RA P. Tim Klümper. Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik. Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RA P. Tim Klümper. Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik. Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)"

Transkript

1 Lizenzmodelle im Internet RA P. Tim Klümper Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)

2 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

3 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

4 Lizenz Was ist das? von lateinischlicere= erlaubt sein Eine Lizenz ist dasrecht, Dinge zu tun, die ohne Erlaubnis verboten wären.

5 Lizenz Was ist das? -Schanklizenz -(UMTS-) Sendelizenz - Lizenz zum Töten

6 Lizenz Was ist das? -Lizenzen an Patenten -Franchise-Lizenzen -Software-Lizenzen

7 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

8 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

9 Rechtliche Einordnung Lizenzen, die der Staat an Bürger/Unternehmen erteilt = Lizenzen im Bereich des öffentlichen Rechts

10 Rechtliche Einordnung Lizenzen, die sich natürliche/juristische Personen gegenseitig erteilen = Lizenzen im Bereich des Zivilrechts

11 Rechtliche Einordnung Lizenzvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt Lizenzvertrag = Vertrag sui generis Parteien können regeln was sie wollen Problem: Kompatibilität unterschiedlicher Verträge

12 Rechtliche Einordnung Lizenzvertrag = Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer Lizenzgeber besitzt Rechte, die er (teilweise) an den Lizenznehmer weiter gibt Entsprechende Rechte können entstehen aus Patente Urheberrechte (Software!) Marken-/Namenrechte

13 Rechtliche Einordnung Relevante Rechte sind u.a. Urheberrecht als solches (nicht übertragbar) Nutzungsrecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

14 Rechtliche Einordnung Ein Lizenzvertrag regelt typischerweise Welche Rechte stehen dem Lizenzgeber zu? (deklaratorisch) Welche Rechte überträgt der Lizenzgeber unter welchen Bedingungen auf den Lizenznehmer? (Kommerzielle) Nutzung, Veränderung, Weitergabe, Geschieht die Übertragung exklusiv? Gegenleistung für die Lizenz Bezahlung, Spende, Postkarte, keine Gegenleistung,

15 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

16 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

17 Lizenzen im Internet Software Texte Musik Bilder/ Filme

18 Software-Lizenzen im Internet Proprietäre Software Urheber behält sich (fast) alle Rechte vor Public Domain Software Angebot des Urhebers an die Allgemeinheit, alle ihm zustehenden Rechte mit nutzen zu dürfen Breites Spektrum zwischen proprietärer und Breites Spektrum zwischen proprietärer und Public Domain Software

19 Software-Lizenzen LPPL Ms-PL QPL AGPL FDL Creative Über 200 Commons Lizenzen aufgeführt GFDL LGPL unter GNU FAL Open source GPL NPL BSD OPL AFL Freie Software MPL

20 Software-Lizenzen Proprietäre Software Typische Eigenarten: Kostenpflichtig Lizenz ausschließlich zur Nutzung Quellcode nicht veröffentlicht Gewinn des Urhebers besteht zum überwiegenden Teil aus Lizenzerlösen nicht: rechtlich besonders geschützt Beispiele: Microsoft Windows, Adobe Photoshop, AutoCAD, viele Videospiele

21 Software-Lizenzen Freie Software (GPL) Definition Free Software Foundation(FSF) Freiheit 0: Ausführung zu jedem Zweck Freiheit 1: Studium und Veränderung der Software* Freiheit 2: Verbreitung der Software Freiheit 3: Verbesserung und Verbreitung der Software um einen Nutzen für die Gemeinschaft zu erzeugen* *Quelltext muss verfügbar sein

22 Software-Lizenzen Freie Software (GPL) Definition Free Software Foundation(FSF) Freiheit 0: Ausführung zu jedem Zweck Freiheit 1: Studium und Veränderung der Software* Freiheit 2: Verbreitung der Software Freiheit 3: Verbesserung und Verbreitung der Software um einen Nutzen für die Gemeinschaft zu erzeugen* *Quelltext muss verfügbar sein

23 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Definition Der Quelltext liegt in einer für den Menschen lesbaren und verständlichen Form vor Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden Die Software darf verändert und in veränderter Form weitergegeben werden Inhaltlich kein Unterschied zu Freier Software

