Arbeitszeitrecht der AVR

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1 gemeinsame Vorschriften Besonderheiten der jeweiligen Anlagen Folie 1 Inhaltsübersicht Rechtlicher Rahmen ArbZG, EuGH, BAG, AVR, etc. Regelungen die für alle gelten tägliche Höchstarbeitszeit Ruhezeiten Beginn und Ende der Arbeitszeit etc. Besondere Regelungen der einzelnen Anlagen z. B. Feiertagsarbeit Bereitschaftsdienste etc. Fragen der MAV-Beteiligung Fragen der Teilnehmer Folie 2 1

2 Hinweis zum Inhalt Theorie und Praxis Der rechtliche Rahmen ist das Mindeste! Dienstnehmer Wie ist das praktisch umsetzbar? Dienstplaner Was ist betrieblich notwendig? Was ist persönlich machbar? Wie ist das technisch darstellbar? Dienstplanprogramm gemeinsam getragene Verantwortung Dienstgeber/Dienstnehmer /MAV Folie 3 Hinweis zu den Folien Regelungen die für alle gelten o Regelungen die nur für die Anlagen gelten, auf Differenzierungen einzelner Anlagen ist besonders hingewiesen. Regelungen die nur speziell für die Mitarbeiter gelten, für die die Anlagen nicht gelten (Anlage 2/2b) Folie 4 2

3 Rechtlicher Rahmen EU- Recht Grundgesetz Gesetze Rechtsverordnung Tarifvertrag/AVR Betriebs-/Dienstvereinbarung Arbeitsvertrag Weisung Direktionsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit Folie 5 Rechtlicher Rahmen Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für zur Arbeit Beschäftigte, die dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterliegen. Hierzu gehören nicht die Honorarkräfte Wichtig ist die Unterscheidung zwischen: Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (ArbZG) Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne (AVR) Beispiel Bereitschaftsdienst! Die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und wird in voller Höhe auf die tägliche Höchstarbeitszeit angerechnet. Vergütet wird entsprechend der Regelungen in den AVR nur ein zu ermittelnder Arbeitszeitanteil, je nach Stufenzuordnung zwischen 25 und 100 %. Folie 6 3

4 Rechtlicher Rahmen Vertragliche Verpflichtung Teilzeitbeschäftigter, 2 (5) Anlage für Mehrarbeit Formulierung in den Vertrag aufnehmen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ebenfalls sollte vielleicht auch bei Vollzeitkräften mit in den Vertrag aufgenommen werden Folie 7 Rechtlicher Rahmen Direktionsrecht 106 Gewerbeordnung (GewO) Weisungsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit Beteiligungsrechte der MAV sind zu beachten (z.b. 36 (1) MAVO) vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind zu beachten ausüben nach pflichtgemäßem Ermessen 315 BGB Beispiele: Interessenabwägung betrifft auch familiäre Belange BAG vom , AZ: 6 AZR 567/03 Altenpflegerin im Nachtdienst ja, aber nicht nur im 7-Nächte Rhythmus Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich zulässig (BAG v , AZ: 9 AZR 757/08) Aufnahme in 2 (5) schließt auch andere Dienste nicht aus Folie 8 4

5 Rechtlicher Rahmen Direktionsrecht 106 Gewerbeordnung (GewO) weitere Beispiele: auch getroffene Anordnungen können geändert werden, DG entscheidet über Rufdienst, Bereitschaftsdienst oder Überstunden (BAG v AZR 799/06) Anordnung von geteiltem Dienst ist zulässig 1. Der Arbeitgeber kann nach 106 GewO berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der arbeitstäglichen Stoßzeiten zu beschäftigten, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste) Abs. 5 TVöD ( 3 (5) / 2 Abs. 5 Anlage 30-33) steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen. LAG Köln v Sa 798/11, (rechtskräftig) Folie 9 Rechtlicher Rahmen Direktionsrecht 106 Gewerbeordnung (GewO) weitere Beispiele: Grenzen bei kurzfristigem Dienstausfall nach Lage des Einzelfalles - Anordnung von Freizeitausgleich kurzfristig möglich (BAG v AZR 399/94) Interessenabwägung nach 315 BGB sinnvolle Nutzung der Freizeit muss für den Mitarbeiter möglich sein Uhr des Vortages reicht für Freizeitausgleich am Folgetag nicht aus stundenweiser Freizeitausgleich kann evtl. kürzer angekündigt werden Folie 10 5

