RA P. Tim Klümper. Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik. Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)
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- Lennart Schmidt
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1 Lizenzmodelle im Internet RA P. Tim Klümper Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)
2 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
3 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
4 Lizenz Was ist das? von lateinischlicere= erlaubt sein Eine Lizenz ist dasrecht, Dinge zu tun, die ohne Erlaubnis verboten wären.
5 Lizenz Was ist das? -Schanklizenz -(UMTS-) Sendelizenz - Lizenz zum Töten
6 Lizenz Was ist das? -Lizenzen an Patenten -Franchise-Lizenzen -Software-Lizenzen
7 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
8 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
9 Rechtliche Einordnung Lizenzen, die der Staat an Bürger/Unternehmen erteilt = Lizenzen im Bereich des öffentlichen Rechts
10 Rechtliche Einordnung Lizenzen, die sich natürliche/juristische Personen gegenseitig erteilen = Lizenzen im Bereich des Zivilrechts
11 Rechtliche Einordnung Lizenzvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt Lizenzvertrag = Vertrag sui generis Parteien können regeln was sie wollen Problem: Kompatibilität unterschiedlicher Verträge
12 Rechtliche Einordnung Lizenzvertrag = Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer Lizenzgeber besitzt Rechte, die er (teilweise) an den Lizenznehmer weiter gibt Entsprechende Rechte können entstehen aus Patente Urheberrechte (Software!) Marken-/Namenrechte
13 Rechtliche Einordnung Relevante Rechte sind u.a. Urheberrecht als solches (nicht übertragbar) Nutzungsrecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
14 Rechtliche Einordnung Ein Lizenzvertrag regelt typischerweise Welche Rechte stehen dem Lizenzgeber zu? (deklaratorisch) Welche Rechte überträgt der Lizenzgeber unter welchen Bedingungen auf den Lizenznehmer? (Kommerzielle) Nutzung, Veränderung, Weitergabe, Geschieht die Übertragung exklusiv? Gegenleistung für die Lizenz Bezahlung, Spende, Postkarte, keine Gegenleistung,
15 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
16 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
17 Lizenzen im Internet Software Texte Musik Bilder/ Filme
18 Software-Lizenzen im Internet Proprietäre Software Urheber behält sich (fast) alle Rechte vor Public Domain Software Angebot des Urhebers an die Allgemeinheit, alle ihm zustehenden Rechte mit nutzen zu dürfen Breites Spektrum zwischen proprietärer und Breites Spektrum zwischen proprietärer und Public Domain Software
19 Software-Lizenzen LPPL Ms-PL QPL AGPL FDL Creative Über 200 Commons Lizenzen aufgeführt GFDL LGPL unter GNU FAL Open source GPL NPL BSD OPL AFL Freie Software MPL
20 Software-Lizenzen Proprietäre Software Typische Eigenarten: Kostenpflichtig Lizenz ausschließlich zur Nutzung Quellcode nicht veröffentlicht Gewinn des Urhebers besteht zum überwiegenden Teil aus Lizenzerlösen nicht: rechtlich besonders geschützt Beispiele: Microsoft Windows, Adobe Photoshop, AutoCAD, viele Videospiele
21 Software-Lizenzen Freie Software (GPL) Definition Free Software Foundation(FSF) Freiheit 0: Ausführung zu jedem Zweck Freiheit 1: Studium und Veränderung der Software* Freiheit 2: Verbreitung der Software Freiheit 3: Verbesserung und Verbreitung der Software um einen Nutzen für die Gemeinschaft zu erzeugen* *Quelltext muss verfügbar sein
22 Software-Lizenzen Freie Software (GPL) Definition Free Software Foundation(FSF) Freiheit 0: Ausführung zu jedem Zweck Freiheit 1: Studium und Veränderung der Software* Freiheit 2: Verbreitung der Software Freiheit 3: Verbesserung und Verbreitung der Software um einen Nutzen für die Gemeinschaft zu erzeugen* *Quelltext muss verfügbar sein