24 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Entstanden durch die Open Source Initiative (OSI) aus der Free Software-Bewegung 1997/98 Freigabe des Quellcodes des Netscape Navigators Wirtschaftliche Bedeutung Anteil von 32% im Jahr 2010 (Studie der Europäischen Kommission, 2006)

25 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Vorteile Keine Abhängigkeit von einem Anbieter Beteiligung vieler an der Entwicklung Verringerung der Kosten für den Einzelnen Nutzung ist an keine/nur wenige Bedingungen geknüpft Vielfalt im Angebot (Bsp. Linux-Distributionen) Einheit aus Softwareentwicklungs-und Einheit aus Softwareentwicklungs-und Vertriebsmodell

26 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Rechtliche Schwierigkeiten beim Einsatz von OSS je nach Nutzungsart: Normale Nutzung der unveränderten Software als (End-)Anwender Veränderung/Anpassung der Software Verwendung der fremden OSS in eigener Soft- oder Hardware, die weiter vertrieben werden soll

27 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Unzählige Unterschiedliche OSS-Lizenzen Mehrere Versionen einzelner Lizenzen Unterschiedliche Lizenzen sind untereinander nicht kompatibel Unterscheidung hauptsächlich nach den Pflichten, die den Lizenznehmer bei der Weitergabe treffen ( Copyleft-Effekt )

28 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

29 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

30 Der Copyleft-Effekt

31 Der Copyleft-Effekt

32 Der Copyleft-Effekt Idee Gegenbewegung zu Copyright Freier Austausch von Wissen und Gedanken (Free Software Movement) Verhinderung der unfreien Weitervermarktung Verbot von Lizenzgebühren Nicht: Verbot von entgeltlicher Überlassung

33 Der Copyleft-Effekt Unterscheidung der OSS-Lizenzen: Kein Copyleft-Effekt Berkeley Software Distribution Copyright License(BSD) Schwacher Copyleft-Effekt Mozilla Public License(MPL) Strenger Copyleft-Effekt GNU General Public License(GPL)

34 Kein Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er ohne Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.

35 Der schwache Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er nur unter bestimmten Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.

36 Der strenge Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er nur unter den vollständigen Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.

37 Der strenge Copyleft-Effekt Abgrenzung: vs. Abhängige Bearbeitung (derived work) der ursprünglichen OSS Eigenständiger Programmzusatz zur OSS Umstrittene unbestimmte Rechtsbegriffe!

38 Der strenge Copyleft-Effekt Der Copyleft-Effekt tritt nach Nr. 2 Abs. 2 GPLv2 nicht auf, soweit die Eigenentwicklung über selbständig identifizierbare Teileverfügt, die nicht vom GPL-lizenzierten Programm abgeleitet sind; diese identifizierbaren Teile vernünftigerweise als unabhängigeund eigenständige Datenwerkefür sich selbst zu betrachten sind und als eigenständige Datenwerke weitergegeben werden.

39 Der strenge Copyleft-Effekt Selbst die die GPL herausgebende FSF kennt keine präzise Definition Indizien fürein Ganzes ( larger program ) sind, wenn GPL-Code und Eigenprogramm nur gemeinsam geladen werden können; zwei Teile eines Anwendungsprogrammssind und in einem Adressraum ausgeführt werden oder durch eine statische Verlinkung verbunden sind.

40 Der strenge Copyleft-Effekt Indizien gegen ein Ganzes ( larger program ): GPL-Code und Eigenprogramm miteinander über Mechanismen (Schnittstellen) kommunizieren, die üblicherweise zwischen selbständigen Programmen genutzt werden; die Anwendungsprogramme durch einen gewöhnlichen Systemaufrufauf dem Kerneleines Betriebssystems genutzt werden oder GPL-Code nur als Kompilergenutzt und kein Bestandteil des Eigenprogramms wurde.