6 Gemeinsame Regelungen Beginn und Ende der Arbeitszeit ist die Arbeitsstelle, 1 (9) Anlage 5 zu den AVR weder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, sondern räumliche Einheit notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v AZR 221/94) bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle Wegezeiten sind keine Arbeitszeiten Ausnahme: Dienstreisen 6 Der Anlage 5 zu den AVR (Reisezeit ist aber grundsätzlich keine AZ im schutzrechtlichen Sinne (BAG Beanspruchungstheorie) Folie 11 Gemeinsame Regelungen Tägliche Höchstarbeitszeit 8 h täglich (ArbZG, 3) 10 h möglich bei werktäglichem Durchschnitt von max. 8 h Überschreitung zulässig durch Inanspruchnahme während des Rufdienstes (z.b. 8 (3) Anlage 5, 5 (7) Anlage 32-33) Überschreitungen zulässig im Rahmen der Regelungen zum Bereitschaftsdienst (dazu später) Aufzeichnungspflicht gem. 16 (2) ArbZG Folie 12 6

7 Gemeinsame Regelungen Tägliche Höchstarbeitszeit o 12 h-schichten im Schichtdienst möglich 2 (9) Anlage (ab 1.7.) o maximal 5 in Folge, max. 8 in 2 Kalenderwochen o nicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbar o anschließende Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich o Zeitausgleich ist erforderlich (keine Bezahlung) Folie 13 Gemeinsame Regelungen Pausen (1) AVR verweisen auf das Arbeitszeitgesetz ( 4 ArbZG) bis 6 Stunden keine Pause erforderlich mehr als 6 Stunden mind. 30 Minuten Pause mehr als 9 Stunden mind. 45 Minuten Pause Pause muss mind. 15 Minuten lang sein Freie Verfügung des Mitarbeiters Bereitschaftspause in Ausnahmesituationen auch im Bereitschaftsdienst stehen Pausen zu Folie 14 7

8 Gemeinsame Regelungen Pausen (2) Kurzpausenregelung möglich 1(7) Anlage 5 (auch für 32-33) Pausenrahmen reicht aus tatsächliche Unmöglichkeit führt zur Bezahlung freiwilliges Mitarbeiten löst keinen Bezahlungsanspruch aus Problem Raucherpausen? Folie 15 Gemeinsame Regelungen Ruhezeiten, 1 (10) Anlage 5 11 Stunden grundsätzlich Verkürzungsmöglichkeiten auf 10 bzw. 9 Stunden möglich Ausgleich innerhalb 13 Wochen erforderlich Rufdienst während der Ruhezeit möglich Mindestruhezeit 5,5 Stunden ununterbrochen bei Arbeitszeiten über 12 Stunden mindestens 11 Stunden Ruhezeit 7 (9) ArbZG o weitere Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung zulässig ( 2 (4) Anlage 32-33) Folie 16 8

9 Ausgleichszeitraum Anlage 2/2b Durchschnittliche Arbeitszeit 39 Stunden in der Woche ( 1 Anlage 5) Durchschnitt von 13 Wochen 52 Wochen per Dienstvereinbarung möglich (Jahresarbeitszeit) Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/Woche Opt-out Regelung zugelassen 8 (5) Anlage 5 i.v.m. Bereitschaftsdienst Woche = Montag 0.00 Uhr bis Sonntag Uhr Folie 17 Ausgleichszeitraum Anlage Durchschnittliche Arbeitszeit o 39 Stunden in der Woche Anlage 32 und 33 o Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/Woche o Opt-out Regelung zugelassen in allen Anlagen nur im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten o durchschnittliche Monatsarbeitszeit (4,348 Wochen) Folie 18 9

10 Ausgleichszeitraum Anlage Durchschnittliche Arbeitszeit o erweiterte Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung möglich: o wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45h o tägliche Rahmenarbeitszeit bis zu 12 Stunden täglich, nur in der Zeit von Uhr o Weisungsrecht bleibt beim Dienstgeber o Stunden in diesem Rahmen sind keine Überstunden o im Ausgleichszeitraum auszugleichen o für Anlage zusätzlich: o nicht bei Schicht und Wechselschichtarbeit zulässig o Arbeitszeitkonto gem. 9 ist dann Pflicht Folie 19 Ausgleichszeitraum Anlage Der Ausgleichszeitraum ( 2) o zur Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen... o...bei Wechselschicht und Schichtarbeit auch längerer Zeitraum... o Beginn wird vom Dienstgeber festgelegt o MAV-Beteiligung bei der Festlegung des Ausgleichszeitraumes ist nicht erforderlich (evtl. Information, Absprache, Zusammenarbeit) Folie 20 10

