Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum bundesdeutschen Bereitschaftsdienst und Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch den Deutschen Bundestag

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1 Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht 30. September 2003 (aktualisierte Fassung) Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum bundesdeutschen Bereitschaftsdienst und Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch den Deutschen Bundestag I. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. September 2003 (Az: C-151/02; sog. Fall Jaeger) eine Entscheidung zur Auslegung der "Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung" getroffen. Darin wird festgestellt, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit in einer Gesundheitseinrichtung leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Arbeitszeit- Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen. Der Richtlinie stehen damit Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wonach beispielsweise in 5 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. Die Entscheidung ist in der Anlage beigefügt. Zum Sachverhalt Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 12. März 2002 (Az: 3 Sa 611/01, NZA 2002, 621 ). Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren als Assistenzarzt in der Chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der BAT zugrunde. Die Arbeitszeit wird im üblichen Regeldienst-/Bereitschaftsdienstschema gestaltet; neben einer regelmäßigen Arbeitszeit von 28,8 Stunden wöchentlich leistet der Arzt im Monat sechs Bereitschaftsdienste der Stufe D, die teils durch Freizeit und teils durch zusätzliche Vergütung abgegolten werden. Der Bereitschaftsdienst schließt sich an einen normalen Dienst an und beträgt wochentags 16 Stunden, samstags 25 Stunden und sonntags 22,75 Stunden. Die tatsächliche Arbeitszeitbelastung im Bereitschaftsdienst beträgt durchschnittlich 49 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit. Während der Kläger der Auffassung ist, dass die geleisteten Bereitschaftsdienste vollständig als Arbeitszeit im Sinne des bundesdeutschen Arbeitszeitgesetzes anzusehen seien, bewertet die Klinik Zeiten der Untätigkeit während des Dienstes als Ruhezeit. 1

2 Aus den Entscheidungsgründen Bereitschaftsdienst, den ein Arzt eines Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in einer Gesundheitseinrichtung leistet, ist nach der Entscheidung des EuGH insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG anzusehen, unabhängig von den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen. Die Arbeitszeit-Richtlinie stehe damit dem bundesdeutschen Arbeitszeitgesetz entgegen, nach der Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. Denn der bundesdeutsche Bereitschaftsdienst erfüllte die charakteristischen Merkmale des Begriffs Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie; Arbeitszeit ist danach "jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt". Beim Bereitschaftsdienst halte sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und müsse diesem zur Verfügung stehen, um gegebenenfalls sofort die Leistungen erbringen zu können. Diese Verpflichtung, aufgrund derer die Beschäftigten ihren Aufenthaltsort während der Wartezeiten nicht frei bestimmen können, sei als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen. Der bloße Umstand, dass der Arbeit-geber dem Betroffenen einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem dieser sich aufhalten kann, solange keine beruflichen Leistungen von ihm verlangt werden, ändere nichts an diesem Ergebnis. Das Gericht argumentiert vom Schutzzweck des EG-Vertrages als Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104/EG her, wonach die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch eine Angleichung der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften verbessert werden sollen. Insbesondere gehe es um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch der Festlegung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Dieses Ziel würde ernsthaft gefährdet, wenn der Bereitschaftsdienst nicht unter den Begriff der Arbeitszeit fällt. Die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie sollen nach Ansicht des EuGH in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich. sondern in der gesamten EG einheitlich ausgelegt werden. Sie stellten gemeinschaftsrechtliche Begriffe dar, die anhand objektiver Merkmale und unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks dieser Richtlinie zu bestimmen seien. Nur eine solche Auslegung könne die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen. Auch der Umstand, dass die Definition des Begriffs Arbeitszeit in der Arbeitszeit- Richtlinie auf die "einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und oder Gepflogenheiten" verweist, bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieses Begriffs einseitig festlegen könnten. Zu der spezifischen Form des Bereitschaftsdienstes der Bundesrepublik hat das Gericht erklärt, dass auch Zeiten beruflicher Untätigkeit Teil des Bereitschaftsdienstes sind, den Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leisten. Der Unterschied zur normalen Arbeitszeit liege darin, dass die Notwendigkeit der Arbeitsleistungen von den Umständen abhängt und nicht im voraus geplant werden kann. Das Gericht hebt hervor, dass es schon in seiner sog. SIMAP-Entscheidung vom 3. Oktober 2000 davon ausgegangen sei, dass die im Krankenhaus anwesenden Ärzte im Bereitschaftsdienst ihren beruflichen Tätigkeiten nicht während des gesamten Bereit-schaftsdienstes 2

