Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer

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1 Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer Nur für den internen Gebrauch! Stand: August 2008

2 1. Warum wird die Abgeltungsteuer eingeführt? Mit der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht werden. Bisher werden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer soll damit Schluss sein: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne werden ab 2009 steuerlich gleich behandelt. 2. Wie hoch ist der neue Steuersatz? Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann. 3. Für wen gilt die Abgeltungsteuer? Für alle Personen (mit Privatvermögen), die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. 4. Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer? Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die neue Steuer abgeltende Wirkung, das heißt, der Anleger hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 %, nur eine Vorauszahlung. Denn der Anleger muss die Kapitalerträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung letztlich mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass diese oberhalb des Sparer-Freibetrages mit bis zu 45 % belastet werden. 5. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer? Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus verzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch bei Immobilien. 6. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.b. Depotgebühren, geltend machen? Nein. Anleger können künftig nicht mehr die tatsächlich angefallenen Werbungskosten von ihren Kapitaleinkünften abziehen. Ab 2009 werden der bisherige Sparerfreibetrag von derzeit 750 Euro für Alleinstehende und Euro für Verheiratete und der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 51 Euro bzw. 102 Euro zusammengeführt zu einem so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw Euro. Hiermit werden auch alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgegolten. Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung werden also nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben nur die in direktem Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften anfallenden Aufwendungen (zum Beispiel Provisionszahlungen). 7. Wann werden die neuen Regeln erstmals angewendet? Die neue Steuer wird am eingeführt und gilt dann erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdende Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Frage 5). Die neue, zeitlich unbegrenzte Kursgewinnbesteuerung erfasst alle Wertpapiere, die nach diesem Stichtag gekauft werden. Eine Ausnahme stellen die Kursgewinne von Zertifikaten dar (vgl. Frage 20). 8. Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt? Das jeweilige Kreditinstitut (z.b. die HANSAINVEST) wird die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge abziehen. Das gilt dann auch für erzielte Kursgewinne: Das Institut wird bei einem Wertpapierverkauf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs automatisch ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Kursgewinne müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. 9. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen? Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können sich zu ihren Gunsten für eine Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen entscheiden, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Zuviel bezahlte Steuern werden

3 ihnen dann erstattet. Stellt sich hingegen bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also in jedem Fall nicht mehr als 25 % zahlen. 10. Bringt die Abgeltungsteuer Privatanlegern auch Vorteile? Die Abgeltungsteuer bringt vor allem zwei Vorteile. Der Wichtigste: Alle Anlageklassen werden einheitlich besteuert. Anleger können ihre Strategie also unabhängig von steuerlichen Erwägungen und unabhängig von der Anlagedauer umsetzen. In der Vergangenheit war das nicht der Fall. Der zweite Vorteil für Anleger liegt in der Vereinfachung der Besteuerung. Ab 2009 leiten die Banken die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt weiter; die komplizierte Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung entfällt. Ausnahme: Anleger mit einem Steuersatz unter 25 Prozent können ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung vermerken. Sie bekommen dann die Differenz zwischen ihrem persönlichen Steuersatz und der 25-prozentigen Pauschale am Jahresende vom Finanzamt erstattet. Anleger, deren Einkommensteuersatz über 25 % liegt und die ihren Sparerfreibetrag bereits in der Vergangenheit ausgenutzt haben, erfahren im Bereich der Zinsanlagen eine echte Steuerersparnis. Denn den (Grenz)Steuersatz von 25 % erreichen Privatpersonen bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa EUR (Ledige) bzw EUR (Verheiratete). 11. Bleibt der Freistellungsauftrag erhalten? Ja. Allerdings gelten mit Einführung der Abgeltungsteuer neue Regeln. Jeder Anleger hat einen Sparerpauschbetrag von 801 EUR (Verheiratete EUR). Kapitalerträge einschließlich realisierter Kursgewinne in dieser Höhe bleiben auch nach dem steuerfrei. In dem Sparerpauschbetrag sind der frühere Sparerfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten, die über diesen Satz hinausgehen, bleiben steuerlich unwirksam. In Höhe des Sparerpauschbetrages kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu eingereicht werden. 12. Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung weiter geben? Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. 13. Wird es die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen noch geben? Nein. Nach Einführung der Abgeltungsteuer müssen alle Wertpapierkursgewinne zeitlich unbegrenzt, das heißt auch außerhalb der heute geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr, versteuert werden. Ausnahmen gibt es lediglich für Altbestände, also Wertpapiere, die bereits vor dem erworben wurden. 14. Wird die Freigrenze für Wertpapierspekulationsgewinne abgeschafft? Ja, die bisherige Freigrenze von 512 pro Jahr, bis zu der in der Spekulationsfrist realisierte Kursgewinne steuerfrei eingenommen werden konnten, entfällt. Dafür gilt der künftige Sparer- Pauschbetrag auch für Veräußerungsgewinne (siehe Frage 11). 15. Entfällt das Halbeinkünfteverfahren? Ja, das bisherige Halbeinkünfteverfahren, nach dem Dividenden und Aktienkursgewinne nur zur Hälfte versteuert werden müssen, entfällt. Künftig werden Dividenden und Aktienkursgewinne in voller Höhe wie Zinserträge mit 25 % besteuert. 16. Gilt die Abgeltungsteuer auch für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf? Nein. Hier bleibt es bei der heutigen Regelung. Danach ist ein Gewinn aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum individuellen Steuersatz. Anzugeben sind derartige Veräußerungsgewinne auch zukünftig in der Anlage SO.