11 Ausgleichszeitraum Anlage Der Ausgleichszeitraum ( 2) o Ausgleichszeitraum heißt auch, dass die Arbeitszeit zu einem Zeitpunkt ausgeglichen sein soll o kann auch vor Ablauf des Zeitraumes sein o dann beginnt der Ausgleichszeitraum neu zu laufen! o kann für die Mitarbeiter unterschiedlich sein o wird der Ausgleich nicht erreicht: o Bezahlung entweder als Überstunde oder nach 6 (2), je nach Einzelfall Folie 21 Soll Ist Sollarbeitszeit ist die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter vertraglich schuldet und die er auf Anweisung des Dienstgebers nach betrieblicher Regelung oder laut Dienstplan arbeiten soll. kann für unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden: Tag, Woche, 4-Wochen, Monat(e), Quartal, etc. 4,348 Wochen = ein durchschnittlicher Monat bei der Sollzeitberechnung sind bestimmte tarifliche Regelungen zu beachten (z.b. Sollzeitabzug bei Feiertagen) Istarbeitszeit ist die Zeit, die der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat Folie 22 11

12 Samstagsarbeit Anlage 2/2b Samstagsarbeit 3 der Anlage 5: So viel wie nötig, so wenig wie möglich Zeitzuschläge von 13:00 20:00 Uhr gem. 1 (1) f) Anlage 6a z.zt. 0,70 ab Folie 23 Samstagsarbeit Anlagen Samstagsarbeit, 6 der Anlagen o in der Zeit von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt o Anlage pro Stunde 20 % Folie 24 12

13 Sonntagsarbeit Anlagen 2/2b 2 (3) Anlage 5 grundsätzlich soll nicht an Sonntagen zwischen 0.00 Uhr und Uhr gearbeitet werden; aber bei dienstlicher Notwendigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet diese Arbeit zu leisten 2 Sonntage im Monat sollen arbeitsfrei sein 15 Sonntage im Jahr müssen gem. 11 (1) ArbZG frei sein Ersatzruhetag gem. 11(4) ArbZG innerhalb von 2 Wochen im Anschluss an eine Ruhezeit (35 Stunden/Verkürzung möglich) 25 % Zeitzuschlag pro Stunde ( 1 (1) b) Anlage 6a) Folie 25 Sonntagsarbeit Anlagen Arbeit an Sonntagen o Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen o zulässig im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten ( 2 (5) Anlage 32-33) o bei regelmäßiger Sonn- und Feiertagsarbeit 2 arbeitsfreie Tage innerhalb von 2 Wochen o einer soll davon ein Sonntag sein o keine bezahlte Freistellung o 15 Sonntage müssen im Jahr arbeitsfrei sein. o Zeitzuschlag 25 % Folie 26 13

14 Vorfesttage Anlage 2/2b Arbeiten an Vorfesttagen Vorfesttage sind keine Feiertage Karsamstag/Pfingstsamstag Freistellung ab 12:00 Uhr Heiligabend/Silvester Freistellung ab 0:00 Uhr alternativ Freizeitausgleich (Z.T. erhöht) bzw. Zeitzuschlag Reihenfolge des 3 Anlage 5 beachten gilt auch bei Vorfesttagen auf einem Sonntag Folie 27 Vorfesttage Anlage Vorfesttage, 2 (3), o nur noch am 24. und werden die Mitarbeiter o von der Arbeit freigestellt oder o erhalten entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten o daneben den Zeitzuschlag von 35 % ab 6 Uhr gem. 6 (1) e) o für die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplanes frei haben, wird die Sollarbeitszeit um die ausfallende Arbeitszeit reduziert, wenn der 24. oder 31. auf einen Werktag fällt und sie sonst nacharbeiten müssten!! Anmerkung 3 o Arbeitsbefreiung am Oster- und Pfingstsamstag ist entfallen! Folie 28 14

15 Feiertage und Entgeltfortzahlung Feiertage Feiertage (0 bis 24 Uhr) sollen grundsätzlich arbeitsfrei sein Grundsatz gem. 2 EFZG: Fällt die Arbeit wegen des Feiertages aus, ist sie durch den Arbeitgeber wie geleistet zu bezahlen! die AVR regeln für alle Bereiche in denen es notwendig ist, dass auch an Feiertagen gearbeitet werden muss. entsprechende Ausgleichsregelungen dafür sind ebenfalls getroffen Folie 29 Feiertage Anlage 2/2b Feiertage der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! Frage: Warum nicht? der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran! keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar nicht oder ausgedünnt gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten! Bezahlung nach 2 EFZG Folie 30 15