3 tatsächlich und ununterbrochen ausüben müssen. Das Gericht sieht für den bundesdeutschen Bereitschaftsdienst keine Unterschiede zum spanischen Bereitschaftsdienst. Außerdem verweist es auf die tatsächliche Ausgestaltung des bundesdeutschen Bereitschaftsdienstes. Der Anteil von 49 Prozent Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes sei auf den Durchschnitt der tatsächlich erbrachten Leistungen zu beziehen, deshalb könne ein Arzt gleichwohl während dieser Zeit so oft und so lange zur Arbeitsleistung heran gezogen werden, wie dies erforderlich sei, ohne dass diese Regelung insoweit Grenzen setze. Einwände hinsichtlich der wirtschaftlichen und organisatorischen Auswirkungen können nach Auffassung des EuGH diese Auslegung nicht in Frage stellen, weil die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellten, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürften. In ausdrücklicher Abgrenzung dazu weist der EUGH darauf hin, dass etwas anderes gelte, wenn Ärzte Rufbereitschaft leisteten, also ständig erreichbar seien, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Ärzte in dieser Situation freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könnten, so dass nur die Zeit der tatsächlichen Leistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. II. Änderung des Arbeitszeitgesetzes Aufgrund der Entscheidung des EuGH hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2003 im Rahmen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt in Zweiter und Dritter Lesung eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 beschlossen (BT -Drucksache 15/1587). Die Änderung geht zurück auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10. September 2003 (AS-Drucksache 15(9)610). Dazu fand am 22. September 2003 eine Anhörung des zuständigen Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit statt. Soweit erkennbar, hat der Ausschuss den Text des Änderungsantrags in seiner abschließen-den Beratung am 24. September 2003 nur in geringem Umfang ergänzt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10. September 2003 ist in der Anlage beigefügt. Inhalt der Gesetzesänderung Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, flexible Regelungen zu ermöglichen und die Arbeitszeitgestaltung den Tarifpartnern zu überlassen. Zunächst ist festzustellen, dass neben den weltlichen Tarifvertragsparteien auch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen weiterhin eine Kompetenz für abweichende Regelungen behalten. Die Bestimmung, wonach die Kirchen und die Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die im Gesetz genannten Abweichungen auch in ihren Regelungen vorsehen können, bleibt bestehen ( 7 Abs. 4 ArbZG). Bereitschaftsdienste sind weiterhin grundsätzlich zulässig, müssen aber in vollem Umfang auf die "normale" Arbeitszeit angerechnet werden. Der Bereitschaftsdienst an sich ist künftig weder Ruhezeit, 3

4 noch können Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Weiterhin bleibt es entsprechend der Systematik des Gesetzes bei dem Grundsatz, dass die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf und auf bis zu 10 Stunden dann verlängert werden kann, wenn ein Ausgleich erfolgt ( 3 ArbZG). Die Arbeitsrechtliche Kommission erhält zusätzlich die Möglichkeit, in den AVR die werktägliche Arbeitszeit auch über 10 Stunden hinaus mit Zeitausgleich zu verlängern, wenn diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst umfasst. Dies gilt für Dienste am Tag und in der Nacht. In diesem Fall darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich in einem Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten ( 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie Abs. 8 ArbZG -neu-). Wenn diese Möglichkeit wegen besonderer Erfordernisse nicht ausreichend ist, können Arbeitszeiten von mehr als durchschnittlich 8 Stunden werktäglich und damit mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche auch ohne Zeitausgleich zugelassen werden. Dazu muss die Arbeitsrechtliche Kommission eine entsprechende Regelung in den AVR treffen. Voraussetzung für eine solche Regelung ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet wird. Zusätzlich müssen die einzelnen Beschäftigten einer solchen Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich zustimmen. Eine solche Einwilligung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann zudem mit einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen werden. Willigt jemand nicht ein oder widerruft seine Entscheidung, darf er deshalb nicht benachteiligt werden ( 7 Abs. 7 ArbZG -neu-). Der Dienstgeber muss ein Verzeichnis über die Mitarbeiter führen, die einer solchen Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben, um sie auf Verlangen den Arbeitsschutzbehörden vorzulegen ( 16 Abs. 2 ArbZG -neu-). Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden ( 7 Abs. 9 ArbZG -neu-). Die neue Regelung gilt auch für Arbeitsbereitschaft. Die Möglichkeit, Arbeitsbereitschaft über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich anzuordnen, entfällt. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Beschäftigte zwar am Arbeitsplatz anwesend sein muss, aber keine Vollarbeit leistet, sondern kontrolliert und beobachtet, um im Einzelfall einzugreifen (klassische Beispiele: Pförtner, Rettungswache ). Die Regeln gelten nicht für die Rufbereitschaft. In diesen Fällen, in denen der Beschäftigte nicht an seiner Arbeitsstätte ist, sondern sich zu Hause bereithalten muss, wird wie bisher grundsätzlich als Ruhezeit bewertet; nur die tatsächliche Inanspruchnahme ist Arbeitszeit. 4