4 17. Schadet die Abgeltungsteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei abgeschlossenen Fondssparplänen? Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungsteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungsteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Jedoch stehen für die private Altersvorsorge auch zertifizierte Anlageformen wie die Riester-Rente und die Basisrentenverträge (Rürup-Rente) zur Verfügung, die von der Abgeltungsteuer nicht betroffen sind. 18. Können Verluste aus Kapitalanlagen abgesetzt werden? Ja. Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden künftig wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Dies gilt nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens auch für Aktienverluste. Allerdings gibt es künftig Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können (siehe Frage 19). 19. Womit kann man Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnen? Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern anders als heute auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden. 20. Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden? Handelt es sich um Anlagen im Inland, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Kunden übernehmen und von Erträgen bzw. Gewinnen eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer abziehen. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein Verlustüberhang, wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen. Der Kunde kann sich den Verlustüberhang aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim jeweiligen Kreditinstitut beantragen. 21. Wie werden Verluste von Kapitalanlagen im Ausland verrechnet? Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste immer erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 22. Kann man bereits realisierte und noch nicht verrechnete Kursverluste nach Einführung der Abgeltungsteuer noch geltend machen? Ja, wer Kursverluste, die innerhalb der noch geltenden Spekulationsfrist realisiert wurden, mit künftigen Wertpapierkursgewinnen verrechnen will, hat diese Möglichkeit für eine fünfjährige Übergangszeit bis Danach können derartige Alt-Verluste zeitlich unbegrenzt nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser Alt-Verluste ist allerdings ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich und mit Blick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur dann, wenn diese nicht schon vom Kreditinstitut im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet wurden (siehe Frage 20). 23. Wie funktioniert der Kirchensteuerabzug? Anleger können den Service der Banken nutzen und den Kirchensteuerabzug vereinfachen. Dazu müssen sie einen Antrag bei der Bank stellen und die Konfession angeben die Bank führt dann neben der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer ab. Wer das nicht möchte und den Kirchensteuereinbehalt im Wege der Veranlagung bevorzugt, erhält von der Bank auf Wunsch eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer. Insofern stellt der Weg der Veranlagung eine Stundung der Kirchensteuer dar; der Anleger kann deren Zahlung damit hinauszögern. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Frage. 24. Fällt ab 2009 bei Tafelgeschäften ebenfalls die Abgeltungsteuer an? Ja, für das Tafelgeschäft gilt ab dem ebenfalls der reduzierte Satz von 25 %. Dabei ist allerdings das Fälligkeitsdatum des jeweiligen Kupons entscheidend. Ein vor dem fälliger