16 Feiertage Anlage 2/2b Feiertagsarbeit Zeitzuschläge gem. 1 Anlage 6a der Mitarbeiter muss am Feiertag arbeiten Zeitzuschläge an Werktagen bei Freizeitausgleich 35 % ohne Freizeitausgleich 135 % Zeitzuschläge für Feiertage an Sonntagen grundsätzlich 50 % Oster- und Pfingstsonntag nur 35 % es gibt kein Freizeitausgleich Folie 31 Feiertage Anlage Feiertage, die auf einen Werktag fallen, 3 Mitarbeiter ohne 7-Tage-Dienstplan o der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! Frage: Warum nicht? o der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran! keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) o der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar nicht oder ausgedünnt gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten! Bezahlung nach 2 EFZG o der Mitarbeiter arbeitet am Feiertag der auf einen Werktag fällt! entsprechende Freistellung plus Zeitzuschlag 35 % oder keine Freistellung dann Zeitzuschlag von 135 % Folie 32 16

17 Feiertage Anlage Feiertage, die auf einen Werktag fallen, 3 Mitarbeiter mit 7-Tage-Dienstplan o I. Arbeit fällt wegen des Feiertages aus: 2 EFZG oder o II. Verringerung der Sollarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn: o der Mitarbeiter an diesem Tag arbeiten muss o dann auch Zeitzuschlag i.h.v. 35 % oder o aufgrund des Dienstplanes nicht arbeiten muss o Sollzeitreduzierung gilt als Freizeitausgleich (100 %) auch wenn der tatsächlich Dienst länger als die Reduzierung ist (BAG v AZR 902/07) o Achtung: Soll-Ist-Vergleich Folie 33 Feiertage Anlage Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, 3 o auch für gearbeitete Feiertage die auf einen Sonntag fallen, ist ein Zeitzuschlag zu bezahlen o 135 % ohne Freizeitausgleich (FA ist nicht vorgeschrieben) o 35% wenn FA mit dem Mitarbeiter vereinbart o nur für gesetzliche Feiertage! o Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in NRW keine gesetzlichen Feiertage d.h. nur 25 % Sonntagszuschlag Folie 34 17

18 Nachtarbeit Nachtarbeit nach dem ArbZG: mind. 2 Stunden in der Zeit zwischen und 6.00 Uhr (auch Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit) Nachtarbeitnehmer ist gem. 2 ArbZG wer Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leistet oder mindestens 48 Tage Nachtarbeit leistet gemäß 6 (5) ArbZG sind für Nachtarbeit zusätzliche freie Tage zu gewähren oder ein Zuschlag zu zahlen kann auch tariflich geregelt werden Umsetzung in allen Anlagen der AVR jetzt geregelt! Folie 35 Nachtarbeit Anlage 2/2b Nachtarbeit gemäß Anlage 6a zwischen und 6.00 Uhr Zeitzuschlag (z.zt. 1,32 /h) Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub 4 Anlage 14 Nachtbereitschaftsdienst wird jetzt (ab mit Zuschlag i.h.v. 15 % vergütet ( 7 (5a) Anlage 5) betriebsübliche Nachtschicht wird bei der Wechselschichtzulage berücksichtigt Folie 36 18

19 Nachtarbeit Anlage Nachtarbeit o nach Anlage zwischen und 6.00 Uhr o Zeitzuschlag (20 % Anlage 32-33) o Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub ( 17/16) o Nachtbereitschaften mit neuen Zuschlägen o Nachtschicht: Arbeitsschicht mit mindestens zwei Stunden Nachtarbeit Folie 37 Überstunden Anlage 2/2b 1 Anlage 6 zu den AVR I. durch Überschreiten des 13 Wochenzeitraumes auf Anordnung mehr als 39 Stunden im Durchschnitt Teilzeitkräfte in der Regel nur Mehrarbeit II. auf Anordnung geleistete Mehrarbeit, die im Rahmen der durchschnittlichen Arbeitszeit ( 1 Anlage 5) über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgeht Folie 38 19

