Planen und Bauen. In Günzburg.
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- Mareke Albert
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1 Bebauungsplan der Stadt Günzburg 70.3 für das Gebiet Auweg - Wiesweg Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund der 2, 9, 10 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2808), des Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO, GVBl S. 588, BayRS I) in der Fassung vom und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, GVBl S. 796, BayRS I) für das oben genannte Gebiet folgenden Bebauungsplan: Bestandteile dieses Bebauungsplans sind die beigefügte Planzeichnung vom , die nachstehenden Festsetzungen (Teil A), Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Teil B), die Begründung in der Fassung vom A) Festsetzungen Erklärung der Lfd. 1 0 Geltungsbereich 1 1 Gebietsbeschreibung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird von einer Linie umschlossen, die wie folgt verläuft: Im Norden entlang bestehender Wohnbebauung, im Westen durch bestehende Gewerbeflächen; im Süden entlang der Bahnlinie, wobei durch eine zukünftige Erschließungsstraße sowohl in diesem Bereich als auch im Westen angrenzend die zukünftige Erschließung für das im Rahmenplan vorgeschlagene Baugebiet Gartenstadt sichergestellt wird. Ein erster Teilabschnitt erfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes. In einem ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung über den bestehenden Auweg im Norden und weiter dem Wiesweg in Nord-Süd-Richtung. 1 2 Im Einzelnen erfasst der Bebauungsplan folgende Grundstücke der Gemarkung Günzburg: Fl.Nrn. vollständig: 1118/25, 1123/2, 1131/29, 1131/31, 1152/3 Fl.Nrn. teilweise: 1118/9, 1127, 1130/3, 1130/8, 1131/20, 1131/26 Diese Aufzählung wird ergänzt durch obige Gebietsbeschreibung. Die Gebietsbeschreibung wird zusätzlich Fassung: Seite 1 von 9
2 Erklärung der Lfd. verdeutlicht durch die in der Planzeichnung eingetragene Grenze des räumlichen Geltungsbereichs. In dem Bereich, der den angrenzenden Bebauungsplan 70.2 überlagert, ersetzt der Bebauungsplan 70.3 den bestehenden Bebauungsplanes 70.2 in all seinen Bestandteilen (Planzeichnung, Satzung). Grenze des Plangebietes 1 3 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes; maßgebend ist die Innenkante des verwendeten s. 2 0 Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet 2 1 Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Zulässig sind: - Wohngebäude - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Nicht zulässig sind: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. WA 1.1 Nummerierung von Teilgebieten 2 2 Nummerierung von Teilgebieten mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung Nutzungsgrenze 2 3 Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlichen Festsetzungen (GRZ, GFZ, Vollgeschosse, Oberkante Rohfußboden (OK RFB) des Erdgeschosses (EG) Fassung: Seite 2 von 9
3 Erklärung der Lfd. 3 0 Maß der baulichen Nutzung 0,4 Grundflächenzahl (GRZ) 3 1a Die mit baulichen Anlagen überdeckten Flächen dürfen je Baugrundstück zusammen höchstens das Maß erreichen, das sich bei Vervielfältigung seiner Grundfläche mit der GRZ ergibt ( 19 BauNVO). Mit Tiefgaragen unterbaute Grundstücksflächen werden nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. 0,8 Geschossflächenzahl (GFZ) 3 1b Die anrechenbaren Geschossflächen dürfen je Baugrundstück zusammen höchstens das Maß erreichen, das sich bei Vervielfältigung seiner Grundfläche mit der GFZ ergibt ( 20 BauNVO). III Höchstens drei Vollgeschosse 3 2a Es sind Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen zulässig. IV Höchstens vier Vollgeschosse 3 2b Es sind Gebäude mit bis zu vier Vollgeschossen zulässig. Dabei darf das vierte Geschoss in seiner Grundfläche max. 80 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses haben. OK 458,00 Höchstens zulässige Gebäudehöhe in Metern über NN 3 3 Gebäudehöhe im Sinne dieser Vorschrift ist höchste Punkt der äußeren Dachhaut oder Attika (oberer Messpunkt). Lüftungsschächte, Aufzüge 3 4 Eine Überschreitung der Gebäudehöhe ist durch technische Bauten wie Aufzüge, Lüftungsschächte oder technisch erforderliche Bauteile bis 4 m Höhe und einer Fläche von 20 m ² zulässig. 