grobfahrlässig Irene Huber: Bei Lohn von Fr. 70'000.- war es zwar nicht offensichtlich, dass das veranlagte steuerbare Einkommen von Fr zu niedrig war, doch war auch das Gegenteil nicht klar Also hätte Huber die Veranlagung überprüfen müssen Weil Huber die Veranlagung nicht überprüft, keine Einsprache erhoben und das tatsächliche Einkommen offengelegt hat, hat sie den Steuerausfall entweder eventualvorsätzlich bewirkt (in Kauf genommen, dass der Steuerausfall eintritt; gedacht: das veranlagte Einkommen ist zwar niedrig, aber ich gehe dem nicht nach) oder grobfahrlässig bewirkt (gedacht: es wird schon stimmen)

45 Fall 3 Dozentenhonorar Sachverhalt A Prof. Hans Muster-Maurer: Irrtümlich Honorar als Gastdozent nicht deklariert Nichtdeklaration noch im Veranlagungsverfahren entdeckt Frage: Hat sich Prof. Muster-Maurer strafbar gemacht?

46 Fall 3 Dozentenhonorar Lösungshinweise A Nicht strafbar, wenn versuchte Steuerhinterziehung (176 DBG) fahrlässig begangen wurde Versuchte Steuerhinterziehung Art. 176 DBG: Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Ein Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, Fahrlässigkeit ist also nicht strafbar Prof. Hans Muster-Maurer: Da Nichtdeklaration noch im Veranlagungsverfahren entdeckt wurde, liegt ein Hinterziehungsversuch vor Beweisfrage (in dubio pro reo), ob irrtümliche Nichtdeklaration nicht doch vorsätzlich war

47 Fall 3 Dozentenhonorar Sachverhalt B Prof. Hans Muster-Maurer: Irrtümlich Honorar als Gastdozent nicht deklariert Nichtdeklaration erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung entdeckt Frage: Hat sich Prof. Muster-Maurer strafbar gemacht?

48 Fall 3 Dozentenhonorar Lösungshinweise B Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich oder fahrlässig Prof. Hans Muster-Maurer: Nichtdeklaration führte wegen Eintritts der Rechtskraft zu einem Steuerausfall, es liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor Beweisfrage (in dubio pro reo), ob irrtümliche Nichtdeklaration nicht doch vorsätzlich war

49 4. Steuerbetrug a. Gesetzestext b. Allgemeines c. Tatbestand und Sanktion d. Übungsfälle

50 a. Gesetzestext Art. 186 DBG Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000.- Franken bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

51 b. Allgemeines Allgemeines Tätigkeitsdelikt: kein Steuerausfall erforderlich Allgemeindelikt: keine besondere Tätereigenschaft erforderlich Geschützte Rechtsgüter Vermögens des Gemeinwesens (wie bei Hinterziehung) Vertrauen in den erhöhten Beweiswert von Urkunden Urkunde Definition gemäss 110 IV StGB (Steuererklärung ist keine Urkunde) Beispiele: Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise

52 c. Tatbestand und Sanktion objektiver Tatbestand Gebrauch einer gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunde Gebrauch: Einreichung bei der Steuerbehörde (keine Kenntnis durch Behörde erforderlich), Delikt ist dann vollendet subjektiver Tatbestand: Vorsatz (auch Eventualvorsatz) Täuschungsabsicht Absicht, Steuern zu hinterziehen ( überschiessende Innentendenz ) Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (max. 360 Tagessätze à max. Fr = Fr ) Konkurrenzprobleme und ne bis in idem

53 c. Übungsfälle zum Steuerbetrug 4. Rückvergütung 5. Anwaltshonorar und Privataufwand 6. Ausflugsrestaurant

54 Fall 4 Rückvergütung Sachverhalt A Franz Meier: Rückvergütung von Lieferanten nicht als Aufwandminderung verbucht Rückvergütung auf ein "Bankkonto für Notfälle" von Franz Meier einbezahlt Herr und Frau Meier werden rechtskräftig veranlagt Frage: Welche Steuerdelikte fallen in Betracht?