20 Überstunden Anlage 2/2b Überstundenausgleich, 3 Anlage 6 Ausgleich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats Verlängerung im Einvernehmen möglich Zeitzuschläge nach Ausgleichszeitraum keine Zeitzuschläge bei Mehrarbeit Umwandlung in Bezahlungsanspruch wenn Freizeitausgleich nicht erreicht werden kann Überstundenausgleich auch bei nachträglich eintretender Arbeitsunfähigkeit Folie 39 Überstunden/Mehrarbeit Anlagen Mehrarbeit o Mehrarbeit ist in der Regel Arbeit von Teilzeitbeschäftigten über ihre vertragliche Arbeit hinaus bis zur Grenze der Vollzeitbeschäftigung o durch Anordnung des Dienstgebers nach einzelvertraglicher Regelung (z.b. 2 (5) Anlage 32) o Ausgleich innerhalb der geltenden Ausgleichszeiträume (ein Jahr, bei Schicht- und Wechselschichtarbeit auch länger) o wenn Ausgleich nicht erreicht wird: o Bezahlung 100 % des individuellen Tabellenentgelts/Stunde ( 6 (2) Anlage 32-33) oder o Buchung auf Arbeitszeitkonto ( 9 Anlage 32) Folie 40 20

21 Überstunden/Mehrarbeit Anlagen Überstunden o durch Anordnung des Dienstgebers o Verpflichtung lt. 2 (5) Anlage o Überschreiten der für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden o kein Ausgleich bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche möglich o Anordnungsberechtigung zum Ausgleich der Stunden ist gegeben o Besonderheit bei Wechselschicht- und Schichtarbeit o Ausdehnung des Ausgleichszeitraumes zur Vermeidung der Überstunden wird auf den Schichtplanturnus o langer Schichtplanturnus = wenig Überstunden Folie 41 Überstunden/Mehrarbeit Anlagen Überstunden o Überstunden sind zu bezahlen ( 6 (1) Anlage 32-33) o Umwandlung in Zeit möglich (nur Anlage 32-33) o wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen o auf Wunsch des Mitarbeiters o wenn ein Arbeitszeitkonto nach 9 besteht o Zeitzuschlag kann mit umgewandelt werden o gilt auch für andere Zeitzuschläge Folie 42 21

22 Bereitschaftsdienst Anforderungen an den Bereitschaftsdienst auf Anordnung des Dienstgebers Bereithalten zur Arbeitsaufnahme Zeit ohne Arbeitsleistung muss erfahrungsgemäß überwiegen Aufenthaltsort bestimmt der Dienstgeber Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes Bezahlung nach den vergütungsrechtlichen Bedingungen der AVR Ausgleich in Freizeit oder Vergütung Pauschalierung möglich Folie 43 Bereitschaftsdienst Anlage 2/2b Bereitschaftdienst Bewertung und Bezahlung Anlage 5, für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 fallen, werden gem. 7 (5) die ersten 8 Bereitschaftsdienste mit 25% danach mit 40% als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung bezahlt für Mitarbeiter nach 9 (Krankenhäuser, Altenheime) erfolgt die Bewertung der Arbeitszeit nach den Stufen A D ( %) bei Freizeitausgleich auf eine halbe Stunde aufrunden Folie 44 22

23 Bereitschaftsdienst Anlage 2/2b Bereitschaftdienst Bewertung und Bezahlung Anlage 5, ab dem zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des Anspruchs gem. 6 (5) ArbZG bisher aufgrund der BAG-Rechtsprechung vom evtl. durch Zusatzurlaub oder sonstige Leistungen erfüllt!? jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr Folie 45 Bereitschaftsdienst Anlage 2/2b Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1) gem. 8 (3) Anlage 5 Dienstvereinbarung erforderlich Stufe A und B bis 16 Stunden Stufe C und D bis 13 Stunden die 8 Stunden überschreitende Zeit muss Bereitschaftsdienst sein Folie 46 23

24 Bereitschaftsdienst Anlage 2/2b Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (2) gem. 8 (4) Anlage 5 Dienstvereinbarung erforderlich Bereitschaftsdienst in nicht unerheblichem Umfang alternative Modelle geprüft Belastungsanalyse durchgeführt geeignete Maßnahmen müssen getroffen werden 24 h inklusive Pausen nach dem ArbZG (45 Minuten!) Anteil der max. Vollarbeitszeit streitig (8h-16h) alle Arbeitszeiten als abhängig Beschäftigter Folie 47 Bereitschaftsdienst Anlage 2/2b Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit Opt-out (3) gem. 8 (5) Anlage 5 Dienstvereinbarung erforderlich Stufe A und B bis 58 Stunden Stufe C und D bis 54 Stunden alternative Modelle geprüft Belastungsanalyse durchgeführt geeignete Maßnahmen getroffen schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter Aufzeichnungspflicht gem. 16 (2) ArbZG Folie 48 24