23 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Definition Der Quelltext liegt in einer für den Menschen lesbaren und verständlichen Form vor Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden Die Software darf verändert und in veränderter Form weitergegeben werden Inhaltlich kein Unterschied zu Freier Software
24 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Entstanden durch die Open Source Initiative (OSI) aus der Free Software-Bewegung 1997/98 Freigabe des Quellcodes des Netscape Navigators Wirtschaftliche Bedeutung Anteil von 32% im Jahr 2010 (Studie der Europäischen Kommission, 2006)
25 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Vorteile Keine Abhängigkeit von einem Anbieter Beteiligung vieler an der Entwicklung Verringerung der Kosten für den Einzelnen Nutzung ist an keine/nur wenige Bedingungen geknüpft Vielfalt im Angebot (Bsp. Linux-Distributionen) Einheit aus Softwareentwicklungs-und Einheit aus Softwareentwicklungs-und Vertriebsmodell
26 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Rechtliche Schwierigkeiten beim Einsatz von OSS je nach Nutzungsart: Normale Nutzung der unveränderten Software als (End-)Anwender Veränderung/Anpassung der Software Verwendung der fremden OSS in eigener Soft- oder Hardware, die weiter vertrieben werden soll
27 Software-Lizenzen Open Source Software (OSS) Unzählige Unterschiedliche OSS-Lizenzen Mehrere Versionen einzelner Lizenzen Unterschiedliche Lizenzen sind untereinander nicht kompatibel Unterscheidung hauptsächlich nach den Pflichten, die den Lizenznehmer bei der Weitergabe treffen ( Copyleft-Effekt )
28 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
29 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
30 Der Copyleft-Effekt
31 Der Copyleft-Effekt
32 Der Copyleft-Effekt Idee Gegenbewegung zu Copyright Freier Austausch von Wissen und Gedanken (Free Software Movement) Verhinderung der unfreien Weitervermarktung Verbot von Lizenzgebühren Nicht: Verbot von entgeltlicher Überlassung
33 Der Copyleft-Effekt Unterscheidung der OSS-Lizenzen: Kein Copyleft-Effekt Berkeley Software Distribution Copyright License(BSD) Schwacher Copyleft-Effekt Mozilla Public License(MPL) Strenger Copyleft-Effekt GNU General Public License(GPL)
34 Kein Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er ohne Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.
35 Der schwache Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er nur unter bestimmten Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.
36 Der strenge Copyleft-Effekt Programme, die der Lizenznehmer aus der OSS entwickelt hat darf er nur unter den vollständigen Bedingungen der Ursprungslizenz weitergeben.
37 Der strenge Copyleft-Effekt Abgrenzung: vs. Abhängige Bearbeitung (derived work) der ursprünglichen OSS Eigenständiger Programmzusatz zur OSS Umstrittene unbestimmte Rechtsbegriffe!
38 Der strenge Copyleft-Effekt Der Copyleft-Effekt tritt nach Nr. 2 Abs. 2 GPLv2 nicht auf, soweit die Eigenentwicklung über selbständig identifizierbare Teileverfügt, die nicht vom GPL-lizenzierten Programm abgeleitet sind; diese identifizierbaren Teile vernünftigerweise als unabhängigeund eigenständige Datenwerkefür sich selbst zu betrachten sind und als eigenständige Datenwerke weitergegeben werden.
39 Der strenge Copyleft-Effekt Selbst die die GPL herausgebende FSF kennt keine präzise Definition Indizien fürein Ganzes ( larger program ) sind, wenn GPL-Code und Eigenprogramm nur gemeinsam geladen werden können; zwei Teile eines Anwendungsprogrammssind und in einem Adressraum ausgeführt werden oder durch eine statische Verlinkung verbunden sind.
40 Der strenge Copyleft-Effekt Indizien gegen ein Ganzes ( larger program ): GPL-Code und Eigenprogramm miteinander über Mechanismen (Schnittstellen) kommunizieren, die üblicherweise zwischen selbständigen Programmen genutzt werden; die Anwendungsprogramme durch einen gewöhnlichen Systemaufrufauf dem Kerneleines Betriebssystems genutzt werden oder GPL-Code nur als Kompilergenutzt und kein Bestandteil des Eigenprogramms wurde.