55 Fall 4 Rückvergütung Lösungshinweise A Ehemann: Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen (nur für seine Faktoren) wegen Nichtdeklaration von Rückvergütungen, Guthaben und Zins auf Bankkonto Vollendeter Steuerbetrug (186 DBG): Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher (Nichtverbuchung von Rückvergütungen) Ehefrau: straffrei, falls sie am Geschäft oder am Schwarzkonto beteiligt ist: vollendete Steuerhinterziehung, vorsätzlich oder fahrlässig Steuerbetrug nur, sofern Kenntnis von Nichtverbuchung Rückvergütungen Steuerbetrug (86 DBG): Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000.- Franken bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. Steuerbetrug: Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher schwarzes Konto spielt nur für Hinterziehung eine Rolle

56 Fall 4 Rückvergütung Sachverhalt B Franz Meier: Alleinaktionär der Meier AG Rückvergütung von Lieferanten der Meier AG nicht als Aufwandminderung verbucht auf ein "Bankkonto für Notfälle" von Franz Meier einbezahlt Herr und Frau Meier werden rechtskräftig veranlagt Frage: Welche Steuerdelikte fallen in Betracht?

57 Fall 4 Rückvergütung Lösungshinweise B Meier AG: Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Nichtdeklaration von Rückvergütungen Ehemann: Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Nichtdeklaration von verdeckten Gewinnausschüttungen der AG (Rückvergütungen), Guthaben und Zins auf Bankkonto Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung der AG Vollendeter Steuerbetrug (186 DBG): Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher (Nichtverbuchung Rückvergütungen) als Organ der AG Ehefrau: straffrei. Falls sie aber am Geschäft oder Schwarzkonto beteiligt ist: vollendete Steuerhinterziehung, vorsätzlich oder fahrlässig Steuerbetrug nur, sofern Kenntnis von Nichtverbuchung Rückvergütungen 181 DBG: Deliktsfähigkeit der juristischen Person Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

58 Fall 5 Anwaltshonorar und Privataufwand Sachverhalt Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Müller Deklariert Erwerbseinkommen von Fr. 260'000.- und steuerbares Einkommen von Fr. 230'000.- Beilagen zur Steuererklärung: Hilfsblatt für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung Erfolgsrechnung und Bilanz Rechtskräftige Veranlagung gemäss Steuererklärung Steuerbehörde entdeckt nachträglich: Honorar von Fr. 5'000.- nicht verbucht Steuerbehörde hat entsprechende Meldung in der Veranlagungsakten nicht überprüft Frage: Hat sich Dr. Hans Müller strafbar gemacht?

59 Fall 5 Anwaltshonorar und Privataufwand Lösungshinweise Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Nichtdeklaration des Honorars von Fr Vollendeter Steuerbetrug (186 DBG): Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher (Nichtverbuchung des Honorars) Frei erwerbender Rechtsanwalt: grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, Aufzeichnungen gelten nicht als Geschäftsbücher Ausnahme: Freiwillige Buchführung, Abstützen der Deklaration auf die freiwillig geführten Geschäftsbücher Ist hier der Fall: Hilfsblatt für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung Erfolgsrechnung und Bilanz Keine Hinterziehung bei grober Missachtung der Untersuchungspflicht durch die Steuerbehörde Liegt bei Nichtüberprüfung einer Meldung nicht vor

60 Fall 5 Anwaltshonorar und Privataufwand Sachverhalt Variante Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Müller Deklariert Erwerbseinkommen von Fr. 260'000.- und steuerbares Einkommen von Fr. 230'000.- Beilagen zur Steuererklärung: Hilfsblatt für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung Erfolgsrechnung und Bilanz Rechtskräftige Veranlagung gemäss Steuererklärung Steuerbehörde entdeckt nachträglich im Aufwand: Fr. 15'000.- Prämien für private Versicherungen Fr. 8'000.- Prämien für teils private, teils geschäftliche Versicherungen Fr. 4'000.- pauschaler "Privatanteil Versicherungen Frage: Hat sich Dr. Hans Müller strafbar gemacht?

