D I E N S T V E R E I N B A R U N G

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1 D I E N S T V E R E I N B A R U N G QM Intranet Version 0 Seite1/9 Regelung der Arbeitszeit im St. Josefs-Stift ggmbh und Wohngruppen mit Nachtbereitschaft 1. Allgemein 1.1. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für einen bedarfsorientierten und ökonomischen Arbeitseinsatz unter Berücksichtigung der Vorgaben der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen. Berücksichtigt werden sowohl die berechtigten Interessen der Einrichtung als die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem Hintergrund der unzureichenden Refinanzierungssituation in der Behindertenhilfe. Bei Veränderungen der Inhalte der Leistungsbeschreibungen, der Refinanzierungsbedingungen oder der AVR verpflichten sich Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung, in Neuverhandlungen zu dieser Dienstvereinbarung einzutreten Diese Dienstvereinbarung berücksichtigt die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit; insbesondere Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 18. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/3 9 l/ewg), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden im Jahresdurchschnitt, die tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden (Ausnahmen gemäß Punkte 3.3 und 4.1) 1.3. Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist so zu bemessen, dass er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen Maßstab zu leisten ist Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wohngruppenbereich mit Nachtbereitschaftsdiensten.

2 1.5. Die konkreten Arbeitszeitregelungen sind im Anhang dargestellt. Der Anhang ist Bestandteil der Dienstvereinbarung. Änderungen dieser Regelungen sowie die Ausweitung der Regelungen auf neue Gruppen bzw. Neufassungen für solche Gruppen sind nur mit Zustimmung der MAV zulässig. 2. Arbeitszeit 2.1. Betreuungszeiten Die Betreuung auf den Wohngruppen erfolgt in der Regel an 24 Stunden am Tag mit Ausnahme der Zeiten, in denen alle Bewohner die Förderstätte oder die WfbM besuchen. Die mit Vollarbeit bzw. mit Bereitschaftsdienst abzudeckenden Kernbetreuungs zeiten sind in den Anlagen Wohngruppenspezifisch beschrieben Arbeitszeit Verantwortlich für die Arbeitszeitplanung ist entsprechend der geltenden Stellenbeschreibung der Gruppenleiter / die Gruppenleiterin. Die Arbeitszeit ist im Rahmen der Arbeitszeitbestimmung zu planen und festzulegen. Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig herangezogen werden, Überstunden sind bei vollständiger Personalbesetzung zu vermeiden. Diese Grundsätze sind auch bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Die Dienstpläne sind durch die Gruppenleitung in Kraft zu setzen 3. Arbeitszeitregelungen 3.1. Arbeitszeitkonten entsprechend AVR Anlage 5b Für die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung werden Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden. Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß l Absatz l der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden

3 Plus- oder Minusstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig herangezogen werden Die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters sollen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten derzeit 115,5 Stunden) nicht übersteigen bzw. unterschreiten Für zuschlagspflichtige Überstunden ist die bestehende Überstundenregelung zugrunde zu legen Der Zeitausgleich des Mitarbeiters erfolgt im Rahmen des Arbeitszeitkontos und der Dienstplanung ansonsten frei (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen Bei der Urlaubsberechnung wird grundsätzlich von der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Tage-Woche ausgegangen Bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit) ist die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit zu berücksichtigen Die Führung des individuellen Arbeitszeitkontos findet fortlaufend durch den Gruppenleiter statt; die Kontrolle obliegt der/ dem jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen. (Heimleitung) 3.2. Überstunden Überstunden entstehen nach Maßgabe der Regelung zur Anordnung von Überstunden im Heim Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölfmal im Monat angeordnet werden. Wird Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst geleistet, ist die tägliche Höchstarbeitszeit 21 Stunden. Dabei darf die dienstplanmäßige Vollarbeitszeit 14 Stunden nicht überschreiten. Die Zeit der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes liegt innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und wird wie Vollarbeitszeit vergütet.

4 Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die sonstige Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 25 v.h. als Arbeitszeit gewertet. Bei mehr als acht Bereitschaftsdiensten in einem Kalendermonat wird die Zeit zusätzlich mit 15 v.h. als Arbeitszeit gewertet. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes kann bei Nichterreichen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf diese angerechnet werden Rufbereitschaft Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung ( 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet. Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Bei Mirarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaften herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. Die pauschale Abgeltung kann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zusätzliche Vergütung gewährt werden. Die Höhe der pauschalen Abgeltung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich in den Kalendermonaten für den Mitarbeiter anfallenden Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften entsprechen Pausen Es gilt die jeweils gültige Dienstvereinbarung zwischen Geschäftsführung und MAV. 4. Sonstige Regelungen 4.1. Ferienmaßnahmen Es gilt die Regelung für die Durchführung von Gruppenurlauben vom 17. Mai 2002.

