Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
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- Ilse Breiner
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1 Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der fortwährenden Beeinträchtigung und auf das Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen hat.
2 Fürsorgepflicht Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. (BAG AZR 593/ 06)
3 Zivilrechtliche Ansprüche Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ( 823 BGB); Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen (analog 1004, 823 BGB); Unterlassung von Mobbinghandlungen (analog 1004, 823BGB); Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB); Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 GG)
4 Stolpersteine im arbeitsgerichtlichen Mobbingprozess 1. Konkreter Sachvortrag 2. Direktionsrecht des Arbeitgebers 3. Täter-Opfer-Konstellation 4. Zeitlicher Zusammenhang 5. Beweislast 6. Ärztliches Attest 7. Verjährung und Ausschlussfristen 8. Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess 9. Ausgleichsklausel 10. Anrechnung einer hohen Abfindung
5 Konkreter Sachvortrag Der Arbeitnehmer, der Schmerzensgeld wegen Mobbings beansprucht, muss im Prozess die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitsnehmers verursacht haben. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v )
6 Direktionsrecht des Arbeitgebers Bei der Gesamtbetrachtung zahlreicher einzelner behaupteter Schikanehandlungen durch eine Vorgesetzte sind Konfliktsituationen auszunehmen, die im Arbeitsleben üblich sind.
7 Damit scheiden grundsätzlich alle Konflikte für die Beurteilung einer schadensersatzbegründenden Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts stehen, soweit diese wiederum nicht offensichtlich willkürlich und schikanös ist. (LAG Niedersachsen, Urteil vom Sa 378/08)
8 Täter-Opfer-Konstellation Verhaltensweisen von Arbeitgebern und/oder Vorgesetzten die der vermeintlich gemobbte Arbeitnehmer provoziert hat, sind nicht in die Prüfung eines Mobbingverhaltens einzubeziehen. Nach dieser Rechtsprechung fehlt es dann an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation. (BAG AZR 709/06)
9 Zeitlicher Zusammenhang Es kann nicht von sog. Mobbing gesprochen werden, wenn auch eine Gesamtschau nicht erkennen lässt, dass zum Teil Jahre auseinander liegende Vorgänge in einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient haben oder auch nur geeignet waren, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen. (LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 271/10)
10 Beweislast Wer infolge von Mobbing Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder Gesundheit begehrt, muss die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen in ausreichendem Umfang darlegen. (LAG Berlin vom Sa 2299/02)
11 Ärztliches Attest Der Arbeitnehmer, der Schmerzensgeld wegen Mobbing beansprucht, muss im Prozess die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben. (LAG Schleswig-Holstein vom Sa 595/05)
12 Ausschlussfrist Ausschlussfristen können im Einzelfall Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Geldentschädigung wegen Mobbing erfassen. (BAG vom AZR 709/06) (LAG Hamm vom Sa 949/05)
13 Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess Eine den Betriebszwecken gedeihliche weitere Zusammenarbeit ist nicht zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer seinen Kollegen und Vorgesetzten vorwirft, Mobbing gegen ihn zu betreiben, ohne dass er hierfür ausreichende Tatsachen vorgetragen hat. (LAG Schleswig-Holstein vom Ca 300/01)
14 Ausgleichungsklausel Die Regelung in einem Aufhebungsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten sein sollen, kann auch etwaige Schadensersatz-oder Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen so genannten Mobbings erfassen. (LAG Berlin vom Sa 633/05)
15 Anrechnung einer hohen Abfindung Bei der Beurteilung, ob dem gemobbten Arbeitnehmer eine billige Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens nach 253 II BGB zu gewähren ist, kann auch eine bereits gezahlte, außergewöhnlich hohe Abfindung berücksichtigt werden. (LAG Köln, Urt. v Sa 1154/04
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