5 Kupon ist also auch bei Einreichung nach dem mit dem erhöhten Satz von 35 % zu belegen. 25. Was ist mit Fonds und anderen Wertpapieren, die vor dem gekauft wurden? Für Wertpapiere, die vor dem gekauft und nach dem also nach Einführung der Abgeltungsteuer verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen das alte Steuerrecht weiter. Wer also Fonds oder verzinsliche Wertpapiere vor dem gekauft und länger als zwölf Monate im Depot liegen hatte, kann eventuell anfallende Kursgewinne auch in Zukunft zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmen. Eine Ausnahme ist allerdings für bestimmte Zertifikate vorgesehen, für die ein früherer Stichtag festgelegt wurde (vgl. nächste Frage). Eine weitere Sonderregelung gibt es für Spezialfondsanteile und für Anteile an bestimmten anderen Investmentvermögen, die spezielle Anlegerkreise ansprechen. 26. Gilt der Stichtag auch für Zertikate? Es kommt auf die Art des Zertifikates an. Für Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie wurde als vorgezogener Stichtag der festgelegt: Nur für bis zu diesem Stichtag gekaufte Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie gilt nach dem das alte Steuerrecht unbegrenzt, können also anfallende Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist immer steuerfrei eingenommen werden. Wurden solche Zertifikate nach dem und vor dem gekauft, können sie nach Ablauf der Spekulationsfrist nur noch bis zum steuerfrei veräußert werden. 27. Ich habe mit einem Fondssparplan ein Vermögen aufgebaut. Wie werden Entnahmen aus diesem Fondsvermögen behandelt? Für steuerliche Zwecke wird dabei unterstellt, dass die zuerst erworbenen Anteile auch zuerst als veräußert gelten (so genannte FiFo-Methode, "FiFo" steht für First in First out, Berechnungsbeispiel siehe unten). Soweit Anteile als veräußert gelten, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen des Sparvertrags angeschafft wurden, ist der Veräußerungsgewinn (außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei. Soweit Anteile als veräußert gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Sofern die Fondsanteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, übernimmt diese Berechnung die depotführende Stelle (Bank oder Kapitalanlagegesellschaft). Berechnungsbeispiel First in first out -Methode Bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen gilt das so genannte First in first out -Verfahren (kurz: FiFo-Verfahren). Beim Verkauf wird unterstellt, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Ein Sparplan mit Investmentfonds und anschließender Entnahme stellt sich grundsätzlich wie im folgenden Beispiel dar: 1. Kauf am 1. Januar 2009 für 100 Euro = 1 Anteil am Fonds X 2. Kauf am 1. Februar 2009 für 100 Euro = 0,98 Anteile am Fonds X 3. Kauf am 1. März 2009 für 100 Euro = 0,95 Anteile am Fonds X es folgen weitere Käufe Verkauf von zwei Fondsanteilen am 1. Oktober 2020 für 300 Euro pro Anteil, d.h. insgesamt 600 Euro. Nach der FiFo-Methode gilt zunächst der am 1. Januar 2009 erworbene Anteil als veräußert, dann die 0,98 Anteile, die am 1. Februar 2009 erworben wurden, und dann noch 0,02 Anteile von den am 1. März 2009 erworbenen Anteilen. Die gesamten Anschaffungskosten für die beiden Anteile sind wie folgt zu ermitteln: 100 Euro (1. Januar 2009) Euro (1. Februar 2009) + 0,02/0,95*100 Euro (1. März) = 202,11 Euro

6 28. Welche Auswirkungen hat die künftige Abgeltungsteuer auf Einmalanlagen bei Investmentfonds? Der Gesetzgeber hat für Investmentfonds die folgende Stichtagsregelung vorgesehen: Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, unterliegen nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Somit können Anleger Gewinne aus der Veräußerung dieser Fondsanteile auch noch in zehn oder 20 Jahren steuerfrei realisieren. Die Abgeltungsteuer findet gleichwohl Anwendung auf die dem Investmentfonds zufließenden Zinsen, Mieten und Dividenden. Für Anlagen, die ab Anfang 2009 erfolgen, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungsteuer. Dann werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unabhängig von der Haltedauer pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch von der depotführenden Stelle gekürzt. Es lohnt sich also, noch bis Ende 2008 den Anteil insbesondere renditestarker Anlageformen wie zum Beispiel Aktien- oder Mischfonds im Depot tendenziell zu erhöhen. Allerdings sollte stets das persönliche Chance-Risikoprofil im Auge behalten werden. 29. Fallen auch Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen und Bausparverträge unter die Abgeltungsteuer? Ja. Ab 2009 entfallen sämtliche Sonderregelungen, die es bisher ermöglicht haben, dass der Steuerabzug nicht vorgenommen werden musste. So ist künftig auch für Bausparverträge mit einer Guthabenverzinsung von bis zu 1% (also auch Tarif FREIraum) mit Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage (Steuerbescheid bitte beim Kreditinstitut einreichen) ermittelt wurde mit Zinsgutschriften von bis zu 10 Euro ein Freistellungsauftrag (vgl. Frage 11) erforderlich, damit die Zinsen steuerfrei gutgeschrieben werden können. 30. Was passiert mit Riester-Verträgen? Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für Riester-Verträge während der Anspar- und Auszahlphase keine Abgeltungsteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. In der Auszahlungsphase muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. 31. Gibt es unter steuerlichen Gesichtspunkten "gute" und "weniger gute" Investmentfonds? Anlageentscheidungen sollten prinzipiell nicht von steuerlichen Aspekten dominiert werden. Grundsätzlich profitieren Anleger in Renten-, Geldmarkt- und Offenen Immobilienfonds, die einen Einkommensteuersatz über 25 Prozent haben, von der Abgeltungsteuer. Aktienfonds werden tendenziell schlechter gestellt als bisher, weil der größte Teil der Rendite aus Aktienfonds aus Wertsteigerungen resultiert, die künftig grundsätzlich steuerpflichtig sind. Daher ist zu empfehlen, langfristige Investments in Aktienfonds noch vor dem 1. Januar 2009 einzugehen, damit die Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht zum Tragen kommt. Dennoch ändert sich auch für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt werden, die Grundaussage nicht, dass die Aktienfonds auch nach Steuern langfristig die höchsten Renditen erwarten lassen. 32. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf Dachfonds? Dachfonds investieren in eine Vielzahl von anderen Investmentfonds. Die Anlageentscheidung übernimmt dabei der Fondsmanager entsprechend der Vertragsbedingungen. Die Besteuerung des Anlegers erfolgt wie bei anderen Fondsarten. Das Handeln des Fondsmanagers, d.h. der Kauf und Verkauf von Investmentfonds im Rahmen des Dachfonds, ist dabei unerheblich. Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger Anteile an Dachfonds mit Gewinn verkauft. 33. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf Offene Immobilienfonds? Die Anlage in Offenen Immobilienfonds unterliegt wie jede andere Fondsart der Abgeltungsteuer. Diese Fonds investieren vor allem in gewerblich genutzte Immobilien. Inländische Mieterträge des Fonds unterliegen künftig der Abgeltungsteuer. Ausländische Mieterträge werden in der Regel im Ausland besteuert und aufgrund sogenannter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland

7 steuerfrei gestellt. Sollte eine Immobilie im Ausland verkauft werden, so erfolgen ebenfalls regelmäßig eine Besteuerung des Gewinns im Ausland und im Zuge des jeweiligen DBA die Steuerfreistellung in Deutschland. Diese steuerfreien Erträge unterliegen ab dem auch nicht mehr dem so genannten Progressionsvorbehalt, d.h. sie wirken sich auch nicht auf den persönlichen Steuersatz aus. Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von deutschen Immobilien können, sofern die jeweilige Immobilie länger als zehn Jahre im Fonds gehalten wurde, zudem steuerfrei an den Anleger ausgeschüttet werden. 34. Ändert sich die Besteuerung von privaten Rentenversicherungen? Nein. Auch künftig wird der Ertragsanteil der Rentenleistung im Rahmen der sonstigen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht ein. 35. Ändert sich die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen? Nein, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung von Kapitallebensversicherungen (insbesondere Mindestlaufzeit 12 Jahre, bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr) erfüllt werden. Leistungen aus vor 2005 abgeschlossenen Verträgen bleiben dann steuerfrei. Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Verträgen werden nur zur Hälfte im Rahmen der Veranlagung besteuert; die auf die gesamten Erträge vorab einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Werden die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht eingehalten, unterliegen die Erträge aus Kapitallebensversicherungen wie solche aus allen anderen Sparverträgen der Abgeltungsteuer. 36. Sind künftig die Veräußerungsgewinne auf Fondsebene weiterhin steuerfrei? Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile, die er nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, mit Gewinn verkauft. Sofern die Gewinne (auf Fondsebene) aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeschüttet werden, ist dies wie folgt steuerlich zu behandeln: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Für Anleger, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es dadurch zu einer endgültigen Steuerfreistellung. Für Anleger, die ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, kommt es nur zu einem Verschiebungseffekt, weil die steuerfreie Ausschüttung den Veräußerungsgewinn des Anlegers, der der Abgeltungsteuer unterliegt, erhöht. Beispiel: Ein Investmentfonds erwirtschaftet einen Veräußerungsgewinn aus vor 2009 erworbenen Aktien in Höhe von 10 Euro pro Anteil. Der Anleger erwirbt daraufhin einen Fondsanteil für 110 Euro. Der Fonds schüttet nun die 10 Euro steuerfrei an den Anleger aus, der Anteilpreis sinkt gleichzeitig auf 100 Euro. Veräußert der Anleger nun seinen Anteil, ist der realisierte Verlust von 10 Euro (Verkaufspreis 100 Euro minus Anschaffungspreis 110 Euro) um die Gewinne von 10 Euro zu korrigieren, so dass es nicht zu einer doppelten Begünstigung des Anlegers kommt. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fondsmanager nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, können nur noch steuerpflichtig ausgeschüttet werden. 37. Gelten für Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds auch künftig Besonderheiten? Ja, in Bezug auf die von Fonds erzielten Veräußerungsgewinne. Solange diese vom Fonds thesauriert werden, bleiben sie beim Privatanleger steuerfrei. Erst bei ihrer Ausschüttung fällt Abgeltungsteuer an, sofern es sich nicht um Altveräußerungsgewinne handelt (siehe Frage 36). Alle anderen Erträge, wie Zinsen und Dividenden, unterliegen bereits bei Thesaurierung der Abgeltungsteuer. Bei Inlandsfonds wird hierauf der Steuerabzug vorgenommen; bei Auslandsfonds sind diese Erträge in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben. 38. Bleibt die Regelung zum Zwischengewinn bei Investmentfonds bestehen? Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt auch im Abgeltungsteuerregime bestehen. Unter Zwischengewinnen versteht man die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und somit beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden. Die auf Fondsebene seit dem letzten