25 Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte Anteilige Grenzen o gem. 5 (6) Anlage o Mitarbeiter die Teilzeit gem. 10 Anlage 32/33 vereinbart haben (Kinder, pflegebedürftige Angehörige) o betrifft nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die sich aus den jeweiligen Absätzen ergibt o z.b. bei einer 50 % - Kraft reduziert sich die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit o im Normalfall von 48 auf 24 Stunden o beim opt-out von 60 auf 30 Stunden Folie 49 Bereitschaftsdienst Pflege Anlage 32 Bereitschaftsdienst Bewertung, Bezahlung, 7 o Festlegung durch Einrichtungsleitung und MAV o Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit: o Stufe A bis zu 10 % 15 v. H. o Stufe B > 10 % - 25 % 25 v. H. o Stufe C > 25 % - 40 % 40 v. H. o Stufe D > 40 % - 49 % 50 v. H. o zusätzlich für BD 25 v. H BD 35 v. H. ab 13. BD 45 v. H. o für MA gem. 5 (9) pauschal mit 25 % als Arbeitszeit gewertet Folie 50 25

26 Bereitschaftsdienst Pflege Anlage 32 Bereitschaftsdienst Bewertung, Bezahlung, 7 o bei Bezahlung Stundenentgelt lt. Anhang C Anlage 32 o Freizeitausgleich möglich, wenn: o Faktorisierung auf Arbeitszeitkonto vereinbart o Vereinbarung mit dem Mitarbeiter o Pauschalierung ist möglich (über 1 (2) Geltungsbereich) o ab dem zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des Anspruchs gem. 6 (5) ArbZG o jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr o Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012 Folie 51 Bereitschaftsdienst Pflege Anlage 32 Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1) o gem. 5 (2, 3, 4) Anlage 32 o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pause (ohne DV) Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pause (ohne DV) o Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden o Stufe A - D bis 24 Stunden (nur mit Dienstvereinbarung) o erheblicher Umfang Bereitschaftsdienst o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle o Belastungsanalyse gem. 5 ArbSchG o ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz o Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden (lt. Beyer) Folie 52 26

27 Bereitschaftsdienst Pflege Anlage 32 Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit Opt-out (2) o gem. 5 (4) Anlage 32 o Dienstvereinbarung erforderlich o für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stunden o für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stunden o alternative Modelle geprüft o Belastungsanalyse durchgeführt o ggf. geeignete Maßnahmen getroffen o schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter 7 (7) Satz 1 ArbZG o Aufzeichnungspflicht gem. 16 (2) ArbZG Folie 53 Bereitschaftsdienst SuE Anlage 33 Bereitschaftsdienst Bewertung, Bezahlung, 7 o Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit in Einrichtungen gem. 5 (9): o 25 % der ersten 8 Bereitschaftsdienste o 40 % ab dem 9. Bereitschaftsdienst o danach Bezahlung mit individuellem Tabellenentgelt o Faktorisierung 1:1 bei bestehendem Arbeitszeitkonto möglich, wenn der Mitarbeiter zustimmt o Pauschalierung ist möglich (über Geltungsbereich 1 (2)) Folie 54 27

28 Bereitschaftsdienst SuE Anlage 33 Bereitschaftsdienst Bewertung, Bezahlung, 7 o ab dem zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des Anspruchs gem. 6 (5) ArbZG o jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr o Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012 Folie 55 Bereitschaftsdienst SuE Anlage 33 Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1) o gem. 5 (2, 3, 4) Anlage 33 o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pausen (ohne DV) Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pausen (ohne DV) Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden! o Stufe A D bis 24 Stunden (mit Dienstvereinbarung) o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle o Belastungsanalyse gem. 5 ArbSchG o ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz o Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden! (lt. Beyer) o Für Einrichtungen gem. 5 (9) (Jugendhilfe, Behindertenhilfe, etc.) gelten die Grenzen der Stufen A, B Folie 56 28