4 0 Bauweise a abweichende Bauweise 4 1 Alle Gebäude (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen) müssen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens den nach der Bauordnung vorgeschriebenen Abstand von 3 m und mindestens ½ H einhalten. 4 2 Im WA 1.1 und 4 dürfen die Gebäude ohne Einhaltung einer Abstandsfläche bis zu 3,0 m an die südlich anliegende zukünftige Grundstücksgrenze gebaut werden. Fassung: Seite 3 von 9
4 Erklärung der Lfd. 4 3 Bei der Ermittlung von Abstandsflächen ist das zukünftige geplante Gelände Maßgeblich 5 0 Überbaubare Grundstücksfläche; Stellung der Gebäude Baugrenze 5 1 Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten. 5 2 Wintergärten, Hauseingänge und Erker, die maximal ein Drittel der Gebäudelänge einnehmen, dürfen bis zu 1,50 m über die Baugrenze vortreten. Bei Hausgruppen oder Doppelhäusern ist hierbei nicht auf deren Gesamtlänge, sondern auf die Länge des einzelnen Gebäudes abzustellen. 5 3 Anlagen zur Nahversorgung mit Energie (Strom/Wärme wie z. B. Blockheizkraftwerke) dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. EGR 444,50 Höchstens zulässige Oberkante Erdgeschossrohfußboden in Metern über NN 5 4 Unterer Messpunkt für die Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante Rohfußboden (OK RFB) des Erdgeschosses (EG). Die OK RFB des EG darf den in der Planzeichnung festgesetzten Wert nicht überschreiten. 6 0 Flächen für öffentlichen Verkehr und Versorgung 6 1 Als Verkehr im Sinne dieses Bebauungsplans gilt sowohl der fließende als auch der ruhende Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Straßenbegrenzungslinie 6 2 Die im Plan hellgrün markierte Straßenbegrenzungslinie kennzeichnet jeweils den äußeren Rand der Fläche, auf der öffentlicher Verkehr vorgesehen ist. Straßenverkehrsflächen 6 3 Ohne Zusatz festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen sind für alle Arten des öffentlichen Verkehrs bestimmt. Innerhalb der festgesetzten Fläche sind jedoch dem Fahr- und dem Fußgängerverkehr gesonderte Bereiche oder Verkehrsbeschränkungen zuzuweisen. Fassung: Seite 4 von 9
5 Erklärung der Lfd. Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung 6 4 Verkehrsberuhigter Bereich 6 3 Als verkehrsberuhigt gekennzeichnete Bereiche sind nur für den nach 42 Absatz 4a Straßenverkehrsordnung (Zeichen 325) zulässigen öffentlichen Verkehr bestimmt. Öffentlicher Parkplatz 6 4 Grundstückszufahrt 6 5 Im WA 1, WA 2 und WA 4 darf nur an der gekennzeichneten Stelle in das Grundstück eingefahren oder von ihm ausgefahren werden. 7 0 Grünflächen; Anpflanzungen Grünfläche 7 1 Die ohne weitere Zweckbestimmung festgesetzten Grünflächen sind als öffentliche Pflanz- oder Rasenflächen anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Spielplatz 7 2 Auf der als Spielplatz gekennzeichneten Grünfläche ist ein öffentlicher Kinderspielplatz anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Pflanzgebot für Einzelbaum 7 3 An der gekennzeichneten Stelle ist ein Baum zu pflanzen. Der Standort kann abweichen, die Anzahl ist einzuhalten. 7 4 Sterben Pflanzen ab, die nach diesem Bebauungsplan zu erhalten oder zu setzen waren, ist jeweils wieder an derselben Stelle spätestens innerhalb eines Jahres Ersatz gleicher Art und Anzahl zu pflanzen. Fassung: Seite 5 von 9