41 DerCopyleft-Effekt Der Copyleft-Effekt verpflichtet nicht, veränderte OSS (inklusive Quellcode) an jeden Interessierten weiterzugeben regelt nur das wie, nicht das ob verhindert keine Sackgasse verpflichtet nur dazu, bei Weitergabe dem eigenen Lizenznehmer die gleichen Rechte zuzugestehen, die man selbst in Anspruch genommen hat Viraler Effekt

42 DerCopyleft-Effekt Urheber der OSS =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Endanwender

43 DerCopyleft-Effekt Urheber der OSS =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Endanwender

44 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

45 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

46 Verbreitete Lizenzen: GPL Name GNU General Public License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version GPL Version 3 (GPLv3) vom Eigenheiten Strenger Copyleft-Effekt für OSS

47 Verbreitete Lizenzen: LGPL Name Lesser General Public License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version LGPL Version 3 (GPLv3) Eigenheiten Schwacher Copyleft-Effekt für Software-Bibliotheken

48 Verbreitete Lizenzen: BSD Name Berkeley-Software-Distribution License Herkunft Univerity of California, Berkeley Aktuelle Version BSD License 4.4 Eigenheiten Kein Copyleft-Effekt für bearbeitete Programmteile

49 Verbreitete Lizenzen: CC Name Creative Commons License(CC) Herkunft Creative Commons Aktuelle Version Version 3.0 vom 24. Juli 2008 Eigenheiten Übertragung der GPL auf andere Anwendungsfälle

50 Creative Commons SomeRightsReserved

51 Verbreitete Lizenzen: GFDL Name GNU Free Documentation License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version Version 1.2 (November 2002)/Version 2.0 in Arbeit Eigenheiten Pendant zur GPL für Text-Werke wie Handbücher

52 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

53 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

54 Wirksamkeit nach Deutschem Recht? Lizenzen entstammen meist dem anglo- amerikanischem Rechtsraum Wirksamkeit nach Deutschem Recht grds. ja: Urteil LG München I v , CR 2004, 774 ebenso LG Berlin (CR 2006, 735) und LG Frankfurt a.m. (CR 2006, 729) Noch keine Entscheidung des BGH Anerkennung durch den dt. Gesetzgeber ( 32 Abs. 3 S. 3 UrhG)

55 32 UrhG - Angemessene Vergütung (1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ( 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-und redlicherweisezu leisten ist. (3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

56 32 UrhG - Angemessene Vergütung (1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen 32 Abs. 3 ist, S. kann 3 UrhG der Urheber Linux-Klausel von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Der 1Eine Urheber nach einer gemeinsamen kann aber Vergütungsregel unentgeltlich ( 36) ermittelte ein Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie einfaches im Zeitpunkt Nutzungsrecht des Vertragsschlusses dem für entspricht, jedermann was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, einräumen. insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-und redlicherweisezu leisten ist. (3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

57 Wirksamkeit nach Deutschem Recht? Die GPL sieht einen vollständigen Gewährleistungsund Haftungsausschluss vor Die ist nach Deutschem Recht nicht möglich: ggü. Verbrauchern ( 309 Nr. 8 b, 309 Nr. 7 BGB) ggü. Unternehmern ( 307 Abs 2 BGB) Anders bei unentgeltlicher Überlassung (Schenkung) Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 521 BGB) Anwendungsbereich des ProdHaftG - 14 für Personen- und Sachschäden

58 und was ist mit Shareware, Freeware, Donationware, Careware, Cardware, Mindware,? Hierbei handelt es sich um Bezeichnungen der Art des Software-Vertriebs Prinzipiell kann jede Lizenz mit jeder Vertriebsart kombiniert werden Geregelt wird die Vertriebsart auch im Lizenzvertrag daher häufig irreführende Bezeichnung als z.b. shareware-lizenz

59 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

60 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit

61 Software-Lizenzen auf einen Blick Kostenlos Quellcode Änderbar Copyleft Kostenlose Kommerzielle verfügbar Effekt Weitergabe Weitergabe Propriet. SW - - X X - - Shareware - - X X + - OSS -/(+) + + +/- + + Freie SW -/(+) + + +/- + + Halbfreie SW -/(+) + + +/- + - Freeware + -/(+) -/(+) (-)/(+) + - Public Domain SW Zeichenerklärung: - = nein; + = ja; / = mehrere Möglichkeiten; () = eher untypisch; X = nicht möglich

62 Fazit Internet bietet Zugriff auf fantastische Inhalte Die Nutzung vieler Inhalte ist legal möglich Vorsicht geboten ist geboten bei Zusammentreffen unterschiedlicher Lizenzen Verwendung von Lizenzen aus anderen Rechtsräumen Lizenzen mit unterschiedlichen Versionen Kommerzieller Nutzung von Inhalten

63 Lizenzmodelle im Internet RA P. Tim Klümper Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick FreieSoftwareOG Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick Was bedeutet Creative Commons? Creative Commons ist nicht der Name einer Lizenz Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation,

