Das deutsche Mindestlohngesetz. Auswirkungen. auf ausländische Binnenschifffahrtsunternehmen

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1 Das deutsche Mindestlohngesetz Auswirkungen auf ausländische Binnenschifffahrtsunternehmen

2 1. Ausländische Binnenschifffahrtsarbeitgeber Zahlung von Mindestlohn für Arbeit in D Meldepflicht Dokumentationspflicht 3. Haftung des Auftraggebers 4. Bußgeldbewehrung

3 Mindestlohn 8,50/h Was zählt zum Lohn? Was ist vergütungspflichtige Arbeitszeit?

4 Nautisches Personal Lohn gem. Lohn- und Gehaltstabellen für die Binnenschifffahrt Güterschifffahrt Continuefahrt Fahrgastschifffahrt Monatsgrundvergütung Monatsgrundvergütung Monatsgrundvergütung Schichtzeitenvergütung Continuezulage Schichtzeitenvergütung Betriebsformzulage Mehrarbeitsvergütung Mehrarbeitsvergütung Nachtarbeitszuschlag Nachtarbeitszuschlag Bordzulage Bordzulage

5 Einhaltung d. Mindestlohns Monatslohn 8,50 Arbeitszeit mtl. Aber 1 Abs. 2 MiLoG: Mindestlohn je Zeitstunde Monatsgrundvergütung 6,09/h Güterschifffahrt für Leichtmatrosen 5,91/h Fahrgastschifffahrt Zusammenbruch variabler Vergütungssysteme insb. Akkord- und Stücklohnsysteme = Es kommt auf das Verhältnis Lohn / Arbeit im Bezugszeitraum an. Bezugszeitraum = Kalendermonat

6 ständige RSpr. EuGH + BAG: lohnwirksam sind nur solche Zahlungen, die tatsächlich und unwiderruflich zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wurden. Lohnverlagerung durch Bordzeit/Freizeit z.b. 20:10 Schichtzeit bei Monatslohn. 12h X 20 = 240h X 8,50 = Jahresleistung: 11X20:10 + 1X30 = 2.640h/Jahr 8,50 X 2.640h = Tatsächlicher Jahreslohn: monatlich 40,00 zu wenig?

7 Lösung: Arbeitszeitkonto 2 Abs. 2 MiLoG Voraussetzungen: schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto Ausgleich binnen 12 Monaten durch Freizeit oder Lohn maximal 50h über vertragl. Arbeitszeit monatlich

8 Vergütungspflichtige Arbeitszeit Arbeitszeit = Zeiten des persönlichen Dienstes (nicht an Einsatzzeit des Schiffes gebunden) Schichtzeit beinhaltet Arbeitszeit, Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Pause = Schichtzeit Arbeitszeit = Arbeitszeit ist gesondert zu erfassen Arbeitsbereitschaft und Bordwache ist wohl Arbeitszeit (RiLi 2003/88/EG + RSpr. EuGH, BAG zu Bereitschaftsdiensten)

9 Dokumentationspflicht ( 17 MiLoG) Binnenschifffahrt Teil des Transportgewerbes ( 2a SchwarzArbG) Arbeitszeit + Lohnunterlagen Dokumentationspflicht grunds. für alle Arbeitnehmer Arbeiter + Angestellte / fahrendes Personal + Landpersonal Aufzeichnung von Beginn, Ende + Dauer d. tgl. Arbeitszeit Aufbewahrung für mind. 2 Jahre

10 Zeiterfassung Bordpersonal Bordbuch / Fahrtenbuch nach RPersVO /BinSchUO Nur Aufteilung Schichtzeit / Ruhezeit gesetzlich vorgegebenes Formular - Veränderung nicht zulässig = gesonderte Aufzeichnung erforderlich

11 Erleichterung MiLoDokVO für Arbeitnehmer mit mehr als monatlich Aufzeichnungspflicht Arbeitszeit entfällt Meldepflicht entfällt Kein Pflicht zur Bereithaltung von Dokumenten

12 Meldepflicht Formular der Zollverwaltung Einsatzplanung Voraussichtlicher Beginn und Ende der Dienstleistung Voraussichtlich eingesetzte Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum) Anschrift an der Unterlagen bereit gehalten werden Versicherung über Bereitstellung der Unterlagen in Deutschland

13 Erleichterungen durch MiLoMeldeVO Änderungsmeldung nicht erforderlich Keine Angabe zu verantwortlich handelnder Person (abweichend vom Arbeitgeber) und Kein inländischer Zustellbevollmächtigter

14 Zeitarbeit Entleiher hat Meldepflicht ( 16 Abs. 3 MiLoG) Formular der Zollverwaltung Angaben wie Arbeitgeber Zusätzlich muss Verleiher benannt werden und Entleiher hat Versicherung des Verleihers über Zahlung des Mindestlohns vorzulegen

15 Dokumentationspflicht für ausl. Arbeitgeber Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnunterlagen + Nachweise über Zahlung des Mindestlohns mindestens für die Dauer der Beschäftigung, max. 2 Jahre, auf Anforderung in deutscher Sprache in D bereitzustellen

16 Auftraggeberhaftung Auftraggeber, auch gestuft, haftet wie Bürge ohne Einrede der Vorausklage Haftung auch, falls Arbeitgeber - zahlungsunwillg - zahlungsunfähig Insolvenzrisiko aber Insolvenzausfallgeld Kein Anspruchsübergang auf Fiskus + Sozialversicherungsträger

17 Auftraggeberhaftung 13 MiLoG verweist auf 14 AEntSG Kann auch für Verlader gelten! Wortlaut 14 AEntSG: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet Einschränkende Auslegung: Haftung soll einen Unternehmer treffen, der sich zur Erfüllung eigener Pflichten ggü. Dritten Nachunternehmer bedient.

18 Bußgeldbewehrung Verstöße gegen Dokumentations- und Meldepflichten = Bußgelder bis zu Verstöße gegen Lohnzahlungspflichten = Bußgelder bis zu auch für schuldhafte Beauftragung eines (Sub)Unternehmers, der Mindestlohn nicht ordentlich zahlt oder seinerseits Subunternehmer einschaltet, der Mindestlohn nicht ordentlich zahlt. nicht auskömmliche Fracht

19 Freizeichnung nicht möglich Vom Auftragnehmer einholen Freihaltungsvereinbarung! Verpflichtung zur Einhaltung MiLoG auch etwaiger Nachunternehmer Nachweise über Zahlung des Mindestlohns Freihaltung bei Inanspruchnahme durch Dritte Freihaltung von Bußgeldern die durch Verletzung MiLoG des Auftragnehmers oder Nachunternehmers entstehen Freihaltung von angemessenen Rechtsverteidigungskosten

20 Sie sollten nicht akzeptieren Jederzeitiges Einsichtsrecht des Auftraggebers in Lohnunterlagen (Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen) Vertragsstrafen Freihaltung von Bußgeldern die durch jede Verletzung des MiLoG entstehen Freihaltung von nicht beschränkten Rechtsverteidigungskosten

21 Was können Sie gegen das MiLoG unternehmen? Antrag an ZKR Straßburg wegen möglichen Verstoßes gegen Mannheimer Akte Feststellungsklage gegen Pflichten aus MiLoG Erfolgsaussichten: Ungewiss

22 Hartelijk bedankt voor Uw aandacht! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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