6 Erklärung der Lfd. 8 0 Abstellen von Kraftfahrzeugen; sonstige Nebenanlagen 8 1 Nur im WA 1.3 und WA 3 dürfen Stellplätze, Garagen und sonstige Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, jedoch nur auf den Teilen der Grundstücke, die mindestens 2 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen (gilt nicht für Ruhenden Verkehr) entfernt sind. Dabei ist bei Garagen vor den Toren mindestens 5 m Aufstellfläche vorzusehen. TGa 8 2 Tiefgaragen sind nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen zulässig. Ihre Zufahrten sind so anzulegen, dass Fahrzeuge beim Aus- oder Einfahren nicht innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen warten müssen. 9 0 Schutz gegen Umwelteinwirkungen 9 1 Wenn eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Gasversorgung oder an eine Fernwärme-Versorgung besteht, dürfen Feuerungsstätten für feste oder flüssige Brennstoffe (ausgenommen Heizöl EL) nur noch als Zusatzheizung neu installiert werden. Maßnahmen zum Lärmschutz 9 2 Im WA 1.1 und WA 4 sind Wohnräume, Schlaf- und Kinderzimmer zur Lärm abgewandten Seite zu orientieren. Zur Bahnlinie gerichtete Fenster und Außentüren von Schlaf- oder Kinderzimmern sind mit integrierten Lüftungseinrichtungen auszustatten, die den Anforderungen der DIN 4109 entsprechen. Fassung: Seite 6 von 9
7 Erklärung der Lfd Baugestaltung FD Flachdach 10 1 Dachformen: Bei Hauptgebäuden ist nur die festgesetzte Dachform zulässig. SD WD Satteldach Walmdach Garagen und sonstige Nebengebäude müssen die gleiche Dachform wie das Hauptgebäude erhalten oder als Flachdach ausgeführt werden. Aneinandergebaute Gebäude einschließlich Garagen und sonstige Nebengebäude müssen die gleiche Dachform und Dachneigung haben. Bei geneigten Dächern dürfen zur Dacheindeckung nur Platten in der Form und Größe von Flach-, Hohl- oder Falzziegeln und in naturroten oder rotbraunen sowie dunklen Anthrazit Farbtönen verwendet werden Fassaden: Die Oberflächen der Gebäudeaußenseiten sind zu verputzen. Bei aneinandergebauten Gebäuden sind Struktur und Farbe des Außenputzes aufeinander abzustimmen Grundstückseinfriedungen: Zu öffentlichen Verkehrsflächen gerichtete Einfriedungen dürfen nicht höher als 1 Meter sein. Entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind Mauern als Einfriedungen nicht zugelassen. Die Grenzüberbauung durch Betonrückenstützen (z.b. Pflasterrandzeilen) sowie durch Fundamente für Beleuchtungs- und Verkehrsanlagen ist zulässig und zu dulden. Keine Einfriedung 10 6 Flächen ohne Grundstückseinfriedungen: In dem Bereich sind Einfriedungen nicht zulässig. Fassung: Seite 7 von 9
8 B) Hinweise und nachrichtliche Übernahmen Erklärung der Lfd. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen 1 Flurstücksnummern 2 Flurstücksgrenzen 3 Bestehende Haupt- und Nebengebäude mit Hausnummer 4 Bestehende Geländehöhen (m über NN) 5 Maßangaben (m) 6 Vorschlag für die Anordnung von Gebäuden Fußgängerbereich 7 Gehwegbereiche, die innerhalb von öffentlichen Grünflächen angelegt werden. Fassung: Seite 8 von 9
9 Schlussblatt zum Bebauungsplan das Gebiet: Vorverfahren Aufstellungsbeschluss gefasst am: - amtlich bekannt gemacht am: für Erstfassung Endgültiger Entwurf vom: - Billigung im Stadtrat am: Anhörungsverfahren - Formlose Bürgeranhörung: - Unterrichtung der Fachbehörden am: - Letzte Auslegung im Amtsblatt vom: - Auslegungsfrist von - bis: - Letzte Abwägung im Stadtrat am: - Verständigung der Beteiligten am: Satzungsbeschluss des Stadtrats am: Günzburg, den: Unterschrift des Oberbürgermeisters: Rechtsaufsichtliche Prüfung - Erforderlich gemäß: - Zuständige Aufsichtsbehörde: Regierung von Schwaben - Genehmigungsschreiben vom: - Beitrittsbeschluss des Stadtrats zu Auflagen der Genehmigung: Der Bebauungsplan wird hiermit als Satzung ausgefertigt. Günzburg, den: Unterschrift des Oberbürgermeisters: Veröffentlicht im Amtsblatt auf Seite der Günzburger Zeitung vom: In Kraft getreten am: Fassung: Seite 9 von 9
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