Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

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1 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456)

2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, 4. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienst leisten, 5. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, 6. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. 2 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese im Rahmen der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle über- oder unterschritten, hat ein Ausgleich innerhalb eines Jahres zu erfolgen. (2) Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende tägliche Sollarbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. (3) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentagezeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (4) Die tägliche Sollarbeitszeit ist die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist festzulegen. 3 Teilzeitbeschäftigung (1) Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.

3 (2) In den Fällen des Blockmodells mit Ausnahme der Altersteilzeit darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. 4 Arbeitstage und dienstfreie Tage (1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends. (2) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. (3) Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. 5 Ruhepause und Ruhezeit (1) Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen. (2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhepause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet. (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentagezeitraum eine Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Freistellung erfolgt im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit. (2) Haben die Beamtinnen und Beamten an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

4 7 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bei Bereitschaftsdienst können die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Erfordernissen verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 8 Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird als Arbeitszeit anerkannt: 1. die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort, 2. Reisezeit, wenn und soweit mit der Zeit nach Nummer 1 nicht mindestens die regelmäßige, dienstplanmäßige oder bei gleitender Arbeitszeit die tägliche Sollarbeitszeit erreicht wird. Wird mit der Zeit nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. (2) Die nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anerkannten Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich soll unter Berücksichtigung dienstlicher Belange gewährt werden. Wenn Gleitzeitkonten eingeführt werden, sollen die anrechenbaren Reisezeiten diesem Konto gutgeschrieben werden. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst überwiegend an wechselnden Einsatzorten ausüben, gilt die Reisezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit. 9 Nachtdienst (1) Nachtzeit ist die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. (2) Nachtdienstleistende sind Beamtinnen und Beamte, die während der Nachtzeit regelmäßig mindestens drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit verrichten, oder Beamtinnen und Beamte, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr während der Nachtzeit Dienst verrichten. (3) Die Gestaltung von Dienst während der Nachtzeit muss der besonderen Beanspruchung der Nachtdienstleistenden Rechnung tragen. Die Arbeitzeit der Nachtdienstleistenden darf im Jahresdurchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden- Zeiträume nicht überschreiten. 24-Stunden-Zeiträume, in denen kein Dienst während der Nachtzeit geleistet wird, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (4) Nachtdienstleistende, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, dürfen in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie während der Nacht Dienst leisten, nicht mehr als acht Stunden Dienst verrichten. Welcher Dienst hierzu gehört, ist festzulegen

5 10 Zuständigkeiten Die oberste Dienstbehörde regelt die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, soweit sie von dieser Verordnung erfasst werden, unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung unmittelbar und verbindlich. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Eine Regelung im Wege des Abschlusses einer Dienstvereinbarung ist möglich. Die Fassung der Verordnung vom 5. Juni 2007 trat am 1. Juli 2007 in Kraft.

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