5 Reaktionen der Verbände Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist auf Kritik gestoßen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert insbesondere die Beseitigung der Grenze für die werktägliche Arbeitszeit von 8 bzw. 10 Stunden und verweist darauf, dass diese Grenze in der EG Richtlinie 93/104/EG nicht enthalten ist. Der Marburger Bund fürchtet, dass die Regelung über die schriftliche Einwilligung zu Repressalien und Konflikten vor Ort führen wird. Weiterer Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes wird zusammen mit den übrigen Änderungen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt am 17. Oktober 2003 im Bundesrat beraten. Die Regierungskoalition hält das Gesetz für zustimmungsfrei, die Bundesratsmehrheit für zustimmungspflichtig. Einen möglichen Einspruch des Bundesrates wird der Bundestag voraussichtlich in der 43. Kalenderwoche 2003 zurückweisen. Bei einer anschließenden Anrufung des Vermittlungsausschusses sind noch Veränderungen des Gesetzes möglich. III. Auswirkungen auf caritative Einrichtungen Im Bereich des Deutschen Caritasverbandes gelten die bestehenden Regelungen des Arbeitszeit-gesetzes und die darauf beruhenden Regelungen der AVR so lange weiter. bis zum 1. Januar 2004 eine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Die Gesetzesänderung aufgrund der Entscheidung des EuGH gilt für alle Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, nicht nur für Krankenhäuser. Bereitschaftsdienste und Arbeitsbereitschaft werden arbeitszeitschutzrechtlich voll als Arbeitszeit gewertet. Diese Bewertung gilt auch für die Zeit, in der Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Dienst schläft. Auch nach der Änderung des Arbeitszeitgesetzes beträgt die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit in Form der Vollarbeit, des Bereitschaftsdienstes oder der Arbeitsbereitschaft bis zu 10 Stunden täglich, soweit innerhalb von sechs Monaten ein Durchschnitt von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten wird. In den AVR besteht derzeit ebenfalls eine 10-Stunden-Grenze pro Tag, wobei die 38,5 bzw. 40- Stunden Woche innerhalb eines Durchschnitts von 13 Wochen, mit Dienstvereinbarung innerhalb von 52 Wochen erreicht werden muss. Diese Grenzen dürfen nur dann überschritten werden, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission von den gesetzlichen Öffnungsklauseln Gebrauch macht. Keine Auswirkung hat die Entscheidung des EuGH und die beabsichtigte Gesetzesänderung auf die Vergütung des Bereitschaftsdienstes. Hier können weiterhin die Bestimmungen der AVR angewendet werden. Das Gericht hat ausdrücklich erklärt, dass er darüber keine Aussagen trifft. 5

6 Nicht betroffen durch die Entscheidung ist die Rufbereitschaft. Der EuGH hat ausdrücklich erklärt, dass die betroffenen Mitarbeiter, selbst wenn sie ihrem Dienstgeber durch Erreichbarkeit zur Verfügung stehen müssen, in dieser der Form der Arbeitsleistung frei über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen können, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie anzusehen ist. IV. Was ist zu tun? Von Seiten des Referats Arbeitsrecht wird empfohlen, die Organisation der Arbeitszeit in der Einrichtung zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten sowie Mehrkosten gegenüber den Kostenträgern möglichst umgehend geltend zu machen Die Entscheidung des EUGH kann Anlass sein, die Arbeitszeitgestaltung in einer Einrichtung zu prüfen. Für Krankenhäuser wird auf die Handlungshilfe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unter Mitwirkung von Vertretern aus dem Gesundheitsbereich hingewiesen. Die Handlungshilfe ist veröffentlicht als arbeitsrecht aktuell Nr. 11 -Mai 2003 und kann im Carinet unter "Caritas Deutschland", Link "Arbeitsrecht", Unterordner "Arbeitsrecht aktuell" abgerufen werden. In welchem Umfang Kostenträger bereit sind, die Finanzierung der Umstellungs- und der Mehrkosten zu tragen, ist in den einzelnen Hilfebereichen und Regionen des Caritasverbandes unterschiedlich. Im Zweifel sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt dem Kostenträger gegenüber die erhöhten Personal- und Sachkosten geltend gemacht werden. Nach Pressemitteilungen halten die Krankenkassen die Neueinstellung von Tausenden Ärzten weder für notwendig, noch für finanzierbar. Dass die Anforderungen der neuen Rechtsprechung auch ohne Mehrkosten umgesetzt werden können, würden Beispiele wie die Städtischen Kliniken Ingolstadt oder der Landesbetriebskrankenhäuser in Hamburg zeigen, die neue, zeitgernäße Arbeitszeitmodelle entwickelt hätten Bv/Bo/Wi 6

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