8 Geschäftsjahresende erwirtschafteten Zinsen kann der Anleger anteilig im Zeitpunkt des Kaufs des Fondsanteils als negative Einnahme aus Kapitalvermögen geltend machen. Entsprechend sind die auf Fondsebene seit dem letzten Geschäftsabschluss erwirtschafteten Zinsen anteilig beim Verkauf des Fondsanteils vom Anleger als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Somit können Anleger zum Beispiel Rentenfonds, die überwiegend in Zinstitel investieren, auch kurz vor dem Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin erwerben. Denn die Regelung zum Zwischengewinn sorgt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. Thesaurierung nur ein Steuerabzug von künftig 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf die ausgeschütteten bzw. thesaurierten Erträge entfallen, die während der im Beispiel sehr kurzen Besitzzeit des Anlegers erwirtschaftet wurden. 39. Fällt die Abgeltungsteuer auch bei ausländischen Kapitalerträgen an? Ja. Bei ausländischen Wertpapieren, die in einem inländischen Depot liegen, wird die Abgeltungsteuer unmittelbar abgezogen. Wer Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss die erzielten Erträge und Kursgewinne wie bisher in der Einkommensteuererklärung angeben. Ausländische Kapitalerträge werden aber dann wie inländische nur mit maximal 25 % besteuert. 40. Wird die im Ausland erhobene Quellensteuer in Deutschland angerechnet? Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird der im Ausland erhobene, anrechenbare Teil der Quellensteuer unmittelbar beim Quellensteuerabzug berücksichtigt. Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen kann die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. 41. Muss bei einer Depotübertragung zum Beispiel auf das Depot von einem Kind Abgeltungsteuer gezahlt werden? Ja, im Prinzip gilt dies als Verkauf. In Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Kurswert der übertragenen Papiere und deren Anschaffungskosten würde die Bank also automatisch Abgeltungsteuer einbehalten. Wenn es sich allerdings um eine unentgeltliche Übertragung, also eine Schenkung, handelt, kann dies der Bank im Vorfeld mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf die Kursgewinnbesteuerung verzichten, muss jedoch das zuständige Finanzamt informieren. 42. Macht es überhaupt noch Sinn, in Wertpapiere zu investieren? Ob mit oder ohne Abgeltungsteuer: Wertpapiere bieten vor allem langfristig sehr gute Rendite- Aussichten, auf die Anleger auch im Hinblick auf die Vorsorge nicht verzichten sollten. Ein Beispiel: Aus Euro werden nach 25 Jahren mit einer durchschnittlichen Verzinsung von acht Prozent nach wie vor weit mehr als Euro - nach Steuern. Bei einer Verzinsung von durchschnittlich vier Prozent kann sich das Kapital im gleichen Zeitraum gerade einmal auf gut Euro nach Steuern verdoppeln. Grundlegende Regeln von Zins- und Zinseszins gelten also nach wie vor. Je höher die Rendite, desto lohnender ein Investment. Bei der Entscheidung für eine Kapitalanlage sind vor allem die Eckpfeiler Rendite, Risiko und Liquidität zu beachten. Durch die einheitliche Besteuerung der Kapitalerträge rücken diese Aspekte wieder stärker in den Vordergrund. Alle Aktien und Fondsanteile, die vor dem im Depot liegen, genießen beispielsweise Bestandschutz und können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Die Inhalte dieses Dokuments stellen keine Handlungsempfehlung dar, sie ersetzen weder die individuelle Anlageberatung noch die Beurteilung der individuellen Verhältnisse durch einen Steuerberater. Diese Broschüre wurde mit Sorgfalt entworfen und hergestellt, dennoch übernimmt die SIGNAL IDUNA Gruppe keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit.

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