29 Bereitschaftsdienst SuE Anlage 33 Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit Opt-out (2) o gem. 5 (4) Anlage 33 o Dienstvereinbarung ist erforderlich o für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stunden o für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stunden o alternative Modelle geprüft o Belastungsanalyse durchgeführt o ggf. geeignete Maßnahmen getroffen o schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter 7 (7) Satz 1 ArbZG o Aufzeichnungspflicht gem. 16 (2) ArbZG Folie 57 Rufbereitschaft Anforderungen an den Rufdienst 7 Anlage 5, 4-6 Anlagen auf Anordnung des Dienstgebers Mitarbeiter zeigt dem Dienstgeber die Stelle des Aufenthaltes an die Ausstattung der MA mit Mobiltelefonen schließt RD nicht aus keine zeitliche Anforderung lt. BAG zulässig Ausgleich in Freizeit oder Vergütung Pauschalierung möglich Einsatz im Rufdienst kann zu Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit führen ( 8 (7) Anlage 5, 5 (7) Anlage 32 33) Folie 58 29

30 Rufbereitschaft Anlage 2/2b Bezahlung der Rufbereitschaft 12,5 % der Zeit werden als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung ( 1 (3) UA 2 der Anlage 6a) vergütet 3-Stunden-Garantie; einmal für die kürzeste Inanspruchnahme im Übrigen Inanspruchnahme plus Wegezeit keine Überstundenvergütung wenn Freizeit gewährt wird Pauschalierung gem. 7 (7) Anlage 5 in Zeit oder Geld möglich Folie 59 Rufbereitschaft Anlagen Rufbereitschaft - neue Bezahlung o 6 (3) Anlage o als tägliche Pauschale das 2- (Montag-Freitag) oder 4-fache (Samstag, Sonntag) des Stundenentgelts pro Rufdienst Ausnahme: o stundenweise RD (unter 12 Stunden) pro Stunde werden 12,5 % des Stundenentgelts bezahlt Folie 60 30

31 Rufbereitschaft Anlagen Rufbereitschaft - neue Bezahlung o jede Inanspruchnahme inkl. Wegezeit wird auf eine volle Stunde aufgerundet und als Überstunde bezahlt o plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit o Arbeiten am Aufenthaltsort werden pro RD addiert und auf eine volle Stunde gerundet und als Überstunde bezahlt o plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit Folie 61 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 2/2b Wechselschichtarbeit, Anlage 1, VII ständiger Einsatz nach Dienstplan regelmäßiger Wechsel der Schichten rund um die Uhr Unterbrechungen bis 48 h am Wochenende bleiben unberücksichtigt Nachtschichtfolge erfordert erneute Heranziehung längstens nach einem Monat (evtl. auch durchschnittlich) Schichtarbeit, Anlage 1, VII Einsatz nach Dienstplan regelmäßiger Wechsel von einer Schichtart in die andere Zeitabschnitt darf längstens ein Monat betragen Folie 62 31

32 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 2/2b Wechselschichtzulage, VII Anl. 1 Arbeit in Wechselschichten muss vorliegen tatsächliche Leistung von 40 Nachtarbeitsstunden im Durchschnitt von 5 Wochen 102,26 Euro mtl. im Durchschnitt von 7 Wochen 61,36 Euro mtl. Schichtzulage, VII Anl. 1 ständige Schichtarbeit muss vorliegen Zeitspanne muss erfüllt sein mindestens 18 Stunden 46,02 Euro mtl. mindestens 13 Stunden 35,79 Euro mtl. Folie 63 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage Schichtarbeit, o Definition gem. 4 (2) o regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit o verschiedene Schichten mit mindestens 2 Stunden unterschiedlichem Beginn o längstens nach einem Monat o innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden o geteilte Dienste sind auch zu berücksichtigen o 2 Stunden unterschiedlicher Dienstbeginn? Folie 64 32

33 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage Wechselschichtarbeit o Definitionen gem. 4 (3) o Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan o regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten o rund um die Uhr auch an Sonntagen und Feiertagen o längstens nach Ablauf eines Monats 2 Nachtschichten o Schichten mit mindestens 2 Stunden Nachtarbeit o müssen nicht zusammenhängend sein o Wechselschichtarbeit ist die speziellere Form der Schichtarbeit Folie 65 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage Schicht- und Wechselschichtarbeit Zulage o Wechselschichtzulage bei ständiger Wechselschichtarbeit beträgt 105 Euro - ansonsten 0,63 Euro pro Stunde ( 6) o Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit beträgt 40 Euro - ansonsten 0,24 Euro pro Stunde o ständig? Tendenz 2 Monate und länger o Abgrenzung zu Mitarbeitern, die nur aushilfsweise in der Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit eingesetzt werden o Unterbrechungen wie Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung sind unschädlich (BAG AZR 570/09) o Anspruchsvoraussetzungen siehe auch Zusatzurlaub o Zulage wird an Teilzeitkräfte anteilig gezahlt Folie 66 33