61 Fall 5 Anwaltshonorar und Privataufwand Lösungshinweise Variante Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Deklaration von nicht abzugsfähigen Prämien für private Versicherungen als Geschäftsaufwand Vollendeter Steuerbetrug (186 DBG): Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher (Verbuchung von Prämien für private Versicherungen als Geschäftsaufwand) Keine Hinterziehung und kein Steuerbetrug bei fehlerhafter Schätzung Prämien von Fr. 8'000.- für teils private, teils geschäftliche Versicherungen Freiwilliger pauschaler "Privatanteil Versicherungen von Fr bedeutet Schätzung Geschäftsaufwand auf Fr Allenfalls zu hohe Schätzung bewirkt keine Hinterziehung und keinen Steuerbetrug (keine inhaltlich unrichtigen Geschäftsbücher) Prämien von Fr. 15'000.- für private Versicherungen Geben keinen Anlass für geringeren Privatanteil (als Fr ) Hinterziehung und Steuerbetrug

62 Fall 6 Ausflugsrestaurant Sachverhalt Anna Meier: Alleinaktionärin und VR-Präsidentin der Rütli Restaurant AG Hochzeitsessen und Bankette bei Barzahlung ohne Quittung nur max. Hälfte als Einnahme verbucht Rest auf ein privates Konto von Meier bei der Allgemeinen Regionalbank Meier deklariert Bankkonto nicht Fragen: 1. Welche Steuerdelikte fallen in Betracht? 2. In welchen Steuerstrafverfahren werden die begangenen Steuerdelikte verfolgt?

63 Fall 6 Ausflugsrestaurant Lösungshinweise Frage 1 Rütli Restaurant AG: Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Nichtdeklaration von Einnahmen Anna Meier: Direkte Steuern Vollendete Steuerhinterziehung (175 DBG), vorsätzlich begangen wegen Nichtdeklaration von verdeckten Gewinnausschüttungen der AG (von Meier vereinnahme Restbeträge von Einnahmen der AG; sog. Gewinnvorwegnahme), Guthaben und Zins auf Bankkonto Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung der AG Vollendeter Steuerbetrug (186 DBG): Gebrauch inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher (Nichtverbuchung von Einnahmen) als Organ der AG Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer: Hinterziehung der von der Rütli Restaurant AG geschuldeten Mehrwertsteuern (Art. 85 MWSTG) Hinterziehung der von der Rütli Restaurant AG geschuldeten Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) Abgabebetrug: Verkürzung der von der Rütli Restaurant AG geschuldeten Mehrwertsteuern und Verrechnungssteuern (Art. 14 Abs. 2 VStrR)

64 Fall 6 Ausflugsrestaurant Lösungshinweise Frage 2 Rütli Restaurant AG: Administrativverfahren der kantonalen Steuerbehörden wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer Anna Meier: Direkte Steuern Administrativverfahren der kantonalen Steuerbehörden wegen Hinterziehung der persönlichen direkten Bundessteuer wegen Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) an der Hinterziehung der direkten Bundessteuer der Rütli Restaurant AG Strafprozess der ordentlichen kantonalen Strafjustiz wegen Steuerbetrugs betr. direkte Bundessteuer der Rütli Restaurant AG Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer: Administrativverfahren der Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen Hinterziehung der von der Rütli Restaurant AG geschuldeten Mehrwertsteuern und Verrechnungssteuern wegen Abgabebetrugs hinsichtlich der Verkürzung der von der Rütli Restaurant AG geschuldeten Mehrwertsteuern und Verrechnungssteuern

65 5. Veruntreuung von Quellensteuern a. Gesetzestext b. Allgemeines, Tatbestand und Sanktion

66 a. Gesetzestext Art. 187 DBG Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Franken bestraft.

67 b. Allgemeines, Tatbestand und Sanktion Allgemeines Tätigkeitsdelikt: kein Steuerausfall erforderlich Sonderdelikt: Tätereigenschaft Pflicht zum Steuerabzug an der Quelle Geschützte Rechtsgüter Vermögens des Gemeinwesens Durchsetzung der Quellensteuererhebung Tatbestand objektiver Tatbestand: Zweckentfremdung abgezogener Quellensteuern subjektiver Tatbestand: Vorsatz Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (max. 360 Tagessätze à max. Fr = Fr )

68 3. Teil Ordnung und Grundsätze des Steuerstrafverfahrens 8 Ordnung des Strafverfahrens (direkte Steuern 1. Überblick über Steuerstrafverfahren und behörden 2. Strafverfahrensordnung der direkten Steuern 3. Verfahren bei Steuerübertretungen 4. Verfahren bei Steuervergehen

69 1. Überblick über Steuerstrafverfahren und -behörden

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