Mehr

OPEN SOURCE SOFTWARE

OPEN SOURCE SOFTWARE future network Open Source Management Forum 3. Dezember 2009 OPEN SOURCE SOFTWARE Ausgewählte Rechtsfragen andréewitch & simon, Wien 1 - OPEN SOURCE MODELLE bedeutet:! Verfügbarkeit des Quellcodes! keine

Mehr

Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien

Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien von RA Dr. Till Jaeger Integriertes Wissensmanagement an Hochschulen, Hagen, 22. Februar 2007 Agenda 1. Was ist Open Content, Open Access? 2. Das Open

Mehr

Softwarelizenzen und Open Source

Softwarelizenzen und Open Source 02. Februar 2016 Softwarelizenzen und Open Source Juristisches IT-Projektmanagement Vortrag von Michael Woborschil Inhalt 1. Einführung 2. Lizenzen allgemein 3. Open Source 4. Copyleft 4. Beispiele für

Mehr

Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014

Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014 Open Source SIK OSS Forum Rechtliche Fragestellungen bei Freigabe von Open Source Software, 7. Mai 2014 Inhalt Freigabe von Open Source Software mit Open Source Lizenz erteilte Nutzungsbefugnisse Pflichten

Mehr

LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede

LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede LibreOffice Konferenz vom 3. September 2014 Professional User Track LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede Dr. Wolfgang Straub, Deutsch Wyss & Partner

Mehr

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

Open Source Software als rechtliches Konzept

Open Source Software als rechtliches Konzept Open Source Software als rechtliches Konzept Mit einem Seitenblick auf die Sonderregelung des URG für Schulen Dr. Christian Laux, LL.M. 1 Urheberrecht Was ist geschützt? Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzung:

Mehr

Freie und Quelloffene Softwarelizenzen im Vergleich

Freie und Quelloffene Softwarelizenzen im Vergleich Freie und Quelloffene Softwarelizenzen im Vergleich Themen Geschichte Idee der Freien und Quelloffenen Software Gesetzeslage in Deutschland Institute Definition von freier Software Definition von quelloffener

Mehr

Urheberrechtliche Fragen von Open Source Software

Urheberrechtliche Fragen von Open Source Software Georg August Universität Göttingen Lehrstuhl Prof. Dr. Spindler 1. Juli 2004 1 kurze Wiederholung der Ergebnisse der Seminararbeit Lösungsansatz: rechtlich angepasste Lizenzen 2 3 1 kurze Wiederholung

Mehr

Rechtliche Aspekte bei der kommerziellen Nutzung von Open Content

Rechtliche Aspekte bei der kommerziellen Nutzung von Open Content Rechtliche Aspekte bei der kommerziellen Nutzung von Open Content von RA Dr. Till Jaeger FAZIT-Fachtagung "Open Content Open Access", Stuttgart, 9. Juni 2008 Agenda 1. Nutzungsbefugnisse aus Open Content

Mehr

Open Source in der Unternehmenspraxis

Open Source in der Unternehmenspraxis Open Source in der Unternehmenspraxis Walter Klausberger 25.09.2014 AWS 1 Open Source Definition Software wird als quelloffen (= open source) bezeichnet, wenn ihre Lizenzbedingungen einer der von der Open

Mehr

IT-Projekt Wirtschaftsinformatik

IT-Projekt Wirtschaftsinformatik IT-Projekt Wirtschaftsinformatik Kursleitung: Dr. Stefan Schiffer Zusammenfassung der Umfrage zu Open Commons Gahleitner David Huber Herbert Pramesberger Christian Stand 27.06.2011 Seite 1 Ziel und Ergebnis

Mehr

Freie Software. und ihre Unentbehrlichkeit in der modernen Informationsgesellschaft. Torsten Grote <Torsten.Grote@fsfe.org>

Freie Software. und ihre Unentbehrlichkeit in der modernen Informationsgesellschaft. Torsten Grote <Torsten.Grote@fsfe.org> Freie Software und ihre Unentbehrlichkeit in der modernen Informationsgesellschaft Torsten Grote Free Software Foundation Europe 10.10.2009 Gliederung 1. Was ist Software und wieso

Mehr

Open Source Software. Workshop : Open Source Software 3. Mannheimer Fachtag Medien 23.10.07. Referent : Christopher Wieser (www.opso-it.