41 DerCopyleft-Effekt Der Copyleft-Effekt verpflichtet nicht, veränderte OSS (inklusive Quellcode) an jeden Interessierten weiterzugeben regelt nur das wie, nicht das ob verhindert keine Sackgasse verpflichtet nur dazu, bei Weitergabe dem eigenen Lizenznehmer die gleichen Rechte zuzugestehen, die man selbst in Anspruch genommen hat Viraler Effekt
42 DerCopyleft-Effekt Urheber der OSS =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Endanwender
43 DerCopyleft-Effekt Urheber der OSS =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Weiterentwickler =Lizenzgeber Lizenznehmer =Endanwender
44 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
45 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
46 Verbreitete Lizenzen: GPL Name GNU General Public License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version GPL Version 3 (GPLv3) vom Eigenheiten Strenger Copyleft-Effekt für OSS
47 Verbreitete Lizenzen: LGPL Name Lesser General Public License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version LGPL Version 3 (GPLv3) Eigenheiten Schwacher Copyleft-Effekt für Software-Bibliotheken
48 Verbreitete Lizenzen: BSD Name Berkeley-Software-Distribution License Herkunft Univerity of California, Berkeley Aktuelle Version BSD License 4.4 Eigenheiten Kein Copyleft-Effekt für bearbeitete Programmteile
49 Verbreitete Lizenzen: CC Name Creative Commons License(CC) Herkunft Creative Commons Aktuelle Version Version 3.0 vom 24. Juli 2008 Eigenheiten Übertragung der GPL auf andere Anwendungsfälle
50 Creative Commons SomeRightsReserved
51 Verbreitete Lizenzen: GFDL Name GNU Free Documentation License Herkunft Free Software Foundation(FSF) Aktuelle Version Version 1.2 (November 2002)/Version 2.0 in Arbeit Eigenheiten Pendant zur GPL für Text-Werke wie Handbücher
52 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
53 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
54 Wirksamkeit nach Deutschem Recht? Lizenzen entstammen meist dem anglo- amerikanischem Rechtsraum Wirksamkeit nach Deutschem Recht grds. ja: Urteil LG München I v , CR 2004, 774 ebenso LG Berlin (CR 2006, 735) und LG Frankfurt a.m. (CR 2006, 729) Noch keine Entscheidung des BGH Anerkennung durch den dt. Gesetzgeber ( 32 Abs. 3 S. 3 UrhG)
55 32 UrhG - Angemessene Vergütung (1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ( 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-und redlicherweisezu leisten ist. (3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
56 32 UrhG - Angemessene Vergütung (1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen 32 Abs. 3 ist, S. kann 3 UrhG der Urheber Linux-Klausel von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Der 1Eine Urheber nach einer gemeinsamen kann aber Vergütungsregel unentgeltlich ( 36) ermittelte ein Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie einfaches im Zeitpunkt Nutzungsrecht des Vertragsschlusses dem für entspricht, jedermann was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, einräumen. insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-und redlicherweisezu leisten ist. (3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
57 Wirksamkeit nach Deutschem Recht? Die GPL sieht einen vollständigen Gewährleistungsund Haftungsausschluss vor Die ist nach Deutschem Recht nicht möglich: ggü. Verbrauchern ( 309 Nr. 8 b, 309 Nr. 7 BGB) ggü. Unternehmern ( 307 Abs 2 BGB) Anders bei unentgeltlicher Überlassung (Schenkung) Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 521 BGB) Anwendungsbereich des ProdHaftG - 14 für Personen- und Sachschäden
58 und was ist mit Shareware, Freeware, Donationware, Careware, Cardware, Mindware,? Hierbei handelt es sich um Bezeichnungen der Art des Software-Vertriebs Prinzipiell kann jede Lizenz mit jeder Vertriebsart kombiniert werden Geregelt wird die Vertriebsart auch im Lizenzvertrag daher häufig irreführende Bezeichnung als z.b. shareware-lizenz
59 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
60 Überblick 1. Lizenz Was ist das? 2. Rechtliche Einordnung 3. (Software-) Lizenzen im Internet 4. Der Copyleft-Effekt 5. Verbreitete Lizenzen 6. Wirksamkeit nach Deutschem Recht? 7. Fazit
61 Software-Lizenzen auf einen Blick Kostenlos Quellcode Änderbar Copyleft Kostenlose Kommerzielle verfügbar Effekt Weitergabe Weitergabe Propriet. SW - - X X - - Shareware - - X X + - OSS -/(+) + + +/- + + Freie SW -/(+) + + +/- + + Halbfreie SW -/(+) + + +/- + - Freeware + -/(+) -/(+) (-)/(+) + - Public Domain SW Zeichenerklärung: - = nein; + = ja; / = mehrere Möglichkeiten; () = eher untypisch; X = nicht möglich
62 Fazit Internet bietet Zugriff auf fantastische Inhalte Die Nutzung vieler Inhalte ist legal möglich Vorsicht geboten ist geboten bei Zusammentreffen unterschiedlicher Lizenzen Verwendung von Lizenzen aus anderen Rechtsräumen Lizenzen mit unterschiedlichen Versionen Kommerzieller Nutzung von Inhalten
63 Lizenzmodelle im Internet RA P. Tim Klümper Universität Karlsruhe (TH) Fakultät für Informatik Zentrum für angewandte Rechtswissenschaften (ZAR)
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