34 Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage Schicht- und Wechselschichtarbeit Zusatzurlaub, 17,16 o Entstehung im laufenden Jahr o bis zu 6 Tage bei ständiger Wechselschichtarbeit (je 2 Monate) o bis zu 3 Tage bei ständiger Schichtarbeit (je 4 Monate) o Monate müssen zusammenhängend sein o Dienstvereinbarung möglich bei nicht ständiger WS o Höchstgrenzen beachten! o Umrechnung bei Teilzeitkräften (Absatz 5 und 7) o Sonderregelung für 2010/2011 nur der höchste Anspruch Folie 67 Entgeltfortzahlung Arbeitszeit und Krankheit Nur alleinige Ursache löst Entgeltfortzahlungsanspruch aus Welche Arbeitszeit fällt wegen der Krankheit aus? Abschnitt XII der Anlage 1 der AVR ist vergleichbar mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei festgelegtem Freizeitausgleich gelten die Stunden auch bei Krankheit als ausgeglichen Welche Regelungen sehen eine Nachgewährung vor? Folie 68 34

35 Entgeltfortzahlung Arbeitszeit und Krankheit was fällt als unter den Zeitfaktor der Entgeltfortzahlung? alle vorgesehenen Arbeitsstunden (betrieblich oder Dienstplan) bei Bereitschaftsdienst sind die Stunden, die er geleistet hätte (als Arbeitszeit gewertete und als Zeit gutgeschriebene Stunden) auch bei Krankheit gutzuschreiben (LAG Niedersachsen) bei Bezahlung Berücksichtigung nur über den Aufschlag bei RD evtl. die Stunden die dem Zeitkonto gutgeschrieben würden bei Bezahlung nur über den Aufschlag für die mögliche Inanspruchnahme gibt es eher nichts Folie 69 AZV-Tag (nur) Anlage 2/2b Arbeitszeitverkürzung AZV-Tag Freistellung von der Arbeit gem. 1b der Anlage 5 der AVR erstmaliger Anspruch nach 5 Monaten 1 Tag im Kalenderjahr Max. 1/5 der mit dem Mitarbeiter vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit keine Nachgewährung bei Erkrankung Folie 70 35

36 Arbeitsbefreiung Arbeitsbefreiung 10 AT AVR persönliche Angelegenheiten außerhalb der Arbeitszeit Arbeitsbefreiung im Sinne des 616 BGB Befreiungstatbestände gemäß Abs. (2), weitere möglich, Abs. (4) bei Erkrankung des Kindes vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse ( 45 SGB V) und kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber Besonderheit Arztbesuch des Mitarbeiters ärztliche Behandlung nur wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss Folie 71 Rechtlicher Rahmen Sonderregelungen beachten für: Jugendliche/Auszubildende z.b. 8 JArbSchG 8h/8,5h täglich max. 40h/Woche Sonn- und Feiertagsarbeit nur in Ausnahmefällen ( 17,18 ) Schwerbehinderte z.b. auf Verlangen keine Mehrarbeit ( 124 SGB IX) werdende und stillende Mütter z.b. 8 MuSchuG, unter 18 8h/täglich max. 80h/Doppelwoche über 18 8h/täglich max. 90h/Doppelwoche Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit Ausnahme jede Woche eine 24-stündige Ruhezeit nach einer Nachtruhe (nicht im ambulanten Pflegedienst) Folie 72 36

37 Neue Arbeitszeitregelungen Arbeitszeitkonten der Anlagen 32-33, 9 o deutlich zu trennen von dem Dienstplankonto o kann durch Dienstvereinbarung eingerichtet werden o Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs führt nicht zur Minderung des Zeitguthabens o bei Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) oder Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) ist ein Konto einzurichten Langzeitkonten, 9 (6) o kann mit dem Mitarbeiter unter Beteiligung der MAV vereinbart werden o Insolvenzsicherung und andere gesetzliche Vorgaben zu Geldwertkonten sind zu beachten - Dienstleister Folie 73 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtlicher Hinweis: In den vorstehenden Folien wird die Rechtsauffassung des Verfassers dargelegt. Für die Ausführungen in diesem Manuskript ist eine Haftung des Verfassers für die Richtigkeit der Darlegungen und der zitierten Vorschriften ausgeschlossen. Folie 74 37

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