Open Source Software. Workshop : Open Source Software 3. Mannheimer Fachtag Medien 23.10.07. Referent : Christopher Wieser (www.opso-it. Open Source Software Workshop : Open Source Software 3. Mannheimer Fachtag Medien 23.10.07 Referent : Christopher Wieser (www.opso-it.de) Open Source Software Ablauf Einführung in die Begriffe Open Source,

Mehr

Rechtliche Aspekte der professionellen Nutzung von Open Source Produkten

Rechtliche Aspekte der professionellen Nutzung von Open Source Produkten Rechtliche Aspekte der professionellen Nutzung von Open Source Produkten 12. Treffen des Regionalen Arbeitskreises Software-Technologien 09.05.2003 Fachhochschule Konstanz, F022 Rechtsanwalt Dr. Marc Strittmatter,

Mehr

Albert HAYR Linux, IT and Open Source Expert and Solution Architect. Open Source professionell einsetzen

Albert HAYR Linux, IT and Open Source Expert and Solution Architect. Open Source professionell einsetzen Open Source professionell einsetzen 1 Mein Background Ich bin überzeugt von Open Source. Ich verwende fast nur Open Source privat und beruflich. Ich arbeite seit mehr als 10 Jahren mit Linux und Open Source.

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Carolina Oberhem. Vertrags- und Haftungsfragen beim Vertrieb von Open-Source-Software. Verlag Dr. Kovac

Carolina Oberhem. Vertrags- und Haftungsfragen beim Vertrieb von Open-Source-Software. Verlag Dr. Kovac Carolina Oberhem Vertrags- und Haftungsfragen beim Vertrieb von Open-Source-Software Verlag Dr. Kovac Hamburg 2008 VII INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS EINLEITUNG 1 KAPITEL 1: TECHNISCHE GRUNDLAGEN

Mehr

Open Source im gebündelten Vertrieb

Open Source im gebündelten Vertrieb Open Source im gebündelten Vertrieb Prof.Dr.Gerald Spindler 5 June, 2005 Die Vertriebsformen Isolierter Vertrieb Auf Datenträgern Download Gebündelt, OSS mit: Beratung Support Bedienungsanleitungen Garantien

Mehr

VO 340135 Projektmanagement

VO 340135 Projektmanagement Institut für Translationswissenschaft Aufbau Aktuelles Aktuelles Projekt Spezialforschungsbereich (SFB) Deutsch in Österreich Kick-Off-Veranstaltung 14. Jänner 2016, 18:00 Großer Festsaal, Universität

Mehr

Thema: Nachhaltige Medienbildung - nur auf Basis Freier Software und Freier Formate?!

Thema: Nachhaltige Medienbildung - nur auf Basis Freier Software und Freier Formate?! 24. Mai 2012 Linuxtag Berlin Thema: Nachhaltige Medienbildung - nur auf Basis Freier Software und Freier Formate?! Copyright 2012, Wolf-Dieter Zimmermann, License: CC-sa-nc 3.0 de Behauptung: Schule und

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Lizenzierungsbedarf. Hier steht der Titel. 9. November 2012

Lizenzierungsbedarf. Hier steht der Titel. 9. November 2012 Lizenzierungsbedarf Hier steht der Titel beim der Präsentation Cloud Computing 9. November 2012 Einleitende Feststellungen Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützte Werke Schutzgegenstand: konkreter

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Die Open Source -Bewegung. 1. Was ist Open Source? (Das GNU-Projekt)

Die Open Source -Bewegung. 1. Was ist Open Source? (Das GNU-Projekt) Die Open Source -Bewegung Christian Klauer 1. Was ist Open Source? (Das GNU-Projekt) GNU: o Abkürzung für: GNU s Not Unix o Das erste mal 1989 von Richard Stallman erwähnt o Betriebssystem, welches vollkommen

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN Stand Dezember 2012 GRINTEC GmbH I Anzengrubergasse 6 I 8010 Graz, Austria I Tel +43 316 38 37 06-0 I E-Mail office@grintec.com I www.grintec.com Der Inhalt dieses

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Open Source. Eine kleine Geschichte zum Konzept der freien Software

Open Source. Eine kleine Geschichte zum Konzept der freien Software Open Source Eine kleine Geschichte zum Konzept der freien Software Open Source Definition (1) Freie Weitergabe Die Lizenz darf niemanden darin hindern, die Software zu verkaufen oder sie mit anderer Software