5 4.2. Mitarbeitervertretung Die Tätigkeiten in dieser Funktion gelten als Arbeitszeit. Die MAV-Zeiten sind im Dienstplan und bei der Zeitabrechnung zu kennzeichnen. 5. Schlussbestimmungen 5.1. Befristung Diese Dienstvereinbarung ist bis zum befristet. Die Betriebsparteien verpflichten sich, spätestens mit Beginn des 4. Quartals 2011 in Neuverhandlungen einzutreten, damit mit Wirkung zum eine Verlängerung oder Neuregelung besteht Teilzeitbeschäftigung Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Inhalte dieser Dienstvereinbarung entsprechend salvatorische Klausel Die MAV wird über den Stand der Arbeitszeitkonten bzw. der Überstunden auf Wunsch informiert. Die Mitwirkung findet gemäß MAVO statt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam sein oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den Parteien mit der ersetzten Bestimmung bezweckten Inhalten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke Inkrafttreten Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft. Sie ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragsparteien kündbar, eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

6 Anhang Arbeitszeitregelungen Beschreibung der Dienste mit integriertem Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst 1. Seeweg: Vollarbeitszeit: 6:30 23:00 Bereitschaftsdienst 23:00 6:30 Normalgestaltung des Bereitschaftsdienstes: Vollarbeit 16:00-23:00 Bereitschaftsdienst 23:00-6:30 Vollarbeit 6:30-8:00 Vollarbeit 16:00-23:00 Bereitschaftsdienst 23:00-6:30 Vollarbeit 6:30-8:00 2. WGJ Vollarbeitszeit werktags 6:00 9:00/11:30-23:00 Vollarbeitszeit SaSoFeWfbMU 6:00-23:00 Bereitschaftsdienst 23:00-6:00 Normalgestaltung des Bereitschaftsdienstes: Vollarbeit 16:00/18:00-23:00 Bereitschaftsdienst 23:00-6:00 Vollarbeit 6:00-9:00 Vollarbeit 16:00/18:00-23:00 Bereitschaftsdienst 23:00-6:00 Vollarbeit 6:00-10:30/11:30

7 3. WGZ Vollarbeitszeit werktags 6:30 9:00/11:30-22:30 Vollarbeitszeit SaSoFeWfbMU 6:30-22:30 Bereitschaftsdienst 22:30-6:30 Normalgestaltung des Bereitschaftsdienstes: Vollarbeit 16:00-22:30 Bereitschaftsdienst 22:30-6:30 Vollarbeit 6:30-9:30 Vollarbeit 16:00-22:30 Bereitschaftsdienst 22:30-6:30 Vollarbeit 6:30-11:30 4. WHS Vollarbeitszeit werktags 6:30 22:00 Vollarbeitszeit SaSoFeWfbMU 6:30-22:00 Bereitschaftsdienst 22:00-6:30 (Hier wird der Bereitschaftsdienst durch 4 Mitarbeiter abgedeckt, die wie folgt arbeiten: V20:00-22:00/B22:00-6:30/V6:30-6:45 Normalgestaltung des Bereitschaftsdienstes: Vollarbeit 20:00-22:00 Bereitschaftsdienst 22:00-6:30 Vollarbeit 6:30-6:45 Vollarbeit 20:00-22:00 Bereitschaftsdienst 22:00-6:30 Vollarbeit 6:30-6:45

8 5. Frankenstraße Vollarbeitszeit werktags 6:30 8:30 bzw. 9:00/16:30-22:00 Vollarbeitszeit SaSoFeWfbMU 9:00-22:00 Rufbereitschaftsdienst 22:00-6:00 Normalgestaltung des Rufbereitschaftsdienstes: Vollarbeit 16:30-22:00 Rufbereitschaftsdienst 22:00-6:30 Vollarbeit - Vollarbeit 14:00-22:00 Rufbereitschaftsdienst 22:00-9:00 Vollarbeit - 6. Grundweg 49 Höchberg Montag Freitag Montag Donnerstag Freitag Sa/So/Fei Nachtbereitschaft Mo So 6:30 9:00 Uhr 16:00 22:00 Uhr 12:00 22:00 Uhr 6:30 22:00 Uhr 22:00 6:30 Uhr 7. Grundweg 51 Höchberg Montag Freitag 6:30 9:00 Uhr Montag Freitag 11:45 22:00 Uhr Sa/So/Fei 6:30 22:00 Uhr Nachtbereitschaft Mo So 22:00 6:30 Uhr

9 8. Reihenhäuser Vollarbeitszeit werktags 6:30 8:30 / 16:00 22:00 Uhr Vollarbeitszeit Sa/So/Fei/WfbMU 7:30 22:00 Uhr Nachtbereitschaft 20:45 6:30 bzw. 7:00 Uhr Normalgestaltung der Nachtbereitschaft Vollarbeitszeit Nachtbereitschaft Sa/So/Fei/WfbMU: Vollarbeitszeit Nachtbereitschaft 21:40 23:00 Uhr 23:00 6:30 Uhr 21:40 23:00 Uhr 23:00 7:00 Uhr Beschreibung der Dienstzeiten für den Standort Eisingen (Wohnheim und Wohnpflegeheim) mit Nachtdienst Tagdienst: Nachtdienst: Übergabezeiten: 6:30 22:00 Uhr 20:15 6:45 Uhr 20:15 21:00 Uhr 6:30 6:45 Uhr Nach gemeinsamer Prüfung durch Geschäftsleitung und MAV wird die vorliegende Dienstvereinbarung vom 27. Juni 2007 als weiterhin geltend bestätigt. Erstellt: freigegeben: Überprüft: Überprüfen: Name: LK/GL/MAV GL/MAV GL/MAV Datum: Juni Juli 2009 Juli 2012

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