Mehr

Lizenzen für Lernsoftware. Lizenzformen im Vergleich

Lizenzen für Lernsoftware. Lizenzformen im Vergleich für Lernsoftware Lizenzformen im Vergleich Universität Hamburg, 22.12.2005 Übersicht Definition (Lizenz, Urheberrecht, Copyleft) Public Domain, Freeware, OSS, Shareware, Careware, Crippleware Definition

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Freie Software und Open Source Software

Freie Software und Open Source Software Freie Software und Open Source Software Seminar Wissen in der modernen Gesellschaft im SS 2009 bei Prof. Dr. Hans-Gert Gräbe Universität Leipzig Referent: Alexander Lust 1 Freie Software oder Open-Source-Software?

Mehr

Die Creative Commons Lizenzen

Die Creative Commons Lizenzen C Die Creative Commons Lizenzen Florian Philapitsch Creative Commons Österreich Legal Project Lead www.creativecommons.org florian.philapitsch@wu-wien.ac.at Affiliate Institution Abteilung für Informationsrecht

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken Version 1.0

Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken Version 1.0 Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken Version 1.0 Präambel Diese Lizenz ist bestimmt, eine freie Nutzung der OSCI-Bibliothek durch jedermann zu ermöglichen. Die OSCI-Bibliothek dient der Implementierung

Mehr

21. Chaos Communications Congress, 27.-29. Dezember 2004, Berlin. Über Copyright, Lizenzen und den Schutz geistigen Eigentums. 9.

21. Chaos Communications Congress, 27.-29. Dezember 2004, Berlin. Über Copyright, Lizenzen und den Schutz geistigen Eigentums. 9. 21. Chaos Communications Congress, 27.-29. Dezember 2004, Berlin GPL für Anfänger Über Copyright, Lizenzen und den Schutz geistigen Eigentums Hubert Feyrer 9. Dezember 2004 Zusammenfassung

Mehr

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows Desktop-Betriebssysteme kommen in unterschiedlichen Szenarien im Unternehmen zum Einsatz. Die Mitarbeiter arbeiten an Unternehmensgeräten oder bringen eigene

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Freie Software: Was bringt s mir? Peter Bubestinger, David Ayers. 17. Mai 2008

Freie Software: Was bringt s mir? Peter Bubestinger, David Ayers. 17. Mai 2008 1 / 26 17. Mai 2008 2 / 26 Worum geht s in diesem Vortrag? Freie Software (...und dem Chef) 3 / 26 Freie Software...im Unterschied zu: Freeware (Skype, Acrobat Reader,...) Proprietäre Software Open Source?

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Nutzung von Open Source Software in proprietären Softwareprojekten - eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht

Nutzung von Open Source Software in proprietären Softwareprojekten - eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht Nutzung von Open Source Software in proprietären Softwareprojekten - eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht Roman Heidinger Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht, Wirtschaftsuniversität

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

OPEN SOURCE. Gliederung. Präsentation von Katharina Boll und Janine Vorfeld 22.04.13. 1. Definition von Open Source. 2. Geschichtlicher Entwicklung

OPEN SOURCE. Gliederung. Präsentation von Katharina Boll und Janine Vorfeld 22.04.13. 1. Definition von Open Source. 2. Geschichtlicher Entwicklung OPEN SOURCE Präsentation von Katharina Boll und Janine Vorfeld Gliederung 1. Definition von Open Source 2. Geschichtlicher Entwicklung 3. Die Open Source-Initiative (OSI) 4. Forderungen der OSI 5. Das

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha

Mehr

«Open Source» ist nicht «Open Right»

«Open Source» ist nicht «Open Right» ITMAGAZINE «Open Source» ist nicht «Open Right» 30. November 2009 - Urheber von Open-Source-Software legen zwar deren Quelltext offen, verlangen aber in der Regel die Einhaltung von Lizenzbedingungen.

Mehr

Informationsmanagement

Informationsmanagement Probestudium Wirtschaftsinformatik WS 10/11 Informationsmanagement http://www.wip.wiwi.uni-due.de/ Prof. Dr. Heimo H. Adelsberger Dipl.-Wirt.-Inf. Andreas Drechsler Institut für Informatik und Wirtschaftsinformatik

Mehr

Dieser Artikel stammt aus dem Magazin von C++.de (http://magazin.c-plusplus.de)

Dieser Artikel stammt aus dem Magazin von C++.de (http://magazin.c-plusplus.de) Dieser Artikel stammt aus dem Magazin von C++.de (http://magazin.c-plusplus.de) Inhalt: 1 Urheberrecht 2 Lizenzen im Detail 2.1 Die GPL 2.2 Die LGPL 2.3 Weitere Lizenzen 2.3.1 Die BSD- und MIT Lizenz 2.3.2

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Präsentation zu Kapitel 4

Präsentation zu Kapitel 4 Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Aktualisierung der Lizenzierungsrichtlinien für Adobe Produkte

Aktualisierung der Lizenzierungsrichtlinien für Adobe Produkte Aktualisierung der Lizenzierungsrichtlinien für Adobe Produkte verbindlich ab 23.04.2012, sie ergänzen den CLP-Vertrag und die EULA (End User License Agreement) 23.05.2012 1 Quelle: www.adobe.com/de/volume-licensing/policies.html

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

SILBER SURFER. PC-Treffen der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Sehnde. PC Internet / Cloud. Leitfaden zur Schulung

SILBER SURFER. PC-Treffen der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Sehnde. PC Internet / Cloud. Leitfaden zur Schulung Reiner Luck Bismarckstrasse 6 31319 Sehnde SILBER SURFER PC-Treffen der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Sehnde PC Internet / Cloud Leitfaden zur Schulung erstellt Datum Version Reiner Luck 13.03.12 1.0 PC

Mehr

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle Softwarelizenzen 1 Inhaltsübersicht - Gängige Softwarelizenzmodelle - Rechtlicher Hintergrund: Computerprogramme und Urheberrecht - Vertragsgestaltung - Lizenzmanagement 2 Einleitung - Begriff Softwarelizenzen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kurzleitfaden für einen rechtssicheren Internetauftritt

Kurzleitfaden für einen rechtssicheren Internetauftritt Kurzleitfaden für einen rechtssicheren Internetauftritt RA Torsten Schollmeyer Kanzlei Schollmeyer & Rickert, Bonn 1 Ihr Weg zu einem (rechtssicheren) Internetauftritt Webdesign (Inhalte und Anforderungen)

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen

Mehr

SQL Server 2008 Standard und Workgroup Edition

SQL Server 2008 Standard und Workgroup Edition September 2008 Produktgruppe: Server Lizenzmodell: Microsoft Server Server/ Serverlizenz Zugriffslizenz () pro Gerät Zugriffslizenz () pro Nutzer Produktgruppe: Server Lizenzmodell: Microsoft Server Pro

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014

Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014 Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014 AUFTRAGSFORSCHUNG - Abgrenzungen Forschungsauftrag: dient der Gewinnung neuer Erkenntnisse

Mehr

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK 1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Copyright & Copyriot

Copyright & Copyriot Sabine Nuss: Copyright & Copyriot Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus (S. 74 88) Dominik Paulus Hochschule Darmstadt Fachbereich Informatik Informatik und Gesellschaft

Mehr

2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation.

2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Laden! Ausgabe 1 2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Nokia tune ist eine Tonmarke der Nokia Corporation.

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG mitp/bhv

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG mitp/bhv Roboter programmieren mit NXC für Lego Mindstorms NXT 1. Auflage Roboter programmieren mit NXC für Lego Mindstorms NXT schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG mitp/bhv Verlag

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

DriveLock 6. DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien. CenterTools Software GmbH

DriveLock 6. DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien. CenterTools Software GmbH 6 DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien CenterTools Software GmbH 2010 Copyright Die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten, einschließlich URLs und anderen Verweisen

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Open Source Software

Open Source Software Open Source Software Kostenlose Alternative zu Microsoft Office, Windows usw. bei gleicher Softwarequalität? Entstehung, Definition, Grundlagen und Beispiele bei denen sich ein Einsatz lohnt. Computeria

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Bewusster Umgang mit Smartphones

Bewusster Umgang mit Smartphones Bewusster Umgang mit Smartphones Komponenten Hardware OS-Prozessor, Baseband-Prozessor Sensoren Kamera, Mikrofon, GPS, Gyroskop, Kompass,... Netzwerk: WLAN-Adapter, NFC, Bluetooth,... Software Betriebssystem

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag

Mehr